Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

OWi I: Bezugnahme in den Urteilsgründen auf den Bußgeldbescheid?, oder: Nicht erlaubt

So, heute dann mal wieder ein ganzer OWi-Tag, und zwar ein wenig Verfahrensrecht. Und den Opener macht der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.01.2020 – 1 OWi 2 SsBs 117/19, den mir der Kollege F. Schneider aus Bad Harzburg geschickt hat.

Das AG hat den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße  verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot verhängt. Dagegen die Rechtsbeschwerde, die Erfolg hatte. Grund: Nicht ausreichende Feststellungen

„Das Amtsgericht hat die Regelgeldbuße „aufgrund von Voreintragungen im Fahreig-nungsregister auf 200,– EUR“ (UA S. 4) erhöht und zur Begründung auf Feststellungen des Bußgeldbescheides verwiesen.

Herzu hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 23. Dezember 2019 u.a. folgendes ausgeführt:

„Soweit das Amtsgericht die Regelgeldbuße erhöht hat, sind die entsprechenden Darlegungen lückenhaft, was auf die erhobene Sachrüge dazu führt, dass das Urteil im Hinblick auf die Geld¬buße mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben werden muss. Die angefochtene Entscheidung verhält sich im Hinblick auf frühere Verfehlungen nicht zu deren Art, Zeitpunkten und Sanktionen (vergleiche Senat, Beschluss vom 24.11.2017 — 1 OWi 2 Ss Bs 87/17, juris; OLG Koblenz VRS 64, 215, 216).“

Dem schließt sich der Senat an. Verweise auf den Rechtsfolgenausspruch betreffende Feststellungen des Bußgeldbescheides in den Urteilsgründen sind auch dann unstatt¬haft, wenn der Einspruch auf den Rechtsfolgeausspruch beschränkt worden war.

Das OLG hat zudem auch noch zur Wirksamkeit des dem Verfahrens zugrunde liegenden Bußgeldbescheides Stellung genommen.

Das Verfahren war nicht mangels wirksamen Bußgeldbescheides einzustellen. Der Senat teilt weiterhin die Rechtsauffassung des OLG Koblenz (Beschluss vom 17.07.2018 — 1 OWi 6 SsBs 19/18, juris), dass mit vollständigen Ausdruck der bei der Bußgeldbehörde elektronisch gespeicherten Verfahrensunterlagen ein Übergang zu einer Aktenführung in Papierform vorliegt und die gefertigten Ausdrucke eine ausrei¬chende Grundlage des weiteren Verwaltungs- und des gerichtlichen Verfahrens bilden. Entsprechendes gilt für den ausgedruckten und in Papierform dem Betroffenen zuge¬stellten Bußgeldbescheid. Das Fehlen einer landesrechtlichen Rechtsgrundlage für die elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde in Bußgeldverfahren bleibt daher ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides (OLG Koblenz aaO. Rn. 6). Aus der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 19. November 2019 (VGH B 24/19) ergibt sich nichts Gegenteiliges, Der Verfassungsgerichtshof hat entgegen der Auffassung des Verteidigers gerade nicht einen Verstoß der Verwaltungsbehörde gegen das Willkürverbot festgestellt. sondern lediglich aus¬geführt, dass der (dortige) Beschwerdeführer mit seinem Vortrag von einem solchen Verstoß „offenbar aus(gegangen)“ sei (vgl. Rn. 27 der Entscheidung).“

Ach so: Und wer beim Lesen des Volltextes stutzt: Ja, das OLG hat tatsächlich so formuliert: Es hat den den „Beschluss des Amtsgerichts ….., mit dem es die Rechtsbe­schwerde gegen sein Urteil vom 30. September 2019 als unzulässig verworfen hat, ….. aufgehoben.“ Der Tenor erschließt sich mir nach den Gründen nicht. Irgendetwas fehlt da. 🙂

 

OWi III: Täteridentifizierung anhand eines Lichtbildes, oder: Noch einmal Urteilsanforderungen…

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Und zum Tagesschluss dann noch ein wenig Wiederholung – muss auch mal sein. Und zwar Wiederholung in doppelter Hinsicht: Ich komme nämlich noch einmal auf das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.12.2019 – IV – 2 RBs 171/19, über das ich schon einmal berichtet habe (vgl. OWi I: Fahrverbot, oder: Auswirkungen von (rechtsstaatswidriger) Verfahrensverzögerung). Insofern „Wiederholung I“. Und „Wiederholung II“: Die Thematik, die das OLG in seinem Beschluss auch noch behandelt hat, ist auch nicht neu.

