Kategoriearchiv: Strafrecht

Nach 1 Jahr und 4 Monaten keine weitere „vorläufige“ Entziehung der Fahrerlaubnis

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Der LG Hannover, Beschl. v. 24.02.2016 – 40 Qs 18/16 – ist zwar nicht in einem verkehrsstrafrechtlichen Verfahren ergangen, sondern in einem Verfahren wegen eines Verstoßes gegen das WaffG, er ist aber sicherlich vor allem (auch) für die Verkehrsstrafrechtler von Bedeutung. Das LG sagt nämlich, dass bei einem Zeitablauf von einem Jahr und 4 Monaten seit Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO) die weitere Aufrechterhaltung der Maßnahme als unverhältnismäßig anzusehen ist:

„Unbeschadet des fortbestehenden dringenden Tatverdachts und unabhängig von der Frage, ob der mutmaßliche Eignungsmangel im Sinne des § 69 StGB weiter besteht und deshalb gemäß § 111 a StPO dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass dem Angeklagten die Fahrerlaubnis zu entziehen sein wird, erscheint die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegend wegen auf einer sachwidrigen Behandlung unter Verletzung des Beschleunigungsgebots beruhenden Verzögerung des Verfahrens unverhältnismäßig (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NStZ 2005, 402 f.).

Der verfahrensgegenständliche Vorfall datiert vom 27.10.2014. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 12.11.2014 wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Am 17.04.2015 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Strafrichter. Eine auf den 12.10.2015 terminierte Hauptverhandlung wurde wegen Abwesenheit eines Zeugen ausgesetzt. Am 13.10.2015 wurde Termin für die neue Hauptverhandlung auf den 10.03.2016 bestimmt.

Den Angeklagten auf geraume Zeit auf der Grundlage vorläufiger Erkenntnisse ohne Fahrerlaubnis zu belassen, widerspricht vor dem Hintergrund dieser zögerlichen Sachbehandlung dem Rechtsstaatsgebot. Die Belastung aus einem Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen stehen. Das gilt sowohl hinsichtlich der Anordnung und der Vollziehung als auch hinsichtlich der Fortdauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 13. März 2013 — 18 Qs 14/13 —, juris). Bei einem Zeitablauf von einem Jahr und 4 Monaten seit Anordnung der Maßnahme bis zur Hauptverhandlung ist ein solches vernünftiges Verhältnis im vorliegenden Fall nicht mehr gegeben. Aus diesem Grunde ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis als unverhältnismäßig aufzuheben.“

Recht so…..

Finger weg, oder: Parteiverrat durch Akteneinsichtsgesuche?

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Das OLG Hamburg, Urt. v. 16.12.2014 – 1 Rev 49/14 – mahnt dann doch ein wenig zur Vorsicht, wenn wegen eines Vorwurfs mehrere Mandanten vertreten werden, soll es dem Rechtsanwalt/Verteidiger nicht so gehen wie einer Hamburger Strafverteidigerin. Die hat zwei Mandantinnen B und L vertreten, gegen die getrennte Strafverfahren wegen gemeinschaftlichen Betruges geführt wurden. Gegen beide wurde Strafbefehl erlassen. Der gegen L erlassene Strafbefehl wurde rechtskräftig, im Verfahren gegen B kam es nach Einspruch zur Hauptverhandlung. Dort wurde die L als Zeugin vernommen. Wegen ihrer Aussage, der das AG keinen Glauben schenkte, wurde noch am selben Tag ein Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage gegen L eingeleitet. Nachdem gegen L – noch vor Abschluss des Verfahrens gegen B – Anklage wegen falscher uneidlicher Aussage erhoben worden war, bat sie die Rechtsanwältin und spätere Angeklagte, (ewrneut) die Verteidigung zu übernehmen. Eine Büroangestellte versandte daraufhin ein Akteneinsichtsgesuch an das zuständige AG. Nach einem Hinweis des zuständigen Richters an die Verteidigerin, dass Parteiverrat in Betracht käme, entschloss sich die Angeklagte, die Akten dennoch anzufordern, um sich ein eigenes Bild von den Verfahrenszusammenhängen machen zu können. In der Folgezeit erinnerte sie noch zwei Mal an das unerledigte Akteneinsichtsgesuch, ehe sie nach einem neuerlichen Hinweis des AG dann das Mandat niederlegte. L ist dann später wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden.

