Archiv der Kategorie: Urteilsgründe

Gründe II: Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz, oder: Keine Bindung an Entscheidung des Familiengerichts

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, kommt vom KG. Das hat im KG, Beschl. v. 18.11.2021 – (2) 121 Ss 134/21 (27/21) – zu den Urteilsgründen im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das GewSchG Stellung genommen.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz verurteilt. Dagegen die Berufung, die beim LG nur hinsichtlich der Strafhöhe Erfolg hatte. Und dagegen dann die Revision, die Erfolg hatte:

„1. Der Schuldspruch wegen zweier Straftaten gemäß § 4 GewSchG kann keinen Bestand haben, weil das Urteil keine Feststellungen enthält, anhand derer die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Erlass der Gewaltschutzanordnung, deren Verletzung dem Angeklagten vorgeworfen wird, geprüft werden könnten. Eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt, wobei es an die Entscheidung des Familiengerichts insoweit nicht gebunden ist (vgl. BGH NJW 2014, 1749-1752).

Gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 GewSchG macht sich strafbar, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 3 GewSchG, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, zuwiderhandelt.

a) Weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift lässt sich eindeutig entnehmen, ob die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG wegen Zuwiderhandlung gegen eine Gewaltschutzanordnung voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandlichen Voraussetzungen ohne Bindung an die Entscheidung des Familiengerichts selbst feststellt. Auch die systematische Auslegung lässt insoweit keine eindeutige Antwort zu (vgl. BGH aaO).

b) Jedoch führt die historische Auslegung der Blankettvorschrift des § 4 GewSchG zu dem eindeutigen Ergebnis, dass keine materielle Akzessorietät zur Schutzanordnung des Familiengerichts besteht. Den Gesetzesmaterialien lässt sich der dahingehende Wille des Gesetzgebers entnehmen, dass das Strafgericht nicht an die Entscheidung des die Anordnung nach § 1 GewSchG treffenden Gerichts gebunden ist. Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung soll der Tatbestand des § 4 GewSchG nicht erfüllt sein, wenn sich bei der strafgerichtlichen Überprüfung der Anordnung herausstellt, dass die Anordnung nicht hätte ergehen dürfen, etwa weil der Täter die ihr zugrunde liegende Tat nicht begangen hat (vgl. BT-Drs. 14/5429, 32). Auf den im Hinblick auf die Praktikabilität Bedenken anmeldenden Einwand des Bundesrates, der um dahingehende Klarstellung im Gesetzgebungsverfahren bat, dass im Strafverfahren die Rechtmäßigkeit der Schutzanordnung nicht zu prüfen ist, hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung eine solche Klarstellung ausdrücklich verweigert (vgl. BT-Drs. aaO S. 39, 42). Dass seit dem Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2019 für alle Verfahren nach §§ 1 und 2 GewSchG ausschließlich die Vorschriften des FamFG und nicht mehr die der ZPO anzuwenden sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn das Argument, welches der Gesetzgeber im Blick hatte, dass Entscheidungen, die nach den Vorschriften der ZPO ergangen sind, insbesondere in den Fällen möglicher Versäumnisurteile keine Gewähr für eine materielle Richtigkeit böten, ist durch die Änderung des Verfahrensrechts nicht substantiell entkräftet worden. Denn insbesondere bei den häufigen Schutzanordnungen im Wege der einstweiligen Anordnung, kommt der Antragsbegründung und Glaubhaftmachung des Antragsstellers, die bei besonderer Eilbedürftigkeit allein Grundlage der Anordnung sein können, ebenso eine herausragende Bedeutung zu (vgl. BGH aaO).“

Gründe I: Verletzung der Unterhaltspflicht, oder: Eigene Berechnungen, keine Bezugnahme auf Unterlagen

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Und am ersten Tag des neuen Monats stelle ich Entscheidungen zum Umfang der Urteilsgründe (§ 267 StPO) vor.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 13.12.2021 – 204 StRR 560/21 – zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen bei der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB). Die damit zusammenhängenden Fragen sind ein Dauerbrenner. Nicht selten haben die Revisionen gegen landgerichtliche Urteile, die wegen einer Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilen Erfolg, weil die Urteile der Tatgerichte nicht ausreichend begründet waren. So auch hier das Urteil des AG, gegen das Berufung eingelegt worden ist, die beschränkt wurde. Aber das BayObLG sagt: Beschränkung ist/war nicht wirksam, das die Feststellungen des LG nichts ausreichen:

„1. Das Landgericht ist zu Unrecht von der Wirksamkeit der Beschränkung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 318 StPO ausgegangen und hat deshalb keine eigenen Feststellungen zum Schuldspruch getroffen. Dies hat das Revisionsgericht aufgrund der Sachrüge von Amts wegen zu prüfen, weil im Falle der Unwirksamkeit der Beschränkung die Berufungskammer als Tatsacheninstanz eigene Feststellungen zum Schuldspruch hätte treffen müssen (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 3).

a) Zwar ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch grundsätzlich zulässig. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so knapp sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen und die erstinstanzlichen Feststellungen deshalb keine ausreichende Grundlage für die Entscheidung des Berufungsgerichts sein können (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 4, m.w.N.).

b) Das erstinstanzliche Urteil weist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB derartige zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch führende Defizite auf.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Neumarkt bleibt schon der Schuldumfang unklar, sodass diese keine hinreichende Grundlage für die Rechtsfolgenentscheidung durch das Berufungsgericht sein konnten. Die zur Nachvollziehbarkeit von Grund und Höhe der Berechnung erforderlichen Feststellungen zur Bedürftigkeit der Unterhaltsberechtigten und zur Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners sind im Strafurteil zu treffen. Fehlen – wie vorliegend – im amtsgerichtlichen Urteil mit konkreten Zahlenangaben versehene Darlegungen, die den Umfang der Unterhaltspflicht erkennen lassen, so ist die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 6, m.w.N.).

Die vorliegend zur Begründung der Unterhaltspflicht des Angeklagten erfolgte Bezugnahme auf das Schreiben des Landratsamtes Neumarkt – Kreisjugendamt – vom 26.1.2018, wonach der Unterhaltsanspruch von pp. im Tatzeitraum durchschnittlich 83 Euro betragen habe, ist, wie generell die Bezugnahme auf Aktenteile, gemäß § 267 Abs. 1 S. 1 StPO – von den Sonderfällen des § 267 Abs. 1 S. 3, Abs. 4 S. 1 StPO abgesehen – nicht statthaft. Soweit gebotene eigene Urteilsfeststellungen durch unzulässige Bezugnahmen ersetzt werden, fehlt es verfahrens-rechtlich an einer Urteilsbegründung und sachlich-rechtlich an der Möglichkeit der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGH, Urteil vom 20.1.2021 – 2 StR 242/20, juris Rn. 19, m.w.N.; Urteil vom 20.10.2021 – 6 StR 319/21, juris Rn. 10).

Die Feststellungen des Amtsgerichts lassen somit nicht nachvollziehbar erkennen, von welcher Bedarfshöhe es im Einzelfall ausgegangen ist. Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich gemäß § 1610 Abs. 1 BGB nach der Lebensstellung des Bedürftigen, wobei für die Unterhaltsberechnung für Kinder Bedarfstabellen (vgl. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland – SüdL, Stand 1.1.2018, Ziff. 11 – 14) berücksichtigt werden können, die jedoch im Urteil angegeben werden müssen (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 7), was nicht geschehen ist.

Im amtsgerichtlichen Urteil sind auch die erforderlichen hinreichenden Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Angeklagten unterblieben (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 8). Anhand der Mitteilung des jeweiligen monatlichen Nettoauszahlungsbetrags für die Monate Mai bis November 2018 lässt sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Angeklagten und somit dessen Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehen, weil insbesondere Feststellungen zu möglichem weiteren Einkommen, Vorsorgeaufwendungen, berufsbedingten Aufwendungen und anzuerkennenden Schulden fehlen (vgl. Ziff. 10.1, 10.2, 10.4 SüdL 2018; BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 8).

Ebenso fehlen Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Kindesmutter. Zwar erfüllt gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes. Allerdings kann im Rahmen einer gegebenenfalls gesteigerten Leistungspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB (auch) die Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils von Bedeutung sein. Die erweiterte Unterhaltspflicht tritt nach § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB nämlich nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist. Dies kann auch der andere Elternteil sein, wenn er leistungsfähig i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB ist, d.h. wenn er neben der Betreuung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) auch dessen Barbedarf ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts tragen kann (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 8, m.w.N.).

