Kategoriearchiv: Strafrecht

Hoeneß-Erpressung: Wer sich nicht erwischen lassen will, wird nicht extra bestraft

entnommen wikimedia.org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

Ich erinnere: Kurz nach seiner Verurteilung ist U.Hoeneß erpresst worden. Ihm ist von dem Erpresser kurz vor Haftantritt vorgespiegelt worden, der Erpresser könne tatsächlich auf dessen Haftverlauf – etwa die Gewährung von Vollzugslockerungen oder Besuchsmöglichkeiten – einwirken und habe bei seinem Vorgehen Mittäter oder Helfer. Wenn U.Hoeneß an einem „normalen“ Haftverlauf liege, solle er 215.000 € in bestimmter Stückelung in einer Tüte verstauen und diese zu einem benannten Zeitpunkt an einer bestimmten Bushaltestelle in den Mülleimer werfen. Die Sache ist dann aufgeflogen, der Erpresser wurde gefasst und ist dann vom LG München II wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden.

Die Sache hat nun beim BGH ein Ende gefunden. Nun ja, nicht ganz. Denn der BGH hat im BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – 1 StR 200/15 – den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, weil er in der Strafzumessung ein „paar Haare in der Suppe“ gefunden hat, die ihm nicht gefallen haben. Das LG habe, so der BGH, bei der Wahl des Strafrahmens und – aufgrund vollumfänglicher Bezugnahme – bei der konkreten Strafzumessung eine Reihe von Erwägungen zu Lasten des Angeklagten angestellt, die sich nach Auffassung des BGH als nicht tragfähig erweisen.

An der Spitze:

a) Als maßgeblich zu Lasten des Angeklagten gewerteten Ausdruck „erheblicher krimineller Energie“ wertet die Strafkammer u.a., der Angeklagte habe die Datei mit dem Erpresserschreiben bewusst nicht auf seinem Computer ab-gespeichert, um ein späteres Auffinden zu vermeiden (aktiv gelöscht wurde die Datei hingegen nicht); weil er auch das Aufbringen seiner Fingerabdruckspuren durch Tragen von Handschuhen und Verwenden eines Geschirrspültuchs vermieden habe, wäre eine Ermittlung des Angeklagten als Täter durch die Ermitt-lungsbehörden ohne die Observation der Geldübergabe „nicht ohne weiteres gelungen“. Die Bedrohungslage sei gerade wegen der Diffusität der Drohungen erheblich gewesen und durch den Umstand, dass der Angeklagte in dem Schreiben anonym als „MisterX“ aufgetreten sei, noch verstärkt worden.

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat prägende Umstände strafschärfend herangezogen werden dürfen (vgl. Theune in LK, 12. Aufl., § 46 Rn. 201; Detter NStZ 1997, 476, 477 f., je mwN; vgl. zuletzt auch BGH, Beschluss vom 26. März 2015 – 2 StR 489/14). Dem Angeklagten darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den Ermittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen habe (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 4 StR 422/05; zur einfachen Spurenverhinderung auch Theune aaO Rn. 202). Dies wäre aber der Fall, wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf, und er habe ein Erpresserschreiben nicht abgespeichert, sondern ohne Speicherung auf seinem Computer erstellt.“

An sich liegt die Überlegung m.E. auf der Hand. Im Übrigen: Der ein oder andere Blogger hat ein feines Gespür und ahnt, was kommt. So der Kollege Garcia schon am 26.01.105 in Fall Hoeneß II: Strafzumessung nachgemessen.

Gefallen hat dem BGH dann auch nicht,

  • dass ganz maßgeblich zu Lasten des Angeklagten auch die Höhe des von ihm angestrebten Vermögensvorteils gewertet worden ist, auch weil U.Hoeneß diesen Betrag nicht ohne weiteres, sondern nur abhängig von dem Ergebnis eines noch ausstehenden Steuerbescheids habe aufbringen können, und zwar deshalb weil das LG nicht mitgeteilt hat, ob der Angeklagte damit rechnete oder damit rechnen konnte, dass die erpresste Summe von U.Hoenß nur unter Schwierigkeiten hätte aufgebracht werden können,
  • die strafschärfende Erwägung des LG, die Tat sei nach Vorstellung des Angeklagten bereits vollendet gewesen („subjektive Vollendungsnähe“), denn der Versuch sei grundsätzlich davon gekennzeichnet, dass der subjektive Tatbestand vollständig erfüllt werde, während die Tat objektiv unvollständig bleibe.