Das AG hat die Rechtsanwältin wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) verurteilt, das LG hat sie auf die Berufung hin freigesprochen. Das OLG Hamburg hat den Freispruch „kassiert“ und geht von einerm Parteiverrat aus. Begründung:

  • Der Rechtsanwältin war mit der Verteidigung der L und der B die Vertretung von zwei Parteien in derselben Rechtssache anvertraut. „Parteien in diesem Sinne sind die an einer Rechtssache beteiligten Personen (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 – 5 StR 109/07 Rn. 11; Gillmeister in Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 356 Rn. 39), die ein rechtliches Anliegen verfolgen, vorliegend die Vertretung der Zeuginnen L und B in Strafsachen in dem Bemühen um Straflosigkeit oder eine milde Strafe. Die Parteistellung hängt nicht an der prozessrechtlichen Parteistellung oder einer anderen formellen Verfahrensbeteiligung (Gillmeister, a.a.O., Rn. 43). Der Begriff derselben Rechtssache umfasst alle Angelegenheiten, die zwischen mehreren Beteiligten mit jedenfalls möglicherweise entgegengesetzten rechtlichen Interessen nach Rechtsgrundsätzen behandelt und erledigt werden sollen (BGH, a.a.O., Rn. 11). „
  • In den Akteneinsichtsgesuchen der Rechtsanwälting liegt auch ein pflichtwidriges Dienen. Denn: Der Begriff des Dienens durch Rat und Beistand erfasst jede berufliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts, durch die das Interesse einer Partei gefördert werden soll (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1954 – 4 StR 500/54, BGHSt 7, 17, 19 [Vertretungsanzeige]; Rogall in SK-StGB, 128. Lfg., § 356 Rn. 26). Hierfür reicht bereits die Vorlage einer Verteidigervollmacht ebenso wie die Informationsbeschaffung und Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines Mandats aus. Dies gilt auch, wenn der Rechtsbeistand die Informationen durch Akteneinsicht erhält (vgl. Gillmeister, a.a.O., Rn. 53).“ 
  • Darüber hinaus ist – anders als bei § 356 Abs. 2 StGB – ein Nachteil für oder eine Gefährdung der Interessen der anderen Partei nicht erforderlich.

Also: Finger weg von solchen Konstellationen und, wenn es um die Abklärung eines Interessenwiderstreits geht – der m.E. hier aber auf der Hand lag: Es steht – so das OLG – der Weg über § 475 StPO offen.

„…. für 0,3 g Amphetamingemisch …. 2 Monate ohne“? Nein, nicht schuldangemessen…

entnommen wikimedia.org By Dundak - Own work

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Zum Wochenauftakt eine in meinen Augen positive Entscheidung, die hinsichtlich der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer „Kleinmenge“ Betäubungsmittel Augenmaß beweist. AG und LG haben festgestellt, dass der Angeklagte „0,3 Gramm Amphetamingemisch mit einem Wirkstoffgehalt zwischen zehn und zwanzig Prozent wissentlich und willentlich bei sich führte.“ Dafür „fängt“ er sich wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei der Bemessung der Strafe hat das LG zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis im Berufungsverfahren sowie die geringe Betäubungsmittelmenge gewertet. Zu seinen Ungunsten hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte einschlägig vorbestraft ist und zur Tatzeit unter Bewährung stand. Ferner hat es berücksichtigt, dass der Angeklagte einen Bekannten veranlasst hat, vor Amtsgericht falsch auszusagen, um ihn selbst zu entlasten.

Dem OLG Stuttgart gefällt das gar nicht und es hat im OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.01.2016 – 1 Ss 776/15 – aufgehoben und zurückverwiesen: Begründung:

„Die Strafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe ist nicht mehr schuldangemessen. Sie wird den Anforderungen an einen gerechten Schuldausgleich nicht mehr gerecht, weil sie zur Tat außer Verhältnis steht und den Rahmen des Schuldangemessenen überschreitet. Damit ist auch das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot verletzt…….

Ausgehend von diesen Maßstäben gelangt der Senat zu dem Ergebnis, dass das Landgericht die der Schuldbewertung durch den Umfang des Tatunrechts gesetzten Grenzen aus dem Blick verloren und demgegenüber den Gesichtspunkt des Handlungsunwerts – hier die täterbezogenen Umstände der Vorstrafen und des Bewährungsversagens – überbewertet hat. Die Tat ist der Bagatellkriminalität zuzuordnen und dort im untersten Bereich anzusiedeln. Bei dem beim Angeklagten vorgefundenen Amphetamingemisch handelt es sich um eine äußerst kleine Menge, die unter den Begriff der geringen Menge i.S.d. § 29 Abs. 5 BtMG fällt.

