Kategoriearchiv: Strafrecht

BGH: Beweisantrag und „Spielsucht“

© Dan Race Fotolia .com

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Der BGH, Beschl. v. 30.03.2014 – 3 StR 351/14 – behandelt eine ganze Reihe von Verfahrensrüge gegen ein landgerichtliches Urteil, durch das der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Der BGH hat die Rügen z.T. als unzulässig, weil nicht ausreichend begründet, z.T. aber auch als unbegründet zurückgewiesen. Ganz interessant ist eine Rüge, mit der der Angeklagte beanstandet hatte, dass ein von ihm beantragtes Sachverständigengutachten nicht eingeholt worden ist. Die Verteidigung hatte nämlich die Einholung eines fachpsychiatrischen/fachpsychologischen Sachverständigengutachtens dazu beantragt, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer bipolaren affektiven Störung sowie an pathologischer Spielsucht gelitten habe und deshalb seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben, jedenfalls aber erheblich ein-geschränkt gewesen sei. Diesen Antrag habe die Strafkammer mit rechsfehlerhafter Begründung abgelehnt. Dazu der BGH:

„In der Tat begegnet die Begründung des Landgerichts, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil es an Anknüpfungstatsachen fehle, erheblichen rechtlichen Bedenken: Bei der Beantwortung, ob ein Beweismittel völlig ungeeignet ist, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dies gilt auch für den Sachverständigenbeweis. Von völliger Ungeeignetheit kann deshalb etwa dann nicht ausgegangen werden, wenn der Sachverständige die erforderlichen Anknüpfungstatsachen aufgrund eigener Sachkunde selbst zu ermitteln vermag (BGH, Beschluss vom 1. Dezember 1989 – 2 StR 541/89, StV 1990, 98, 99). Auch reicht es aus, wenn der Sachverständige hinsichtlich der Beweisfrage nur Möglichkeiten oder mehr oder weniger große Wahrscheinlichkeiten aufzeigen kann; denn auch solche Bekundungen eines Sachverständigen können Einfluss auf die Beweiswürdigung haben (LR/Becker, aaO, § 244 Rn. 239 mwN). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist hier auch von einem Beweisantrag auszugehen. Mit der Nennung zweier Diagnosen, die der Sachverständige stellen soll, bezeichnet der Beweisantrag – schlagwortartig – Tatsachenbehauptungen, die über die bloße Schlussfolgerung der Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit hinausgehen.“

Aber: Wie häufig:

Auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruht das Urteil indes nicht, weil ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer – sachverständig beraten – zu der Überzeugung hätte gelangen können, der Angeklagte sei bei Begehung der Taten aufgrund einer bipolaren Störung und einer Spielsucht (je für sich oder in Kombination) in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen: Aus dem von dem Angeklagten vorgelegten Attest ergibt sich, dass mit Blick auf die bipolare Störung depressive Erscheinungen imponieren, die im Zusammenhang mit dem gegen ihn geführten Strafverfahren stehen. Angesichts dessen kann insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit – für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit ist angesichts des Krankheitsbildes ohnehin kein Raum – sicher ausgeschlossen werden. Auch „Pathologisches Spielen“ oder „Spielsucht“ stellt für sich genommen keine die Schuldfähigkeit erheblich einschränkende oder ausschließende krankhafte seelische Störung oder schwere andere seelische Abartigkeit dar. Maßgeblich ist insoweit vielmehr, ob der Betroffene durch seine „Spielsucht“ gravierende psychische Veränderungen in seiner Persönlichkeit erfährt, die in ihrem Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung gleichwertig sind. Nur wenn die „Spielsucht“ zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen führt oder der Täter bei Beschaffungstaten unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat, kann ausnahmsweise eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB anzuneh-men sein (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 – 3 StR 209/13, juris Rn. 5 mwN). Solche Besonderheiten in der Persönlichkeit des Angeklagten sind nach –  den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Strafkammer – insbesonde-re auch mit Blick auf das planvolle Vorgehen des Angeklagten über einen län-geren Zeitraum – nicht ersichtlich.“

Interessant wohl hinsichtlich der Ausführungen zum Beweisantrag als auch hinsichtlich des Beruhens/der Spielsucht

Marco Reus: Warum keine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis?