Es hat nämlich noch einmal zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in den Fällen der Fahreridentifizierung anhand eines Lichtbildes von dem dem Betroffenen zur Last gelegten Verkehrsverstoßes. Dazu hat es früher viele Entscheidungen gegeben, die Flut ist inzwischen aber merklich abgeklungen. Daher gut, dass das OLG noch einmal ins Gedächtnis ruft, worauf zu achten ist:

„1. Das angefochtene Urteil genügt nicht den Anforderungen, die von der Rechtsprechung bei der Fahreridentifizierung anhand eines Beweisfotos gestellt werden (vgl. grundlegend: BGHSt 41, 376 = NJW 1996, 1420; statt vieler: Senat NZV 1994, 445; OLG Hamm VRS 92, 27; VRS 93, 349; NStZ-RR 2009, 250; OLG Koblenz NZV 2010, 212, 213). Danach gilt für die Darstellung in den Urteilsgründen folgendes:

Wird in dem Urteil gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf ein zur Identifizierung generell geeignetes Foto verwiesen, bedarf es im Regelfall keiner näheren Ausführungen. Bestehen allerdings nach Inhalt und Qualität des Fotos Zweifel an seiner Eignung als Grundlage für eine Identifizierung des Fahrers oder fehlt (wie hier) eine eindeutige Bezugnahme, so muss der Tatrichter angeben, aufgrund welcher auf dem Foto erkennbaren Identifizierungsmerkmale er die Überzeugung von der Identität des Betroffenen mit dem abgebildeten Fahrzeugführer gewonnen hat.

Bei der Beschreibung von Identifizierungsmerkmalen genügt der Hinweis auf „Übereinstimmungen“ nicht, vielmehr ist mit beschreibenden Adjektiven zu veranschaulichen, worin die Übereinstimmungen bestehen. Daran fehlt es hier.

Dieses Versäumnis wird auch nicht dadurch geheilt, dass das Amtsgericht die Ausführungen der anthropologischen Sachverständigen, wonach der Betroffene mit der Person auf dem Messfoto „sehr wahrscheinlich“ identisch ist, für überzeugend und nachvollziehbar erachtet hat. Denn das Tatgericht hat in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen des Gutachters so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht (vgl. BGH NJW 2000, 1350; OLG Oldenburg NZV 2009, 52; OLG Jena BeckRS 2011, 17914; OLG Celle NZV 2013, 47). Dazu gehört die Beschreibung der charakteristischen Identifizierungsmerkmale. Vorliegend hat das Amtsgericht lediglich verschiedene Regionen des Gesichtes und Kopfes aufgelistet, ohne die deskriptiven Merkmale darzulegen, anhand derer die anthropologische Sachverständige zu ihrer Beurteilung der Identitätswahrscheinlichkeit („sehr wahrscheinlich“) gelangt ist.

Um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung anhand eines eigenen optischen Eindrucks zu ermöglichen, ist es zudem ratsam, in dem Urteil nach § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das (vergrößerte) Messfoto und das Vergleichsfoto zu verweisen.“

OWi II: Fahrverbot bei Drogen-/Trunkenheitsfahrt, oder: Fahrverbot in der Regel zu verhängen

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Die zweite OWi-Entscheidung ist eine Fahrverbotsentscheidung. Sie kommt vom OLG Celle. Das hat im OLG Celle, Beschl. v. 18.12.2019 – 2 Ss (OWi) 338/19 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe im Fall der Verhängung eines Fahrverbotes Stellung genommen.

Verurteilt worden ist der Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG. Insoweit hat das OLG keine Bedenken und verwirft die Rechtsbeschwerde. Aber hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat es wegen eines Begründungsmangels aufgehoben:

„b) Der Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils kann hingegen keinen Bestand haben.