Piep, piep, piep – wir – 2. und 4. Strafsenat des BGH – haben uns wieder lieb

© Blackosaka - Fotolia.com

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Im vergangenen Jahr hat es einen (Zuständigkeits)Streit beim BGH gegeben, in dem es darum ging, ob denn nun der 2. Strafsenat  oder der 4. Strafsenat des BGH aufgrund seiner Sonderzuständigkeit für das Verkehrsstrafrecht über eine Revision zu entscheiden hat. Das war die Frage nach dem Vorliegen eines räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) bei vorgetäuschter Polizeikontrolle. Der 2. Strafsenat hatte die  Frage u.a. im BGH, Beschl. v. 23.07.2014 – 2 StR 104/14 bejaht, allerdings die Sache an den 4. Strafsenat abgegeben, das aber erst nach durchgeführter Revisionshauptverhandlung. Der 4. Strafsenat war darüber „not amused“ und hatte die Übernahme – getreu dem Grundsatz: „Berührt, geführt“ – abgelehnt (vgl. BGH, Beschl. 09.09.2014 – 4 ARs 20-1/14), was der 2. Strafsenat dann mit einer erneuten Abgabe an den 4. Strafsenat beantwortet hat (BGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 2 StR 104/14), der dann mit BGH, Beschl. v. 18.11.2014 – 4 ARs 20-1/14 die Sache dem Präsidium des BGH vorgelegt hat. Entschieden hat dann nach dem „Kompetenzgerangel“ – wohl aufgrund einer Entscheidung des Präsidiums – jetzt der 4. Strafsenat.

Uff, so weit sind wir dann also (endlich). Und nach dem ganzen Hin und Her muss man sich dann aber nicht auch noch darüber wundern, dass der 4. Strafsenat die Sachfrage dann anders sieht als der 2. Strafsenat und ggf. dann noch den Großen Senat für Strafsachen anruft 🙂 . In der Sache  sind sich die Senate einig, wie man dem BGH, Urt. v. 23.04.2015 – 4 StR 607/14 – entnehmen kann und auf das ich, um Wiederholungen zu vermeiden, verweise. Na, dann ist ja alles wieder gut.

Das „Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns“ ist Exhibitionismus

© fotomek -Fotolia.com

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Schon länger hängt in meinem Blogordner der BGH, Beschl. v. 29.01.2015 – 4 StR 424/14, in dem es um die Frage einer exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) ging, und zwar auf der Grundlage folgender Sachverhaltsfeststellungen: Der Ange­klagte war als Fallmanager der Bundesagentur für Arbeit im Bereich Stellenvermitt­lung tätig. In dieser Funktion hatte er die „sehr sensible und wenig durch­setzungsfähige Nebenklägerin“ in sein Büro bestellt. Obwohl die Nebenklägerin seine Frage, ob sie bei ihm den Oralverkehr durchführe, verneint hatte, hat der Ange­klagte sein erigiertes Geschlechtsteil entblößt und es ihr, ohne dass die Nebenkläge­rin sich zur Wehr setzte, in den Mund geführt. Nach kurzer Zeit hat er seinen Penis aus ihrem Mund gezogen, sich hinter die Nebenklägerin gestellt und sich selbst be­friedigt. Hierbei hat der Angeklagte wiederholt seinen Penis an den Hinterkopf der Nebenklägerin gehalten und sich neben sie gestellt, damit sie ihm zuschaue, wozu er sie auch aufgefordert hat. Die Nebenklägerin, die schockiert gewesen ist, hat ihren Kopf immer wieder vom Angeklagten abgewandt, der schließlich in seine Hand ejakuliert hat. Das LG hatte eine exhibitionistische Handlung, und zwar mit der Begrün­dung, der Angeklagte habe sich nicht entblößt, um sich durch die Reaktion der Ne­benklägerin zu erregen, sondern weil er sich erhofft habe, mit ihr den Oralverkehr ausüben zu können. Dass er sich ihr später noch einmal gezeigt habe, sei nicht als neuer Tatentschluss zu werten, denn entblößt habe der Angeklagte sich zur Durch­führung des Sexualverkehrs.