© PhotoSG - Fotolia.com

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Da ist man mal einen Tag nicht ganztägig am PC, da gibt es interessante Themen, in die man sich gern eingeschaltet hätte. Mich hatte zwar gestern noch ein Kollege „angestubst“. Da war es aber schon zu spät. Die „Chefin“ hatte Weihnachtsmarkt auf dem Programm und da war jeder „Widerspruch“ sinnlos.

Das gestrige „High-Ligth-Thema“ war – neben Edathy, der dadurch fast ein wenig in den Hintergrund gedrückt wurde – das Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) von Marco Reus. Insgesamt fünf Taten – mehr hat man nicht ermittelt bzw. vielleicht wollte man es auch nicht, da der Aufwand dafür doch recht hoch gewesen wäre – und dafür eine Gesamtgeldstrafe von 540.000 €. Entstanden aus 90 Tagessätzen zu je 6.000 €. Das ist – schon wegen der Höhe der Geldstrafe, aber auch wegen der Person des Verurteilten – das ist Marco Reus, nachdem der Strafbefehl rechtskräftig (geworden) ist – natürlich ein Thema, das Presse, Funk und Fernsehen und dann natürlich auch die Blogs interessiert. Der erste war der Kollege Pohlen mit „Der teuerste Strafzettel aller Zeiten? Marco Reus muss 540.000 Euro zahlen.“  Zu dem „Interview“ des Kollegen Burmann im FOCUS hat der Kollege Mechior schon etwas ausgeführt (vgl. hier: Der Verkehrsrechtsexperte spricht). Die Antworten des Kollegen dort sind zumindest missverständlich, meine ich.

Zu den von ihnen aufgeworfenen Fragen nur kurz, um Wiederholungen zu vermeiden:

Ob es nun der „teuerste Strafzettel alles Zeiten“ war – so sieht es Spiegel-online – wage ich zu bezweifeln. Da ist nach oben noch Luft. Denn auch in einem Strafbefehl könnte bei einer Geldstrafe die nach §§ 40 Abs. 1 Satz 2, 54 Abs. 2 Satz 2 StGB höchst zulässige Zahl von Tagessätzen festgesetzt werden, also bei einer Gesamtgeldstrafe 720 Tagessätze. Da sind die 90 Tagessätze, die das AG hier festgesetzt hat, doch recht moderat. Und auch bei der Tagessatzhöhe ist noch Luft, da die nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB bis zu 30.000 € betragen kann. Das wäre doch ggf ein wenig (?) mehr als die 540.000 €, wobei ich meine, dass bei den Einkommensverhältnissen von Marco Reus sicherlich auch mehr als 6.000 €/Tag „drin gewesen“ wären. Das entspricht einem Monatseinkommen von „nur“ 180.000 € und einem Jahreseinkommen von „nur“ 2,16 Mio €. M.E. bekommt der junge Mann monatlich mehr vom BVB, „bekommt“ ist gewählt, um den Begriff „verdient“ zu vermeiden. 🙂

Und dann die Frage, ob Marco Reus „vorbestraft“ ist. M.E. ist er „vorbestraft“, da nun mal durch den Strafbefehl eine Strafe festgesetzt ist. Eine ganz andere Frage ist, ob er sich auch als „vorbestraft bezeichnen“ muss. Das muss er nach den Regelungen im BZRG nicht, da die Strafe eben die Grenze von 90 Tagessätze nicht übersteigt – was im Zweifel bewusst so im Ermittlungsverfahren ausgehandelt worden ist. Ist aber m.E. eh egal, da es ja nun doch jeder weiß….