Nach ständiger Rechtsprechung der hiesigen Senate für Bußgeldsachen ist bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG grundsätzlich eine zweistufige Prüfung vorzunehmen, ob trotz des Vorliegens eines Regelfalls nach der Bußgeldkatalogverordnung ausnahmsweise von der Verhängung eines Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 S. 1 StVG abgesehen werden kann. Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 StVG kann die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen bei einem Verstoß gegen § 24 StVG für bis zu drei Monate verbieten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Folgerichtig kommt nach dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 BKatV die Anordnung eines Fahrverbots nach 25 Abs. 1 S. 1 StVG wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugs in der Regel in Betracht, wenn er einen der in der Regelung nachgehend aufgeführten Tatbestände verwirklicht hat. Demgegenüber statuiert § 25 Abs. 1 S. 2 StVG, dass in der Regel ein Fahrverbot anzuordnen ist, wenn gegen einen Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG eine Geldbuße verhängt wird. Die Regelung wird durch § 4 Abs. 3 BKatV ergänzt, wonach bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG ein Fahverbot nach § 25 Abs. 1 S. 2 StVG in der Regel anzuordnen ist.

Der Senat hatte sich angesichts des unterschiedlichen Wortlauts der Vorschriften mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Anforderungen bei einem Verstoß gegen § 24a StVG in Ansehung der anderslautenden Formulierung von § 25 Abs. 1 S. 2 StVG an eine solche Prüfung zu stellen sind.

aa) Einerseits soll es nach der Rechtsprechung des OLG Hamm, Beschluss vom 06. September 2001 – 2 Ss OWi 787/01 – auch bei Fahrten unter Einfluss von Alkohol oder Rauschmitteln in der Regel nicht zu beanstanden sein, wenn den Urteilsgründen nicht entnommen werden kann, dass sich der Tatrichter der Möglichkeit bewusst war, gegen eine Erhöhung der Geldbuße vom Fahrverbot abzusehen. Andererseits wird vielfach statuiert, dass § 25 Abs. 1 S. 2 StVG die Verhängung des Fahrverbots in das Ermessen des Gerichts stelle, so dass dieses grundsätzlich erkennbar von seinem Ermessen Gebrauch machen müsse (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 1980 – 2 Ss OWi 196/80 -; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27. Januar 2004 – 1 Ss 242/03 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Dezember 2016– 2 Owi 3 SsBs 86/16 -).

bb) Ein einen Ermessensgebrauch einschränkender Wille des Gesetzgebers folgt auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drucks. 7/133). Zwar war die Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren der Ansicht, dass bei einem Kraftfahrer, der sich sämtlichen Aufklärungs- und Belehrungsversuchen unzugänglich gezeigt hat, der trotz ständiger Berichterstattung über alkoholbedingte Verkehrsunfälle mit seinem Leben und dem Leben seiner Mitbürger gespielt hat, indem er sich im berauschten Zustand an das Steuer seines Fahrzeuges gesetzt hat, die Zahlung einer Geldbuße allein nicht mehr ausreicht. Das Fahrverbot sollte demnach in jedem Fall angeordnet werden, wenn nicht ganz besondere Umstände vorlägen, die einen Verzicht auf die Anordnung rechtfertigen würden – es sollte dem Betroffenen gleichsam eine Mahnung sein. Diese Erwägungen zeigen, dass der Gesetzgeber selbst bei Rauschfahrten dem Tatrichter zwar ein eng umgrenztes, aber eben doch ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über das Fahrverbot einräumen wollte.

cc) Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Saarländischen Oberlandesgericht Saarbrücken an, wonach angesichts des erhöhten Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG sich die Angemessenheit der Anordnung eines Fahrverbots von selbst versteht. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter in seiner Entscheidung nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, dass er sich der ihm durch § 2 Abs. IV BKatV eingeräumten Möglichkeit bewusst gewesen ist (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. April 2002 – Ss (B) 13/02 m.w.N -). Erforderlich ist aber, dass sich anhand der Ausführungen des Tatrichters zumindest konludent nachvollziehen lässt, dass er die Möglichkeit des Absehens vom Fahrverbot in Ausnahmefällen erkannt und ausgeschlossen hat (vgl. Saarländisches OLG Saarbrücken, a.a.O).

Diesen Mindestanforderungen an eine Ermessensausübung wird das vorliegende Urteil nicht gerecht. Aus diesem ergibt sich nur, dass das Amtsgericht gemäß Nr. 242 BKat, § 4 Abs. 3 BKatV die Regeldgeldbuße nebst dem Regelfahrverbot verhängt hat. Der Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen kann insoweit keinen Bestand haben.