Aufgrund des Bestehens der weiteren Unterhaltspflicht des Angeklagten gegenüber seinem Sohn pp. (seine Tochter pp. dürfte erst nach Ablauf des relevanten Tatzeitraums geboren sein, das genaue Geburtsdatum ist nicht festgestellt worden) kommt zudem ein sogenannter Mangelfall in Betracht, falls das nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts verbleibende Einkommen nicht zur Unterhaltsleistung für die Kinder pp. und pp. ausgereicht und deshalb nur eine anteilige Unterhaltsleistung zu erfolgen hätte (Ziff. 24 SüdL 2018). Insoweit fehlen ebenfalls ausreichende Feststellungen. Im Falle einer solchen nur anteiligen Unterhaltspflicht für die genannten Kinder würde jedoch für die Monate Mai bis November 2018 der dem Angeklagten vorgeworfene Unterhaltsausfall für pp. von 83 Euro monatlich erheblich unterschritten werden.

c) Da es sich bei dem Umstand, ob und in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht des Angeklagten bestand, um eine doppelrelevante Tatsache handelt, die sowohl für den Schuldspruch als auch als bestimmender Strafzumessungsgrund für den Rechtsfolgenausspruch von Bedeutung ist, haben die dargestellten Feststellungs- und Erörterungsdefizite zur Folge, dass die Berufungen nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden konnten (BayObLG, Beschluss vom 18.3.2021 – 202 StRR 19/21, juris Rn. 6).“

Corona II: Maske in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum, oder: Was gehört ins Urteil?

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Hamm, Beschl. v. 16.12.2021 – 4 RBs 387/21 – befasst sich u.a. (noch einmal) mit der Maskentragepflicht.

Zur Last gelegt wird dem Betroffenen ein Verstoß gegen  § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW. Nach den Feststellungen des AG war der Betroffene „im  Betrieb des Betroffenen im Ystraße 00 in Z …. seiner Verpflichtung zum Tragen einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) in geschlossenen Räumlichkeiten im öffentlichen Raum gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO nicht“ nachgekommen.  Zudem soll der Betroffene bei einer Kontrolle die in § 4 Abs. 1 CoronaSchVO geregelten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen in seinem Betrieb nicht eingehalten haben.

Dem OLG reichen die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht:

1. Das angefochtene Urteil weist einen durchgreifenden Rechtsfehler zu Lasten des Betroffenen auf. Die Anforderungen an die Gründe eines Bußgeldurteils dürfen zwar nicht überspannt werden. Unerlässlich ist aber die Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit gesehen werden (vgl. Seitz/Bauer in: Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 71 Rdn. 42 f. m.w.N.). Die getroffenen Feststellungen sind so unzureichend, dass sie eine Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ob der Betroffene zu Recht wegen der o.g. Verstöße verurteilt worden ist, nicht zulassen.

Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich schon nicht die Voraussetzungen, nach denen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO NW eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung begründet ist. Die Vorschrift verlangt hierzu, dass die Tatörtlichkeiten „geschlossene Räumlichkeiten im öffentlichen Raum“ sind. Diese müssen „Kundinnen und Kunden beziehungsweise Besucherinnen und Besuchern zugänglich“ sein.

Zu den Tatörtlichkeiten stellt das Amtsgericht lediglich „im Betrieb“ fest. Hieraus ergibt sich schon nicht, dass es sich (1) um geschlossene Räumlichkeiten (2) im öffentlichen Raum handelt. Allenfalls dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann man entnehmen, dass es sich bei dem „Betrieb“ des Betroffenen um geschlossene Räume handelt. Der Begriff „öffentlicher Raum“ wird in § 1 Abs. 5 CoronaSchVO NW dahin definiert, dass es sich um alle nicht durch Art. 13 GG geschützten Bereiche handelt. Dem Schutz von Art. 13 GG unterfallen auch beruflich genutzte Räume, wenn und soweit die Räumlichkeiten der Privatsphäre der natürlichen Person zuzuordnen sind (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16. April 2015 – 2 BvR 2279/13 – juris). Ob es sich vorliegend um solche Räumlichkeiten handelt oder nicht, kann aufgrund der unzureichend getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden.

