Kategoriearchiv: Strafrecht

Ist der sog. „Admin C“ auch „Anbieter“?

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Der KG, Beschl. v. 30.09.2011 1 Ws (B) 179/09 – mir erst jetzt bekannt geworden – befasst sich mit der Frage, wer „Anbieter“ von Telemedien i.S. des Jugendmedienststaatsvertrages ist. Das AG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene war seit dem 11.03.2008 bis zumindest 16.06.2008 administrativer Ansprechpartner (Admin-C) der Domain s.n.de. Domaininhaberin ist W. mit Sitz in Spanien.

 Die Website s.n.de ist ein kommerzielles Erwachsenensexangebot, das im kostenpflichtigen Bereich pornografische Drittinhalte ohne Altersüberprüfung zugänglich macht. Mindestens von März 2008 bis zum 16.06.2008 konnten die dortigen Angebote ohne Zugangsbarrieren für Personen unter 18 Jahren in Anspruch genommen werden, da kein zureichendes Programm zur Altersverifikation vorgeschaltet war. Obwohl der Betroffene dies wusste – er war sowohl mit Schreiben vom 01.03.2008 als auch mit Schreiben vom 25.03.2008 von der Medienanstalt Berlin-Brandenburg darauf hingewiesen worden – traf er keine entsprechenden Vorkehrungen.

Am 16.06.2008 wurde von dem Zeugen B., Mitarbeiter der Medienanstalt Berlin-Brandenburg, u. a. folgender Verstoß festgestellt: Über die Verlinkung des Buttons „Telefonsex mit gratis Webcam“ auf der linken Seite des Angebotes www.s.n.de gelangt der Nutzer auf die Seite www.T.-C.net. Diese Seite enthält pornografische Inhalte im Sinne des Jugendmedienschutzstaatsvertrages ohne ein ausreichendes Altersverifikationssystem. Bezüglich des Inhaltes der Seite wird auf das in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommene Foto Blatt 56 d. A. gemäß §§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO, 71 Abs. 1 OWiG Bezug genommen. Auf diese Seite gelangt man nach dem Kauf von sog. Coins über das Internetabrechnungssystem klick and by. Die Coins fungieren als virtuelle Währung und werden als Zahlungsmittel für den Aufruf von Memberinhalten benötigt. Die Bezahlung erfolgt per Bankeinzug oder durch Angabe von Kreditkartendaten. Dafür ist nur die Angabe des Namens sowie eine Kontoverbindung erforderlich. Es erfolgt keine Frage nach dem Geburtsdatum bzw. dem Alter.“

Das AG hatte wegen einer Zuwiderhandlung gegen die §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JMStV in Verbindung mit § 8 OWiG veruurteilt. Der KG, Beschl. hebt auf. Der durch den Domainanmelder bei der Registrierungsstelle Denic e. G. bezeichnete administrative Ansprechpartner – sog. „Admin-C“ – sei nicht ohne weiteres Anbieter von Telemedien im Sinne des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Aus der Begründung:

„2. Das angefochtene Urteil trägt den Schuldspruch auch deshalb nicht, weil es keine Feststellungen dazu enthält, dass der Betroffene im Sinne des § 24 Abs. 1, 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV „Anbieter von Telemedien“ war.

Adressat des Ordnungswidrigkeitentatbestands ist der „Anbieter“. Anbieter ist nach der (teiltautologischen) Legaldefinition des § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV ein Rundfunkveranstalter oder ein Anbieter von Telemedien. Die in Rede stehende Internetseite ist ein Telemedium im Sinne des § 1 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG).

Die Definition des Anbieters in § 3 Abs. 2 Nr. 2 JMStV folgt dem Begriff des Angebots nach dem JMStV. Dieses stellt auf den Inhalt der Telemedien ab. Ob die Anbieter des Internetzugangs („Access-Provider“) und des Speicherplatzes („Host-Provider“) als Anbieter erscheinen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls der Inhalteanbieter („Content-Provider“), an den sich die materiellrechtlichen Vorschriften der Abschnitte I bis III des JMStV vorrangig richten (vgl. Erdemir in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien 2. Aufl., § 3 JMStV Rdn. 4) unterfällt dem Begriff des Anbieters in § 24 Abs. 1 JMStV. In Übereinstimmung mit dem Begriff des Rundfunkveranstalters ist für den Anbieter von Telemedien zu verlangen, dass er das Angebot unter eigener Verantwortung inhaltlich gestaltet oder verbreitet (vgl. Held/Schulz in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht 2. Aufl., § 3 JMStV Rdn. 29); er muss die Struktur des Auftritts festlegen (BVerfGE 97, 298, 310 für den Rundfunkveranstalter), ohne allerdings alle Teile des Angebots selbst gestalten zu müssen (vgl. Held/Schulz in: Hahn/Vesting, aaO). Daher reicht es auch aus, dass der Inhalt nicht vollständig und unmittelbar auf der angebotenen Homepage, sondern nur durch die Setzung eines (direkten) Hyperlinks zugänglich gemacht wird (vgl. BGH NJW 2008, 1882; OLG Stuttgart MMR 2006, 387).

