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beA II: Berufungseinlegung nur mit „Word-Dokument“, oder: Wenn der Hinweis des Gerichts verspätet ist

https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/8239.htm

Und dann habe ich als zweite Entscheidung hier noch ein Urteil des OLG Düsseldorf. Ergangen ist das Urteil in einer Patentstreitigkeit. Die Einzelheiten des Verfahrens tun hier für die „beA-Frage“ nichts zur Sache; die muss man auch nicht verstehen, man kann/muss ja nicht alles verstehen.

Nur kurz: Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin eines u.a. Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents. Wegen Verletzung dieses Schutzrechts hat sie die Beklagten auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen. Diese Klage hat das LG abgewiesen.

Gegen das am 25.08.2022 zugestellte Urteil des LG hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.09.2022, beim OLG am selben Tag eingegangen, Berufung eingelegt, wobei sie diese über das beA im Dateiformat .docx (Word-Datei) übermittelt hat. Auf einen Hinweisbeschluss des OLG-Senats vom 20.03.2023 hat sie mit Schriftsatz vom selben Tag die Berufungsschrift vom 08.09.2022 nochmals im Dateiformat PDF eingereicht, wobei ihr Prozessbevollmächtigter versichert hat, dass die Berufungsschrift vom 08.09.2022 im Dateiformat .docx mit derjenigen im Dateiformat PDF inhaltlich übereinstimmt.

Das OLG hatte zunächst wohl in einem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass die Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung bestehen. Daran hat es dann aber im OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2023 – 15 U 99/22 – nicht festgehalten:

1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig.

Dabei kann dahinstehen, ob die am 08.09.2022 eingegangene Berufung aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 20.03.2023 (Bl. 127-130 eA), auf die Bezug genommen wird, zunächst nach § 130a ZPO i. V. m. § 2 ERRV wegen Nichteinhaltung der Form unzulässig gewesen ist, weil die ursprüngliche Übermittlung der Berufung nicht in dem zugelassenen Dateiformat PDF, sondern als Word-Datei erfolgt ist (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.08.2023 – I-6 U 184/22; Siegmund, NJW 2023, 1681 Rn. 35; Bader, NZA 2023, 403). Denn die Klägerin hat einen (etwaigen) Mangel jedenfalls i. S. v. § 130a Abs. 6 ZPO geheilt.

Nach § 130a Abs. 6 ZPO hat das Gericht, wenn sich ein elektronisches Dokument nicht zur Bearbeitung eignet, dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen (S. 1). Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt (S. 2). Diese Voraussetzungen hat die Klägerin hier erfüllt, als sie auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 20.03.2023 ihre Berufung noch am selben Tag im Dateiformat PDF hat einreichen lassen und ihr Prozessbevollmächtigter versichert hat, dass die nunmehr eingereichte Berufungsschrift im Dateiformat PDF mit der zuerst eingereichten Berufungsschrift vom 08.09.2022 im Dateiformat .docx inhaltlich übereinstimmt. Unschädlich ist, dass der gerichtliche Hinweis möglicherweise selbst nicht unverzüglich i. S. d. § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO erfolgt ist. Denn dies kann der nachreichenden Partei nicht zum Nachteil gereichen, indem durch den verspäteten Hinweis die Heilungsmöglichkeiten entfielen. Die betreffende Partei ist durch die (möglicherweise) verzögerte Handlung des Gerichts zwar nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, nach dem erteilten Hinweis ihrerseits unverzüglich die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Heilung eines Formverstoßes zu ergreifen, was die Klägerin hier getan hat. Die Unverzüglichkeit des gerichtlichen Hinweises ist aber keine Voraussetzung für die Notwendigkeit der Fristwahrung der Partei nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO. Der Hinweis dient ausschließlich dazu, ein Handeln der Partei innerhalb der noch nicht abgelaufenen Frist oder aber nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO zu ermöglichen. Die Position der Gegenpartei ist insoweit nicht schutzbedürftig. Sie kann daher im Fall eines nicht mehr unverzüglichen Hinweises des Gerichts nicht darauf vertrauen, der Formfehler wirke sich zu ihren Gunsten aus (vgl. BAG NJW 2022, 1832 Rn. 28 zu § 130a Abs. 6 ZPO aF; BAG, NJW 2023, 623 Rn. 50 zu § 46c Abs. 6 ArbGG; BeckOK ZPO/von Selle, 49. Ed. Stand: 01.07.2023 ZPO § 130a Rn. 26.1).“