Was mich seit gestern umtreibt, ist die Frage: Warum keine (isolierte) Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis? Das hatte auch den Kollegen, der mich gestern angestubst hatte, bewegt. Und dazu findet man recht wenig. Bei Spiegel-online gar nichts und bei Focus heißt es dazu nur :

11. Reus will nun seine Fahrprüfung nachholen. Sein Anwalt soll gesagt haben, Reus werde mit keiner Führerscheinsperre belegt. Wie ist das zu bewerten?

„Da hat er Glück gehabt, würde ich sagen. Eine Führerscheinsperre zwischen drei und neun Monaten wäre durchaus realistisch gewesen, aber sie passiert nicht zwangsläufig. Die Staatsanwaltschaft schätzt hier die Eignung, ein Kraftfahrzeug zu führen, ein. Es gäbe durchaus Argumente, dass Reus ungeeignet ist. Er hat sich jahrelang über bestehendes Recht hinweggesetzt.“

In der Tagespresse habe ich dann heute morgen auf der Grundlage einer AFP-Meldung gelesen: „Ihm solle nicht die Möglichkeit verbaut werden, das Ablegen einer Fahrprüfung nachzuholen, begründete dies die Sprecherin der Ermittlungsbehörde„.

Na ja, das zweite Mal – nach der in meinen Augen doch recht moderaten Gesamtgeldstrafe – Glück gehabt? Ich meine – mit dem Kollegen Burmann: Ja. Und an der Stelle verstehe ich die Entscheidung des Amtsgerichts und den wahrscheinlich deckungsgleichen Antrag der Staatsanwaltschaft nicht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. eine isolierte Sperrfrist nach den §§ 69, 69a StGB kommt bei Fahren ohne Fahrerlaubnis grundsätzlich in Betracht. § 21 StVG ist zwar nicht im Regelkatalog des § 69 Abs. 2 StGB enthalten. Gleichwohl kann aber das Fahren ohne Fahrerlaubnis Rückschlüsse auf mangelnde (charakterliche) Eignung zulassen und so bei Mehrfachtätern zu einer Fahrerlaubnisentziehung führen (BGH NStZ-RR 2007, 89 = NZV 2007, 212 = VRR 2006, 430). Und warum das bei Marco Reus nicht der Fall sein soll, erschließt sich mir nicht. Festgestellt sind mehrere Taten über einen längeren Tatzeitraum. Und damit hätte man m.E. ohne große Probleme die erforderliche charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen bejahen können. Warum man es nicht getan hat? Letztlich sind Antworten auf diese Frage, nur Spekulationen, aber von einem wird man m.E. ausgehen können: Auch diese Frage wird Gegenstand von Gesprächen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung gewesen sein; davon, dass solche gelaufen sind, wird man ausgehen können/dürfen/müssen.

Das angeführte Argument „Ihm solle nicht die Möglichkeit verbaut werden, das Ablegen einer Fahrprüfung nachzuholen„. halte ich im Übrigen nicht für besonders stark, um von einer isolierten Sperrfrist abzusehen. Vielleicht wäre es besser gewesen und hätte die charakterliche Eignung gestärkt, wenn zunächst mal eine Sperrfrist von sechs bis neun Monaten – auch das wäre bei den fünf Taten schon recht moderat – festzusetzen, um eine gewisse „Nachreife“ herbei zu führen. Nun ja, StA und AG haben – aus welchen Gründen auch immer – anders entschieden. Ein wenig merkwürdig ist das allerdings schon, da andere Verurteilte im Zweifel dann doch mit so viel Milde an der Stelle kaum rechnen dürfen.

Ach so: Einen wird die Entscheidung übrigens freuen. Wen? Nun, den Inhaber der Fahrschule, bei der Marco Reus dann demnächst die Schulbank drücken, sprich den „Führerschein machen wird“. Der wird sich im Zweifel vor Neukunden, die mit Marco Reus die Fahrschulbank drücken wollen, nicht retten können. Ich empfehle schon mal die Anmietung eines größeren Saals 🙂 .

