Kategoriearchiv: Strafrecht

Knast oder Einkauf im Bayern-Fanshop

Logo_FC_Bayern_MuenchenDa lese ich gerade in der SZ-online oder auch hier bei GMX:

„Zwei Fans des TSV 1860 München hatten nach dem kleinen Münchner Derby vor einem Jahr einen Fan des FC Bayern im Hauptbahnhof überfallen und ihm die Fan-Kleidung vom Leib gerissen. Wegen gemeinschaftlichen Raubes wurden sie dafür zu Freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten ohne Bewährung verurteilt. Allerdings räumt ihnen die Justiz im Rahmen des „Täter-Opfer-Ausgleichs“ die Chance auf eine mildere Strafe ein, wenn die Löwen-Fans einen Einkauf im FC-Bayern-Fanshop machen…….“

Na, das ist doch mal eine Strafe 🙂 bzw. ein Angebot. Was wohl der BGH dazu sagen würde….? Für den ein oder andern sicherlich Höchststrafe und ein angemessener Schuldausgleich mehr.

 

„Rabaukenjäger“ – noch erlaubt/schon verboten?

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Urheber Photo: Andreas Praefcke

Zu dem Beitrag zum OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2015 – 5 RVs 55/15 (dazu: „…entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur….“ – Noch „Kampf ums Recht“?) passt ganz gut das AG Pasewalk, Urt. v. 20.05.2015 – 711 Js 10447/14 -, das schon einige Zeit in meinem Blog-Ordner hängt. Das ist der „Rabaukenjäger“, der die Blogs im Mai schon beschäftigt hat, inzwischen liegt der Volltext vor.

Das AG hat einen Journalisten wegen der Bezeichnung „Rabauken Jäger“ wegen Beleidigung verurteilt. Grund: Die Berichterstattung über einen Jäger, der ein totes Reh an der Anhängerkupplung seines Pkw hinter sich her gezogen hatte (hier zu der Zeitung mit den großen Buchstaben). Der Jäger erstattete Strafanzeige. Das AG hat dann zu einer Geldstrafe von 1.000 € verurteilt und führt u.a. aus:

„….Der Bundesverfassungsgericht postuliert eine Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit in seiner konstitutiven Bedeutung für einen freiheitlich-demokratischen Prozess, soweit Meinungsäußerungen Beiträge zum geistigen Meinungskampf in einer der Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage darstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational, scharf oder verletzend formuliert ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingestuft wird (vgl. BVerfG NJW 1994, 1779; BVerfG, NJW 1995, 3303, 3305; BVerfG, NJW 1999, 2358, 2359; auch OLG Celle, a.a.O., zitiert nach Juris). Die Äußerung, die dem Angeklagten vorgeworfen wird, betrifft jedoch keine solche Konstellation mit politischer Auseinandersetzung oder aber der Durchsetzung legitimer Rechte, so dass die Vermutung zugunsten der Meinungsfreiheit nicht greift.

Die gebotene Abwägung führt vorliegend dazu, dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Geschädigten der Vorrang zu geben ist.

Für ein Überwiegen der Meinungsfreiheit spricht zwar, dass der Vorfall auch außerhalb der Presseberichterstattung, nämlich in den sozialen Netzwerken, große Beachtung gefunden hat und das Verhalten des Geschädigten in der Öffentlichkeit kritisiert wurde sowie die Tierethik – auch der Umgang mit toten Tieren – immer mehr an Bedeutung gewinnt.

Für ein Überwiegen der persönlichen Ehre des Geschädigten spricht jedoch, dass die Bezeichnung als „Rabauken-Jäger“ eine schwere Kränkung darstellt, bei dem von einem unterstellten Fehlverhalten in einem Einzelfall auf seine Integrität als Jäger geschlossen wurde. Dem Geschädigten wurde die moralische Integrität zur Ausübung seiner waidmännischen Tätigkeit abgesprochen. Ehrverletzungen durch Presseveröffentlichungen belasten den Betroffenen besonders nachhaltig, da „Vorverurteilungen“ durch die Presse regelmäßig nur von einem kleinen Teil der Leserschaft kritisch gewürdigt und hinterfragt werden. Auch dem ist bei der Frage nach dem (noch) vertretbaren Verhältnis zwischen dem Anliegen der Öffentlichkeit und den (zu befürchtenden) Beeinträchtigungen des Betroffenen Rechnung zu tragen. Je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Äußerung der Presse beeinträchtigt wird, desto eher muss die Presse durch kritische Zurückhaltung zu erkennen geben, dass sie die Interessen des Betroffenen über ihren eigenen Belangen nicht aus den Augen verliert. An der Verbreitung bloßer Sensationsnachrichten („Knüller“) mag die Presse allenfalls ein rein gewerbliches Interesse haben; insoweit kann aber eine Persönlichkeitsverletzung niemals gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 03.05.1977, Az. VI ZR 36/74, zitiert nach Juris). Für ein sachliches Anliegen dürfte nämlich stets eine nicht ehrverletzende Äußerung möglich sein.

