Kategoriearchiv: Strafrecht

Du „Zigeuner“ – Beleidigung ja oder nein?

entnommen wikimedia.org Herkunft/Fotograf Palais Dorotheum, 11. Dezember 2013, Lot Nr. 232

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Herkunft/Fotograf Palais Dorotheum, 11. Dezember 2013, Lot Nr. 232

Heute soll es dann mal zwei Entscheidungen zur  Beleidigung geben, und zwar zunächst den OLG Hamm, Beschl. v. 28.04.2016 – 3 RVs 37/16. In ihm geht es um die Frage, ob (allein) die Bezeichnung einer anderen Person als „Zigeuner“ eine Beleidigung i.S. des § 185 StGB darstellt. Das hatt das AG Detmold angenommen, das OLG sieht es aber anders. Nach seiner Auffassung stellt der Begriff „Zigeuner“ im deutschsprachigen Raum grundsätzlich eine Fremdbezeichnung für eine bestimmte Bevölkerungsgruppe dar; es handelt sich nicht um einen Begriff, der allein die Bedeutung eines Schimpfwortes hat.

Nach Auffassung des OLG müssen weitere Umstände hinzukommen, nämlich „zur Feststellung, ob die Verwendung dieser Bezeichnung auch den Tatbestand des § 185 StGB erfüllen kann, u.a. Feststellungen dazu, in welchem Zusammenhang die Äußerung gefallen ist, welcher Abstammung der Geschädigte ist und weiterer Feststellungen zum Kulturkreis des Angeklagten.“

Und dazu war das AG-Urteil dem OLG „zu dünn“:

„Die seitens des Amtsgerichts vorgenommene Beweiswürdigung ist vor den oben genannten Anforderungen derart lückenhaft, dass eine dementsprechende Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts nicht erfolgen kann.
Um eine etwaige Strafbarkeit des Angeklagten wegen Beleidigung prüfen zu können, bedürfte es u. a. Feststellungen zu folgenden Fragen:
Welche Bedeutung hat der Begriff „Zigeuner“ im Kulturkreis des Angeklagten?
War sich der Angeklagte der Bedeutung des Begriffes, insbesondere ob seiner Alkoholisierung, im hiesigen Kulturkreis hinreichend bewusst?
Welchen Gegenstand hatten die dem Ausruf vorhergehenden Streitigkeiten?
Welchem Kulturkreis entstammt der Zeuge H ursprünglich?
All diese Fragen bleiben im angefochtenen Urteil offen und ungeklärt.“

Die „Checkliste“ kann das AG dann jetzt im zweiten Durchlauf abarbeiten.

Digitaler Hausfriedensbruch

© kostsov - Fotolia.com

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Es ist mal wieder eine Gesetzesänderung – besser Gesetzeserweiterung – auf dem Weg. Nämlich die BR-Drucksache 338/16 v. 17.06.2016 mit dem Entwurf eines Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes zur Strafbarkeit der unbefugten Benutzung informationstechnischer Systeme, das Schlagwort hört sich besser an: „Digitaler Hausfriedensbruch“. Zu dem Ziel dieses Gesetzesvorhaben heißt es:

„Es ist daher die Aufgabe auch des Strafrechts, den lückenlosen Schutz des bedeutsamen Grundrechts auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sicherzustellen.
Der strafrechtliche Schutz der Integrität und Vertraulichkeit von informationstechnischen Systemen wird im Kernstrafrecht derzeit im Wesentlichen durch die §§ 202a, 303a und 303b StGB gewährt.
Dieser Schutz ist indes lückenhaft.
So betrifft § 202a StGB nur das Ausspähen solcher Daten, die durch eine besondere Zugangssicherung geschützt sind. Zudem greift diese Norm nur dann ein, wenn der Täter unter Überwindung der Zugangssicherung handelt. Das bedeutet, dass derzeit die Frage, ob der strafrechtliche Schutz eines informationstechnischen Systems gegeben ist oder nicht, allein auf den Schultern der Opfer ruht.“

