Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB I: Verteidiger gibt Kindesnamen an SV, oder: (Keine) Verletzung von Privatgeheimnissen?

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Ich stelle heute StGB-Entscheidungen vor.

Den Opener mache ich mit dem LG Hamburg, Urt. v. 11.10.2024 – 704 NBs 41/24 – zur Frage, ob der Rechtsanwalt sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen strafbar macht, wenn er Zeugennamen an Sachverständige weitergibt.

Folgender Sachverhalt:

„Zu dem gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwurf hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte ist zugelassener Rechtsanwalt und in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hamburg zu dem Aktenzeichen pp. (Sexualdelikt zum Nachteil des Kindes R.H.) als Verteidiger des dortigen Beschuldigten mandatiert. Unter dem 5.8.2020 fertigte die Hamburger Diplom-Psychologin pp. im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg eine 11-seitige „vorläufige sachverständige Stellungnahme“ zur Glaubwürdigkeit des kindlichen Opfers nach aussagepsychologischen Maßstäben allein anhand des Aktenmaterials. Gegenstand der Stellungnahme war die Beurteilung, ob Angaben des kindlichen Opferzeugen anlässlich zweier polizeilicher Anhörungen aus dem Jahre 2020 Erlebnisbezug begründen können. In der an die Staatsanwaltschaft Hamburg übersandten Stellungnahme waren Vor- und Nachnamen sowie das Geburtsdatum des kindlichen Opferzeugen klar ausgeschrieben sowie die angeblichen Tathandlungen benannt worden. Der Angeklagte, dem diese Stellungnahme von der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Kenntnisnahme übersandt worden war und der die Ergebnisse der Verfasserin anzweifelte, übersandte diese – in Absprache mit seinem Mandanten – zwischen dem 19.1.2022 und 5.2.2022 per E-Mail bzw. per Link bei Dropbox an den Rechtspsychologen Prof. Dr. pp. mit der Bitte um Beurteilung, ob in der Stellungnahme der Diplom-Psychologin … methodische Fehler zu erkennen seien. Bei Prof. Dr. pp. handelt es sich um einen am Institut für Psychologie der Christain-Albrechts-Universität Kiel lehrenden anerkannten Experten auf dem Gebiet der Aussagepsychologie, der seit mehr als 30 Jahren aussagepsychologische Gutachten erstellt – ganz überwiegend für Staatsanwaltschaften und Gerichte – und der im Rahmen der ihm dienstlich bekannt werdenden Verfahren der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Der Angeklagte übersandte dabei die Stellungnahme der Diplom-Psychologin … ohne jegliche Änderungen, insbesondere ließ er Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum des kindlichen Opferzeugen ungeschwärzt. Prof. Dr. pp. gab sodann unter dem 5.2.2022 eine eigene gutachterliche Stellungnahme ab, welche der Angeklagte noch am selben Tag an die Staatsanwaltschaft Hamburg zur Kenntnisnahme und mit der Anregung weiterleitete, Prof. Dr. pp. offiziell mit der Exploration des kindlichen Opfers und der anschließenden Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens zu beauftragen.

Das AG hat frei gesprochen, die Berufung der StA hatte keinen Erfolg. Das LG sagt: Das Verhalten des Rechtsanwalts erfüllt zwar den Tatbestand des § § 203 Abs. 1 S. 1 StGB, es ist aber nicht rechtswidrig:

„2. Der Angeklagte hat damit zwar tatbestandsmäßig, jedoch nicht rechtswidrig gehandelt, da sich Befugnisse zum Offenbaren von Geheimnissen bzw. Einzeldaten aus einfachgesetzlichen Regelungen ergeben können und solche hier einschlägig sind. Erfolgt nämlich die Mitteilung /Weitergabe aufgrund einer gesetzlichen Vorgabe ist das darin liegende Offenbaren als rechtmäßig einzuordnen und das Handeln damit nicht „unbefugt“ im Sinne des § 203 StGB Abs. 1 S. 1 StGB, wobei sich vorliegend eine eindeutige Grundlage für ein Offenbarungsrecht aus der besonderen gesetzlichen Bestimmung des § 32f Abs. 5 S. 2 StPO, das qualifizierte Mitteilungspflichten und Auskunftsrechte enthält, ergibt. § 32f Abs. 5 S. 1 StPO normiert dabei eine datenschutzrechtliche Zweckbindung dergestalt, dass grundsätzlich Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die im Rahmen einer Akteneinsicht überlassen wurden, weder ganz oder teilweise verbreitet werden noch Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermittelt oder zugänglich gemacht werden dürfen. Damit ist eine Übermittlung oder das Zugänglichmachen an Dritte allein zu Verfahrenszwecken grundsätzlich möglich, wobei nach § 32f Abs. 5 S. 2 StPO personenbezogene Daten einen erweiterten Schutz erfahren, da diese nur zu demjenigen Zweck verwendet werden dürfen, für den die Akteneinsicht gewährt wurde.

Hiernach war der Angeklagte zur Weitergabe der Personaldaten des kindlichen Opferzeugen an den externen Sachverständigen befugt. Vorliegend war dem Angeklagten die Stellungnahme der Diplom-Psychologin pp. nämlich im Rahmen des Rechts auf Akteneinsicht und rein zu Verteidigungszwecken überlassen worden. Die Weitergabe an den Sachverständigen Prof. Dr. pp. erfüllte dieses. Nach Auffassung der Kammer definiert sich der Verteidigungszweck dabei durch die – aus Sicht des Verteidigers! – erforderlichen Handlungen die für eine sachgemäße Verteidigung notwendig sind oder mit ihr im Zusammenhang stehen und muss die Einbindung weiterer Personen zum Zwecke einer effektiven Verteidigung grundsätzlich dem sachgemäßen Ermessen des Verteidigers überlassen bleiben, so dass letztlich nicht entscheidend ist, ob die Weitergabe der geschützten Daten im engeren Sinne erforderlich war, sondern ob der Verteidiger dies im Rahmen seiner Verteidigungsstrategie bei Abwägung der Mandanteninteressen und den Persönlichkeitsrechten Dritter nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für sachgerecht halten durfte (vgl. Gesetzesbegründung zu § 32f StPO in BT-Drucks. 18/9416, S. 55f.; MüKo- Kämpfer/Travers, StPO 2. Aufl. § 147 Rz. 44f; Beck-OK StPO § 147 Rz. 33; Meyer-Goßner/Schmitt, § StPO, § 32f Rz. 17; Travers/Schwerdtfeger, StV 2021, 750 ff.).

Das von dem Angeklagten im vorliegenden Fall ausgeübte Ermessen erweist sich unter Anlegung dieser Maßstäbe als rechtsfehlerfrei, als er entschied, den ihm bekannten, hochkompetenten und seit über 30 Jahre mit der Erstellung aussagepsychologischer Gutachten befassten, seinerseits zur Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen Prof. Dr. pp. die sachverständige Einschätzung der Diplom-Psychologin pp. zu weiteren Prüfung in ungeschwärzter Form, also mit allen von ihm selbst für wichtig gehaltenen Informationen, zu überlassen. Anhaltspunkte für willkürliches oder rechtsmißbräuchliches Verhalten liegen nicht vor. Nach Auffassung der Kammer war hier die Weitergabe auch der ungeschwärzten Stellungnahme der Diplom-Psychologin pp. die allein anhand vorhandenen Aktenmaterials ohne vorherigen Kontakt zu der Auskunftsperson und ohne Exploration erfolgt war, zum Zwecke einer sachverständigen Überprüfung und Untersuchung einer belastenden Zeugenaussage in einem Sexualprozess im Sinne pflichtgemäßer Wahrnehmung der Mandanteninteressen sachgerecht, wenn nicht sogar geboten.“

StGB III: Verbreiten kinderpornografischer Schriften, oder: AG Ahaus mit interessanter Beweiswürdigung