Die Berufung hatte dann aber in der Sache keinen Erfolg. Das wird die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten sicherlich nicht freuen. Der Prozessbevollmächtigte wird sich aber sicherlich – bei einem Gegenstandswert von 10.000.0000 EUR – darüber freuen, dass die Berufung nicht unzulässig war. Und seine Haftpflichtversicherung wahrscheinlich auch 🙂

beA I: Nochmals BGH zur „einfachen Signatur“, oder: Maschinenschriftliche Namenswiedergabe genügt

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Und heute im Kessel Buntes mal wieder zwei Entscheidungen zum elektronischen Dokument (beA). Beide kommen aus dem zivilrechtlichen Bereich, haben aber auch in anderen Verfahrensarten Bedeutung/Auswirkungen.

Hier zunächst der BGH, Beschl. v. 30.11.2023 – III ZB 4/23noch einmal zum Begriff der „einfachen Signatur“.

Ergangen ist der Beschluss in einem Verfahren, in dem der Kläger, ein pensionieruter Polizeibeamter für auf Schießständen des beklagten Landes erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen Schmerzensgeld und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten hinsichtlich aller zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden.

Das LG hat die Klage mit am 07.04 2022 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestelltem Urteil abgewiesen. Hiergegen hat dieser am 27.04.2022 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist ist zunächst um einen Monat und alsdann im Einvernehmen mit dem Beklagten um eine weitere Woche bis zum 14.07.2022 verlängert worden. Die Berufungsbegründung des Klägers ist jedoch erst im Laufe des 15.07.2022 beim Berufungsgericht eingegangen. Zuvor war am selben Tag kurz nach zwei Uhr früh ein Antrag des Klägers eingegangen, die Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Tag zu verlängern. Nachdem die Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts diesen Antrag abgelehnt hatte, hat es die vom Kläger zudem beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht bewilligt und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet dieser sich mit der Rechtsbeschwerde. Er macht im Wesentlichen geltend:

„Am Abend des 14. Juli 2022 habe sein Prozessbevollmächtigter die Berufungsbegründungsschriftsätze für das vorliegende sowie die beiden Parallelverfahren 9 U 44/22 und 9 U 45/22 fertiggestellt. Anschließend habe er mit dem ansonsten zuverlässig arbeitenden Kanzleidrucker „Canon …“ zunächst die beiden Schriftsätze in den Parallelverfahren ausgefertigt und diese mit Anlagen um 22.22 Uhr beziehungsweise 22.30 Uhr erfolgreich per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) an das Berufungsgericht übermittelt. Beim anschließenden Versuch der drucktechnischen Ausfertigung des Berufungsbegründungsschriftsatzes in der vorliegenden Sache gegen 22.30 Uhr habe der Kanzleidrucker einen seinem Prozessbevollmächtigten bis dahin unbekannten Fehler gemeldet und den Druckbefehl nicht ausgeführt. Der Prozessbevollmächtigte habe sich um Fehlerbehebung bemüht, was jedoch absehbar bis um 24.00 Uhr nicht zu bewerkstelligen gewesen sei. Er habe deshalb seinen „Back-up-Drucker“ (Modell „Brother …“) aktiviert, der zuverlässig arbeite, aber im Vergleich mit dem Canon-Drucker nur über eine erheblich geringere Druckgeschwindigkeit verfüge. Da zu besorgen gewesen sei, dass die drucktechnische Ausfertigung des umfangreichen Schriftsatzes samt Anlagen mit diesem Drucker vor 24.00 Uhr nicht mehr gelingen würde, habe sein Prozessbevollmächtigter einen kurzen Schriftsatz mit der Bitte um eine Fristverlängerung um einen Tag unter Verweis auf die technischen Schwierigkeiten gefertigt, welche die Ausfertigung und Übermittlung verzögert hätten. Dieser Schriftsatz habe allerdings erst um 2.04 Uhr des Folgetages per beA abgesetzt und zugestellt werden können; zuvor am 14. Juli 2022 seien drei Übermittlungsversuche – um 23.46 Uhr, 23.53 Uhr und 23.56 Uhr – aufgrund einer technischen Störung im beA-System gescheitert.