Und dazu soll es dann demnächst einen neuen § 202e StGB geben: „Zur Erreichung eines angemessenen Schutzniveaus für die Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme sollen in ihm die Rechtsgedanken des § 123 StGB und des § 248b StGB in die digitale Welt übertragen werden. Mit der neuen Vorschrift soll die unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme unter Strafe gestellt werden. IT-Systeme sind mindestens ebenso schutzwürdig wie das Hausrecht und wie das ausschließliche Benutzungsrecht an Fahrzeugen. Derzeit sind sogar Fahrräder besser geschützt als Computer mit höchstpersönlichen Daten. Die Gefahr für die Allgemeinheit, die von unbefugt genutzten informationstechnischen Systemen ausgeht, ist, wie oben dargelegt, hoch. Die neue Vorschrift wird wie folgt vorgeschlagen:

§ 202e
Unbefugte Benutzung informationstechnischer Systeme
(1) Wer unbefugt
1. sich oder einem Dritten den Zugang zu einem informationstechnischen System verschafft,
2. ein informationstechnisches System in Gebrauch nimmt oder
3. einen Datenverarbeitungsvorgang oder einen informationstechnischen Ablauf auf einem informationstechnischen System beeinflusst oder in Gang setzt,
wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Tat nach Satz 1 ist nurstrafbar, wenn sie geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen.
(2) Mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung
1. gegen Entgelt oder
2. in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen Dritten zu schädigen, begeht, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten unter Nutzung von informationstechnischen Systemen verbundenhat,
2. den Zugang zu einer großen Anzahl von informationstechnischen Systemen verschafft oder eine große Anzahl von informationstechnischen Systemen in Gebrauchnimmt oder eine große Anzahl von Datenverarbeitungsvorgängen oder informationstechnischenAbläufen beeinflusst oder in Gang setzt oder
3. in der Absicht handelt,
a) eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
b) eine gemeingefährliche Straftat oder
c) eine besonders schwere Straftat gegen die Umwelt nach § 330 herbeizuführen oder zu ermöglichen.
(4) Handelt der Täter in der Absicht, einen Ausfall oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kritischer Infrastrukturen zu bewirken, so ist die Strafe Freiheitsstrafevon einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(5) Der Versuch ist strafbar.
(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist
1. informationstechnisches System
nur ein solches, das
a) zur Verarbeitung personenbezogener Daten geeignet oder bestimmt ist oder
b) Teil einer Einrichtung oder Anlage ist, die wirtschaftlichen, öffentlichen, wissenschaftlichen,
künstlerischen, gemeinnützigen oder sportlichen Zwecken dient oder die den Bereichen Energie, Telekommunikation, Transport und Verkehr,Gesundheit, Wasser, Ernährung, Versorgung, Haustechnik oder Haushaltstechnik
angehört;
2. kritische Infrastruktur
eine Einrichtung, Anlage oder Teile davon, die
a) den Bereichen Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung oder Finanz- und Versicherungswesenangehören und
b) von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung ein erheblicher Versorgungsengpassoder eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit eintreten würde.
(7) Ist in den Fällen des Absatzes 1 und 2 ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, sowird die Tat nur auf Antrag verfolgt.“

Na schauen wir mal was aus dem Gesetzesvorhaben des Landes Hessen wird.

„Sharia-Police-Weste“ – Verstoß gegen das Versammlungsgesetz?

© Picture-Factory - Fotolia.com

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Hinzuweisen möchte ich dann zum Auftakt des letzten Arbeitstages der Woche auf den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2016 – III-3 Ws 52-60/16. In ihm hat das OLG jetzt die auf die sofortige Beschwerde der StA eine Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen, in der im Strafverfahren gegen die sog. „Scharia-Polizei“ mehreren Angeklagten ein Verstoß gegen das in §§ 3 Abs. 1, 28 VersammG normierte Uniformverbot vorgeworfen wird. Das LG hatte die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.