Danach ist eine Menge als gering anzusehen, wenn sie zum einmaligen bis höchstens dreimaligen Gebrauch geeignet ist (Weber, BtMG, 4. Auflage, § 29 Rdnr. 2068 m.w.N.). Bei Amphetamin liegt die Obergrenze einer geringen Menge bei 150 mg (0,15 g) Amphetamin-Base (Weber a.a.O. Rdnr. 2077). Eine Konsum-einheit entspricht daher 50 mg (0,05 g) Base.

Nach den vorliegenden Feststellungen führte der Angeklagte deutlich weniger als eine Konsumeinheit bei sich. Bei einem zugunsten des Angeklagten angenommenen Wirkstoffgehalt von zehn Prozent errechnet sich aus der nach den Urteilsfeststellungen aufgefundenen Menge von 0,3 Gramm Amphetamingemisch ein Wirkstoffgehalt von 0,03 Gramm. Dies entspricht lediglich einem Fünftel der Obergrenze der geringen Menge.

Die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe zur Sühne für Tatschuld und Tatunrecht ist bei dem Besitz einer derartigen Kleinstmenge – ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Vergangenheit eines Angeklagten oder dessen Nachtatverhalten – unverhältnismäßig und nicht mehr vertretbar. Die Sachverhaltsfeststellungen enthalten auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung, etwa durch die nahe liegende Möglichkeit der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte. Der neue Tatrichter wird daher prüfen, ob angesichts dieser Kleinstmenge noch besondere Umstände i.S.d. § 47 Abs. 1 StGB angenommen werden können, die aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur zur Verhängung der Mindestfreiheitsstrafe führen könnten, oder ob dem Übermaßverbot durch Verhängung einer geringen Geldstrafe zu entsprechen ist, soweit nicht ohnehin ein Absehen von Strafe gemäß § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht kommt.“

Handeltreiben mit BtM – Täter oder Gehilfe, das ist die Frage?

entnommen wikimedia.org Autor : Evan-Amos - Own work

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Nach dem etwas kuriosen betäubungsmittelrechtlichen Sachverhalt des OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.02.2016 – 1 OLG 1 Ss 2/16 (vgl. dazu Frohes Fest, oder: Wenn die Stimmung an Hl. Abend schlecht ist, gibt es eben Cannabiskekse) ein betäubungsmittelrechtlicher Klassiker: Nämlich der BGH, Beschl. v. 01.10.2015 – 3 StR 287/15, der sich mal wieder zu der Frage verhält: Täter oder Teilnehmer eines Handeltreibens mit BtM?

Grundlage der Entscheidung sind folgendes LG-Feststellungen: Der Angeklagte hatte einem unbekannt gebliebenen Hintermann zugesagt, „sich um den Transport von etwa einem Kilogramm Haschisch von den Niederlanden nach Deutschland zu kümmern. Ihm war bewusst, dass sein Auftraggeber das eingeführte Marihuana gewinnbringend weiterverkaufen wollte. Auch nahm er billigend in Kauf, dass die Menge der Betäubungsmittel mehr als ein Kilo betragen würde. Für die Kurierfahrt sollte der Angeklagte 800 € erhalten, von denen er den die Transportkosten übersteigenden Betrag als Gewinn behalten sollte. Da er allerdings das Risiko einer Grenzkontrolle nicht eingehen wollte, entschloss er sich, einen Fahrer mit der Einfuhr der Betäubungsmittel zu betrauen. Bei der Suche nach einem Gehilfen stieß der Angeklagte auf den gesondert Verfolgten K. , der sich bereiterklärte, gegen Zahlung von 500 € – 250 € im Voraus und 250 € bei Ablieferung der Drogen – den Transport durchzuführen. Er begleitete K. zu einer Autovermietung, wo sie für rund 300 €, die der Angeklagte zur Verfügung stellte, ein Fahrzeug anmieteten. Außerdem übergab er K. ein Handy, das in einer SMS die Zieladresse in den Niederlanden und eine unter „H“ gespeicherte Kontaktadresse enthielt. Nachdem K. auf diese Weise in den Niederlanden das Rauschmittel besorgt hatte, wurde er beim Grenzübertritt kontrolliert. Dabei konnten rund 3,4 kg Marihuana und 1,1 kg Haschisch mit einem Gesamtgehalt von 549 g THC sichergestellt werden.“

Das LG hat den Angeklagten auch wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Dazu aber dann der BGH:

„Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219, 221 ff.; Beschluss vom 7. August 2007 – 3 StR 326/07, NStZ 2008, 40; Urteil vom 5. Mai 2011 – 3 StR 445/10, StV 2012, 287, 288; Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375). Erschöpft sich die Tätigkeit im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, besteht in der Regel auch dann keine täterschaftliche Gestaltungsmöglichkeit, wenn Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben, sodass von einer Beihilfe auszugehen ist. Anderes kann nur gelten, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hin-ausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmit-telbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll (BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375 mwN).