Sein Prozessbevollmächtigter habe sich sodann weiter um die Fehlerbehebung am Canon-Drucker bemüht. Nach eingehender Befassung mit dem Drucker-Handbuch und Neuinstallation des Druckertreibers sei ihm dies schließlich gelungen, so dass er am 15. Juli 2022 die Berufungsbegründung habe ausfertigen und per beA habe übermitteln und mit einem weiteren am 15. Juli 2022 per beA an das Berufungsgericht übermittelten Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe beantragen können…..“

Der BGH hat die Rechtsbeschwerde als unzulässig angesehen, weil  die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind:

„1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Die Berufung des Klägers sei als unzulässig zu verwerfen, weil die Berufungsbegründungsschrift erst am 15. Juli 2022 und damit nach Ablauf der bis zum 14. Juli 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist eingegangen sei. Der Vortrag des Klägers vermöge eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu rechtfertigen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsse, am 14. Juli 2022 überhaupt nicht versucht habe, die Berufungsbegründungsschrift per beA an das Berufungsgericht zu übermitteln. Vielmehr sei am 14. Juli 2022 lediglich versucht worden, einen Fristverlängerungsantrag per beA zu übersenden, der jedoch mangels Einwilligung der Gegenseite, welche realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen gewesen sei, nicht habe erfolgversprechend sein können. Außerdem sei nicht nachvollziehbar dargetan worden, dass für eine Übermittlung per beA ein Ausdrucken des Schriftsatzes nötig gewesen sei.

2. Das wirft keine die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtsfragen auf. Die die Entscheidung tragenden Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es hat das Rechtsmittel des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Berufung nicht innerhalb der bis zum 14. Juli 2022 verlängerten Frist begründet. Mit Recht hat die Vorinstanz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung dieser Frist (§ 233 Satz 1, § 236 ZPO) abgelehnt.

a) Nach § 233 Satz 1 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsbegründungsfrist einzuhalten. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Sie muss die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 228/22, NJW-RR 2023, 760 Rn. 13). Dabei bedarf die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt an Eides statt oder unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 25. Juli 2023 – X ZR 51/23, GRUR 2023, 1481 Rn. 16; Beschlüsse vom 26. Januar 2023 – V ZB 11/22, MDR 2023, 862 Rn. 11; vom 21. September 2022 – XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Leitsatz 1 und Rn. 15 und vom 13. Dezember 2017 – XII ZB 356/17, NJW-RR 2018, 445 Rn. 14). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumung von der Partei beziehungsweise ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2023 aaO).

b) Gemessen daran ist die Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es fehlt bereits an einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung, weswegen es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der vorliegenden Sache – nachdem er am 14. Juli 2022 um 22.22 Uhr und um 22.30 Uhr die Berufungsbegründungsschriftsätze in den (Parallel-)Verfahren 9 U 44/22 und 9 U 45/22 erfolgreich per beA an das Berufungsgericht hatte übermitteln können – ab 22.30 Uhr aus technischen Gründen nicht (mehr) möglich gewesen sein soll, den nach seiner Darlegung zu diesem Zeitpunkt auch schon fertiggestellten Berufungsbegründungsschriftsatz ebenfalls erfolgreich per beA an das Berufungsgericht zu versenden, und er noch nicht einmal den Versuch einer Versendung dieses Schriftsatzes unternommen hat. Denn der Umstand, dass sein Canon-Drucker ab 22.30 Uhr seinen Dienst versagte, vermag das nicht zu erklären, weil die (erfolgreiche) Übersendung eines Schriftsatzes an ein Gericht per beA eine vorherige „drucktechnische Ausfertigung“ dieses Schriftsatzes nicht voraussetzt. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) in Verbindung mit § 130a Abs. 2 Satz 2 ZPO ist ein elektronisches Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln (siehe zu der erforderlichen Version die Zweite Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz zu § 5 ERVV, BAnz AT vom 18. Februar 2022 B2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV). Zur Herstellung eines Dokuments im PDF-Format ist es nicht notwendig, es zuvor auszudrucken und sodann einzuscannen. Vielmehr lässt sich eine PDF-Datei unmittelbar elektronisch herstellen. Der vorherige Ausdruck des Dokuments ist auch nicht notwendig, um die gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ZPO bei Übermittlung aus dem beA erforderliche einfache Signatur anzubringen. Hierfür ist es nicht erforderlich, das Dokument handschriftlich zu signieren und einzuscannen. Vielmehr genügt für die einfache Signatur die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Verfassers am Ende des Textes (BGH, Beschluss vom 7. September 2022 – XII ZB 215/22, NJW 2022, 3512 Rn. 10; BSG, NJW 2022, 1334 Rn. 9; BAGE 172, 186 Rn. 15 mwN). Das Berufungsgericht hat es daher zu Recht als „nicht nachvollziehbar dargetan“ angesehen, dass für eine Übermittlung per beA „ein Ausdrucken des Schriftsatzes überhaupt nötig gewesen wäre“.

Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers und somit dem Kläger selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) gereicht es daher zum Verschulden, dass am 14. Juli 2022 ab 22.30 Uhr kein einziger Versuch unternommen worden ist, die – zu diesem Zeitpunkt angabegemäß bereits fertiggestellte – Berufungsbegründung per beA an das Berufungsgericht zu übermitteln; für das Vorliegen einer technischen Störung des beA zwischen 22.30 Uhr und 23.45 Uhr und damit dafür, dass eine Übermittlung des Schriftsatzes per beA in diesem Zeitraum nicht gelungen wäre, gibt es keinen Anhaltspunkt.

c) Dahinstehen kann, ob am 14. Juli 2022 ab 23.46 Uhr eine technische Störung des beA vorgelegen hat. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte die letzte Viertelstunde der am 14. Juli 2022 um 24.00 Uhr ablaufenden Berufungsbegründungsfrist – obschon er dazu berechtigt gewesen wäre (vgl. zB BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – VI ZB 5/17, NJW-RR 2018, 958 Rn. 11; BVerfGE 69, 381, 385) – nicht für die Übermittlung der Berufungsbegründung vorgesehen. Er hat vielmehr während dieses Zeitraums lediglich versucht, einen (nicht erfolgversprechenden, dazu sogleich unter Buchstabe d) Fristverlängerungsantrag per beA an das Berufungsgericht zu schicken.

d) Den am 15. Juli 2022 um 2.04 Uhr formgerecht beim Berufungsgericht eingereichten Fristverlängerungsantrag hat die Vorsitzende des Berufungssenats mit Verfügung vom 18. Juli 2022 und der (zutreffenden) Begründung abgelehnt, dass der Antrag erst nach Ablauf der bis zum 14. Juli 2022 verlängerten Frist eingegangen sei. Die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist setzt einen vor Fristablauf gestellten Antrag voraus; die Verlängerung einer bereits verfallenen Frist ist schon begrifflich nicht mehr möglich (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 – VI ZB 26/91, BGHZ 116, 377 f). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, ihrer Ansicht nach Anlass zur Fortbildung des Rechts gebende Frage, ob das Berufungsgericht gehalten gewesen wäre, auch ohne Einwilligung des Beklagten die begehrte Fristverlängerung um einen Tag zu gewähren, stellt sich daher auch mit Blick auf den von ihr angezogenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 8. August 2019 – VII ZB 35/17, NJW 2020, 157 – nicht. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass der Berufungskläger grundsätzlich nicht darauf vertrauen darf, dass ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt wird, und infolgedessen ein erfolgversprechender Antrag auf weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr rechtzeitig gestellt werden kann, wenn die Einwilligung nicht vorliegt und nach 23.00 Uhr am letzten Tag der Frist realistischerweise auch nicht mehr zu erlangen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Mai 2021 – III ZB 64/20, NJW-RR 2021, 1143 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 – IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742).