Vorgeworfen wird den Angeklagten vor – so auch die PM zu der Entscheidung -, am Abend des 03.09.2014 anlässlich eines gemeinsamen Rundgangs durch die Innenstadt des Wuppertaler Stadtteils Elberfeld gegen das Uniformverbot verstoßen zu haben. Sechs der acht Angeklagten sollen bei diesem Rundgang orangefarbene Warnwesten mit der rückseitigen Aufschrift „SHARIA POLICE“ getragen haben. Initiator des Rundgangs und Wortführer der Gruppe soll Sven L. gewesen sein. Gegen Sven L. hat der GBA Anfang April 2016 wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigung „ISIG“ Anklage vor dem Staatsschutzsenat des OLG Düsseldorf erhoben. Der Rundgang soll wiederholt durch Redebeiträge des Angeklagten L. unterbrochen worden sein. Hierbei soll L. geäußert haben, „dass die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird“ und Menschen „ermahnt“ würden, damit diese nicht nachlässig gegenüber den Geboten der Scharia würden. Er soll zudem betont haben, dass der Rundgang von Dritten so wahrgenommen werden solle, „wie das Ordnungsamt oder die Polizei, die auf Streife ist“. Das OLG begründet u.a. wie folgt:

Die Angeschuldigten haben die Warnwesten als Ausdruck ihrer politischen Gesinnung getragen. Durch den Aufdruck „SHARIAH POLICE“ wird die zustimmende Einstellung der Angeschuldigten hinsichtlich der Geltung der islamischen Rechtsordnung der Scharia in der westlichen Gesellschaft und ihrer Durchsetzung („POLICE“) zum Ausdruck gebracht. Nach eigenem Bekunden des Angeschuldigten L. diente der Stadtrundgang gerade dem Zweck, ihren Wunsch zu fördern, dass „die Gesetzgebung Allahs durchgeführt wird.“ Die Angeschuldigten lehnen nach ihrem Staats- und Religionsverständnis eine Trennung von Staat und Kirche ab. Indem sie die Durchsetzung religiös bestimmter Ge- und Verbote in Verbindung bringen mit der staatlich-hoheitlichen Institution der Polizei, verdeutlichen sie ihr individuelles Verständnis von Säkularität und beziehen damit eine politische Position, offenbaren somit ihre politischen Gesinnung im Sinne von § 3 Abs. 1 VersammlG.

Die fraglichen Westen sind nach ihrer gesamten Beschaffenheit, der orangen Farbe, dem Schnitt und dem Textaufdruck identisch, so dass es sich auch um untereinander „gleichartige Kleidungsstücke“ handelt. Jedoch ist der Straftatbestand nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1982, 1 BvR 1138/81, NJW 1982, 1803) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass das Verbot „auf das gemeinsame Tragen solcher Kleidung beschränkt wird, die mit Uniformen oder Uniformteilen gleichartig sind. (…) Das Tragen speziell von Uniformen als Ausdruck politischer Gesinnung ist aber – wie historische Erfahrungen bestätigen – geeignet, nicht nur die Außenwirkung kollektiver Äußerungen zu verstärken, sondern darüber hinaus suggestiv-militante Effekte in Richtung auf einschüchternde uniforme Militanz auszulösen. Wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung des freien Meinungskampfes ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht gehindert, die Meinungsäußerungsform des öffentlichen Uniformtragens schon in den Ansätzen und auch in ihren Umgehungsformen zu unterbinden. Zu solchen Umgehungsformen gehört insbesondere das gemeinsame Tragen solcher (ziviler) Kleidungsstücke, die im Wesentlichen einheitlich aussehen und erkennbar Bezüge zur uniformen Bekleidung historisch bekannter militanter Gruppierungen aufweisen. Von ihrer Gleichartigkeit mit Uniformen kann dabei um so eher ausgegangen werden, wenn die Anlehnung durch zusätzliche Umstände (Abzeichen, Auftreten mit militärischem Gebaren) verstärkt wird. Je eindeutiger die Gleichartigkeit mit Uniformen in Erscheinung tritt, desto eher kann auch das scheinbar verstreute demonstrative Auftreten entsprechend gekleideter Gruppenmitglieder in der Öffentlichkeit als ein von § 3 VersammlG erfasster Tatbestand beurteilt werden.“

