Kategoriearchiv: Strafrecht

Der „175iger“ – oder: Zur Geschichte von § 175 StGB

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„Zur Geschichte von § 175 StGB – Späte Wiedergutmachung für Schwule“ so ist der Beitrag von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz bei LTO überschrieben. Nach der Einleitung:

„175er“ war lange die gängige Kurzformel für Schwule. Der 17.5. ist daher seit einiger Zeit internationaler Aktionstag der Schwulenbewegung. Die nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer könnten nun bald rehabilitiert werden. Über die Grundlagen der Verteufelung männlicher Homosexualität und den Inhalt von heute kaum noch verständlichen Richtersprüchen berichtet Herbert Grziwotz.“

folgt eine – wie ich finde ganz interessante Darstellung verschiedener Urteile zum „§ 175 StGB a.F.“.

Koks im/am Rollstuhl

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Einen etwas ungewöhnlichen Platz zum Verstecken von 3,2 kg Kokain hatte sich ein Drogenschmuggler für den Grenzübergang von Mexiko in die USA ausgesucht. Er hatte, wie in der Tagespresse heute berichtet wird – das Sitzkissen (s)eines Rollstuhls ausgewählt. Aufgefallen ist dann wohl die Dicke des Kissens. Also nicht auf Rosen, sondern auf Drogen gebettet.

Ideen muss man haben :-), nur gebracht hat es nichts.

Nicht geringe Menge „Spice“

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Nach den den ein oder anderen sicherlich berauschenden Erfolgen des Wochenendes eröffnen wir die Woche mit dem Hinweis auf eine BtM-Entscheidung:

Das LG Kleve hat vor kurzem die Frage beschäftigt, wann bei „Spice“ von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Das LG Kleve, Urt. v. 06.02.2012 – 120 KLs 40/11 legt eine Menge ab 0,75 Gramm JWH-018 fest. Der  Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels sei in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung mit dem Wirkstoff JWH-018 liege danach eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor. Im Vergleich zu THC habe das Cannabinoid JWH-018 eine circa 4,5 fach stärkere Affinität, an den CB1 Rezeptor zu binden, woraus eine stärker berauschende Wirkung dieses Cannabinoids im Vergleich zu THC resultiere.

Das LG Ulm hat das vor einiger Zeit anders gesehen und in einem Urteil vom 24.03. 2011  – 1 KLs 22 Js 15896/09 – den Grenzwert bei 1,75 Gramm JWH-018 festgelegt. Warten wir ab, was der BGh dazu sagen wird.

Wuchtiger Kopfstoß

Aus der Rspr. des KG: Ein wuchtig ausgeführter Kopfstoß kann nach den Umständen des Einzelfalles geeignet sein, eine Lebensgefährdung herbeizuführen (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB); so das KG, Beschl. v. 22.12.2011 – (4) 1 Ss 441/11 (315/11.

Jedoch erfüllt nicht jeder Kopfstoß diese Voraussetzungen, so dass es konkreter tatrichterlicher Feststellungen zur Gefährlichkeit im Einzelfall bedarf. Allein eine Nasenbeinfraktur als Verletzungsfolge lässt – so das KG – noch nicht den Schluss auf eine abstrakt das Leben gefährdende Behandlung zu.

Diebstahl/Unterschlagung: Spätere Realisierung der Zueignungsabsicht

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Das Urt. des BGH v. 01.03. 2012 – 3 StR 434/11 wird man sicherlich mal im Examen „besprechen“ können. Nicht wegen der Beweiswürdigungsfragen, sondern der vom BGH angesprochenen Problematik Diebstahl/Unterschlagung.

„Für diese Konstellation musste sich das Landgericht indessen mit der Frage befassen, ob sich nicht jedenfalls mit dem Verlassen des Marktes ein Zueignungswille der Angeklagten realisierte und damit deren Strafbarkeit wegen (versuchten) Diebstahls oder zumindest wegen (versuchter) Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 und 3 StGB) begründet wurde. Denn es kam durchaus in Betracht, dass die Angeklagte aufgrund ihrer Erkrankung die Waren zunächst zwar in dem vorrangigen Bestreben an sich genommen haben mochte, sich durch das Entdecktwerden seelische Entspannung zu verschaffen, und damit zu diesem Zeitpunkt ohne die erforderliche Absicht der Zueignung handelte, indessen im Falle der Nichtentdeckung die Waren für sich behalten wollte und auch behielt. Hierfür spricht insbesondere, dass die Angeklagte jedenfalls keine augenfälligen Bemühungen unternahm, ihre Entdeckung durch das Ladenpersonal zu bewirken, und auch keine Umstände festgestellt sind, die darauf hin-deuten, die Angeklagte habe nach Verlassen der Märkte die Waren außerhalb zurücklassen wollen, damit sie wieder zurückgeführt werden konnten.

Die im Ausgangspunkt zutreffende Erwägung des Landgerichts, der Täter, der fremde bewegliche Sachen wegnehme, um sodann gestellt zu werden und sie sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen, handele ohne die für einen vollendeten oder versuchten Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 242 Rn. 41 a.E.), greift daher zu kurz. Es hätte sich vielmehr auch mit der Möglichkeit einer späteren Realisierung der Zueignungsabsicht der Angeklagten auseinandersetzen müssen. Diese konnte im Falle noch nicht vollendeter Wegnahme der Waren im Zeitpunkt des Verlassens des jeweiligen Marktes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08, BGHR StGB § 242 Abs. 1 Wegnahme 12) zur Strafbarkeit der Angeklagten wegen (versuchten) Diebstahls führen. War die Wegnahme bereits vollendet, so konnte sich durch das Verlassen des Marktes mit den unbezahlten Waren der Zueignungswille der Angeklagten manifestieren, womit eine Strafbarkeit wegen (versuchter) Unterschlagung in Betracht kam.“