(Der schleichende) Parteiverrat

© pedrolieb -Fotolia.com

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Hinweisen möchte ich heute auf einen schon etwas älteren Beschluss des OLG Hamm, ergangen in einem sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO), in dem es u.a. um die Frage des Parteiverrats (§ 356 StGB) eines Rechtsanwalt während eines Klageverfahrens vor dem BVerwG ging. Der Rechtsanwalt hatte für eine Stadt, eine städtische Stiftung und eine Wohnungsbaugesellschaft sowie für drei weitere private Kläger acht selbständige Klagen vor dem BVerwG in Leipzig erhoben. Die Verfahren wurden miteinander verbunden und später in zwei Verfahren aufgeteilt. Hintergrund dieser Klagen wart, dass die Eisenbahnstrecke Oldenburg-Wilhelmshaven für den Güterverkehr von und zum Jade-Weser-Port „ertüchtigt“ werden sollte. Im Verlaufe des Verfahrens änderte sich die Zielsetzung und Interessenlage bei drei der acht klagenden Parteien. Die Stadt, die städtische Stiftung und die Wohnungsbaugesellschaft beabsichtigten auf Rat des Beschuldigten, sich mit einem von der DB angebotenen Vergleich zufrieden zu geben, während die restlichen Kläger mit diesem Vergleich nicht zufrieden waren. Trotz dieser divergierenden Ziele unter den Klägern vertrat der Beschuldigte weiterhin beide Klägergruppen im Prozess. es kam zu Streitigkeiten um einen Vergleich und dann endlich zu einer Strafanzeige wegen Parteiverrats (wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt bitte den VT nachlesen). Die StA Münster hat das Verfahren eingestellt.

Das OLG bejaht hingegen im OLG Hamm, Beschl. v. 09.10.2014 – 4 Ws 227/14 – den hinreichenden Tatverdacht:

„Gem. § 356 Abs. 1 StGB begeht ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, Parteiverrat.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Der Beschuldigte ist in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sowohl von den vergleichsunwilligen Antragstellern als auch von denjenigen Klägern, die mit dem Abschluss des Vergleichs und der daraus resultierenden Beendigung des Verfahrens einverstanden waren, mit der Vertretung ihrer Interessen im Rahmen der vor dem BVerwG erhobenen Klagen beauftragt worden. Damit haben alle Kläger dem Beschuldigten ihre Angelegenheiten anvertraut.

Die Tathandlung des § 356 StGB besteht darin, dass der Täter in derselben Rechtssache in Ausübung seines Berufes beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient.

Als Dienen wird dabei jede berufliche Tätigkeit rechtlicher oder tatsächlicher Art bezeichnet, durch die das Interesse einer Partei durch Recht oder Beistand gefördert werden soll (Lackner/ Kühl, StGB, 28.Aufl., § 356 Rn 6; BGHSt 7,17).

Ein Rechtsanwalt dient dann pflichtwidrig, wenn er einer Partei Rat und Beistand leistet, nachdem er einer anderen Partei in derselben Sache bereits Rat und Beistand geleistet hat. Maßgebend für die Pflichtwidrigkeit i.S.v. § 356 StGB ist die Identität des Verfahrensstoffs und die Gegensätzlichkeit der sich auf diesen Verfahrensstoff stützenden Interessen zu dem Zeitpunkt, da der Rechtsanwalt von der weiteren Partei beauftragt wird. Darauf, ob eine solche Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand, kommt es nicht an (OLG München, Urteil vom 21. September 2010 – 5St RR (II) 246/10 -, juris; BGHSt 5, 284, 286; 7, 17).

Tatbestandselement des § 356 StGB ist damit, dass der Anwalt mit der Übernahme des zweiten Mandats ein dem ersten Mandat gegenüber entgegengesetztes Interesse wahrnimmt (Lackner/ Kühl, StGB, 28.Aufl., § 356 Rn 7; BGHSt 5, 284; 7, 17). Nicht ausreichend sind allein verschiedene tatsächliche Interessen am Verfahrensausgang oder ein nur theoretischer, fern liegender Interessengegensatz. Auf eine formelle Prozessgegnerschaft kommt es aber nicht an (Fischer, StGB, 61.Aufl., § 356 StGB Rn 4; BGHSt 5, 301, 304). Daher kann der Tatbestand des § 356 StGB auch dann erfüllt sein, wenn innerhalb einer von einem Anwalt vertretenen Gruppe unterschiedliche Interessen bestehen.

Der Beschuldigte hat pflichtwidrig gehandelt, denn die Interessen seiner Mandanten waren entgegengesetzt.

Ob ein Interessengegensatz vorliegt, ergibt sich aus dem Auftrag, den der Rechtsanwalt erhalten hat; denn der Auftrag bestimmt den Umfang der Belange, mit deren Wahrnehmung der Auftraggeber ihn betraut (OLG München, Urteil vom 21. September 2010 – 5St RR (II) 246/10 -, juris; BGHSt 7, 17, 20; 15, 332, 334). Das Bestehen eines Interessengegensatzes schließt es nicht aus, dass die Parteien darüber hinaus auch gleichgerichtete Interessen verfolgen. Ob ein Interessengegensatz gegeben ist, wird durch einen Vergleich der beiderseitigen subjektiven Parteianliegen ermittelt (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03. Juli 2013 – 3 (5) Ss 67/13, 3 (5) Ss 67/13AK 26/13 -, juris).

Die acht selbstständigen Klagen, welche im Laufe des Verfahrens miteinander verbunden wurden, starteten mit dem gemeinsamen Ziel, Befahrensbeschränkungen durch ein Urteil des BVerwG zu erreichen. Zu diesem Zeitpunkt verfolgten die Kläger noch die gleichen Interessen. Die DB hatte als Beigeladene hingegen das Ziel, jede Form von Betriebsregelungen oder Betriebseinschränkungen zu verhindern. Ein Interessenkonflikt zwischen den Klägern entstand allerdings zu dem Zeitpunkt, als die DB den Klägern einen Vergleichsvorschlag unterbreitete und die Stadt C, die städtische Stiftung sowie die Wohnungsbaugesellschaft den Prozess beenden wollten, während die weiteren Kläger das Vergleichsangebot nicht annehmen wollten, um das ursprüngliche Ziel zu erreichen.

Der Gegensatz kann auch erst im Laufe eines Vorganges entstehen und selbst dann gegeben sein, wenn der Anwalt im Rahmen beider Mandate denselben Rechtsstandpunkt vertritt. (Lackner/ Kühl, 28.Aufl., StGB, § 356 Rn 7; BGH, Urteil vom 07. Oktober 1986 – 1 StR 519/86 – juris). Es kommt nicht darauf an, ob seine Entwicklung vorauszusehen war, solange das frühere Auftragsverhältnis bestand (Heine/Weißer in: Schönke/ Schröder, 29. Aufl., StGB, § 356 StGB Rn 21). Unerheblich ist damit, ob die gegensätzlichen Interessen bereits zu Beginn des Mandatsverhältnisses bestanden haben…..“

 

Ein Gedanke zu „(Der schleichende) Parteiverrat

  1. Jochen Bauer

    Sobald die subjektive Interessenkollission – erstmals – evident zu Tage trat, hätte der RA alle hiermit zusammenhängende Mandate beenden müßen, da er somit selbst in eine Interessenkollission geriet und durch Nichtbeendigung der Mandate den konträren Mandanteninteressen pflichtwidrig diente.

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