Das sieht der BGH anders:

„Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BT-Drucks. VI/3521 S. 53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 – 1 StR 396/95, BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1). Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Dass der Täter sein Geschlechtsteil bereits zu diesem Zweck entblößt hat, setzt die Vorschrift hingegen nicht voraus (aA BayObLG NJW 1999, 72, 73). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien kann eine solche Einschrän-kung hergeleitet werden. Vielmehr kann auch ein Täter, der sein Glied zuvor etwa zum Zwecke des Urinierens frei gemacht hat oder der aus sonstigen  Gründen nackt herumläuft, die Tathandlung begehen, wenn er sich in bereits entblößtem Zustand entschließt, einem anderen ohne dessen Einverständnis sein Glied zum Zwecke des sexuellen Lustgewinns zu präsentieren.“

(Der schleichende) Parteiverrat

© pedrolieb -Fotolia.com

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Hinweisen möchte ich heute auf einen schon etwas älteren Beschluss des OLG Hamm, ergangen in einem sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), in dem es u.a. um die Frage des Parteiverrats (§ 356 StGB) eines Rechtsanwalt während eines Klageverfahrens vor dem BVerwG ging. Der Rechtsanwalt hatte für eine Stadt, eine städtische Stiftung und eine Wohnungsbaugesellschaft sowie für drei weitere private Kläger acht selbständige Klagen vor dem BVerwG in Leipzig erhoben. Die Verfahren wurden miteinander verbunden und später in zwei Verfahren aufgeteilt. Hintergrund dieser Klagen wart, dass die Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven für den Güterverkehr von und zum Jade-Weser-Port „ertüchtigt“ werden sollte. Im Verlaufe des Verfahrens änderte sich die Zielsetzung und Interessenlage bei drei der acht klagenden Parteien. Die Stadt, die städtische Stiftung und die Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigten auf Rat des Beschuldigten, sich mit einem von der DB angebotenen Vergleich zufrieden zu geben, während die restlichen Kläger mit diesem Vergleich nicht zufrieden waren. Trotz dieser divergierenden Ziele unter den Klägern vertrat der Beschuldigte weiterhin beide Klägergruppen im Prozess. es kam zu Streitigkeiten um einen Vergleich und dann endlich zu einer Strafanzeige wegen Parteiverrats (wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt bitte den VT nachlesen). Die StA Münster hat das Verfahren eingestellt.

Das OLG bejaht hingegen im OLG Hamm, Beschl. v. 09.10.2014 – 4 Ws 227/14 – den hinreichenden Tatverdacht:

„Gem. § 356 Abs. 1 StGB begeht ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, Parteiverrat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Beschuldigte ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sowohl von den vergleichsunwilligen Antragstellern als auch von denjenigen Klägern, die mit dem Abschluss des Vergleichs und der daraus resultierenden Beendigung des Verfahrens einverstanden waren, mit der Vertretung ihrer Interessen im Rahmen der vor dem BVerwG erhobenen Klagen beauftragt worden. Damit haben alle Kläger dem Beschuldigten ihre Angelegenheiten anvertraut.

Die Tathandlung des § 356 StGB besteht darin, dass der Täter in derselben Rechtssache in Ausübung seines Berufes beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.

Als Dienen wird dabei jede berufliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art bezeichnet, durch die das Interesse einer Partei durch Recht oder Beistand gefördert werden soll (Lackner/ Kühl, StGB, 28.Aufl., § 356 Rn 6; BGHSt 7,17).

Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat. Maßgebend für die Pflichtwidrigkeit i.S.v. § 356 StGB ist die Identität des Verfahrensstoffs und die Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen zu dem Zeitpunkt, da der Rechtsanwalt von der weiteren Partei beauftragt wird. Darauf, ob eine solche Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand, kommt es nicht an (OLG München, Urteil vom 21. September 2010 – 5St RR (II) 246/10 -, juris; BGHSt 5, 284, 286; 7, 17).

Tatbestandselement des § 356 StGB ist damit, dass der Anwalt mit der Übernahme des zweiten Mandats ein dem ersten Mandat gegenüber entgegengesetztes Interesse wahrnimmt (Lackner/ Kühl, StGB, 28.Aufl., § 356 Rn 7; BGHSt 5, 284; 7, 17). Nicht ausreichend sind allein verschiedene tatsächliche Interessen am Verfahrensausgang oder ein nur theoretischer, fern liegender Interessengegensatz. Auf eine formelle Prozessgegnerschaft kommt es aber nicht an (Fischer, StGB, 61.Aufl., § 356 StGB Rn 4; BGHSt 5, 301, 304). Daher kann der Tatbestand des § 356 StGB auch dann erfüllt sein, wenn innerhalb einer von einem Anwalt vertretenen Gruppe unterschiedliche Interessen bestehen.