Die Äußerung des Angeklagten führt zu einer Vorverurteilung des Geschädigten. Zwar darf der Äußernde Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen, jedoch gilt grundsätzlich die Unschuldsvermutung. Diese Unschuldsvermutung, von der im Artikel vom 02.06.2014 durch das Zitat des Sprechers der Unteren Jagdbehörde beim Landkreis, Achim Froitzheim, – „Ich bezweifle, dass das strafbar oder ordnungswidrig ist“ – noch ausgegangen wird, wird dem Geschädigten im Artikel vom 03.06.2014 jedoch abgesprochen. …..“

Wird sicherlich nicht rechtskräftig geworden sein. Mal sehen, was LG und OLG Rostock daraus machen.

„…entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur….“ – Noch „Kampf ums Recht“?

© fotodo - Fotolia.com

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Im Recht der Beleidigung (§ 185 StGB) werden die Grenzen häufig auf der Grundlage des Rechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) manchmal recht weit gezogen. Ihre Grenze finden die Grenzen allerdings dann, wenn es sich bei der Äußerung, um die es geht, um eine ehrverletzende Äußerung, die eine persönliche Kränkung und Schmähung des Verletzten zum Ausdruck bringt, handelt. Diese sog. Schmähkritik ist dann strafbar. Und mit der Frage: Noch Kampf ums Recht oder schon Schmähkritik, ja oder nein?, hatte sich das OLG Hamm im OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2015 – 5 RVs 55/15 – zu befassen. Grundlage waren folgende Festellungen des LG:

„Vor dem Hintergrund einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung, die zwischen dem Angeklagten als Beklagtem und Mieter einerseits und Q als Kläger und Vermieter – welcher durch seinen Bruder Rechtsanwalt Q vertreten wurde – andererseits vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen anhängig war, schrieb der Angeklagte in einem Schreiben vom 4.12.2013 an das Amtsgericht Gelsenkirchen u.a.:

„Sie macht es sich leicht, unterstellt dem Beklagten ohne jegliche Nachprüfung, es seien noch Schilder im Hausflur angebracht und stellt eiligst Zwangsvollstreckungsanträge, um – siehe Punkt 3 – entsprechend der verdorbenen charakterlichen Natur der beiden Q-Brüder auch weiter hin für „Ärger und Krawall hier im Hause zu sorgen“.“

Das OLG sieht diese Äußerung mit dem LG als (strafbare) Schmähkritik:

„…Aber auch vor dem Hintergrund dieser engen Vorgaben ist im vorliegenden Fall die Grenze des Hinzunehmenden überschritten. Der Angeklagte hat mit der von ihm gewählten Formulierung eindeutig den Charakter und damit die Person des Anzeigeerstatters selbst diffamiert. Im Ergebnis sind dem Anzeigeerstatter die persönlichen Kompetenzen, die die Voraussetzung für ein moralisches Handeln bilden, abgesprochen worden. Seine persönliche Integrität und auch die Fähigkeit, das eigene Verhalten nach allgemein anerkannten moralischen Maßstäben auszurichten, wurden in Gänze in Abrede gestellt. Der Versuch des Angeklagten, die Bedeutung des Wortes „verdorben“ nunmehr dadurch zu relativieren, dass als Synonym das Wort „unanständig“ herangezogen wird, schlägt fehl. Unabhängig davon, dass auch die Bezeichnung als „unanständig“ geeignet ist, den Charakter und damit die Persönlichkeit des Anzeigeerstatters zu diffamieren, werden üblicherweise als Synonym zu „verdorben“ die Wörter „unmoralisch“, „sittenlos“ oder auch „schamlos“ verwendet. Unter allen Bezeichnungen wird eine persönliche Kränkung des Anzeigeerstatters herbeigeführt, die eine besondere Abwertung seiner Person zum Ausdruck bringt.