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Und dann habe ich noch das schon etwas ältere AG Ahaus, Urt. v. 10.11.2023 – 3 Ls 76/23, das ich wegen der interessanten Beweiswürdigung jetzt noch vorstelle.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten das Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte gemn. § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie den Besitz kinderpornographischer Inhalte gem. § 184b Abs. 3 StGB zur Last gelegt. Das AG hat den freigesprochen. Es hatte folgende Feststellungen getroffen

„Der Angeklagte soll zum einen am 14.06.2022 um 15:36 Uhr drei kinderpornographische Bilddateien in das Internet hochgeladen haben. Dabei soll es sich zweimal um ein Bild gehandelt haben, das ein ca. 8.10 Jahre altes Mädchen unbekleidet seitlich auf einem Bett liegend gezeigt habe, das mit einer Hand Po und Vagina gespreizt habe. Das dritte Bild soll ein Mädchen im gleichen Alter gezeigt haben, das unbekleidet auf dem Rücken im Bett gelegen haben soll und mit beiden Händen die Schamlippen weit auseinandergezogen haben soll. Zum anderen soll der Angeklagte am 18.10.2022 auf seinem Mobiltelefon der Marke Samsung ein kinderpornographisches Video besessen haben, auf dem ein ca. 4jähriger unbekleideter Junge auf einer sandigen Straße stehen soll. Eine kleine Ziege soll an seinem Genital geleckt haben.“

Zur Beweisaufnahme führt das AG aus:

„Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts lediglich fest, dass das National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC) in den USA dem LKA mitgeteilt hat, dass es am 14.06.2022 uni 15:36 Uhr erfahren haben will, dass von einer IP-Adresse, die zu diesem Zeitpunkt dem Angeklagten bzw. seiner im gleichen Haus lebenden Lebensgefährtin zuzuordnen war, drei Bilder mit dem vorgeworfenen Inhalt über Bing Image „upgeloaded“ worden sein sollen.

Zudem steht fest, dass das Video mit dem vorgeworfenen Inhalt am 18.10.2022 objektiv auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vorhanden war.

Das Gericht konnte aber hinsichtlich des ersten Tatvorwurfs weder mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass der Angeklagte für diesen Upload verantwortlich war, noch, dass er die ihm vorgeworfenen Bilder überhaupt vorsätzlich oder nicht vorsätzlich im Internet heruntergeladen hat. Hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs konnte das Gericht nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dem Angeklagten das Vorhandensein des Videos auf seinem Mobiltelefon bewusst war.

Der Angeklagte hatte sich nicht zur Sache eingelassen. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat nach Auffassung des AG dann aber nicht zu einem Tatnachweis geführt. Wegen der Einzelheiten der Würdigung verweise ich auf den Volltext. Sie lässt sich in folgenden Leitsätzen zusammenfassen:

1. Eine Verbreitenshandlung lässt sich nich allein dadurch feststellen, dass ein kinderpornographisches Bild lediglich über die Suchmaschine Bing-Image hochgeladen wird, da ein solcher Upload in technischer Hinsicht lediglich auf einen Microsoft-Server erfolgt. 

2. Zur Beweiswürdigung betreffend den bewussten Upload in Form der Suche eines selbst besessen Bildes.

StGB II: Wenn der Vermieter heimlich Videos macht, oder: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs?

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Als zweite Entscheidung habe ich dann den OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2025 – 4 ORs 24/25 – zur Frage der Strafbarkeit heimlicher Bildaufnahmen.

Das AG hat den Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt. Zur Sache hat das AGfolgende Feststellungen getroffen:

„Der Zeuge J. bewohnte bei dem Angeklagten ein Zimmer. Der Angeklagte stellte am 09.07.2023 heimlich eine Videokamera mit Bewegungsauslöser versteckt hinter einem Rollcontainer in dem Zimmer des Zeugen J. auf. Bei Bewegungen des Zeugen J. zeichnete die Kamera Videosequenzen auf. Der Zeuge J. entdeckte die Kamera zufällig am 10.07.2023 gegen 17.04 Uhr bei der Reinigung seines Zimmers.“