Ach so: Nicht dass der Eindruck entsteht, ich sei nun Schalke-Fan oder so. Bin ich nicht. Wer dieses Blog regelmäßig liest, weiß, dass mir Fußball ziemlich egal ist. 🙂 .

Wie schnell darf ich am „Zebrastreifen“ fahren?

© Pink Badger - Fotolia.com

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Das richtige Verhalten – nämlich die „richtige Geschwindigkeit“ – an einem Fußgängerüberweg ist Gegenstand des OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.05.2014 – 1 Ss 358/14 – gewesen, mit dem das OLG ein landgerichtliches Urteil aufgehoben hat. Das LG hatte den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt und eine nicht angepasste Geschwindigkeit angenommen. Das OLG sieht das anders:

„b) Auch ausgehend von einem entsprechend markierten Fußgängerüberweg ist das Urteil jedenfalls deshalb aufzuheben, weil das Landgericht keine Umstände festgestellt hat, nach denen der Angeklagte, dessen Ausgangsgeschwindigkeit nicht festgestellt werden konnte, verpflichtet gewesen wäre, mit einer niedrigeren als der an der Unfallstelle zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an die Unfallstelle heranzufahren. Vor diesem Hintergrund kann die Feststellung, dass der Angeklagte den Unfall bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 40 km/h hätte verhindern können, den Fahrlässigkeitsvorwurf ebenso wenig begründen wie die Möglichkeit, dass er sich „dem Fußgängerüberweg mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h genähert hatte“. Das Landgericht hätte zugunsten des Angeklagten vielmehr davon ausgehen müssen, dass er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an die Unfallstelle heranfuhr. Ob er den Unfall bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit hätte verhindern können, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Eine Verpflichtung des Angeklagten, unabhängig vom Auftauchen des Geschädigten mit einer niedrigeren als der dort zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an den Überweg heranzufahren, ergab sich nach den Urteilsfeststellungen weder aus § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO noch aus § 3 Abs. 1 StVO.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO in Verbindung mit Satz 1 dieser Vorschrift muss ein Fahrzeug „dann“ – und nur dann – mit mäßiger Geschwindigkeit an einen Fußgängerüberweg heranfahren, wenn ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen will (vgl. Burmann / Heß / Jahnke / Janker, a. a. O., § 26 Rn. 4 – 4b). Abweichenden früheren Entscheidungen – auch derjenigen des Oberlandesgerichts Düsseldorf, auf die sich das Landgericht beruft – lag eine 1988 außer Kraft getretene Fassung von § 26 Abs. 1 Satz 2 StVO zugrunde, in der es statt „dann““deshalb“ hieß, was bei wörtlicher Auslegung eine allgemeine Verpflichtung zu mäßiger Geschwindigkeit vor Fußgängerüberwegen ergab. Diese Auslegung ist mit der aktuellen Fassung des Gesetzes nicht mehr vereinbar. Dass im vorliegenden Fall vor dem Auftauchen des Geschädigten ein Fußgänger den Überweg erkennbar benutzen wollte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Aus § 3 Abs. 1 StVO ergibt sich nichts anderes. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung eines Kraftfahrers, seine Geschwindigkeit alleine deshalb zu verlangsamen, weil die nicht ausschließbare Möglichkeit besteht, ein Fußgänger könne den Überweg benutzen (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1992, 330). Zwar kann etwas anderes gelten, wenn durch haltende oder parkende Fahrzeuge ein Teil des Überwegs oder der angrenzende Gehweg für den Kraftfahrer nicht einsehbar ist (vgl. BGH, NJW 1961, 35 ). Dass dem im vorliegenden Fall so gewesen wäre, ist dem Urteil aber ebenfalls nicht zu entnehmen; im Gegenteil ist ausgeführt, dass der Geschädigte bereits „auf dem Gehweg sichtbar“ war (UA S. 7).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Mäßigung der Geschwindigkeit selbst dann nicht besteht, wenn ein Fußgänger parallel zur Fahrbahn neben dem Überweg geht (vgl. OLG Karlsruhe, NZV 1992, 330). Vor diesem Hintergrund begründet die bloße Möglichkeit, dass ein Fußgänger aus einer „kurz hinter dem Überweg einmündenden Querstraße“ (UA S. 8) – oder auch einem nicht einsehbaren Hauseingang – auftauchen könnte, möglicherweise eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit, aber noch keine zur Mäßigung der Geschwindigkeit.“