Der Senat hat dabei – wie auch das Landgericht – nicht übersehen, dass im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor Gericht eine scharfe Sprache angebracht sein kann. Im „Kampf um das Recht“ müssen durchaus starke, eindringliche Ausdrücke und sinnfällige Schlagworte hingenommen werden (vgl. BVerfG [Kammerbeschluss], NJW 1988, 191, 193; BGH, NJW 1988, 1099; OLG Düsseldorf, NStZ-RR 1996, 5, 7). Dies gilt auch für den Fall, dass ein Anwalt – wie hier – in eigener Sache tätig wird. An ihn dürfen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an andere im Rahmen der anwaltlichen Wahrnehmung von Mandanteninteressen (vgl. KG, JR 1988, 523; Lencker/Eisele, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 193 Rdnr. 22). Hinsichtlich der Bewertung von Werturteilen gilt, dass es zwar zulässig ist, wenn der Anwalt in einem Schriftsatz aus der im Einzelnen aufgelisteten sachlichen Kritik ehrenrürige Schlussfolgerungen zieht, jedoch darf hiermit keine zusätzliche Abwertung des Betroffenen einhergehen und zum Ausdruck gebracht werden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Lencker/Eisele, a.a.O.). Letzteres ist indes im vorliegenden Fall geschehen. Der Angeklagte hat mit der von ihm gewählten Formulierung, die auch nicht als bloß polemische oder ironisierende Äußerung eingeordnet werden kann, die Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung vor Gericht überschritten. Der Hinweis auf eine „verdorbene charakterliche Natur“ des Vermieters bzw. seines anwaltlichen Vertreters lässt keinen Sachzusammenhang zu miet- oder vollstreckungsrechtlichen Fragen erkennen. Die eigene Rechtsposition ist hierdurch in keiner Weise argumentativ untermauert worden. Der Angeklagte hat das Verfahren lediglich zum Anlass genommen, die Betroffenen persönlich zu kränken.“

Also danach: Grenze überschritten.

Auch Zahngold ist „Asche“, oder: Klausurproblem erledigt

entnommen wikimedia.org Urheber RosarioVanTulpe

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Immer wieder gibt es Meldungen in der Tagespresse bzw. hört man davon, dass aus den Verbrennungsresten von eingeäscherten Verstorbenen Zahngold „entwendet“ worden ist (vgl. u.a. hier: Am Ende bleiben Rauch, Asche und Zahngold). Zu der rechtlichen Problmatik gibt es sogar eine Musterklausur unter dem Titel: „Der Nürnberger Zahngold-Fall“. Und „Bestatterzeitung.de“ berichtet über „Das versteckte Geschäft mit dem Zahngold„.

In der rechtlichen Diskussion geht es um die Frage: Welche Straftatbestände sind ggf. erfüllt: Diebstahl (§ 242 StGB), Verwahrungsbruch (§ 133 StGB)  und ggf. vor allem auch Störung der Totenruhe (§ 168 StGB). Besser formuliert wäre mit: „in der rechtlichen Diskussion ging…“, denn die Frage hat es vor kurzem bis zum BGH geschafft und der hat dazu im BGH, Beschl. v. 30.06.2015 – 5 StR 71/15 Stellung genommen. Der BGH hält die Frage für so wichtig, dass die Entscheidung in BGHSt aufgenommen worden ist.

Der BGH geht davon aus, dass das Entwenden von Zahngold aus den Verbrennungsresten der zuvor eingeäscherten Verstorbenen auch den Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllen kann:

„Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Entwen-den von Zahngold den Tatbestand der Störung der Totenruhe (§ 168 StGB) erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei Zahngold um „Asche“ im Sinne des § 168 Abs. 1 StGB. Denn zu dieser gehören nach zutreffender Ansicht sämtliche nach der Einäscherung verbleibenden Rückstände, d.h. auch die vormals mit einem Körper fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind (vgl. OLG Bamberg, NJW 2008, 1543; OLG Hamburg, NJW 2012, 1601; Dippel in LK-StGB, 12. Aufl., § 168 Rn. 40; Kuhli in Matt/Renzikowski, StGB, 2013, § 168 Rn. 7; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 168 Rn. 2; Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 168 Rn. 3).“

Der BGH stellt in der doch recht umfangreichen Entscheidung ab auf

  • den allgemeinen Sprachgebrauch, mit dem die Auslegung zu vereinbaren sei,
  • darauf, dass die Auslegung nicht die äußerste Wortlautgrenze überschreitet
  • und auf den Willen des historischen Gesetzgebers,
  • sowie auf auch auf systematische und teleologische Erwägungen .

Damit wäre ein „Klausurproblem“ mal wieder erledigt.

Der Schulleiter, der die Abiturnoten anhebt, – strafbar?

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Vom OLG Bamberg ist mir der OLG Bamberg, Beschl. v. 08.06. 2015 – 2 OLG 8 Ss 15/15 – übersandt worden, der einen sicherlich nicht alltäglichen Fall behandelt. Nämlich die eigenmächtige Anhebung von Abiturnoten durch den Schulleiter eines Gymnasiums. Der ist deswegen vom AG wegen Falschbeurkundung im Amt zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, das LG hat auf die Berufung der Staatsanwaltschaft auf 90 Tagessätze erhöht, und das OLG Bamberg? Das OLG Bamberg hat im Beschl. v. 08.06.2015 frei gesprochen.

Da es sich um einen umfangreich(eren) Sachverhalt handelt, will ich den hier aus Platzgründen nicht einstellen. Das kann/soll/muss dem „Selbststudium“ im verlinkten Volltext überlassen bleiben. Das OLG kommt zu dem (rechtlichen) Ergebnis, dass es sich bei den von dem Angeklagten unterzeichneten Abiturzeugnissen zwar um öffentliche Urkunden, zu deren Aufnahme der Angeklagte befugt war, gehandelt hat. Der Angeklagte habe darin aber nicht rechtlich erhebliche Tatsachen falsch bekundet. Das LG habe die Reichweite des Wahrheitsschutzes im Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nach § 348 StGB verkannt.

Auch die rechtliche Begründung ist sehr umfangreich, so dass ich daraus Einzelheiten nicht einstellen will. Ich beschränke mich daher auf die Leitsätze, die wie folgt lauten:

  1. Bei der auch mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG gebotenen Umgrenzung des Anwendungsbereichs des § 348 StGB ist bei einer von einer Verwaltungsbehörde ausgestellten Urkunde ein strenger Maßstab für die Beurteilung der Frage anzulegen, ob den in ihr enthaltenen Tatsachen die gesteigerte Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde beizumessen ist. Eine Beweiswirkung für und gegen jedermann ist nur dann zu bejahen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass dies unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung dem Sinn und Zweck des Gesetzes entspricht (u.a. Anschluss an BGHSt 22, 201/203; BGHSt 42, 131 f.; BGH NStZ 2015, 278; OLG Bamberg NStZ-RR 2014,142 = OLGSt StGB § 271 Nr 4 und OLG Hamburg NStZ 2014, 95).
  2. Das als öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 417 ZPO anzusehende (bayerische) Abiturzeugnis beweist zu öffentlichem Glauben, dass der Zeugnisinhaber an der Abiturprüfung teilgenommen hat, die im Einzelnen ausgewiesenen Prüfungsleistungen vorgelegen haben, die angegebenen Noten erteilt worden sind und dem Zeugnisinhaber auf dieser Grundlage nach Bestehen der Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist. Der öffentliche Glaube der Urkunde im Sinne einer vollen Beweiskraft für und gegen jedermann erstreckt sich indes nicht darauf, dass die im Abiturzeugnis im Einzelnen ausgewiesenen Prüfungsleistungen ordnungsgemäß erbracht und bewertet worden sind. Insbesondere entfaltet das Abiturzeugnis keine besondere Beweiskraft hinsichtlich der Einhaltung der maßgeblichen prüfungsrechtlichen Verfahrensvorschriften.
  3. Hebt der Schulleiter, der gleichzeitig Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist, in einem Abiturprüfungsfach die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten der Prüfungsteilnehmer, welche in dem von ihm auszustellenden Abiturzeugnis gesondert ausgewiesen sind, unter Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften des bayerischen Schulrechts und gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe eigenmächtig um einen Punkt an, so erfüllt er den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt nicht. Ob eine Falschbeurkundung dann vorliegt, wenn von der verwaltungsrechtlichen Nichtigkeit der erteilten Noten auszugehen ist, bleibt offen.“