Die Ablehnung der Fristverlängerung ist unanfechtbar (§ 225 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2023 – V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 6). Soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, der Wiedereinsetzungsantrag habe sich auf das Fristverlängerungsgesuch bezogen, ist sie dahingehend zu bescheiden, dass gegen die Versäumung eines rechtzeitigen Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 1986 – III ZB 30/86, VersR 1987, 308).“

Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers, oder: Erstreckung auch auf das Adhäsionsverfahren

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 Ws 298/23. Den Beschluss hätte ich auch an einem „Pflichti-Tag“ bringen können. Er passt aber wegen der gebührenrechtlichen Auswirkungen auch/besser an einem RVG-Tag.

Das OLG hat zum Umfang der Beiordnung des Pflichtverteidigers entschieden, und zwar zur Frage der Erstreckung der Vertretung des Angeklagten auch auf das Adhäsionsverfahren. Dazu führt es nun aus:

„Die Beiordnung des Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 StPO erstreckt sich auch auf die Vertretung des Angeklagten im Adhäsionsverfahren. Diese in Rechtsprechung und Literatur bislang umstrittene Frage ist in der Rechtsprechung nunmehr geklärt. An seiner früheren entgegenstehenden Rechtsauffassung (OLG Dresden, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 2 Ws 569/13 – BeckRS 2014,00582) hält der Senat hält nicht fest.

Für eine Umfangsbeschränkung der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO auf die Abwehr allein des staatlichen Strafanspruchs findet sich im Gesetz keine Grundlage. Da das Adhäsionsverfahren Teil des Strafverfahrens ist, wie sich aus dessen gesetzlicher Regelung in den §§ 403 ff. StPO ergibt, erstreckt sich der Umfang der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO schon deshalb auch hierauf. Der Senat verweist hierzu auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 — 6 StR 307/21 juris Rdnr. 2 ff. m.w.N.; ebenso BGH, Urteil vom 30. Juni 2022 —1 StR 277/21 —, juris Rdnr. 4), der dies auf Grundlage der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/191 vom 26. Oktober 2016 überzeugend darlegt. Denn wenn die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig im Sinne von § 140 Abs. 1 StPO ist, so erstreckt sich diese Notwendigkeit auf das gesamte Verfahren (§ 143 Abs. 1 StPO), mithin auch auf die Verteidigung gegen Adhäsionsanträge. Eine Beschränkung des Umfangs der notwendigen Verteidigung auf die Abwehr des staatlichen Strafanspruchs hat der Gesetzgeber in § 140 StPO nicht vorgenommen.

Die von der Staatskasse in Bezug genommene abweichende Entscheidung des 5. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 08. Dezember 2021 — 5 StR 162/21 —, juris) enthält demgegenüber keine sachbezogene Begründung.

Geht doch 🙂

StPO III: Nichtherausgabe von (Mess)Unterlagen, oder: Einstellung, denn Durchsuchung ist unangemessen

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Und dann noch das dritte Posting mit dem AG Dortmund Beschl. v. 14.12.2023 – 729 OWi-260 Js 2315/23-135/23. Der kommt, wie man am Aktenzeichen sieht, aus einem Bußgeldverfahren. Ich stelle ihn hier aber trotzdem vor, den OWi-Entscheidungen habe ich im Moment sehr wenig und Einstellung passt zu StPO, auch wenn es um eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG geht.

Folgender Sachverhalt: Der Verteidiger hatte schon bei der Verwaltungsbehörde Rohmessdaten und Bedienungsanleitung zu dem Messgerät, das bei der dem Verfahren zugrunde liegenden Messung verwandt worden war, verlangt. Die Unterlagen sind aber nicht herausgegeben worden. In der Hauptverhandlung hat das AG dann der Polizei (?) aufgegeben, die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Passiert ist wieder nichts. Und damit war dann für das AG „Schluss mit lustig“. Es hat das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt,

„Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.

Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen. „

Zwei Anmerkungen:

1. Warum ist eine Durchsuchung des Polizieprädisiums „unangemessen“? Sonst ist man doch auch nicht so zaghaft. Hätte auch sicherlich Erziehungspotential 🙂 .

2. Und was ist mit der Auslagenentscheidung? Warum muss die Betroffene ihre eigenen Auslagen tragen? Ich sehe keine Begründung, die für § 467 Abs. 4 StPO reichen würde.