Unbeschadet der obigen Ausführungen neigt der Senat jedoch der Auffassung zu, dass es in Fällen, in denen das Ermessen des Tatrichters hinsichtlich des Fahrverbots ersichtlich auf Null reduziert ist – etwa, weil der Grenzwert im Rahmen des § 24a StVG um ein Vielfaches überschritten wurde oder es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt – ausnahmsweise als vertretbar erscheinen könnte, wenn die Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalls in den Urteilsgründen nicht zum Ausdruck kommt. Eine solche offensichtliche Reduzierung des Ermessens auf Null kann vorliegend allerdings nicht angenommen werden. Der Tatrichter wird sich insoweit zumindest mit den Umständen der fehlenden Voreintragungen sowie des jugendlichen Alters des Betroffenen und des langen Zurückliegens der zu ahndenden Tat auseinanderzusetzen haben. Überdies wird er aufzuklären haben, ob der Betroffene in der Zwischenzeit verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist.“

Wie der BGH die Urteilsgründe lesen möchte, oder: Handwerkliche Fehler

Und als dritte Entscheidung zu dem Themenkreis „Urteilsgründe“ dann der BGH, Beschl. v. 22.10.2019 – 4 StR 37/19. Das ist mal wieder eine Entscheidung, in der der BGH grundsätzlich zu den Anforderungen an die Urteilsgründe Stellung nimmt. Allerdings dieses Mal nicht nur mit einem erhobenen Zeigefinger „Passt auf!“ und dann mit einem „reich gerade noch für die Anforderungen“, sondern dieses mal wird das Urteil des LG Kaiserslautern, das den Angeklagten nach 104 Hauptverhandlungstagen wegen Betruges verurteilt hatte wegen handwerklicher Fehler aufgehoben:

„1. Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Das – nach 104 Hauptverhandlungstagen und einer Hauptverhandlungsdauer von über drei Jahren ergangene – Urteil leidet bereits an grundlegenden Mängeln in der Darstellung und entspricht nicht den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO. Eine revisionsrechtliche Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten ist dem Senat anhand der vorgelegten Urteilsgründe nicht möglich.

aa) Zur Abfassung von Urteilsgründen hat der Bundesgerichtshof bereits vielfach entschieden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17), dass nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Für die revisionsrichterliche Überprüfbarkeit ist eine geschlossene und nachvollziehbare Darstellung des strafbaren Verhaltens erforderlich; diese Darstellung muss erkennen lassen, welche Tatsachen der Tatrichter als seine Feststellungen über die Tat seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 2 StR 424/08). Die Sachverhaltsschilderung soll kurz, klar und bestimmt sein und alles Unwesentliche fortlassen (BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17; Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 271). Insoweit obliegt dem Tatrichter die Aufgabe, Wesentliches von Unwesentlichem zu unterscheiden und die Entscheidung so zu fassen, dass der Leser die wesentlichen, die Entscheidung tragenden tatsächlichen Feststellungen und die darauf fußenden rechtlichen Erwägungen ohne aufwändige eigene Bemühungen erkennen kann. Das Revisionsgericht ist nicht gehalten, sich aus einer Fülle erheblicher und unerheblicher Tatsachen diejenigen herauszusuchen, in denen eine Straftat gesehen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2002 – 3 StR 132/02, NStZ-RR 2002, 263). Vielmehr liegt ein Mangel des Urteiles vor, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt, wenn aufgrund einer unübersichtlichen Darstellung der Urteilsgründe unklar bleibt, welchen Sachverhalt das Tatgericht seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 – 4 StR 597/16, juris Rn. 3; vom 5. Dezember 2008 – 2 StR 424/08, juris Rn. 2; Urteil vom 12. April 1989 – 3 StR 472/88; KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 8). Auch ein unübersichtlicher Aufbau sowie an verschiedenen Stellen verstreute Feststellungen können einen durchgreifenden Mangel des Urteils darstellen, wenn sich hieraus Unklarheiten oder Widersprüche ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2008 – 2 StR 424/08, juris Rn. 7 ff.). Ein durchgreifender materiellrechtlicher Mangel ist ferner dann gegeben, wenn bei der Darstellung der Urteilsgründe nicht klar zwischen Tatsachenfeststellung zum strafbaren Verhalten und der Beweiswürdigung unterschieden wird und infolgedessen unklar bleibt, welche Tatsachen der Tatrichter seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 1989 – 3 StR 472/88, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3; Beschluss vom 27. September 1983 – 4 StR 550/83, DRiZ 1989, 422).

