Kategoriearchiv: Strafrecht

Strafzumessung I: Fehler ja, aber Ausgang wie beim „Horneberger Schießen“.

Strafzumesssungsfragen spielen in der Rechtsprechung des BGH m.E. eine verhältnismäßig große Rolle. Immer wieder beanstandet der BGG die Strafzumessungserwägungen der LG. So im BGH, Beschl. v. 03.05.2013 – 1 StR 66/13. Im dem Verfahren ging es um die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs. Da hatte der Angeklagte

„zu Recht beanstandet, dass das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten „- wenn auch nur eingeschränkt – straferschwerend berücksichtigt“ hat, „dass der Angeklagte in einem weiteren Fall mit R. P. den vaginalen Geschlechtsverkehr kurz nach ihrem 14. Geburtstag vollzogen hat, auch wenn insoweit zu seinen Gunsten davon ausgegangen wurde, dass er dabei keinen Straftatbestand erfüllt hat.“ Die Strafkammer hat damit ein etwa fünf Jahre nach der abgeurteilten Tat liegendes Verhalten des Angeklagten strafschärfend herangezogen, obgleich sie die-ses Verhalten gleichzeitig als nicht strafbar beurteilt hat. Ein nach der Straftat liegendes Verhalten des Angeklagten darf aber in der Regel nur dann berücksichtigt werden, wenn es Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat zulässt oder Einblick in die innere Einstellung des Täters zu seiner Tat gewährt (BGH, Urteil vom 24. Juli 1985 – 3 StR 127/85, NStZ 1985, 545). Solches liegt bei einem Verhalten, welches Jahre nach der abgeurteilten Tat liegt, nicht ohne Weiteres vor und ist vorliegend auch nicht ersichtlich.“

Gebracht hat der Fehler dem Angeklagten aber nichts, denn die Strafzumessung des LG war nach Auffassung des BGH  trotz dieses Strafzumessungsfehlers angemessen i.S. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Wie war das noch mit dem Horneberger Schießen?

„Allein“ die Behinderung des Verkehrsblitzers – strafbar? Nein, allein nicht…

Am 12.09.2012 hatte ich unter dem Titele: Die “Behinderung” des Verkehrsblitzers – was ist das? über den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.08.2012 – 2 (7) Ss 107/12 – AK 57/12 berichtet, in dem das OLG den BGH gefragt hatte: „Ist eine Geschwindigkeitsmessanlage eine eigenständige, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dienende Anlage im Sinne des § 316 b Abs. 1 Nr. 3 StGB?“ Grundlage für den Vorlagebeschluss des OLG war folgender Saachverhalt – ich zitiere aus dem früheren Posting:

„Am Tattag hatte der Angeklagte gegen 10.30 Uhr in B. auf der C-Straße aus Verärgerung darüber, dass er unmittelbar zuvor mit überhöhter Geschwindigkeit von einem Geschwindigkeitsmessgerät geblitzt wurde, sein Kastenwagen direkt vor den Sensor der dort mobil aufgestellten Geschwindigkeitsmessanlage abgestellt, um weitere Messungen zu verhindern. Nachdem der Messbeamte den Angeklagten, der weggegangen war, mehrfach telefonisch erfolglos aufgefordert hatte, den Kastenwagen zu entfernen, rief der Messbeamte ein Abschleppunternehmen. Inzwischen fuhr der Angeklagte, dem das Abschleppen angedroht worden war, den Kastenwagen weg und stellte an derselben Stelle einen Traktor mit Anhänger ab und ließ den Frontlader herunter, so dass er nicht abgeschleppt werden konnte. Erst nach Eintreffen der Polizei entfernte der Angeklagte den Traktor. Aufgrund des Verhaltens des Angeklagten konnte – wie von ihm beabsichtigt – die Messstelle ca. eine Stunde von dem Messbeamten nicht betrieben werden.“

Das OLG wollte den Angeklagten wegen Störung öffentlicher Betriebe gemäß § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilen, sah sich daran jedoch durch einen entgegenstehenden Beschluss des OLG Stuttgart vom 03.03.1997 (NStZ 1997, 342 f.) gehindert.

Nun hat der BGH im BGH, Beschl. v. 15.05.2013 – 1 StR 469/12 – die Antwort gegeben. Die Vorlage ist unzulässig, weil die Voraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG nicht gegeben sind. Es fehle an einer dem Tatbestand des § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB unterfallenden Tathandlung des Angeklag­ten. Das OLG Karlsruhe könne daher mangels Tatbestandsmäßigkeit gem. § 316b Abs. 1 StGB nicht von der Rechtsansicht des OLG Stuttgart NStZ 1997, 342 abweichen. Dazu der BGH:

„..1. § 316b Abs. 1 StGB weist eine zweiaktige Struktur auf. Der Tatbe-stand setzt für den hier allein in Frage kommenden § 316b Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Störung oder eine Verhinderung des Betriebs einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Anlage voraus. Diese Störung oder Verhinderung muss ihre Ursache (siehe nur Fischer, StGB, 60. Aufl., § 316b Rn. 6) da-rin haben, dass eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht oder – was hier ersichtlich von vorn-herein nicht in Frage kommt – die für den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzogen wird.

Hier kommt allenfalls das Merkmal des Unbrauchbarmachens einer dem Betrieb dienenden Sache, dem wie auch immer technisch gestalteten Messgerät, in Betracht, was aber entgegen der vom vorlegenden Oberlandesgericht vertretenen Auffassung ebenfalls ausscheidet.

2. Vorliegend hat der Angeklagte die beabsichtigten Geschwindigkeitsmessungen allein dadurch verhindert, dass er mit seinen jeweils in Richtung des Messstrahls geparkten Fahrzeugen Messungen anderer vorbeifahrender Fahrzeuge verhinderte. Dabei wirkte er jedoch, anders als bei dem vom Oberlandesgericht Stuttgart (NStZ 1997, 342 f.) entschiedenen Fall, nicht einmal äußerlich durch Beschmieren oder bspw. Bekleben auf die Substanz der Sache ein. Es lag mithin keine Manipulation an dem Messgerät selbst oder einem wesentlichen Teil davon vor, die zu einer tatsächlichen Funktionsminderung geführt haben könnte, was aber Voraussetzung einer Tatbestandsmäßigkeit wäre (zur Erforderlichkeit einer Einwirkung auf die Sachsubstanz vgl. OLG Celle, NStZ 2005, 217; BVerfG NVwZ 2006, 583; LK-StGB/Wolff, 12. Aufl., § 317 Rn. 9, 11; SK-StGB/Wolters, 129. Lief. § 316b Rn. 10; Fischer, aaO; Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 316b Rn. 5). 

Der Generalbundesanwalt hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass derjenige den Tatbestand nicht er-füllt, der einen Fernsprechanschluss dadurch blockiert, dass er diesen anwählt und nicht auflegt (vgl. LK-StGB/Wolff aaO). Dem entspricht auch, dass bei Blockadeaktionen gegenüber einem Zug es nicht ausreichend ist, wenn dessen Weiterfahrt durch Personen auf den Gleisen verhindert wird; erst bei einem direkten Einwirken auf die Gleise selbst kann der Tatbestand gegeben sein (OLG Celle NStZ 2005, 217 f.).

So liegt der Fall auch hier. Mit dem Parken seiner Fahrzeuge vor dem Sensor der Messeinheit hat der Angeklagte zwar weitere Messungen anderer Fahrzeuge verhindert, an einem direkten Einwirken auf die Sachsubstanz fehlte es aber. Dies erweist sich schon daraus, dass bereits ein leichtes Versetzen des Messfahrzeuges oder (je nach Gerät) auch nur der Messeinrichtung Messungen wieder möglich gemacht hätte. …“

Die Strafbarkeit bloggender Rechtsanwälte – zumindest ein Etappensieg duch das AG Hamburg

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Zur Strafbarkeit bloggender Rechtsanwälte ist in den vergangenen Tagen und Wochen einiges in den Blogs geschrieben worden. Ausgangspunkt waren die Strafverfahren, die gegen verschiedene Kollegen, die u.a. im Rahmen von Blogbeiträgen auch aus laufenden Verfahren berichten, eingeleitet worden waren (vgl. u.a. Bloggen kann gefährlich sein – Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat ein Ermittlungsverfahren wegen eines Blogbeitrags gegen mich eingeleitet; oder Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Ich muss nicht klüger als der BGH sein, oder vielleicht doch?) bzw. die Unterlagen aus Verfahren auf ihrer Homepage im Rahmen einer Dokumentation eingestellt hatte (vgl. dazu Mag die Staatsanwaltschaft Augsburg engagierte Strafverteidiger nicht? oder die Ermittlungen gegen G.Strate, vgl. auch noch hier).

Im “Fall Strate” als Ableger aus dem Fall Mollath“ hatte die Staatsanwaltschaft Hamburg in einem gegen den Kollegen Strate wegen des Verdachts der verbotenen Mitteilung über Gerichtsverhandlungen eingeleiteten Verfahren (§ 353d Nr. 3 StGB) beantragt, unter „Vorbehalt der Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers und der Speichermedien, auf dem sich die im Antrag genannten Dokumente befinden, die Löschung der auf der Internetseite www.strate.net <http://www.strate.net> befindlichen Links und des zugehörigen Inhalts im Internet anzuordnen„. Den Antrag hat das AG Hamburg mit dem AG Hamburg, Beschl. v. 27.06.2013 – 166 Gs 377/13 -, den der Kollege Strate dankenwerter Weise auf seine Homepage hier eingestellt hat, zurückgewiesen.

Kurzzusammenfassung: Kein Anfangsverdacht, denn

  1. Die vom Kollegen Strate eingestellte Einstellungsverfügung wird nicht vom Schutzzweck der Norm des § 353d StGB erfasst.
  2. Die Veröffentlichung des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 26.04.2013 sowie der gutachterlichen Stellungnahmen des BKH vom 04.03. und 16.04.2013 sind ebenfalls nicht tatbestandsmäßig. Bei der in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgenden Überprüfung der Unterbringung durch das LG Bayreuth gemäß § 67e StGB handelt es sich nicht um ein Strafverfahren.
  3. Auch die Veröffentlichung des Wiederaufnahmeantrages der StA Regensburg ist nicht tatbestandsmäßig. Zwar ist ein Wiederaufnahmeverfahren ein Strafverfahren im Sinne von § 353d Nr. 3 StGB, jedoch hat dieses Verfahren noch gar nicht begonnen. Das Wiederaufnahmeverfahren wird erst durch einen entsprechenden Beschlusses des LG Regensburg eingeleitet, mit dem die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Mollath angeordnet wird.

Liest sich doch ganz gut und wird die bloggenden Kollegen – mich natürlich auch – freuen. Vielleicht freuen sich aber auch der ein oder andere BVerfG- oder BGH-Richter. Denn die veröffentlichen ja auch aus laufenden Gerichtsverfahren 🙂 (vgl. dazu der Kollege Pohlen in: Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen: Ich muss nicht klüger als der BGH sein, oder vielleicht doch?).

Ich bin mal gespannt, ob die StA Hamburg den Beschluss so hinnimmt oder ob Beschwerde eingelegt wird. Zumindest aber schon mal ein Etappensieg.

Gott sei Dank!! Ich bekomme eine Mastercard ohne Schufa Überprüfung…

Da erreichte mich vor einigen Tagen eine Email, auf die ich schon lange gewartet hatte. Ich bekomme endlich eine Mastercard ohne Schufaanfrage/Überprüfung. Da heißt es:

„Hallo  ,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie bei uns bei uns eine Mastercard, ohne Schufa Überprüfung, erhalten können.

Dazu stellen wir Ihnen einen Kreditrahmen von 5.000 Euro sofort zur Verfügung. Auch hier erfolgt keine Schufa Überprüfung und ist Ihnen somit sicher zugesagt!

Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir nur noch einige wenige Angaben von Ihnen.

Diese geben Sie bitte hier ein:

http://www.schufafreies-geldxxx.xxxxxxx

Schon 3 Tage nach Ihrem Antrag könnten Sie über das Geld verfügen!

Mit freundlichen Grüssen,

Martina Rieken, Servicecenter“

Ich wollte mich schon bei Frau Rieken bedanken. Da fiel mir aber ein: Ich hatte gar keine Anfrage gestellt 🙂 :-). Und nun? 🙂 🙂

Gut Ding will Weile haben, aber muss es so klüngelig gehen?

Der ein oder andere, der den OLG Hamm, Beschl. v. 11.04.2013, 1 RVs 18/13 – liest, wird sich fragen: Sicherlich will gut Ding Weile haben, aber muss es so langsam gehen mit einem Strafverfahren? Das OLG beschreibt nämlich im Beschluss die zögerliche Erledigung eines Strafverfahrens, das bei der StA Dortmund und beim AG und LG Dortmund anhängig war.

Das OLG kommt – ich verweise wegen der Einzelheiten auf den Beschluss – zu einer Verfahrensverzögerung von einem Monat bei der StA bis zur Anklageerhebung. So weit so gut, oder auch nicht, wenn man den Verfahrensablauf liest.

Bei der Berufungskammer dauert es dann vom Eingang der Akten dort am 26.05.2011 bis zum 16.07.2012, um endlich die Hauptverhandlung anzuberaumen. Das ist dem OLG zu lang. Zu Recht moniert es das und meint, die Terminierung häte schon sechs bis sieben Monate früher vorgenommen worden können.

Ein wenig erstaunt hat mich eine weitere Verzögerung, in der das OLG eine der Justiz vorwerfbare Verzögerung nicht gesehen hat:

„(Noch) keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung sieht der Senat hingegen in dem Umstand, dass in dem Verfahren vor dem Amtsgericht der zunächst auf den 25.11.2010 anberaumte Hauptverhandlungstermin wegen Verhinderung von drei Zeugen auf Anfang April 2011 verlegt worden ist. Ein Zeuge hatte berufliche Probleme als Hinderungsgrund geltend gemacht, zwei andere Zeugen finanzielle Probleme, da sie aus K hätten anreisen müssen. Auch wenn grundsätzlich die Zeugenpflicht beruflichen Pflichten vorgeht (vgl. OLG Jena NStZ 1997, 333), wenn dem Zeugen nicht unzumutbare Nachteile drohen (vgl. OLG Düsseldorf, StraFo 2011, 133 für die ähnlich gelagerte Problematik bei Unzumutbarkeit wegen privater Belange), welche hier aber nicht dargetan waren, so hält der Senat die Verlegung nicht für unvertretbar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat ein Zeuge Anspruch auf eine angemessen Behandlung seines Anliegens und darf nicht zum Verfahrensobjekt gemacht werden (BVerfG NStZ-RR 2002, 11). Insoweit ist dem Gericht ein gewisser Beurteilungsspielraum einzuräumen. Vor diesem Hintergrund hält der Senat es noch für hinnehmbar, wenn der Tatrichter das Nichterscheinen eines Zeugen akzeptiert und den Termin um einen Zeitraum von etwa vier bis fünf Monaten verlegt, auch wenn der Umstand, dass (unter Berücksichtigung der Anreise) ein „ganzer Arbeitstag drauf gehen würde“ und der Zeuge in einem kleinen Betrieb arbeitete, in dem der Lehrling Schule hatte, an sich für eine Entschuldigung i.S.v. § 51 StPO nicht ausreichend gewesen wäre. Da die Terminsverlegung auch im Hinblick auf diesen Zeugen erfolgte, kann dahinstehen, ob eine Terminsverlegung nur wegen der fehlenden Mittel zur Anreise der beiden weiteren Zeugen aus K angemessen gewesen wäre. Dem hätte man durch Gewährung entsprechender Reisekostenvorschüsse an die (anreisewilligen) Zeugen begegnen können.„

Verlegung um vier bis fünf Monate in einem Verfahren, dass so oder so schon klüngelig geführt worden ist? M.E. sehr großzügig.

Und: Der Angeklagte muss sich mit der Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zufrieden geben. Einen Strafabschlag gibt es nicht. Hätte man auch anders sehen/entscheiden können, ist aber sicherlich angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nun selbst auch nicht besonders schnell auf Anfragen geantwortet hat, vertretbar.