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das AG ferner auszugsweise Folgendes festgehalten:

„In der Hauptverhandlung wurden dann die Bilder Blatt 14 und Blatt 25 – 28 in Augenschein genommen. Auf Blatt 14 finden sich Abbildungen der Kamera. Auf Blatt 25 – 28 finden sich Aufnahmen, die von der Polizei nach Auswertung der SD Karte ausgedruckt wurden. Die Qualität dieser Bilder ist eher schlecht. Auf Blatt 28 unten kann man einen Arm erkennen, der offensichtlich beim Aufstellen der Digitalkamera aufgenommen wurde. Ferner findet sich auf Blatt 25 oben eine Aufnahme, auf der man sehen kann, wie jemand den Boden wischt. Weiter gibt es auf Blatt 26 oben auch eine Aufnahme des Fußbodens und von Schuhen. Blatt 27 oben zeigt eine Aufnahme einer Person. Man sieht lediglich die Oberschenkel, den unteren Bereich des Oberkörpers, eine Hand und ein Buch oder Heft das von dieser Hand gehalten wird. Die Person selbst ist bekleidet und nicht zu erkennen.

Im Auswertebericht der Polizei Blatt 16 – 17 ist zu entnehmen, dass sich auf der Kamera insgesamt 13 Videodateien befanden. Die ersten 4 Videos hätten gezeigt, wie die Kamera vorbereitet, geprüft und platziert worden sei. Sodann sei die Rückkehr des Zeugen am 10.07.2023 um 01.17 Uhr aufgenommen worden. Die Aufnahmen hätten jedoch kaum etwas erkennen lassen, da im Wesentlichen die Laufrolle eines Rollcontainers aufgenommen worden sei. Im Laufe des 10.07.2023 seien noch weitere Videos entstanden. Der Zeuge sei dabei jedoch jeweils beiläufig und bekleidet zu erkennen. Sodann sei schließlich zu sehen, wie der Zeuge mit einem Wischmob sein Zimmer reinige und den Container zur Seite schiebe. Hierbei habe er dann die Kamera entdeckt. Laut Zeitstempel sei die Kamera am 09.07.2023 um 23.18 Uhr in dem Zimmer des Zeugen platziert worden.“

Auf der Grundlage hat das AG eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB) angenommen. Dem OLG reichen die Feststellungen nicht.

Auch hier beschränke ich mich auf die Leitsätze zu der Entscheidung, den Rest bitte selbst lesen:

1. Nicht jede heimliche Aufnahme einer Person in ihrer Wohnung (bzw. in dem im Übrigen von § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfassten räumlichen Schutzbereich) führt per se zu einer Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Vielmehr bedarf es zusätzlich zu der Herstellung der Bildaufnahmen eines (Verletzungs-) Erfolges in Form einer „dadurch“ bewirkten „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs der abgebildeten Person“. Insofern handelt es sich bei § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB um ein Erfolgsdelikt.

2. Zu orientieren ist der Begriff des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ an dem in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Begriff der „Intimsphäre“, der vor allem, aber nicht nur die Bereiche Krankheit, Tod und Sexualität zuzuordnen sind und die grundsätzlich die innere Gedanken- und Gefühlswelt mit ihren äußeren Erscheinungsformen wie vertraulichen Briefen und Tagebuchaufzeichnungen sowie die Angelegenheiten umfasst, für die ihrer Natur nach Anspruch auf Geheimhaltung besteht, wie bspw. Gesundheitszustand, Einzelheiten über das Sexualleben sowie Nacktaufnahmen. Auf den Bereich der Sexualität und Nacktheit ist der Anwendungsbereich wiederum nicht zu beschränken. Auch bestimmte Tatsachen aus dem Familienleben sind dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen, bspw. solche, die die wechselseitigen persönlichen Bindungen, Beziehungen und Verhältnisse innerhalb der Familie betreffen, darum unbeteiligten Dritten nicht ohne Weiteres zugänglich sind und Schutz vor dem Einblick Außenstehender verdienen.