Die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Voraussetzungen sind erfüllt. Die von den Angeschuldigten getragenen Warnwesten sind nicht nur untereinander identisch, sondern mit Uniformen bzw. Uniformteilen vergleichbar. Sie sind dazu geeignet, suggestiv-militante Effekte gegenüber Dritten auszulösen. Die Kombination des äußeren Erscheinungsbildes mit dem Aufdruck „SHARIAH POLICE“ und das Auftreten der Träger in einer Gruppe sind geeignet, bei Dritten Assoziationen hervorzurufen, die potentiell einschüchternde Wirkung entfalten.

Die Intention der Angeschuldigten, die sich der Außenwirkung ihres Auftretens bewusst waren, war auf die Hervorrufung eines solchen suggestiv-militanten Effektes gerichtet. Der Angeschuldigte L. gab in der Videoaufzeichnung an, „wie die Polizei, oder das Ordnungsamt“ auf Streife gehen und ebenso zum Einhalten von Regeln ermahnen zu wollen. Gerade weil er mit seiner Gruppe wie die Polizei auf Streife gehen wollte, sei der Slogan „SHARIAH POLICE“ gewählt worden. Die Angeschuldigten geben damit ihre Missachtung des Gewaltmonopols des Staates und die Anerkennung einer Paralleljustiz zu verstehen. Dies ist eine Perspektive, die bei damit konfrontierten Personen potentiell einschüchternd wirken kann.

Der Aufdruck „SHARIAH POLICE“ stellt einen deutlichen Bezug zu dem Begriff der „Religionspolizei“, einer aus islamisch geprägten Ländern wie Saudi-Arabien, dem Iran oder Pakistan bekannten militanten Gruppierung, her. „Religionspolizisten“ treten mit dem Ziel auf, die dortige Bevölkerung – zum Teil mit Gewalt – zur Einhaltung der Verhaltensregeln der Scharia anzuhalten. Überregionale deutsche Medien berichteten mehrfach über diese „Religionspolizei“, so dass deren Aktivitäten der deutschenÖffentlichkeit auch hinreichend bekannt sind…..“

t.

Strafzumessung: Bei der Vergewaltigung ist eine längere intime Beziehung kein Strafmilderungsgrund

© Dan Race Fotolia .com

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Das BGH, Urt. v. 20.04.2016 – 5 StR 37/16 – befasst sich mit der Strafzumessung bei einer Vergewaltigung. Der BGH hat auf die Revision der StA den Strafausspruch aufgehoben. Begründung:

„2. Das Landgericht hat die für die Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Die Tat weiche in ihrem Unrechts- und Schuldgehalt wesentlich vom Regeltatbild des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB „nach unten ab“. Der Angeklagte und die Nebenklägerin hätten seit längerem eine intime Beziehung geführt. Vor der Tat sei es vier- bis fünfmal zum Analverkehr gekommen. Zwar habe die Nebenklägerin dabei jeweils zum Ausdruck gebracht, dass sie den Analverkehr nicht wolle, diese Sexualpraktik aber dann doch über sich ergehen lassen. Wegen dieses Verhaltens sei die Hemmschwelle des Angeklagten herabgesetzt worden, „noch einen Schritt weiter zu gehen“ und den Analverkehr nicht nur gegen den verbalen, sondern auch gegen den körperlichen Widerstand der Nebenklägerin durchzusetzen.

3. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Nichtanwendung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB trotz Erfüllung eines Regelbeispiels nach § 177 Abs. 2 Satz 2 StGB begegnet nur dann keinen rechtlichen Bedenken, wenn nach einer Gesamtwürdigung der relevanten Strafzumessungstatsachen gewichtige Milderungsgründe hierfür streiten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 1998 – 1 StR 116/98, NStZ-RR 1998, 299; Urteil vom 25. Februar 2009 – 2 StR 554/08, NStZ-RR 2009, 203). Dies hat das Landgericht verkannt, indem es der durch die Verwirklichung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB begründeten Regelwirkung lediglich die Erwägung zu einer womöglich verminderten „Hemmschwelle“ des Angeklagten gegenübergestellt hat. Es bestehen schon Bedenken, ob dieser Gesichtspunkt für sich genommen eine ausschlaggebende Entlastung des Angeklagten begründen könnte. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung, weil die Tat ausweislich der Äußerung des Angeklagten, die Nebenklägerin „verdiene“ die Vergewaltigung, Bestrafungscharakter aufweist. Bereits dies schließt es aus, früher gepflogene, von der Nebenklägerin überdies stets abgelehnte Sexualpraktiken strafmildernd in Ansatz zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 3 StR 242/07, BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 19). Darüber hinaus hat das Landgericht die weiteren den Angeklagten schwer belastenden Umstände (gewichtige Gewaltausübung, besondere Demütigung der Nebenklägerin, Durchführung des Analverkehrs bis zum Samenerguss, Traumatisierung der Nebenklägerin) nicht wie geboten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewürdigt.“

Taxiüberfall: Räuberischer Angriff, auch wenn das Fahrzeug nur noch rollt…..

entnommen wikimedia.org Urheber: Dirk

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Im BGH, Urt. v. 28.04.2016 – 4 StR 563/15 – ging es mal wieder um einen räuberischen Angriff auf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB). Zu der Vorschrift haben wir länger vom BGH nichts gehört, nachdem es dazu vor einigen Jahren eine ganze Reihe von Entscheidungen des BGh gegeben hat. Überfallen worden war – ebenfalls mal wieder – ein Taxifahrer, die sind häufig Opfer von Überfällen. Das LG hatte das Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs abgelehnt und nicht wegen eines Verstoßes gegen § 316a StGB verurteilt. Der BGH hat es anders gesehen:

1. Die Strafvorschrift des § 316a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass bei dem auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeugs verübten Angriff die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausgenutzt werden. Danach ist erforderlich, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingun-gen des Straßenverkehrs begangen wird. In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 172; vom 25. September 2007 – 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46). Befindet sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liegt diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr gegen den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung erschwert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. August 2012 – 4 StR 244/12, NStZ 2013, 43; Urteil vom 23. April 2015 – 4 StR 607/14, NStZ 2015, 653, 654 m. krit. Anm. Sowada, StV 2016, 292, 294). Subjektiv ist ausreichend, dass sich der Täter – entsprechend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB – in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehr-möglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 – 4 StR 299/04 aaO; vom 25. September 2007 – 4 StR 338/07 aaO).

2. An diesen Maßstäben gemessen halten die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verneint hat, einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen fand der mit dem Kabel geführte Angriff des Angeklagten S. auf die Nebenklägerin zu einem Zeitpunkt statt, als das Taxi noch rollte und die Nebenklägerin infolgedessen mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst war. Damit liegen – entgegen der Bedenken des Landgerichts – objektiv die Voraussetzungen für ein Ausnutzen der besonderen Ver-hältnisse des Straßenverkehrs vor, ohne dass es darauf ankommt, dass sich die Tat an einem einsamen Ort ohne weiteres Verkehrsaufkommen ereignete. Soweit die Jugendkammer in subjektiver Hinsicht darauf verweist, dass ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs von den Angeklagten nicht geplant worden sei, stellt sie auf einen unzutreffenden Beurtei-lungszeitpunkt ab. Denn für die subjektive Tatseite maßgeblich ist nicht ein früherer Tatplan, sondern die konkrete subjektive Vorstellung der Täter bei Ausübung des Angriffs. Schließlich hat die Jugendkammer nicht bedacht, dass für die subjektive Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich ist, dass der Täter sich durch die verkehrsspezifischen Umstände zielgerichtet einen Vorteil für sein Angriffsvorhaben verschaffen will. Es reicht vielmehr aus, dass er die sich aus den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs ergeben-den tatsächlichen Umstände in der Weise erkennt, dass er sich bewusst ist, ein hierdurch in seinen Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigtes Tatopfer anzugreifen.“