Das Kopfkissen bei der Vergewaltigung

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Die Rechtsprechung des BGH zum „gefährlichen Werkzeug“ ist umfang- und facettenreich. Eine neue Facette fügt der BGH, Beschl. v. o5.11.2014 – 1 StR 503/14 – bei, ergangen in einem Vergewaltigungsverfahren. Dort hatte der Angeklagte durch aus einem an sich „ungefährlichen Gegenstand“, einem Kopfkissen, durch die Art des  konkreten Einsatzes ein gefährliche Werkzeug gemacht und war dafür dann nach Auffassung des BGh zur Recht wegen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verurteilt worden.

„Der Schuldspruch der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Indem der Angeklagte der 86 Jahre alten Geschädigten ein 80 x 80 cm großes Kopfkissen über mindestens eine Minute lang derart auf das Gesicht drückte, dass diese unter starker, quälender Atemnot und Todesangst litt, kurz vor der Bewusstlosigkeit stand und infolge der Atemnot Einblutungen im gesamten Gesichtsbereich (u.a. den Lidinnen- und Bindehäuten und im Augenweiß) eintraten, hat er ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB verwendet.

Ein gefährliches Werkzeug in diesem Sinne wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann benutzt, wenn der Täter ein generell gefährliches Tatmittel einsetzt, sondern auch, wenn sich die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Gegenstandes erst aus der konkreten Art seiner Verwendung ergibt, die geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Werkzeug ist dabei jeder bewegliche Gegenstand, mit dem gleich auf welche Weise auf den Körper des Opfers eingewirkt werden kann. Die Gefährlichkeit des Tatmittels kann sich gerade daraus ergeben, dass ein Gegenstand bestimmungswidrig gebraucht wird. Damit ist gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB ein beliebiger Gegenstand immer schon dann, wenn er – wie hier – seine objektive Gefährlichkeit durch die konkrete Art und Weise seiner (zweckwidrigen) Verwendung erhält (st. Rspr.; vgl. ausführlich dazu BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275, 276 mwN).“

Und:

Zu Recht ist das Landgericht zudem im vorliegenden Fall von Tateinheit zwischen einer besonders schweren Vergewaltigung nach § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB und einer gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB ausgegangen (vgl. Hörnle, in: LK-StGB, 12. Aufl. 2009, § 177 Rn. 323). Der Unrechtsgehalt des potentiellen Gefährdungsdelikts in § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB geht nicht in dem Unrechtsgehalt von § 177 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 2a StGB auf, so dass die Klarstellungsfunktion der Idealkonkurrenz (vgl. Sternberg-Lieben/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl. 2014, § 52 Rn. 2) für die Annahme von Tateinheit spricht (vgl. auch zum Verhältnis von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu § 250 Abs. 2 Nr. 3 StGB; BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 2 StR 170/04, StraFo 2004, 396, und vom 12. August 2005 – 2 StR 317/05, NStZ 2006, 449).

