Kategoriearchiv: Strafrecht

Bewaffnetes Handeltreiben – das Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm

© yellowj – Fotolia.com

Nach den Feststellungen des LG fuhr der Angeklagte in die Niederlande und erwarb dort 50,9 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 3,25 g Heroinhydrochlorid sowie 9,6 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 4,9 g Kokainhydrochlorid. Nach seiner Rückkehr in die Bundesrepublik wurde  der Angeklagte einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen, bei der die Betäubungsmittel, die zumindest überwiegend zum gewinnbringenden Weiter-verkauf bestimmt waren, bei ihm sichergestellt wurden. Außerdem führte der Angeklagte in seiner Jackentasche griffbereit ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm mit sich. Er wird vom LG wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) verurteilt. Zu Recht?

Der BGH, Beschl. v. 06.11.2012 – 2 StR 394/12 – sagt: Keine ausreichenden Feststellungen:

„2. Die Verurteilung wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen.

Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den bei der Tatbegehung mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat. Die Strafkammer hat zwar zur subjektiven Seite des Tatbestands zunächst zutreffend ausgeführt, dass der Angeklagte das Messer in seiner Jackentasche bewusst gebrauchsbereit mit sich führte. Jedoch ist damit noch nicht festgestellt, dass es sich bei dem Messer um einen zur Verletzung von Personen bestimmten Gegenstand im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. BtMG gehandelt hat. Aus seiner Beschreibung als Klappmesser mit einer Klingenlänge von 7,5 cm ergibt sich lediglich, dass das Messer objektiv zur Verletzung von Personen geeignet war. Dies reicht allerdings noch nicht aus, um auch die zur Verwirklichung des Qualifikationstatbestands notwendige subjektive Zweckbestimmung des Gegenstands durch den Täter zu belegen (vgl. BGHSt 43, 266, 267; BGH, NStZ 2011, 98; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 30a Rn. 87 f.; Weber, BtMG, 3. Aufl., § 30a Rn. 117 f.), zu der sich die Urteilsgründe nicht näher verhalten. Das beschriebene Messer ist weder eine Waffe im technischen Sinne, noch unterfällt es – wie sich aus der fehlenden Erwähnung dieses Messertyps in der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1 zu § 1 Abs. 4 WaffG ergibt – der Kategorie der sog. gekorenen Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG, bei denen die subjektive Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen regelmäßig auf der Hand liegt. Vielmehr handelt es sich hier um einen Gebrauchsgegenstand, bei dem die Annahme, dass der Täter ihn (auch) zur Verletzung von Menschen bestimmt habe, der ausdrücklichen Feststellung und Begründung bedarf.“

 

Bewaffnetes Handeltreiben – der Teleskopschlagstock im Rucksack

© Sublimages – Fotolia.com

Der Angeklagte betreibt Drogenhandel als laufende Einnahmequelle. Die Ermittlungsbehörde erfährt davon im Rahmen einer TÜ. Sie durchsuchte „die aus zwei Zimmern bestehende Wohnung des Angeklagten. Dieser wollte die Wohnung aufgeben und führte Schönheitsreparaturen durch. Deshalb hatte er das Schlafzimmer geräumt, so dass nur ein zu Wohn- und Schlafzwecken genutzter Raum mit angrenzender Küchenzeile verblieb. Dort hatte der Angeklagte in einem Wäschekorb einen Rucksack deponiert, in dem er einen Teleskopschlagstock aufbewahrte. Er wusste, dass dieser ihm griffbereit zur Verfügung stand. Außerdem besaß er in dem Raum insgesamt 316,96 Gramm Amphetaminzubereitung mit einem Anteil von 49,53 Gramm Amphetaminbase sowie 289,82 Gramm Ecstasy-Tabletten mit einem Anteil von 94,77 Gramm MDMA-Base. Ferner verfügte er über 10,5 Kilogramm Streckmittel, Feinwaagen und Verpackungsmaterial sowie 1.989,86 Euro Bargeld aus Drogenverkäufen. Die Betäubungsmittel waren überwiegend zum Weiterverkauf vorgesehen, nur zu einem geringeren Teil zum Eigenkonsum.“Das LG verurteilt wegen Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG – Mitsichführen einer  Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Zu Recht? Das BGH, Urt. v. 22.08.2012 – 2 StR 235/12 – sagt:

a) Nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt und dabei eine Schusswaf-fe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. Diese Voraussetzungen sind nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts erfüllt. ….