3. Situationen, die zwar der Privatsphäre zuzuordnen sind, aber ein „neutrales Verhalten“ zeigen, bedürfen hingegen des strafrechtlichen Schutzes typischerweise noch nicht. Die Herstellung einer Bildaufnahme von „neutralen“ Handlungen, wie dem Arbeiten, Kochen, Lesen, Fernsehen, Essen oder Schlafen in der Wohnung bewirkt demnach – wenn nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen – für sich genommen noch keine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs des Opfers (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 01.10.2024 – 1 StR 299/24).

StGB I: Sichverschaffen kinderpornografischer Inhalte, oder: Vorbereitung sexuellen Missbrauchs von Kindern

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Und heute dann StGB-Entscheidungen, zwei haben mit „KiPo-Vorwürfen“ zu tun.

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 6.2.2025 – 202 StRR 5/25 . Es geht u.a. um die Strafbarkeit wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte. Das AG hat den zur Tatzeit 21-jährigen-Angeklagten  wegen Sichverschaffens kinderpornographischer Inhalte verurteilt.

Nach den Feststellungen des AG chattete der Angeklagte seit spätestens 02.08.2023 unter Verwendung eines Smartphones über die Plattform ‚Snapchat‘ unter seinem Profilnamen mit der am 20.04.2011 geborenen Geschädigten. Die Geschädigte war zum Zeitpunkt des Chats 12 Jahre alt, was sie dem Angeklagten auch mitgeteilt hatte. Zudem hatte sie dem Angeklagten zu Beginn des Chats Fotos von sich zugesandt, aus denen ihr kindliches Alter erkennbar war. Auch wenn dem Angeklagten eine Überprüfung des Alters konkret nicht möglich war, nahm er billigend in Kauf, dass es sich bei seiner Chatpartnerin um ein 12 Jahre altes Kind handelte. Am 02.08.2023 fragte der Angeklagte, ob diese auch „sexy Bilder“ von sich habe, die außer ihm niemand sehen und von ihm „versprochen“ nicht gespeichert würden. Auf die Nachfrage, was „sexy“ für ihn bedeute, antwortete der Angeklagte: „So nacktmäßig oder Unterwäsche Bilder“. Nachdem dies die Geschädigte abgelehnt hatte, fragte der Angeklagte, ob die Geschädigte ihm ein Bild schicken könne, auf welchem sie die „Beine breit“ mache und ob das für sie okay sei oder – etwas später – „halt […] andere sexy Bilder von dir“. Der Angeklagte wollte hierdurch die Übersendung von Abbildungen der Geschlechtsmerkmale seiner Chatpartnerin erreichen, wobei ihm bewusst war, dass er alles ihm Mögliche getan hatte, um diese zur Übersendung von Bildern an ihn zu bewegen und es lediglich von den Handlungen des Kindes abhing, ob dieses die von ihm geforderten Bilder auf sein mobiles Endgerät übermittelt. Das Mädchen ging jedoch nicht auf die Aufforderung ein und übersandte die geforderten Fotos nicht.

Das AG hat das Unternehmen des Sichverschaffens kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 StGB angesehen. Dagegen die Revision, die erfolgreich war. Nach Auffassung des BayObLG hat sich der Angeklagte wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176b Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht.

Zu dem wie immer umfangreich begründeten Beschluss, der sich auch noch zu einigen anderen Fragen äußert, hier nur die Leitsätze, die wie wolgt lauten:

1. Eine Strafbarkeit nach dem Unternehmensdelikt des § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB setzt voraus, dass die Tat über das Stadium einer straflosen Vorbereitungshandlung hinausgeht. Maßgeblich ist, ob der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar angesetzt hat (§ 22 StGB).

2. Eine Tatvollendung nach § 184 Abs. 3 Alt. 2 StGB scheidet allerdings aus, wenn der Taterfolg noch von wesentlichen Zwischenakten der Geschädigten, etwa der Anfertigung und Übersendung verlangter Fotos, abhängt, die dem freien, jedenfalls nicht vorhersehbaren Willen des Tatopfers unterliegen. In diesem Fall kann jedoch eine Strafbarkeit wegen Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Betracht kommen. Insoweit genügt bereits das Einwirken auf ein Kind mittels Inhalten i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB in der Absicht, eine Tat nach § 184 b Abs. 3 StGB zu begehen.