Drogenkurierfahrt – i.d.R. ist allein dadurch die „Fleppe“ nicht weg

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Eine in der Praxis häufige Folge der Verurteilung wegen einer Drogenkurierfahrt ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB. So auch in einem Urteil des LG Augsburg, mit dem der Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Die dagegen eingelegte Revision hatte hinsichtlich der angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis Erfolg. Die hat der BGH unter Hinweis auf seine Rechtsprechung, die einer Strafkammer an sich bekannt sein sollte/müsste aufgehoben. Dazu im BGH, Urt. v. 04..11.2014 – 1 StR 233/14:

„Die Anordnung der Maßregel hat dagegen keinen Bestand. Die getroffenen Feststellungen tragen die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 StGB nicht. Das Landgericht ist von einem rechtlich unzutreffenden Verständnis der in § 69 StGB verlangten „Ungeeignetheit“ des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen.

2.) Ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen bestanden die Tatbeiträge des Angeklagten darin, Teilmengen der von den nicht revidierenden Mit-angeklagten gehandelten Betäubungsmittel von diesen zu übernehmen, die Drogen an die Endabnehmer der Betäubungsmittel persönlich auszuliefern, die dafür vereinbarten Entgelte zu vereinnahmen und später an die Mitangeklagten W. und Z. zu übergeben. Bei den vorgenannten Vorgängen benutzte der Angeklagte jeweils seinen PKW. Auf diese Nutzung des Kraftwagens bei sämtlichen ihn betreffenden Taten hat das Landgericht die für die Maßregel des § 69 Abs. 1 StGB erforderliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs gestützt.

  1. b) Die vom Tatgericht herangezogene Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung der Betäubungsmittelstraftaten allein begründet das Vorliegen der Voraussetzungen von § 69 Abs. 1 StGB nicht. Ungeeignetheit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Würdigung der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Voraussetzungen und der sie wesentlich bestimmenden objektiven und subjektiven Umstände ergibt, dass die Teilnahme des Tatbeteiligten am Kraftfahrzeugverkehr zu einer nicht hinnehmbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen würde (Fischer, StGB, 61. Aufl., § 69 Rn. 14). Dabei muss sich die Ungeeignetheit gerade aus der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. den Taten ergeben. Kommt – wie hier – ausschließlich eine charakterliche Ungeeignetheit in Betracht, muss die Anlasstat selbst tragfähige Rückschlüsse auf die Bereitschaft des Täters zulassen, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. April 2005 – GSSt 2/04, BGHSt 50, 93, 102 f.; vom 23. Mai 2012 – 5 StR 185/12, StraFo 2012, 282 mwN; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96, NJW 2002, 2378, 2380).

Feststellungen dazu enthält das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, die Durchführung der Drogenauslieferungen sowie der damit verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche würde die Ungeeignetheit begründen. Dabei hat es jedoch in rechtlicher Hinsicht verkannt, dass die Belange der Verkehrssicherheit in Kurierfällen, in denen – wie auch vorliegend – der Tatbeteiligte in seinem Fahrzeug lediglich Rauschgift transportiert, gerade nicht ohne Weiteres beeinträchtigt sind (BGH jeweils aaO). Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen sind, besteht nicht (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 4 StR 458/02, NStZ 2003, 311 sowie BGH jeweils aaO).

Über die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel der Betäubungsmittel sowie bei dem Vereinnahmen der Entgelte hinausgehende Umstände, aus denen eine Ungeeignetheit abgeleitet werden könnte, weist das Urteil nicht aus. Anhaltspunkte für durch Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigungen der Eignung des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten lassen sich dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht entnehmen. Im Gegenteil sprechen die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen über die geringe Häufigkeit des Konsums von Kokain und die Anlässe für diesen Konsum dagegen, dass es bei dem Angeklagten zu einem den Auslieferungsfahrten vorausgegangenen Gebrauch von Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. Es fehlt damit an tragfähigen Feststellungen für das Vorliegen verkehrssicherheitsrelevanter Eignungsmängel bei dem Angeklagten. Solcher Mängel bedarf es aber für die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis.“

Ist Rechtsprechung, mit der man als Verteidiger argumentieren kann.