Nach diesen Maßstäben wird eine täterschaftliche Begehungsweise von den Feststellungen hier nicht belegt. Das Landgericht begründet die Annahme, dass der Angeklagte als Mittäter mit Betäubungsmitteln Handel trieb, im Wesentlichen damit, dass er die Kurierfahrt mit erheblichem Tateinfluss und Eigenverantwortung initiierte und überwachte sowie ein eigenes finanzielles Interesse am Gelingen der Tat hatte. Da sich das eigenständige Handeln des Angeklagten aber auf den Transport der Betäubungsmittel beschränkte, eine Beteiligung an dem eigentlichen Umsatzgeschäft hingegen nicht festgestellt wurde, ist der Tatbeitrag des Angeklagten im Rahmen des Gesamtgeschehens trotz faktischer Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports nur als eine untergeordnete Hilfstätigkeit und deshalb als Beihilfe zu werten.“

Gebracht hat es dem Angaklagten aber nur eine Änderung des Schuldspruchs…..

Frohes Fest, oder: Wenn die Stimmung an Hl. Abend schlecht ist, gibt es eben Cannabiskekse

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Manchmal kann man nach dem Lesen einer Entscheidung nur sagen/fragen: Echt, oder wollen die mich veräppeln? Nun, das würde man von einem OLG natürlich nie annehmen. Aber diese Frage habe ich mir auch nicht wegen des OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.02.2016 – 1 OLG 1 Ss 2/16 gestellt, sondern wegen des vom AG Rockenhausen festgestellten Verhaltens des Angeklagten.

Der Sachverhalt: Der Angeklagte besucht am Heiligabend des Jahres 2014 Muttern zu einem gemeinsamen Heiligabendfest. Und da es bei Muttern offenbar immer ein wenig langweilig und die Stimmung „schlecht“ ist, hat der Angeklagte für – nach seiner Ansicht – Stimmungsuafheller gesorgt. Er hat nämlich selbst gebackene Plätzchen mitgebracht, in die er Cannabis eingearbeitet hatte. Und die legt er für jeden Gast auf der Feier offen zugänglich auf den Tisch, auf dem auch normales Weihnachtsgebäck zum Verzehr abgelegt war. Anwesend sind auch zwei Minderjährige, die im Laufe des Abends jeweils von den Keksen „konsumiert“ haben, ebenso der Bruder des Angeklagten. Bei den Keksen war der psychoaktive Wirkstoffgehalt an THC zwar von denkbar geringer Natur, jedoch so hoch, dass einer der „Konsumenten“ nach dem Konsum fast eines ganzen Kekses Schweißausbrüche erlitt, kreidebleich wurde und zu zittern begann. Ein anderer Zeuge schmeckte bei dem Verspeisen eines der Kekse Haschisch.

Das AG  hat den den Angeklagten wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren im minderschweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im minderschweren Fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Dagegen die Revision, die dann beim OLG Zweibrücken Erfolg hat, und zwar:

1. § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB

„Soweit das Amtsgericht die beim Zeugen T. A. aufgetretenen körperlichen Reaktionen in Form von Schweißausbrüchen, Zittern und dem zwischenzeitlichen Verlust der Gesichtsfarbe („kreidebleich“) als pathologischen Zustand in Form eines psychovegetativen Erschöpfungszustandes qualifiziert, ist hiergegen zunächst rechtlich nichts zu erinnern. Der objektive Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt allerdings über das Vorliegen einer einfachen Gesundheitsschädigung hinaus, dass die verwendete Substanz nach der Art der Anwendung oder Zuführung des Stoffes, seiner Menge oder Konzentration, ebenso aber auch nach dem Alter und der Konstitution des Opfers mit der konkreten Gefahr einer erheblichen Schädigung im Einzelfall verbunden ist (BGHSt 51, 18). Erheblich ist eine solche Schädigung dann, wenn sie nach Intensität oder Dauer überdurchschnittlich ist. Die beim Zeugen T. A. festgestellte Schädigung der Gesundheit in Form von Schweißausbrüchen, Zittern und dem zwischenzeitlichen Verlust der Gesichtsfarbe („kreidebleich“) weist für sich genommen eine erhebliche Beeinträchtigung nach Intensität oder Dauer noch nicht aus. Das Amtsgericht wäre daher gehalten gewesen, zusätzliche Feststellungen dazu zu treffen, ob die vom Angeklagten verwendete Menge (von circa 0,6 Gramm) Haschisch „mit einem psychoaktiven Wirkstoffgehalt an THC von denkbar geringer Natur“ mit der konkreten Gefahr einer weitergehenden erheblichen Schädigung der Gesundheit des Zeugen T. A. verbunden gewesen ist.“

2. § 223 Abs. 1 StGB

Die getroffenen Feststellungen tragen weiter nicht den Schuldspruch wegen eines vorsätzlich begangenen Körperverletzungsdelikts.

Betäubungsmittel können bei ihrem Konsumenten Wirkungen hervorrufen, die sich als Gesundheitsschädigung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB darstellen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sie zu Rauschzuständen, körperlichem Unwohlsein – insbesondere nach Abklingen der Rauschwirkungen – oder zur Suchtbildung bzw. zu Entzugserscheinungen führen (BGH NJW 1970, 519). Wer Betäubungsmittel verabreicht, hierdurch derartige Wirkungen bzw. Erscheinungen bei dem Betroffenen erzielt und dies zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes zwingend in Kauf nimmt, verwirklicht daher den objektiven und subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen Körperverletzung. Jedoch muss nicht jeder Betäubungsmittelkonsum bzw. jede Betäubungsmittelgabe zu einer Gesundheitsschädigung im dargestellten Sinne führen. Insbesondere beim Konsum leichter Drogen in geringer Dosis müssen die normalen Körperfunktionen nicht derart beeinflusst werden, dass von einem – sei es auch nur vorübergehenden – pathologischen Zustand (vgl. BGHSt 43, 346, 354 m.w.N.) gesprochen werden kann. Wer bei der Verabreichung von Betäubungsmitteln nur derartige Wirkungen hervorrufen will oder billigend in Kauf nimmt, macht sich daher nicht der vorsätzlichen Körperverletzung schuldig (BGHSt 49, 34).

Zum Motiv des Angeklagten hat das Amtsgericht die vom Angeklagten eingeräumten Absicht festgestellt, durch sein Verhalten die sonst immer so schlechte Stimmung auf der Weihnachtsfeier aufzuhellen, indem er mittels der psychoaktiven Substanz Tetrahydrocannabinol auf die Psyche anderer einwirken wollte. Hiermit ist nicht zwingend der Vorsatz hinsichtlich der nachteiligen Beeinflussung der normalen Körperfunktion des Konsumenten verbunden. Ob der Angeklagte die nachteiligen Einwirkungen auf den Gesundheitszustand seines Bruders T. A. in Form von Schweißausbrüchen, Zittern und dem zwischenzeitlichen Verlust der Gesichtsfarbe („kreidebleich“) in seinen Vorsatz aufgenommen hatte, ist durch die Feststellungen des Amtsgerichts nicht belegt.“

3. Unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln

„Schließlich sind die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch wegen unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an eine andere Person unter 18 Jahren in einem minderschweren Fall lückenhaft.

Der § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG setzt in der Tatbestandsvariante der Abgabe an Minderjährige voraus, dass diese über die Betäubungsmittel Verfügungsgewalt erlangen, die beim bloßen Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch regelmäßig nicht vorliegt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 347). Abgabe auf Seiten des Überlassenden und Erwerb oder Besitz auf Seiten des Empfängers sind mangels Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt nicht gegeben, wenn Rauschgift nur zum Mitgenuss bzw. in verbrauchsgerechter Menge zum sofortigen Verbrauch an Ort und Stelle hingegeben wird (vgl. BGH StV 1992, 66; BayObLG NStZ 1990, 395; StV 1988, 206; OLG Nürnberg StraFo 2006, 122; OLG München NStZ 2006, 579). Bei einem solchen räumlich – zeitlichen und finalen Zusammenhang bleibt die Verfügungsmacht bei dem Übergebenden, weil dieser allein bestimmt, ob und inwieweit das Betäubungsmittel für den Genuss bereitgestellt wird oder nicht. Der Übernehmende empfängt das Betäubungsmittel nicht zur freien Verfügung, sondern zum alsbaldigen Verbrauch, gleichsam unter fortwirkender Aufsicht des Übergebenden….“

Da kann man nur sagen: Frohes Fest 🙂 .