Bei dieser Rechtsprechung handelt es sich nicht etwa nur um unverbindliche Empfehlungen zur stilistischen Abfassung eines Urteils, sondern – nicht anders als bei den Anforderungen an die Darstellung eines freisprechenden Urteils (vgl. BGH, Urteile vom 22. Mai 2019 – 5 StR 36/19, NStZ-RR 2019, 254; vom 14. September 2017 – 4 StR 303/17; vom 6. Mai 1998 – 2 StR 57/98, NStZ 1998, 475) – um gesetzliche Vorgaben des § 267 Abs. 1 bis 3 StPO, die es einzuhalten gilt.

bb) Die Urteilsgründe werden diesen Vorgaben des § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht im Ansatz gerecht. Sie offenbaren schwerwiegende handwerkliche Mängel.

Eine in sich geschlossene Darstellung des Sachverhaltes, die die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nachvollziehen lässt, enthält das Urteil nicht.

Die schriftlichen Urteilsgründe bestehen aus insgesamt 548 Seiten, wovon allein die Sachverhaltsschilderung 262 Seiten umfasst. Dies ist keineswegs der Komplexität des Sachverhalts geschuldet, da lediglich eine einzige Betrugstat, ein Eingehungsbetrug, Gegenstand der Verurteilung ist. Nach den Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Würdigung der ausgeurteilten Tat soll der Angeklagte als Inhaber der Firma R. Dr. K. (R. ) den ehemaligen Mitangeklagten als Vorstand der M AG (M. AG) am 23./24. September 2008 bei Abschluss eines Vertrags über die Lieferung von 25.000 Solarmodulen zu einem Preis von 14.756.000 € über seine Lieferwilligkeit und Lieferfähigkeit getäuscht und die M. AG bereits durch die Eingehung dieser Verbindlichkeit entsprechend geschädigt haben. Der Angeklagte habe nicht vorgehabt, die M. AG zu beliefern. Die M. AG habe auf die zugesagte Lieferung binnen sechs Wochen nach Eingang einer vereinbarten Anzahlung und eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens vertraut und sukzessive Zahlungen in Höhe von insgesamt 13.561.467 € erbracht.

Anhand der ausufernden Sachverhaltsdarstellung lässt sich diese rechtliche Wertung nicht nachvollziehen, da sich das Landgericht in der Mitteilung einer Fülle überflüssiger und für die Entscheidung gänzlich belangloser Einzelheiten verliert, weshalb die Identifikation der für den Schuldspruch maßgeblichen Tatsachen nicht mehr gelingt. Statt die Feststellungen zum Sachverhalt anhand der Merkmale des Betrugstatbestands zu entwickeln, hat sich das Landgericht, ohne eine tatbezogene Strukturierung vorzunehmen, darauf beschränkt, die Erkenntnisse aus der Hauptverhandlung undifferenziert zu dokumentieren. Bestätigung findet dies nicht zuletzt darin, dass auch die Einlassung des Angeklagten auf 89 Seiten wiedergegeben wird.

(1) Die Sachverhaltsdarstellung krankt bereits an einem missglückten Aufbau, aus dem sich nicht erschließt, welche Tatsachen das Landgericht als Feststellungen zur Tat verstanden wissen will. Zwar werden von UA 15 bis UA 41 Feststellungen zum „Tatgeschehen“ getroffen, anschließend findet sich aber von UA 41 bis UA 277 ein mit „weitere Feststellungen“ überschriebener Abschnitt, in welchem teilweise Feststellungen aus dem ersten Abschnitt ergänzt oder vertieft werden. Der zweite Abschnitt enthält indes überwiegend eine Vielzahl an Informationen etwa zur Unternehmensgeschichte der angeblich geschädigten AG, zum Firmengeflecht der R. Gruppe des Angeklagten, deren Produktionsplanungen und vertraglichen Beziehungen zu Kunden, deren Relevanz für die ausgeurteilte Tat sich – entgegen der einleitenden Bemerkung des Landgerichts, die Darstellung der „weiteren Feststellungen“ (UA 46 bis UA 275) sei „zum Verständnis des Tatgeschehens unabdinglich“ – nicht erschließt.