Der Beschuldigte hat pflichtwidrig gehandelt, denn die Interessen seiner Mandanten waren entgegengesetzt.

Ob ein Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut (OLG München, Urteil vom 21. September 2010 – 5St RR (II) 246/10 -, juris; BGHSt 7, 17, 20; 15, 332, 334). Das Bestehen eines Interessengegensatzes schließt es nicht aus, dass die Parteien darüber hinaus auch gleichgerichtete Interessen verfolgen. Ob ein Interessengegensatz gegeben ist, wird durch einen Vergleich der beiderseitigen subjektiven Parteianliegen ermittelt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. Juli 2013 – 3 (5) Ss 67/13, 3 (5) Ss 67/13 – AK 26/13 -, juris).

Die acht selbstständigen Klagen, welche im Laufe des Verfahrens miteinander verbunden wurden, starteten mit dem gemeinsamen Ziel, Befahrensbeschränkungen durch ein Urteil des BVerwG zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt verfolgten die Kläger noch die gleichen Interessen. Die DB hatte als Beigeladene hingegen das Ziel, jede Form von Betriebsregelungen oder Betriebseinschränkungen zu verhindern. Ein Interessenkonflikt zwischen den Klägern entstand allerdings zu dem Zeitpunkt, als die DB den Klägern einen Vergleichsvorschlag unterbreitete und die Stadt C, die städtische Stiftung sowie die Wohnungsbaugesellschaft den Prozess beenden wollten, während die weiteren Kläger das Vergleichsangebot nicht annehmen wollten, um das ursprüngliche Ziel zu erreichen.

Der Gegensatz kann auch erst im Laufe eines Vorganges entstehen und selbst dann gegeben sein, wenn der Anwalt im Rahmen beider Mandate denselben Rechtsstandpunkt vertritt. (Lackner/ Kühl, 28.Aufl., StGB, § 356 Rn 7; BGH, Urteil vom 07. Oktober 1986 – 1 StR 519/86 – juris). Es kommt nicht darauf an, ob seine Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand (Heine/Weißer in: Schönke/ Schröder, 29. Aufl., StGB, § 356 StGB Rn 21). Unerheblich ist damit, ob die gegensätzlichen Interessen bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses bestanden haben…..“

 

Die Mauer muss (wieder) weg, oder: Polit-Protest der besonderen Art und seine Folgen (?)

entnommen wikimedia.org Urheber Rüdiger Wölk

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Urheber Rüdiger Wölk

In Münster stehen hinter dem Rathaus die (berühmten [?])  Chillida-Bänke, um deren Verbleib Münster derzeit ein enig zittert, nachdem die Nachfolgerin der ehemaligen West-LB mit Zustimmung des Landes NRW angefangen ist, das Silber/Kunst zu verscherbeln. Aber das war nun nicht der Grund, dass die Chillida-Bänke gestern mal wieder den Weg in die „Westfälischen Nachrichten“ gefunden haben (vgl. hier). Sondern das war eben ein Polit-Protest der besonderen Art mit/an den Chillida-Bänken in Zusammenhang mit dem G-7-Gipfel. Es hatten nämlich G-7-Gipfel-Protestanten eine Mauer zwischen die beiden Bänke gezogen. Und die Mauer musste weg und ist auch schon wieder weg.

Warum also hier ein Posting? Nun, es geht um den letzten Absatz in dem Zeitungsbericht:

„Wenig begeistert zeigte man sich in der Stadtverwaltung von der Aktion: Zügig wurde eine Firma mit dem Beseitigen der Mauer und dem Abtransport der Steine beauftragt. Und als alles gegen 9.30 Uhr verschwunden war, wurde vorsorglich Anzeige gegen Unbekannt erstattet, weil das moderne Märchen die Stadt am Ende rund 400 Euro gekostet hat.“

Frage: Besteht da eine Strafbarkeit nach § 304 StGB – wenn wir mal die Frage der Rechtfertigung durch freie Meinungsäußerung außen vor lassen.