bb) Das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist dadurch qualifiziert, dass der Angeklagte einen Gegenstand mit sich führte, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt war. Bei dem Teleskopschlagstock handelt es sich um eine Waffe im technischen Sinn (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG). Er ist zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt, ohne dass es dazu weiterer Feststellungen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03, NStZ 2004, 111, 112; Rahlf in: MünchKomm, StGB, 2007, § 30a BtMG Rn. 148).

Ein Mitführen des gefährlichen Gegenstands wird von der Rechtspre-chung angenommen, wenn der Täter ihn bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er sich seiner jederzeit bedienen kann. Es genügt, wenn er sich in Griffweite befindet (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 StR 203/10, NStZ 2011, 99). Dies war hier der Fall, weil sich der Teleskopschlag-stock im selben Raum befand, in dem auch die Drogen gelagert waren. Dort war er für den Angeklagten rasch und unschwer zu ergreifen, wenn er mit den Drogen, etwa beim Portionieren und Verpacken, hantierte.

cc) Setzt sich die Tat aus mehreren Einzelakten zusammen, so reicht es zur Tatbestandserfüllung aus, wenn der qualifizierende Umstand nur bei einem Einzelakt verwirklicht ist. Zwar fehlen Feststellungen des Landgerichts dazu, ob der Angeklagte den Teleskopschlagstock bei der Übergabe der Betäubungsmittel von Lieferanten oder an Abnehmer dabei hatte. Dem Angeklagten stand die Waffe aber griffbereit zur Verfügung, als er in der Wohnung das Amphetamin vorrätig hielt, streckte und portionierte. Auch dabei handelt es sich um Teilakte des Handeltreibens. Dadurch hat der Angeklagte den Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG nach dem Wortlaut des Gesetzes erfüllt (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 1997 – 2 StR 556/96, BGHSt 43, 8, 10 f. und Urteil vom 21. September 2011 – 2 StR 286/11, StV 2012, 411).

Für eine einschränkende Auslegung des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG im Hinblick darauf, dass kein unmittelbarer Zusammenhang des Beisichführens der Waffe mit einem eigentlichen Umsatzgeschäft festgestellt ist, besteht kein Anlass. Ein Drogenhändler kann nicht nur von Kunden, mit denen er planmäßig in Kontakt tritt, sondern auch unerwartet von Drogenabhängigen, Polizeibeamten oder sonstigen Personen aufgesucht werden, gegen die er sich zum Schutz seiner Person, von Drogenvorräten und Gelderlös oder aber zur Verschleierung seines Handeltreibens mit der Waffe verteidigt. Die Vorschrift regelt ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein sicherer Ausschluss der Gefahr, vor der § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG andere Personen schützen will, ist hier nicht möglich.

 

Strafzumessung in BTM-Verfahren –

© yellowj – Fotolia.com

Strafzumessung in BtM-Verfahren hat manche Klippen. Eine davon ist der Umstand, dass der Täter ggf. nicht wegen einer Drogenabhängigkeit gehandelt hat. Damit dann zu argumentieren ist gefährlich, wie der BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – 4 StR 392/12 – zeigt:

a) Das Landgericht hat bei der Verneinung eines minder schweren Falls nach § 29a Abs. 2 BtMG zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er „nicht aus einer Abhängigkeit heraus Handel trieb und das Handeltreiben unterstützte“ (UA 9). Diese Erwägung ist – wie sich aus der allgemeinen Bezugnahme ergibt (UA 10) – auch in die Bemessung der dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG i.V.m. den §§ 27, 49 StGB entnommenen Strafe mit gleicher Bewertungsrichtung eingeflossen (UA 10). Da die vorhandene Gewinnorientierung des Angeklagten zusätzlich straferschwerend berücksichtigt worden ist, handelt es sich bei dieser Formulierung nicht lediglich um die negative Beschreibung der fest-gestellten Beweggründe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350), sondern um eine eigenständige – für den Angeklagten nachteilige – Wertung. Dabei beschränkt sich das Landgericht nicht mehr auf die von ihm festgestellten Tatsachen, sondern misst die Tatmotivation des An-geklagten an einem hypothetischen Sachverhalt, der zu dem zu beurteilenden keinen Bezug hat. Dies ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350; vom 20. August 1982 – 3 StR 283/82, NStZ 1982, 463; vom 19. November 1992 – 4 StR 549/92, StV 1993, 132; vom 24. September 2009 – 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24, 25). Aus den gleichen Gründen ist es auch bedenklich, dass das Landgericht mit negativer Bewertungsrichtung angeführt hat, dass der Angeklagte dem zweiten von ihm unterstützten Auftraggeber „keinen Gefallen“ schuldete (UA 10).

Ist ein Büstenhalter ein gefährliches Werkzeug?

© M. Schuppich – Fotolia.com

Die Frage, ob ein Büstenhalter ein gefährliches Werkzeug ist, spielte in einem vom BGH entschiedenen Verfahren, in dem der Angeklagte u.a. auch wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden war, eine Rolle. Offenbar – der BGH teilt den konkreten Sachverhalt nicht mit – hatte der Angeklagte, der auch wegen Vergewaltigung verurteilt worden ist. sein Opfer mit einem Büstenhalter gefesselt. Der GBA regt Einstellung des Verfahrens an, der BGH, Beschl. v.  13.11.2012 – 3 StR 393/12 – tritt dem bei:

1. Das Urteil ist aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO ein-zustellen, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe (Tat 2 der Anklageschrift) wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Im Fall 2 der Urteilsgründe ist das Verfahren … nach Maßgabe des § 206 a StPO (vgl. BGHSt 32, 275, 292 [richtig: 290] a.A. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. § 206 a Rdnr. 6) einzustellen, weil der zum Fesseln benutzte Büstenhalter kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist (vgl. BGH NStZ 2002, 594), deshalb kein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung vorliegt und in Ansehung der verbleibenden vorsätzlichen Körperverletzung Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Tat wurde am 8. Juli 2004 begangen; der Angeklagte wurde am 9. Juli 2004 als Beschuldigter vernommen (vgl. Sonderheft ‚Duplikatakte‘). Weitere zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlungen sind den Akten nicht zu entnehmen, so dass die fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3, § 223 Abs. 1 StGB) vor Erhe-bung der Anklage abgelaufen war.

Ferner ergibt sich aus den Akten nicht, dass ein wirksamer Strafantrag (§ 230 Abs. 1 StGB) vorliegt. Die mündliche Strafanzeige bei der Polizei (vgl. Sonderheft ‚Duplikatakte‘) ersetzt den schriftlich anzubringenden Strafantrag nicht (vgl. § 158 Abs. 2 StPO).“

Diebstahl des sog. Störtebeker-Schädels – 1 Jahr mit Bewährung

© Gabriele Rohde – Fotolia.com

Das LG Hamburg teilt in seiner PM vom 07.12.2012 mit: Der Diebstahl des sog. Störtebeker-Schädels „kostet“ 1 Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung. Im Einzelnen:

Das Amtsgericht Hamburg hat im Zusammenhang mit dem Diebstahl des sogenannten Störtebeker-Schädels aus dem Museum für Hamburgische Geschichte den 38jährigen Angeklagten G. wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Der ebenfalls angeklagte J. wurde wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe verurteilt, der Angeklagte S. freigesprochen.

Im Januar 2010 wurde aus dem „Piratenraum“ des Museums für Hamburgische Geschichte der sog. Störtebeker-Schädel – vom Museumspersonal zunächst unbemerkt – entwendet. Bei dem Schädel handelt es sich um den Totenschädel eines um das Jahr 1400 herum enthaupteten und gepfählten Mannes. Nachdem sich die Suche nach den Dieben zunächst schwierig gestaltete, gelangte der Schädel im März 2011 zurück an die Polizei. Übergeben wurde er von einem der drei Männer, die sich nun als Angeklagte vor dem Amtsgericht Hamburg zu verantworten hatten. Während die Staatsanwaltschaft diesem Angeklagten vorwarf, den Schädel an sich genommen zu haben, um ihn später zu verkaufen oder sonst gewinnbringend zu nutzen, standen die beiden anderen Angeklagten wegen des Diebstahls vor Gericht. Mangels unmittelbarer Zeugen für den Diebstahl kam es in der Beweisaufnahme zentral darauf an, ob den Angeklagten die Taten auf andere Weise nachgewiesen werden konnten. Dies war bei dem Angeklagten Sven G. der Fall. So bekundete eine Zeugin, die damalige Lebensgefährtin des G., dass G. ihr in seiner Wohnung den Schädel gezeigt und geschildert habe, wie leicht man an diesen habe gelangen können. Auch wenn der Angeklagte G. nunmehr in der Hauptverhandlung erklärte, er habe den Schädel von einem Dritten erhalten und ihn lediglich nutzen wollen, um ihn zu betrachten und so einer depressiven Phase zu entkommen, war das Gericht aufgrund der Zeugenaussage von seiner Täterschaft überzeugt. Zwar relativierte die Zeugin ihre polizeiliche Aussage und gab an, der Angeklagte G. habe nie gesagt, dass er den Schädel gestohlen habe. Doch bestätigte sie, dass der Angeklagte G. die Örtlichkeiten habe genau schildern können und erzählt habe, dass er dort mit einem Freund, dem Mitangeklagten S., gewesen sei. Der Angeklagte G. habe den Schädel – anders als die Mitangeklagten – als seinen Besitz angesehen. Die belastenden Angaben der Zeugin wurden durch den Beamten, der die Zeugin polizeilich vernommen hatte, bestätigt.

Der Angeklagte G. wurde wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt. Hierzu erklärte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung, es handele sich bei dem Schädel um einen Gegenstand von besonderem Wert und großer historischer Bedeutung. Die Anhörung des sachverständigen Zeugen Dr. W. habe ergeben, dass weltweit nur sechs solcher Schädel Enthaupteter und Gepfählter aus der Zeit um 1400 bekannt seien. Hinzu komme, dass dieser Schädel nach der Hinrichtung seines Trägers in besonderer Weise präpariert worden sei, was darauf hinweise, dass es sich hier um den Schädel eines besonders exponierten Piraten gehandelt habe. Der Schädel sei damit eine wichtige historische Quelle zu den lübischen Hinrichtungspraktiken Anfang des 15. Jahrhunderts und dem damaligen Umgang mit Piraten. Schon hieraus resultierten sein besonderer Wert und seine Bedeutung für die Geschichtsforschung. Ob es sich darüber hinaus tatsächlich um den Schädel des legendären Klaus Störtebeker handele, sei für die Strafbarkeit nicht von Bedeutung. Dem Mitangeklagten S. konnte dagegen eine Beteiligung an dem Diebstahl nicht nachgewiesen werden, da Feststellungen zu einem etwaigen Tatbeitrag nicht getroffen werden konnten.

Der Angeklagte Jonny J. wurde wegen Begünstigung verurteilt, da er nach der Tat im Einvernehmen mit dem Angeklagten Sven G. den Schädel an sich nahm und über ein Jahr versteckt hielt.

Urteil des LG Hamburg vom 07.12.2012 – 248 Ds 8/12