Auch die Frage, ob (etwaige) Räumlichkeiten des „Betriebs“ des Betroffenen „Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besuchern“ zugänglich waren, kann anhand der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Die Beantwortung dieser Frage ergibt sich auch nicht zwangsläufig schon daraus, dass Kontrollen durch Beschäftige des Ordnungsamtes stattgefunden und diese etwa als Besucher Zugang gehabt haben, denn es ist nicht festgestellt, dass diese sich innerhalb etwaiger betrieblicher Räumlichkeiten aufgehalten haben (oder womöglich lediglich von außen, z.B. durch Fenster das Tatgeschehen beobachtet haben). Ähnliches gilt, soweit es in der Beweiswürdigung heißt, ein Zeuge habe beobachtet, dass Mindestabstände zwischen Mitarbeitern und Kunden nicht eingehalten worden seien.

Darauf, ob die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Würdigung, dass das in der Hauptverhandlung vorgelegte Attest nicht den Anforderungen entspreche, die an ein wirksames ärztliches Attest zu stellen sind, lückenhaft ist, weil der Inhalt des Attestes nicht näher wiedergegeben wird, kommt es nicht mehr entscheidend an.

Soweit der Betroffene auch wegen eines tateinheitliches Verstoßes gegen die in § 4 Abs. 1 CoronaSchVO NW geregelten Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen bei der Tat am 09.01.2021 verurteilt worden ist, fehlen jegliche Feststellungen dazu, wann welche Behörde welche Anforderungen vollziehbar angeordnet hat, insbesondere, ob das Vorhalten von Desinfektionsmitteln, welches hier fehlte, angeordnet war.“

Das OLG hat zudem Stellung genommen hinsichtlich der Wirksamkeit der VO und der Verordnungsermächtigung. Dazu nur (mein) Leitsatz. Den Rest bitte selbst lesen:

„Die Verordnungsermächtigung des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG verstößt nicht gegen das aus Artikel 80 Abs. 1 GG folgende Wesentlichkeitsprinzip, sondern erweist sich als Ermächtigungsnorm für den Erlass von Rechtsverordnungen hinreichend bestimmt.“

OWi II: Leivtec kein standardisiertes Messverfahren, oder: Toleranzwert bei der Messung durch Nachfahren

Das zweite Posting des Tages enthält zwei OLG-Entscheidungen zur Geschwindigkeitsüberschreitung, und zwar zu den Anforderungen an die Urteile in diesen Fällen bzw. zur Berücksichtigung von Toleranzwerten beim Nachfahren.

Zunächst hier der OLG Koblenz, Beschl. v. 15.12.2021 – 3 OWi 32 SsRs 108/21 –,  zu den Darlegungsanforderungen bei Verurteilungen wegen Geschwindigkeitsverstößen, die mit dem Messgerät Leivtec XV3 ermittelt wurden. Das OLG geht – wie die h.M. in der Rechtsprechung der OLG – anders nur das OLG Schleswig – davon aus, dass derzeit bei dem Messverfahren die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens nicht mehr gegeben sind.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den OLG Köln, Beschl. v. 03.12.2021 – III-1 RBs 254/21 -, der folgenden (gerichtlichen Leitsatz hat:

Bei der Geschwindigkeitsermittlung durch Nachfahren in einem Fahrzeug mit nicht justiertem Tachometer ist regelmäßig ein erster Toleranzabzug von der abgelesenen Geschwindigkeit von 10% zuzüglich 4 km/h für mögliche Eigenfehler des Tachometers sowie ein weiterer Toleranzabzug zwischen 6 und 12% der abgelesenen Geschwindigkeit erforderlich, um weiteren Fehlerquellen, wie Ablesefehlern sowie solchen Fehlern, die aus Abstandsveränderungen und/oder der Beschaffenheit des Fahrzeugs resultierten zu begegnen (teilweise Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

OWi III: OLG Hamm/Koblenz – Zweimal Urteilsgründe, oder: Leivtec XV 3 und Einlassung

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So und dann noch zwei Entscheidungen zu den Urteilsgründe. Beides nichts wesetnliche Neues, aber immerhin:

Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Daher sind die bei Zugrundelegung der Grundsätze eines standardisierten Messverfahrens erleichterten Darlegungsanforderungen an die Urteilsgründe nicht ausreichend zur Begründung der Fehlerfreiheit der Messung. Vielmehr ist zur Beurteilung der Frage, ob die Geschwindigkeitsmessung vorliegend fehlerfrei erfolgt war, die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.

Den Urteilsgründen muss zu entnehmen sein, ob sich der Betroffene in der Hauptverhandlung geäußert oder von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat.