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Strafzumessung I: 3 x etwas vom BGH und 1 x vom KG, oder: Einsatzstrafe, unbestraft, Regelbeispiel, doppelt

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Ich habe länger keine Entscheidungen mehr zur Strafe und zur Strafzumessung vorgestellt. Das hole ich heute dann nach.

Zunächst hier einiges vom BGH und eine KG-Entscheidung, die ich schon in anderen Zusammenhängen vorgestellt habe (vgl. Pflichti III: Pflichtverteidigerwechsel in der Revision, oder: Achtung! Da gibt es eine Frist…. und: StPO III: „Handschriftliches Gebilde“ als Unterschrift, oder: Was dem KG so alles als Unterschrift reicht), und zwar:

Eine deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe bedarf indes besonderer Begründung, wenn sich diese nicht aus den fehlerfrei getroffenen Feststellungen von selbst ergibt.

Die Unbestraftheit des Angeklagten ist ein gewichtiger Strafzumessungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO), dessen Berücksichtigung bei der Strafzumessung es regelmäßig bedarf.

Hat das Tatgericht sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafbemessung im engeren Sinne „die Tatausführung selbst“ zum Nachteil des Angeklagten gewertet, „da er ohne erkennbaren Anlass für den Geschädigten, mit dem er kurz zuvor noch freundschaftlich miteinander getrunken hatte, ohne erkennbares Motiv zugestochen hat“. lässt das besorgen, dass das Tatgericht dem Angeklagten entgegen § 46 Abs. 3 StGB die Tatbegehung als solche angelastet hat.

Eine vollständig unterbliebene Erörterung des denkbaren Abweichens von der Regelwirkung nach § 177 Abs. 6 Satz 2 StGB lässt besorgen, dass das Tatgericht die Ausgestaltung der Norm als Regelbeispiel verkannt hat.

StGB II: Rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte, oder: Ist der Widerstand strafbar oder straffrei?

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Und als zweite Entscheidung dann das OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.08.2023 – 3 ORs 13/23 – zur Frage des „Widerstandes“ bzw. des „tätlichen Angriffs“ auf rechtswidrig handelnde Vollstreckungsbeamte.

Die Staatsanwaltschaft hatte dem Angeklagten vorgeworfen, als Strafgefangener am 02.04.2021 in seinem Haftraum einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körperverletzung begangen zu haben. Das AG verurteilte den Angeklagten wegen dieses Vorwurfs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG ihn frei.gesprochen

Das LG ist von folgenden Feststellungen ausgeganagen:

„Der angeklagte Strafgefangene habe sich lautstark am Fenster seines Haftraums in der JVA Stadt1 unterhalten, es sei – unwiderlegt versehentlich – zu einem Bruch der Fensterscheibe gekommen, diese sei auf den Boden gefallen und zersplittert, so dass Scherben auf dem Boden des Haftraums verteilt gewesen seien. Andere Gefangene, die den Vorgang akustisch wahrgenommen hatten, hätten die Zentrale der JVA informiert und mitgeteilt, dass geschrien worden sei und ein Fenster zu Bruch gegangen sei.

„5. Die Zeugen A, B, C und D begaben sich daraufhin zum Haftraum des Angeklagten und schlossen diesen auf. Der Zeuge A ging etwa einen Schritt in den Haftraum hinein und sprach den Angeklagten, der – nur mit einer Trainingshose bekleidet und barfüßig war – auf seinem Bett, von der Haftraumtür aus gesehen, relativ weit hinten stand, auf die kaputte Fensterscheibe an, fragte, was los wäre, und erklärte ihm sinngemäß, dass er in einen anderen Haftraum müsse. Damit war der Angeklagte, was er auch lautstark und „verbal aggressiv“ zum Ausdruck brachte, nicht einverstanden, vermutlich u.a. deshalb, da in einem anderen freien Haftraum kein Fernsehempfang bestehen würde. Seinen Unmut brachte der Angeklagte außer durch lautstarke Worte auch dadurch zum Ausdruck, dass er ein Buch, das er in der Hand hielt, zu Boden vor die Füße des Zeugen A warf, ohne diesen treffen zu wollen. Da mit dem Angeklagten nach Einschätzung des Zeugen A und seiner Kollegen nicht zu reden war, zogen sie sich zurück und verschlossen die Haftraumtür.

6. Aufgrund der im Haftraum befindlichen Scherben war für A und seine Kollegen klar, dass der Angeklagte den Haftraum verlassen musste. Nach dem Eindruck des Zeugen A stand der Angeklagte, der zwar relativ klein, aber von kräftiger Statur ist, „unter Strom“ und verhielt sich aggressiv, so dass es als zu gefährlich eingeschätzt wurde, dem Angeklagten ungeschützt gegenüber zu treten.

Die Beamten kamen überein, sich – wie in solchen Fällen üblich – mit der dafür bereitstehenden Schutzbekleidung einschließlich Schutzhelmen und -handschuhen auszurüsten, wobei beschlossen wurde, dass anstelle der Zeugin C der Justizvollzugsbeamte E an der Maßnahme beteiligt werde und die Zeugin C dessen Posten auf „dem Turm“ übernehme.

7. Der Zeuge A schätzte aufgrund des Verhaltens des Angeklagten die Lage so ein, dass auch eine Verlegung des Angeklagten in einen anderen Haftraum zu gefährlich sei und entschied in seiner Eigenschaft als dienstranghöchster Beamter vor Ort, dass der Angeklagte in den besonders. gesicherten Haftraum D1/37 verbracht werden solle. Er veranlasste, dass der mit ihm über Funk in Verbindung stehende Zeuge F Verstärkung anfordere, den ärztlichen Dienst hinzuziehe und den „ID“, das heißt den Inspektions-Diensthabenden, der als stellvertretender Anstaltsleiter Bereitschaftsdienst hatte, informierte.

8. Als Verstärkung trafen die Justizvollzugsbeamten G und H von der Justizvollzugsanstalt Stadt1 sowie vom medizinischen Dienst die Justizvollzugsangestellten I und Frau J vor dem Haftraum des Angeklagten ein. Alle Beteiligten gingen davon aus, dass der Angeklagte durch die in Schutzkleidung gesicherten vier Strafvollzugsbeamten aus seinem Haftraum herausgeholt und im besonders gesicherten Haftraum untergebracht werden sollte.
9. Absprachegemäß öffnete der Zeuge H die Haftraumtür des Angeklagten, damit die durch die oben beschriebene Schutzkleidung gesicherten Beamten als sogenannte Raupe, also hintereinandergehend und durch Körperkontakt von Mann zu Mann durch Handauflegen verbunden, hineingehen und die Maßnahme durchführen konnten. Der Angeklagte befand sich im Zeitpunkt des Zugriffs am Ende des Haftraums unter dem Fenster, vermutlich auf einem Stuhl stehend. Die Beamten bewegten sich in der erwähnten Formation auf ihn zu, wobei sich an erster Stelle der Zeuge E mit einem vor sich getragenen Schutzschild befand, dahinter der Zeuge D und danach die Zeugen B und A.
10. E sprach den Angeklagten kurz an mit Worten wie, „auf den Boden“, oder „Hände hoch“. Der Angeklagte, dem klargeworden war, dass er von diesem „Einsatzkommando“ in den „Bunker“, also den besonders gesicherten Haftraum, verlegt werden sollte, was er als nicht gerechtfertigt ansah, sprang von dem Stuhl herab. Es gelang ihm – zur Überraschung der beteiligten Beamten – an dem Schild des vor ihm befindlichen Zeugen E vorbei zu kommen. Im weiteren Verlauf des sich nun entwickelnden massiven und lautstarken Gerangels schlug der Angeklagte dem Zeugen D ein- oder zweimal von oben mit der Faust auf den Helm. Die Beamten versuchten den Angeklagten an Beinen und Oberkörper zu ergreifen und zu fixieren, mit dem Ziel, ihn zu fesseln, der Angeklagte leistete allerdings durch Bewegungen von Armen und Beinen heftige und kraftvolle Gegenwehr, so dass eine längere Zeit, mehr als 5 Minuten, möglicherweise mehr 10 Minuten, verging, bis es schließlich gelang, den Angeklagten in Bauchlage auf den Boden zu fixieren und an den Händen hinter dem Rücken und den Füßen Fesseln, die von dem Zeuge G, wie zuvor abgesprochen, zugereicht wurden, angelegt werden konnten.
11. In die Auseinandersetzung war der Zeuge D u.a. dergestalt involviert, als dass er sich im Bereich des Fensters am Boden liegend befand und der Angeklagte über ihm lag, und zu einem späteren Zeitpunkt er, der Zeuge D, auf dem Bett saß und den Angeklagten im Brustbereich von hinten umklammerte. Hierbei verdrehte der Angeklagte, um den Griff zu lösen, den linken Daumen des Zeugen D, Außerdem biss er ihm in die Hand, wobei letzteres infolge der Schutzhandschuhe keinerlei Folgen verursachte.
12. Der Angeklagte, der sich bei der Auseinandersetzung durch die im Haftraum vorhanden Glasscherben heftig blutende, scharfkantige Schnittverletzungen zumindest an der rechten Hand, an der linken Ferse und am Rücken zugezogen hatte, wurde sodann nach außerhalb des Haftraums und von dort zum ca. 100 m entfernten besonders gesicherten Haftraum verbracht. Der Angeklagte versperrte sich auch dabei und wurde zeitweise getragen bzw. gezogen.
13. Im besonders gesicherten Haftraum wurde der Angeklagte auf einer Liege von den weiterhin in Schutzkleidung befindlichen Beamten fixiert. Die Schnittwunden des Angeklagten wurden von dem hinzugekommenen Anstaltsarzt K desinfiziert und durch Schaumpflaster versorgt. Anschließend lösten die Beamten die Fesseln des Angeklagten und verließen nach eingeübten Muster in rückwärtiger Bewegung den Haftraum, der Zeuge D als letzter.“

„14. Der Zeuge D erlitt bei dem Geschehen eine Distorsion an der linken Schulter, eine Prellung mit Hämatom am linken Ellenbogen mit der Folge einer Kontusion des Nervus Ulnaris, eine Thoraxprellung und eine durch das Verdrehen durch den Angeklagten verursachte Distorsion des linken Daumens. Außerdem stellte sich beim Zeugen eine Posttraumatische Belastungsstörung ein vermutlich als Retraumatisierung früherer traumatischer Belastungen bei seinem früheren Bundeswehreinsatz in Afghanistan.“

Gestützt auf diese Feststellungen hat das LG den Angeklagten freigesprochen zur Begründung ausgeführt, dass die Vollstreckungshandlung der Beamten des Allgemeinen Vollzugsdienstes (AVD) rechtwidrig gewesen sei; es habe an einer notwendigen Androhung der auf die Verbringung in den besonders gesicherten Haftraum (bgH) gerichteten unmittelbaren Gewaltanwendung gefehlt; zudem hätte diese gemäß § 51 Hessisches Strafvollzugsgesetz (HStVollzG) durch den Anstaltsleiter oder dessen Vertretung angeordnet werden müssen. Der Angeklagte sei deshalb auch vom Vorwurf der Körperverletzung freizusprechen gewesen, denn er habe in Notwehr gehandelt.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie hat die Verletzung materiellen Rechts gerügt und ist neben weiteren Punkten der Meinung, dass es entbehrlich gewesen sei, die Anwendung unmittelbarer Gewalt anzudrohen und dass die Feststellungen zur Anordnung der Maßnahme und zur diesbezüglichen Zuständigkeit durch die Beweiswürdigung nicht ausreichend belegt seien. Unter Zugrundelegung des strafrechtlichen Begriffs der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 113 Abs. 3 StGB sei das Handeln der Beamten rechtmäßig gewesen. Die Annahme, dass dem Angeklagten ein Notwehrrecht zugestanden habe, das es ihm erlaubt hätte, den Beamten am Daumen zu verletzen, gehe gänzlich fehl. Die Staatsanwaltschaft meint, dass es ausweislich der sogenannten „Notwehrprobe“ in der Konsequenz des angefochtenen Urteils liegen würde, dass die Beamten verpflichtet gewesen seien, die Verletzung des eigenen Körpers zu dulden. Das widerspreche der Rechtsordnung.

Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Ich stelle hier nur die Leitsätze des OLG ein – den Rest bitte selbst lesen:

  1. Wenn ein Gefangener einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte begeht, die auf Anordnung eines unzuständigen Beamten gehandelt haben, kann die Strafbarkeit nach §§ 113, 114 StGB entfallen, aber gleichwohl eine Strafbarkeit nach § 223 StGB gegeben sein.

  2. Wenn ein Strafgefangener entgegen §§ 50 Abs. 2 Nr. 5, 51 Abs. 1 HStVollzG in einen besonders gesicherten Haftraum verbracht wird, ohne dass dies vom Anstaltsleiter oder seinem Vertreter angeordnet wurde oder Gefahr im Verzug vorliegt, fehlt es an der Rechtmäßigkeit der Diensthandlung im Sinne von § 113 Abs. 3 Satz 1 StGB.

  3. Wenn sich ein Strafgefangener gegen eine solche formell rechtswidrige Diensthandlung wehrt, kann zwar ein gegen ihn gerichteter rechtswidriger Angriff im Sinne von § 32 StGB vorliegen, Notwehr aber nicht „geboten“ sein. Einschränkungen, die teilweise im Rahmen des „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriffs“ des § 113 Abs. 3 StGB erörtert werden, sind stattdessen im Rahmen der Einschränkungen des Notwehrrechts zu verorten. Bei der Prüfung, ob körperliche Gewalt gegen einen formell rechtswidrig handelnden Vollstreckungsbeamten „geboten“ ist (§ 32 Abs. 1 StGB), können das staatliche Gewaltmonopol und die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungshandelns nachträglich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage überprüfen zu lassen, zu berücksichtigen sein.

StGB I: Zielrichtung bei der Widerstandshandlung, oder: Auf den Körper zielende Einwirkung reicht

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Und dann auf in die 47. KW. Heute mit zwei StGB-Entscheidungen, und zwar beide zum Widerstand (§§ 113, 114 StGB).

Ich beginne mit dem BayObLG, Beschl. v. 10.06.2023 – 203 StRR 204/23 (es liegt nicht an mir, dass der Beschluss schon etwas älter ist 🙂 ). Das BayObLG nimmt in dem Beschluss zum Begriff des tätlichen Angriffs Stellung, und zwar wie folgt:

„1. Entgegen der Rechtsauffassung der Revision erfüllt das Verhalten des Angeklagten zum Nachteil des geschädigten Polizeibeamten E. auch den Tatbestand des § 114 Abs. 1 StGB. Nach den – insoweit alleine maßgeblichen – Urteilsfeststellungen versuchte der Angeklagte, sich aus dem Griff des Polizeibeamten, der beide Arme des Angeklagten festhielt, loszureißen und stieß in einer Rotationsbewegung seinen rechten Ellbogen gegen die linke Brust des Beamten. Er traf dabei den Beamten im Brustbereich und es gelang ihm, loszukommen (Urteil S.18, 31, 33).

Unter dem Begriff des tätlichen Angriffs ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ihr folgend auch nach der Rechtsansicht des überwiegenden Teils der Literatur eine mit feindseligem Willen unmittelbar auf den Körper des Beamten zielende Einwirkung zu verstehen, und zwar unabhängig von ihrem Erfolg (zur Definition und Herleitung BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 – 5 StR 157/20 –, BGHSt 65, 36-42, juris Rn. 12 ff.; Rosenau in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 114 Rn. 14). Ziel der Handlung muss zwar die Einwirkung auf den Körper des Vollstreckungsbeamten sein. Der Vorsatz muss sich aber nicht auf eine Körperverletzung beziehen (vgl. BGH a.a.O. Rn. 12). Auch zu einer körperlichen Berührung braucht es nicht gekommen zu sein (Rosenau a.a.O. § 114 Rn. 14; OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 – III-4 RVs 88/19 –, juris).

Danach hat der Angeklagte hier mit seinem Ellbogenstoß gegen den dienstlich tätigen Polizeibeamten einen Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen war, bei einer rechtmäßigen Diensthandlung tätlich angegriffen. Darauf, ob der Angeklagte wie von der Revision thematisiert bei seinem Widerstand ohne – direkten – Verletzungsvorsatz handelte, dass die Gewaltanwendung seiner Befreiung aus der Umklammerung diente und dass der Beamte bei dem Ellbogenstoß nur geringfügige Schmerzen erlitt, kommt es für die Verwirklichung des Tatbestands nicht an (vgl. auch OLG Dresden, Urteil vom 2. September 2022 – 1 OLG 26 Ss 40/22 –, juris zu einem Stoß). Die feindliche Zielrichtung des Angriffs liegt mit Blick auf den festgestellten Zweck des Verhaltens auf der Hand.“

Ich komme auf den Beschluss dann noch einmal zurück.

StPO III: Wenn von der Unterbringung abgesehen wird, oder: Keine Beschwer des Angeklagten

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Und der dritte Beschluss des BGH stammt auch aus dem Rechtsmittelrecht. Im BGH, Beschl. v. 26.09.2023 – 5 StR 399/23 – geht es noch einmal um die Beschwer des Angeklagten bei fehlender Entscheidung über die Unterbringung:

„Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 9. Mai 2022 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Von seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hatte es abgesehen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat mit Beschluss vom 22. November 2022 (5 StR 416/22) das Urteil – unter Aufrechterhaltung der Feststellungen – aufgehoben, soweit die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben war. Nunmehr hat das Landgericht mit dem angegriffenen Urteil von einer Unterbringung nach § 64 StGB erneut abgesehen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

Das Rechtsmittel ist mangels Beschwer unzulässig. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der vorliegende Fall keinen Anlass bietet, dass ein Angeklagter ein gegen ihn ergangenes Urteil nicht allein deswegen anfechten kann, weil gegen ihn neben der Strafe keine Maßregel nach § 64 StGB angeordnet worden ist (BGH, Urteil vom 21. März 1979 – 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327 ff.; Beschlüsse vom 13. Juni 1991 – 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4, 7; vom 29. August 2011 – 5 StR 329/11; vom 19. April 2016 – 1 StR 45/16; vom 6. März 2019 – 3 StR 60/19 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn nach Aufhebung und Zurückverweisung allein noch über die Frage zu entscheiden war, ob die Maßregel anzuordnen sei (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. August 2023 – 5 StR 279/23; vom 27. April 2021 – 5 StR 102/21).“

StGB III: Bestrafung duch Schläge mit Bambusstock, oder: Besondere Art der Promotionsbetreuung

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Und zum Tagesschluss dann noch etwas vom BGH, und zwar den BGH, Beschl. v. 08.03.2023 – 6 StR 378/22 -, den ich bisher in meinem Ordnet übersehen hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten – unter Freispruch im Übrigen – wegen gefährlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in vier Fällen, wegen Körperverletzung im Amt in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin mit ihren jeweils auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen. Mit ihrer – vom Generalbundesanwalt vertretenen – Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft in den Fällen II.1. b) ii) und jj) der Urteilsgründe eine tateinheitliche Verurteilung auch wegen Nötigung. Die Nebenklägerin beanstandet in den sie betreffenden Fällen eine unterbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen sexueller Nötigung. Die Revisionen haben Erfolg:

„1. Das Landgericht hat – soweit hier von Belang – folgende Feststellungen getroffen:

a) Der Angeklagte betreute ab Oktober 2013 als Hochschullehrer der Universität pp.  das durch ein Stipendium geförderte Promotionsvorhaben der aus Vietnam stammenden, nur unzureichend Deutsch sprechenden Nebenklägerin Ho. Nachdem es anfänglich zu nur wenigen persönlichen Kontakten zwischen beiden gekommen war, vereinbarte der Angeklagte nach etwa zehn Monaten „regelmäßigere Gesprächstermine“ außerhalb der regulären Dienstzeiten in dem ihm zugewiesenen Büro der forstwissenschaftlichen Fakultät.

Als die Nebenklägerin im Juli 2014 bei einer Besprechung dem Angeklagten mitteilte, dass sie vergessen habe, sich zu einem Seminar anzumelden, war dieser „wütend“. Er schloss die Bürotür ab, steckte den Schlüssel ein und kündigte der Nebenklägerin an, dass er sie „wegen ihres Fehlers nun bestrafen müsse“. Dazu wolle er ihr mit einem etwa 60 cm langen Bambusstock auf das unbekleidete Gesäß schlagen. Als die Nebenklägerin das ablehnte, kündigte der Angeklagte an, in diesem Fall die Zusammenarbeit mit ihr nicht fortzusetzen. Dies wollte die Nebenklägerin unbedingt vermeiden. Sie fühlte sich beruflich und – mit Blick auf notwendige Bescheinigungen für ihr Stipendium – finanziell vom Angeklagten abhängig. Aus Angst vor den von ihm angekündigten Folgen und „aufgrund der momentanen Situation – abgeschlossenes Büro, keine weiteren Mitarbeiter im Institut – willigte“ sie in ihre „Bestrafung“ ein. Auf Aufforderung des Angeklagten „positionierte“ sie sich vor einem Tisch. Der hinter ihr stehende Angeklagte schlug 15 Mal auf ihr bekleidetes Gesäß, um seine Macht gegenüber der Nebenklägerin zu demonstrieren (Fall II.1. b) aa)).

Dies wiederholte sich im Juli und im August 2014 (Fälle II.1. b) bb) und cc)). In einem weiteren Fall im August 2014 teilte der Angeklagte der Nebenklägerin mit, dass er sie zur „Bestrafung“ auf ihr entblößtes Gesäß schlagen werde. Er müsse seinen „Ärger an ihr ablassen, um weiter mit ihr zusammenarbeiten zu können“. Nachdem die Nebenklägerin dies abgelehnt hatte, verlangte er, nunmehr erbost, von ihr, sich die Hosenbeine bis über die Waden hochzukrempeln und sich „vor dem Schreibtisch zu positionieren“. Dem entsprach die Nebenklägerin abermals „nur aus Angst“ vor der „angedrohten Aufkündigung der Zusammenarbeit“. Sodann versetzte der Angeklagte ihr mit dem Bambusstock auf jede entblößte Wade mindestens 20 Schläge, wodurch Hämatome entstanden (Fall II.1. b) dd)).

Im Dezember 2014, im Januar 2015 sowie in zwei Fällen im Mai 2015 forderte der Angeklagte sie abermals auf, Hose und Unterhose herunterzuziehen, um die von ihm für vermeintliches Fehlverhalten vorgesehene „Bestrafung“ durch Schläge auf ihr unbekleidetes Gesäß vornehmen zu können. Dem entsprach die Nebenklägerin diesmal – wiederum aus „Angst“ vor der jeweils ausdrücklich „in Aussicht gestellten Beendigung ihrer Zusammenarbeit“ – und „positionierte“ sich weisungsgemäß vor dem Schreibtisch des Angeklagten. Hinter ihr stehend schlug dieser ihr jeweils mindestens 20 Mal mit der flachen Hand schmerzhaft auf ihr entblößtes Gesäß (Fälle II.1. b) ee) bis hh)).

Im Juni und Ende Juli 2015 forderte der Angeklagte sie erneut auf, ihr Gesäß zu entblößen, weil er sie durch die Schläge „für einen künftigen Job vorbereiten“ wolle. Es sei absehbar, dass „ihr Chef auf ihren Schwachstellen herumhacken werde“. Er kündigte bei diesen beiden Taten allerdings jeweils nicht ausdrücklich an, die Zusammenarbeit mit ihr im Falle einer Weigerung zu beenden. Die Nebenklägerin kam seiner Aufforderung gleichwohl jeweils nach, „da ihr diese Androhung des Angeklagten im Zusammenhang mit den früheren Bestrafungen im Gedächtnis noch präsent war“. Sodann schlug er jeweils mindestens zehnmal schmerzhaft mit der flachen Hand auf das unbekleidete Gesäß der sich wiederum vor dem Schreibtisch „positionierenden“ Nebenklägerin (Fälle II.1. b) ii) und jj)).

In sämtlichen Fällen umarmte der Angeklagte die Nebenklägerin nach der vollzogenen „Bestrafung“ und verlangte, dass sie sich für die erhaltenen Schläge bedanken solle, was diese mit den Worten „Thank you“ auch tat. Nur in einem Fall weinte sie leise und entgegnete nichts (Fall II.1. b) hh)).

In einem letzten Fall schlug ihr der Angeklagte unmittelbar nach ihrem Erscheinen zu einem Besprechungstermin in seinem Büro „kraftvoll mit der flachen Hand einmal auf jede – bekleidete – Brust, was für die zu diesem Zeitpunkt noch stillende Zeugin“ schmerzhaft war (Fall II.1. b) kk)). Er wollte sie damit wegen eines Fehlers in einer Präsentation bestrafen.

b) Der Angeklagte nahm die Schmerzen und Verletzungen der Nebenklägerin mit Blick auf die von ihm durch die Taten jeweils erstrebte „Machtausübung“ billigend in Kauf. Bei den Schlägen auf das unbekleidete Gesäß „handelte er auch aus einer sexuellen Motivation heraus“.

2. Die Strafkammer hat die Taten als gefährliche Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in vier Fällen (Fälle II.1. b) aa) bis dd)), als Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Nötigung und Freiheitsberaubung in weiteren vier Fällen (Fälle II.1. b) ee) bis hh)) sowie als Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen (II.1. b) ii) und jj)) gewürdigt. In den letztgenannten beiden Fällen hat sie sich abweichend von den übrigen Taten von einer verwirklichten idealkonkurrierenden Nötigung (§ 240 Abs. 1 und 4 Satz 2 Nr. 3 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung) nicht zu überzeugen vermocht. Den Fall II.1. b) kk) hat die Strafkammer als Körperverletzung im Amt bewertet.

II.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen Nötigung in den Fällen II.1. b) ii) und jj) der Urteilsgründe verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Zwar hat die Strafkammer rechtlich zutreffend angenommen, dass sich die in den acht vorangegangenen Fällen jeweils vom Angeklagten ausdrücklich geäußerte Absicht, bei Widerspruch der Nebenklägerin die Betreuung ihres Promotionsvorhabens einzustellen, als ein Inaussichtstellen eines empfindlichen Übels erweist (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1997 – 1 StR 772/96, NStZ 1997, 494; LK-StGB/Altvater/Coen, 13. Aufl., § 240 Rn. 99 mwN). Das Landgericht hat auf der Grundlage der von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit wegen tateinheitlicher Nötigung aber allein deshalb abgelehnt (§ 240 Abs. 1 StGB), weil der Angeklagte in beiden Fällen „nicht explizit angedroht“ habe, bei einer verweigerten Einwilligung in die „Bestrafung“ die weitere Zusammenarbeit mit der Nebenklägerin zu beenden. Nicht in den Blick genommen hat die Strafkammer eine mögliche konkludente Drohung des Angeklagten.

a) Drohen bedeutet seelisches Einwirken auf den Bedrohten in Gestalt einer auf Angst und Furcht abzielenden Ankündigung eines Übels. Das Übel muss also irgendwie vom Täter in Aussicht gestellt worden sein; es genügt nicht, wenn es von einem anderen nur erwartet wird. Auf die äußere Form, in der die Drohung zum Ausdruck gebracht wird, kommt es jedoch nicht an. Drohen kann man daher nicht nur mit klaren und eindeutigen Worten, sondern auch mit allgemeinen Redensarten, mit unbestimmten Andeutungen in versteckter Weise, selbst in schlüssigen Handlungen, sofern nur das angekündigte Übel genügend erkennbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 – 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252, 253).

Aber auch frühere Drohungen können eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 – 5 StR 586/88, BGHR StGB § 255 Drohung 6; Beschluss vom 27. Februar 2013 – 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207 zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF). Deshalb kann im Einzelfall auch das Ausnutzen einer „Drohkulisse” ausreichen, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg hergestellt und dies vom Opfer als Drohung empfunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Februar 2013 – 4 StR 544/12, aaO S. 208; vom 20. März 2012 – 4 StR 561/11, StV 2012, 534, 536; vom 6. November 2008 – 4 StR 495/08, NStZ 2009, 263, 264; jeweils zu § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF). In diese Bewertung sind neben den Erklärungen des Täters namentlich auch das Tatbild früherer Zwangslagen sowie deren Identität mit der aktuellen Tatsituation, die Art des zuvor angedrohten Übels und der zeitliche Abstand zueinander einzustellen.

b) Dies zugrunde gelegt, war die Würdigung des Tatgeschehens auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer konkludenten Drohung geboten. In Betracht kommt hier eine fortdauernde Wirkung der vorangegangenen Drohungen. Für die notwendige finale Verknüpfung mit dem Nötigungserfolg sprechen insbesondere das festgestellte eingeschliffene Verhaltensmuster und das identische Gepräge der auch zeitlich zusammenhängenden Zwangslagen. Aussagekraft kommt ferner dem – wegen der festgestellten beruflichen wie finanziellen Abhängigkeit vom „Doktorvater“ – besonderen Gewicht des in Aussicht gestellten Übels und den Feststellungen zum Vorstellungsbild der Nebenklägerin in beiden Tatsituationen zu. Ihr waren in beiden Fällen die früheren Drohungen „präsent“. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass der Angeklagte die von ihm geschaffene „Drohkulisse“ in beiden Fällen ausgenutzt hat.