Beispielsweise werden in dem Abschnitt „weitere Feststellungen“ unter der Unterüberschrift „weiteres geschäftliches Handeln, Versicherungen, Firmenpolitik, Marketing, Anpreisungen“ der vom Angeklagten gegründeten Firmen von UA 163 bis UA 276 ausgesprochen kleinteilig Projekte des Angeklagten beschrieben (etwa der Vertragsschluss über die Errichtung eines stratosphärischen Luftschiffs in China, UA 163 ff.), zu eingestellten Verfahrensteilen („Projekt T. „) Feststellungen getroffen und Firmenpräsentationsunterlagen dargestellt, ohne einen Bezug zum Schuldspruch herzustellen. Soweit in diesem den Schuldspruch nicht betreffenden Komplex etwa auch umfangreiche E-Mail-Korrespondenz des bzw. mit dem Angeklagten wörtlich mitgeteilt bzw. überwiegend einkopiert wird, erschließt sich nicht, ob und gegebenenfalls inwieweit das Landgericht ihr doch Bedeutung für den Sachverhalt beimessen wollte oder diese in irgendeiner Weise als Indiztatsachen für die Beweiswürdigung des Tatgeschehens oder die Strafzumessung Relevanz entfalten können. Das Landgericht kommt im Rahmen der Beweiswürdigung nicht darauf zurück.

Die aus Sicht des Landgerichts für das ausgeurteilte Tatgeschehen notwendigen Tatsachen aus dem Konvolut des zweiten Abschnitts herauszufiltern und aus den beiden Feststellungsblöcken den den Schuldspruch tragenden Sachverhalt zusammenzustellen, ist nicht die Aufgabe des Senats.

(2) Dem Verständnis und der Lesbarkeit des Urteils gänzlich abträglich ist zudem die den Fließtext zur Sachverhaltsdarstellung fortlaufend unterbrechende Fülle von insgesamt etwa 200 einkopierten Schriftstücken, Abbildungen u.a., deren Bedeutung für den Schuldspruch ebenfalls nicht erkennbar ist.

Insbesondere bleibt aufgrund der gewählten collageartig anmutenden Sachverhaltsdarstellung unklar, ob oder inwieweit die in die Sachverhaltsdarstellung einkopierten Schriftstücke ihrem Inhalt nach festgestellt sein sollen oder ob sie nur der Beweiswürdigung dienen. Die gebotene Trennung zwischen Feststellungen zur Tat und der Beweiswürdigung findet nicht statt. Zwar hat die Strafkammer insoweit einleitend darauf hingewiesen, dass „zur erleichterten Darstellung der festgestellten Tatsachen einige der die Feststellungen belegenden und im Wege des Selbstleseverfahrens eingeführten Urkunden bereits hier – im Vorgriff auf III. (die Beweiswürdigung) – jeweils auszugsweise dargestellt“ werden, was für eine bloß beweiswürdigende Funktion der einkopierten Passagen spricht. Allerdings ergäben sich bei Auslassung einiger einkopierter Passagen offensichtliche Lücken in der Sachverhaltsdarstellung, so dass ihnen – zumindest zum Teil – auch Feststellungscharakter zugesprochen werden könnte. Dies gilt etwa für den Inhalt der für den Schuldspruch elementar wichtigen Auftragsbestätigung der M. AG vom 24. September 2008 (Zeitpunkt des Vertragsschlusses), deren Inhalt – anders bei anderen Passagen – gerade nicht im Fließtext nochmals wiedergegeben wird. Auch insoweit vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, ob und gegebenenfalls welche Feststellungen vom Tatrichter getroffen wurden.

b) Aufgrund dieser den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht werdenden, unklaren und ausufernden Sachverhaltsdarstellung hat sich das Landgericht zudem den Blick für Rechtsfragen verstellt, die – soweit dies dem Urteil entnommen werden kann – der Fall aufweist. Das Urteil hielte daher auch unabhängig von den durchgreifenden Darstellungsmängeln sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.

…….“

Also. Gereicht hätte es eh nicht…. aber die Arbeit von über drei Jahren ist schon wegen der mangelhaften Urteilsgründe dahin.

 

Die DNA-Spur als Indiztatsache, oder: Anforderungen an die Urteilsgründe

Die zweite Entscheidung kommt dann mit dem BGH, Beschl. v. 20.11.2019 – 4 StR 318/19 – vom BGH.