Das angefochtene Urteil erörtert lediglich allgemein, ob der Betroffene als so genannter Admin-C – das ist der durch den Domainanmelder bei der Registrierungsstelle Denic e. G. bezeichnete administrative Ansprechpartner – für den Inhalt der Internetseite „verantwortlich“ war. Es verhält sich aber nicht zu der Frage, ob der Betroffene im Sinne des JMStV „Anbieter“ war. Eine entsprechende Subsumtion erlauben auch die weiteren Urteilsfeststellungen nicht. Denn die durch die Feststellungen dem Betroffenen zugeschriebene technische Möglichkeit, die Inhalte der Website zu verändern, sagt nichts darüber, ob dieser im oben beschriebenen gestalterischen Sinne auch Anbieter des Internetauftritts war. …“

Der Polizeibeamte hat „wohl den Tag über zu lange (…) in der Sonne gestanden oder hat ganz einfach dort mitgefeiert“

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Mit der Bemerkung

„Ehrliche Meinung meinerseits: Der Beamte war wohl den Tag über zu lange unten am A. Verkehrskreisel in der Sonne gestanden oder hat ganz einfach dort mitgefeiert. Normal war das jedenfalls nicht und menschlich schon 3 mal nicht!“

hatte ein Betroffener das Verhalten eines Polizeibeamten ihm gegenüber in Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle kommentiert. Die Bußgelbehörde hat (nichts Besseres zu tun) und schickt das Schreiben des Betroffenen dem Polizeibeamten, der Strafantrag wegen übler Nachrede stellt. Das AG verurteilt den Betroffenen, seine Berufung wird vom LG nicht angenommen (die StA hatte sie als nicht völlig unbegründet angesehen). Dagegen legt der Betroffene dann Verfassungsbeschwerde ein. Das BverfG hat sich dazu dann im BVerfG, Beschl. v. 29.02.2012 – 1 BvR 2883/11 – geäußert. Es geht davon aus:

1. Bei der Äußerung des Betroffenen handele es sich im Schwerpunkt um durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Werturteile und damit um Meinungen im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Dies gelte umso mehr, weil die Äußerung mit dem Halbsatz „Ehrliche Meinung meinerseits:“ eingeleitet wurde

2.Bei der strafrechtlichen Würdigung sei es zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, wenn seine Äußerung im Zusammenhang mit dem Begehren stehe, die Einstellung eines gegen ihn eingeleiteten Bußgeldverfahrens zu bewirken. Hiervon seiinsbesondere dann auszugehen, wenn die Äußerung lediglich seine Darstellung des Sachverhalts zuspitze und abschließe, aus der sich ergebe, dass er die Vorgehensweise des beteiligten Polizeibeamten für unangemessen erachtet; denn damit trage er einen Umstand vor, der nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG im Rahmen der behördlichen Ermessensausübung zu berücksichtigen sein könne.

Man fragt sich wirklich, ob die beteiligten Stellen nichts Anderes/Besseres zu tun haben?

Gefunden u.a. auch bei HRRS. Auch der Lawblog hatte über den Beschluss bereits berichtet.

Der „175iger“ – oder: Zur Geschichte von § 175 StGB

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„Zur Geschichte von § 175 StGB – Späte Wiedergutmachung für Schwule“ so ist der Beitrag von Prof. Dr. Dr. Herbert Grziwotz bei LTO überschrieben. Nach der Einleitung:

„175er“ war lange die gängige Kurzformel für Schwule. Der 17.5. ist daher seit einiger Zeit internationaler Aktionstag der Schwulenbewegung. Die nach 1945 verurteilten homosexuellen Männer könnten nun bald rehabilitiert werden. Über die Grundlagen der Verteufelung männlicher Homosexualität und den Inhalt von heute kaum noch verständlichen Richtersprüchen berichtet Herbert Grziwotz.“

folgt eine – wie ich finde ganz interessante Darstellung verschiedener Urteile zum „§ 175 StGB a.F.“.

Koks im/am Rollstuhl

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Einen etwas ungewöhnlichen Platz zum Verstecken von 3,2 kg Kokain hatte sich ein Drogenschmuggler für den Grenzübergang von Mexiko in die USA ausgesucht. Er hatte, wie in der Tagespresse heute berichtet wird – das Sitzkissen (s)eines Rollstuhls ausgewählt. Aufgefallen ist dann wohl die Dicke des Kissens. Also nicht auf Rosen, sondern auf Drogen gebettet.

Ideen muss man haben :-), nur gebracht hat es nichts.

Nicht geringe Menge „Spice“

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Nach den den ein oder anderen sicherlich berauschenden Erfolgen des Wochenendes eröffnen wir die Woche mit dem Hinweis auf eine BtM-Entscheidung:

Das LG Kleve hat vor kurzem die Frage beschäftigt, wann bei „Spice“ von einer nicht geringen Menge auszugehen ist. Das LG Kleve, Urt. v. 06.02.2012 – 120 KLs 40/11 legt eine Menge ab 0,75 Gramm JWH-018 fest. Der  Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels sei in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und Wirkungsintensität festzulegen. Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung mit dem Wirkstoff JWH-018 liege danach eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor. Im Vergleich zu THC habe das Cannabinoid JWH-018 eine circa 4,5 fach stärkere Affinität, an den CB1 Rezeptor zu binden, woraus eine stärker berauschende Wirkung dieses Cannabinoids im Vergleich zu THC resultiere.

Das LG Ulm hat das vor einiger Zeit anders gesehen und in einem Urteil vom 24.03. 2011  – 1 KLs 22 Js 15896/09 – den Grenzwert bei 1,75 Gramm JWH-018 festgelegt. Warten wir ab, was der BGh dazu sagen wird.