3. Auch im Falle des § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 StGB erfordert die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach § 267 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz StPO eine Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit. Dies gilt erst recht, wenn neben der kurzen Freiheitstrafe eine positive Kriminalprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB bejaht wird.

4. Wurde von der Verfolgung nach § 45 Abs. 2 oder Abs. 3 JGG abgesehen oder das Verfahren nach § 47 JGG eingestellt, steht einer strafschärfenden Wertung dieser Voreintragungen im Erziehungsregister als ‚einschlägige Vorverurteilungen‘ oder ‚Vorstrafen‘ entgegen, dass sie mit keiner, die Unschuldsvermutung folglich unberührt lassenden Schuldfeststellung verbunden sind. Ansetzen 39, jeweils m.w.N).“

Obliegenheitsverletzung bei der Unfallmeldung, oder: Meldung nur beim Versicherungsmakler

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Als zweite Entscheidung habe ich dann das OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.02.2025 – 5 U 42/24 -, in dem es um die Eintrittspflicht der Beklagten aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung geht. Darum wird gestritten.

Dem Vertrag über die Fahrzeug-Vollkaskoversicherung, die der Kläger bei der Beklagten für sein Kfz unterhielt, lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kfz-Versicherung AL_KFZ comfort (AKB 2021 = Anlage B1) zugrunde. Das Fahrzeug des Klägers wurde bei einem Unfall nachts gegen 3.00 Uhr schwer beschädigt. Der Kläger verließ die Unfallstelle und informierte erst zwei Tage später um 18.23 Uhr die Polizei; außerdem will er den Schaden schon am Unfalltag um 8 Uhr telefonisch seinem Versicherungsmakler gemeldet haben.

Ein gegen den Kläger eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Un-fallort wurde gemäß § 153 StPO eingestellt.

Die Beklagte lehnte die Erstattung des Vollkaskoschadens ab, weil der Kläger sich von der Unfallstelle entfernt und dadurch seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe. Das LG hat dann die Klage im Wesentlichen für begründet erachtet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG die Klage insgesamt abgewiesen.

Ich stelle auch hier nur die Leitsätze der umfangreich begründeten Entscheidung ein:

1. Zur Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nach einem Verkehrsunfall „alles“ zu tun, was zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistungspflicht erforderlich ist, insbesondere nach Verlassen der Unfallstelle. 

2. Das durch § 142 Abs. 2 StGB geschützte Aufklärungsinteresse des Kfz-Versicherers wird zwar durch eine unmittelbar an ihn oder seinen Agenten erfolgende unverzügliche Mitteilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche Benachrichtigung des Geschädigten, nicht jedoch durch die (behauptete) Unterrichtung eines als solchen erkennbar nicht der Sphäre des Versicherers zuzurechnenden Versicherungsmaklers, den der Versicherungsnehmer mit der Meldung des Schadens beauftragt und der diese nicht unverzüglich an den Versicherer weitergeleitet hat. 

3. Für eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kann es sprechen, wenn der Versicherungsnehmer nach einem nächtlichen, nur durch einen erheblichen, auf nicht versicherten Ursachen beruhenden Fahrfehler zu erklärenden Verkehrsunfall keine Unbeteiligten hinzuzieht, das schwer beschädigte Fahrzeug mit Hilfe des herbeigerufenen Bruders des Mitfahrers von der Unfallstelle entfernt, den Vorfall erst zwei Tage später der Polizei meldet, ohne die Verzögerung plausibel zu erläutern und bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die erforderlichen Feststellungen hätten nachgeholt werden können, lediglich den Ab-schleppdienst beauftragt und seinen Versicherungsmakler um eine Schadensmeldung bittet, von der ihm bewusst sein musste, dass sie den Versicherer so nur verzögert erreichen würde.