Und dann – muss mal wieder sein <<Werbemodus an>>: Voraussichtlich im März/April wird die 7. Auflage des OWi-Handbuchs erscheinen. Und außerdem kommt dann auch das „Verkehrsrechtspaket“ neu. Vorbestellungen sind – wie immer – auf meiner HP möglich, und zwar hier.

StPO II: Beschwerde gegen die Terminsverfügung?, oder: Jedenfalls mit Abschluss der Instanz unzulässig

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Und als zweite Entscheidung dann mal wieder etwas zu „Terminierungsfragen“. Im LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 03.01.2024 – 12 Qs 81/23 – die erste Entscheidung aus 2024, die ich hier vorstelle – geht es noch einmal um die Zulässigkeit einer/der Beschwerde gegen eine gerichtliche Terminsverfügung.

Das AG hat die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 22.11., 04.12. und 11.12.2023 jeweils in Anwesenheit seiner Pflichtverteidigerin durchgeführt.

Am 01.12.2023 hatte sich der Wahlverteidiger des Angeklagten beim AG gemeldet und beantragte die Verlegung des Sitzungstags am 04.12.2023. Das lehnte die Amtsrichterin mit Beschluss vom 04.12.2023 ab; an diesem Verhandlungstag erschien der Wahlverteidiger nicht. Am Ende des Sitzungstages bestimmte die Amtsrichterin Fortsetzungstermin auf den 11.12.2023, weil noch eine Zeugin zu hören war. Am 05.12.2023 beantragte der Wahlverteidiger die Verlegung des Fortsetzungstermins, weil bei ihm eine Terminkollision vorliege. Das lehnte die Amtsrichterin mit ausführlich begründetem Beschluss vom selben Tag ab. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Wahlverteidigers vom 07.12.2023. Die Amtsrichterin gab dem Wahlverteidiger daraufhin unter Fristsetzung Gelegenheit, Vorschläge für eine alternative Terminierung anzugeben. Darauf antwortete der Wahlverteidiger nicht. Am 11.12.2023 wurde ohne ihn verhandelt und das AG verurteilte den Angeklagten zu einer ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese ist nicht rechtskräftig. Am 28.12.2023 wurde die Beschwerde des Wahlverteidigers dann dem LG vorgelegt.

Das LG hat das Rechtsmittel als unzulässig angesehen:

„Die Beschwerde ist aus zwei Gründen bereits unzulässig und war demgemäß zu verwerfen.

1. Das Beschwerdeziel ist prozessual überholt. Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer. Ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Betroffene geltend macht, durch die von ihm angefochtene richterliche Entscheidung aktuell beschwert zu sein (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.6.2023 – 7 Ws 118/23, juris Rn. 8). Daran fehlt es, nachdem das Amtsgericht sein die Instanz abschließendes Urteil gesprochen und der Wahlverteidiger hiergegen Berufung eingelegt hat.

2. Die Beschwerde ist zudem nicht statthaft. Die Kammer folgt der Auffassung, wonach die Beschwerde gegen Terminverfügungen des Vorsitzenden grundsätzlich unstatthaft ist (KG, Beschluss vom 15.3.2022 – 2 Ws 27/22, juris Rn. 9). Eine Ausnahme könnte nur insoweit anerkannt werden, als ein evidenter Ermessensfehler des Vorsitzenden inmitten steht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.6.2005 – 5 Ws 81/05, juris Rn. 7 ff.; umfassende Nachweise zur Rspr. bei Burhoff, Hdb.HV, 10. Aufl., Rn. 3070), regelmäßig also ein kompletter Ermessensausfall. Diese Ausnahme entspricht auch der (soweit erkennbar unveröffentlichten) Rechtsprechung des OLG Nürnberg. Sie ist vorliegend indes nicht gegeben, weil die Amtsrichterin ihren Beschluss vom 5.12.2023 eingehend und ermessensfehlerfrei begründet hatte.“

Unter dem Vorbehalt, dass sich aus den Akten nichts anderes ergeben würde: Die Entscheidung dürfte wohl zutreffend sein. Um die grundsätzliche Frage der Anfechtbarkeit von Terminsverfügungen kann man streiten.