Das LG hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 27 StGB) verurteilt. Dagegen die Revision, die dann mit der Sachrüge Erfolg hatte:

„1. Das Urteil hält wegen eines durchgreifenden Darstellungsmangels in der Beweiswürdigung der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat sich auf Grund einer Vielzahl von Beweiszeichen von der Täterschaft des Angeklagten, der die Tat bestritten hat, überzeugt. Es hat den Angeklagten unter anderem deshalb als überführt angesehen, weil von der Polizei am Tatfahrzeug, nämlich an der Außenseite der Beifahrertür und am Türgriff innen, sichergestellte DNA-Spuren eindeutig dem Angeklagten zuzuordnen seien. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich jeweils die Mehrheit der in den beiden Spuren befindlichen Zellen nach dem Abgleich in der DNA-Analyse-Datenbank mit erhöhter Signalstärke dem Angeklagten zuordnen ließen. Das ermittelte DNA-Muster habe exakt dem des Angeklagten entsprochen. In beiden Spuren deute sich zwar zudem eine fragmentarische Beimengung weiterer Zellen an; diese seien aber nur von minimaler Intensität gewesen. Nach der biostatistischen Bewertung des beim Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen tätigen Gutachters bestünden keine berechtigten Zweifel daran, dass die in den Spuren dominierend nachgewiesenen DNA-Merkmale von dem Angeklagten stammten.

b) Dies genügt den Anforderungen an eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung nicht. Grundsätzlich hat das Tatgericht in Fällen, in denen es dem Gutachten eines Sachverständigen folgt, dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19, Rn. 5; vom 24. Januar 2019 – 1 StR 564/18, Rn. 7; vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294; jeweils mwN). Liegt dem Gutachten jedoch ein allgemein anerkanntes und weithin standardisiertes Verfahren zu Grunde, wie dies etwa bei daktyloskopischen Gutachten, der Blutalkoholanalyse oder der Bestimmung von Blutgruppen der Fall ist, so genügt die bloße Mitteilung des erzielten Ergebnisses (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2018 – 4 StR 410/18, NStZ 2019, 294; vom 15. September 2010 – 5 StR 345/10, NStZ 2011, 171 mwN).

Für molekulargenetische Vergleichsgutachten gilt nichts anderes. Nach der neueren Rechtsprechung muss in den in der forensischen Praxis gebräuchlichen Verfahren lediglich das Gutachtenergebnis in Form der biostatistischen Wahrscheinlichkeitsaussage in numerischer Form mitgeteilt werden, sofern sich die Untersuchungen auf eindeutige Einzelspuren beziehen und keine Besonderheiten in der forensischen Fragestellung aufweisen (BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193). Bei Mischspuren, d.h. solchen Spuren, die mehr als zwei Allele in einem DNA-System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. Schneider/ Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), ist jedoch in den Urteilsgründen weiterhin mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben, mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer anderen Person zu erwarten ist und, sofern der Angeklagte einer fremden Ethnie angehört, ob dieser Umstand bei der Auswahl der Vergleichspopulation von Bedeutung war (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19, Rn. 6; vom 24. Januar 2019 – 1 StR 564/18, Rn. 8 f.; vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427, 428; jeweils mwN). Je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls können strengere Anforderungen gelten. Dabei wird sich regelmäßig die Angabe empfehlen, wie viele Spurenverursacher in Betracht kommen und um welchen Typ von Mischspur es sich handelt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Mai 2019 – 1 StR 79/19, Rn. 6; vom 27. Juni 2017 – 2 StR 572/16, Rn. 13; jeweils mwN; Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447).

Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Den Ausführungen der Strafkammer, dass sich in beiden Spuren jeweils eine fragmentarische Beimengung weiterer Zellen von minimaler Intensität andeute, ist zu entnehmen, dass es sich bei beiden Spuren um Mischspuren mit eindeutigem Hauptverursacher handelt. Die Zahl der möglichen Spurenverursacher sowie die dem Begriff „minimale Intensität“ zu Grunde liegenden Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus dem Urteil allerdings nicht. Darüber hinaus fehlt es an der erforderlichen Darstellung der untersuchten Systeme und den sich ergebenden Übereinstimmungen. Dem Urteil sind auch die Ergebnisse der biostatistischen Berechnung nicht zu entnehmen.

c) Da das Landgericht dem Umstand, dass am Tatfahrzeug DNA-Spuren des Angeklagten aufgefunden wurden, bei der Gesamtschau aller Indizien besonderes Gewicht beigemessen hat, kann der Senat das Beruhen des Urteils auf diesem Darstellungsmangel nicht ausschließen.“

Alt bekannte Problematik und an sich auch ständige Rechtsprechung, die bekannt sein sollte.