2. Die Nötigung würde angesichts der Tatumstände jeweils auch nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs. 1 StGB) zurücktreten, sondern zu ihr im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB stehen (vgl. RG, Urteil vom 15. Juni 1900 – Rev. 1926/00, RGSt 33, 339, 340 f.; LK-StGB/Altvater/Coen, aaO Rn. 185).

3. Der Senat kann den Schuldspruch wegen des erforderlichen tatgerichtlichen Bewertungsaktes und mangels Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht ergänzen. Das Urteil unterliegt damit in beiden Fällen der Aufhebung. Dies entzieht den beiden Strafen und der Gesamtstrafe die Grundlage. Auf die hiergegen gerichteten sachlich-rechtlichen Beanstandungen der Beschwerdeführerin kam es nach alledem nicht mehr an. Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten hat die gebotene Überprüfung nach § 301 StPO nicht ergeben.

…..

III.

Die zulässige Revision (§ 400 Abs. 1, § 401 Abs. 1 Satz 1 StPO) der Nebenklägerin hat im selben Umfang wie die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet. Das Landgericht hat vor dem Hintergrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen eine Strafbarkeit des Angeklagten nach § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I 1607; § 177 aF) ohne Rechtsverstoß abgelehnt.

1. Das Ausnutzen einer schutzlosen Lage im Sinne dieser Vorschrift erfordert, dass das Opfer möglichen nötigenden Gewalteinwirkungen des Täters schutzlos ausgeliefert ist. Diese Schutzlosigkeit muss eine Zwangswirkung auf das Opfer in der Weise entfalten, dass es aus Angst vor einer Gewalteinwirkung des Täters in Gestalt von Körperverletzungs- oder gar Tötungshandlungen einen Widerstand unterlässt und entgegen seinem eigenen Willen sexuelle Handlungen vornimmt oder duldet (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2006 – 2 StR 345/05, BGHSt 50, 359, 366; Beschlüsse vom 4. April 2007 – 4 StR 345/06, BGHSt 51, 280, 284; vom 18. November 2015 – 4 StR 410/15, NStZ-RR 2016, 78; Urteil vom 2. Juli 2019 – 4 StR 678/19, NStZ 2020, 662, 663 f.; LK-StGB/Hörnle, 12. Aufl., § 177 Rn. 93 ff. mwN). Es genügt demzufolge nicht, wenn das Opfer Widerstand aus Angst vor der Zufügung anderer Übel unterlässt; für Willensbeugungen anderer Art kommt nach Maßgabe von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB aF lediglich der Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) in Betracht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2007 – 4 StR 345/06, NJW 2007, 2341; vom 21. Dezember 2011 – 4 StR 404/11, NStZ 2012, 570; Urteil vom 7. März 2012 – 2 StR 640/11, NStZ-RR 2012, 216).

2. Die Feststellungen belegen, dass diese aus „Angst“ vor der ihr in Aussicht gestellten Beendigung der Zusammenarbeit handelte. Dies habe sie wegen der bestehenden beruflichen und finanziellen Abhängigkeit „unbedingt verhindern wollen“. Anhaltspunkte dafür, dass sie die Schläge jeweils (zumindest auch) aus Furcht vor Gewalteinwirkungen des Angeklagten, etwa in Gestalt von Körperverletzungshandlungen, hingenommen hat, sind den Urteilsgründen auch in ihrer Gesamtschau nicht zu entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2019 – 2 StR 94/19). Damit fehlt es für die Annahme des objektiven Tatbestands am notwendigen funktionalen und finalen Zusammenhang zwischen objektivem Nötigungselement, Opferverhalten und Tathandlung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 – 4 StR 396/11, NStZ 2012, 209, 210; vom 18. November 2015 – 4 StR 410/15, NStZ-RR 2016, 78). Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin zwingt auch die vereinzelte Formulierung, dass die Nebenklägerin „insbesondere“ für den Fortgang ihres Promotionsvorhabens Nachteile befürchtete, nicht zu einem anderen Schluss. Die Strafkammer hat diese nähere Bestimmung in den Zusammenhang gestellt mit sämtlichen für den Fall einer beendeten Zusammenarbeit mit dem Angeklagten zu besorgenden Konsequenzen, nicht aber auch bezogen auf eine Furcht vor dessen Gewalthandlungen.2

Das war dann mal ein wenig mehr Text, aber das ist bei dem sicherlich nichg alltäglichen Fall angemessen.