Kategoriearchiv: Strafrecht

Jugendstrafe II: Die „besondere Schwere der Schuld“ im JGG-Verfahren

© Dan Race Fotolia .com

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Nach dem BGH, Beschl. v. 19.04.2016 – 1 StR 95/16 (dazu Jugendstrafe I: Jugendstrafe muss erziehen)  der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 22.06.2016 – 5 StR 524/15. Die zur Aufnahme in BGHSt bestimmte Entscheidung befasst sich mit dem Merkmal der besonderen Schwere der Schuld in § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG. Der BGH sagt: Auf dieses Merkmal sind die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entwickelten Maßstäbe anzuwenden:

b) Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich ebenfalls als rechtsfehlerfrei. Weder gegen die Anwendung von Jugendrecht auf den Angeklagten nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG noch gegen die Verhängung von Jugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG ist von Rechts wegen etwas zu erinnern. Dies gilt schließlich auch für die Anwendung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG und die ihr zugrunde liegende Annahme der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten.

aa) Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu bejahen ist, hat das Tatgericht unter Abwägung aller im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 22. November 1994 – GSSt 2/94, BGHSt 40, 360, 370; Urteile vom 2. März 1995 – 1 StR 595/94, BGHSt 41, 57, 62; vom 18. Juni 2014 – 5 StR 60/14, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwe-re 29). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung der tatgerichtlichen Wer-tung eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle versagt. Es hat nur zu prü-fen, ob das Tatgericht alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehler-frei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen (BGH, Urteil vom 30. März 2006 – 4 StR 567/05, NStZ 2006, 505, 506; Beschluss vom 20. August 1996 – 4 StR 361/96, BGHSt 42, 226, 227).

bb) Die angefochtene Entscheidung hält entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts im Ergebnis revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand.

(1) Die von der Rechtsprechung zu § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB entwickelten Maßstäbe sind gleichermaßen auf § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG anzuwenden (vgl. BeckOK JGG/Schlehofer, Stand: 15. März 2016, § 105 Rn. 23 l ff.). Hierfür spricht bereits der insoweit identische Wortlaut der beiden Vorschriften. Darüber hinaus steht diese Auslegung im Einklang mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers. Die Begründung des Koalitionsentwurfs führt hierzu aus: „Auch wenn das Jugendstrafrecht vom Erziehungsgedanken geleitet wird und insbesondere bei seiner Anwendung im Einzelfall erzieherische und spezialpräventiv behandlungsorientierte Aspekte im Vordergrund stehen, bleibt es vom Ausgangspunkt her Strafrecht und muss deshalb angemessene Reak-tionsmöglichkeiten auf strafrechtlich vorwerfbares Unrecht bereitstellen“ (BT-Drucks. 17/9389 S. 8). Durch § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG soll demnach in Fällen des Mordes einer besonders schweren Schuld Rechnung getragen wer-den können, wenn das allgemeine Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende von zehn Jahren dafür im Einzelfall auch unter Berücksichtigung des das Jugendstrafrecht leitenden Erziehungsgedankens nicht ausreicht (vgl. BT-Drucks. aaO S. 8 f., 20); aufgrund dieser gesetzgeberischen Entscheidung kommt hier dem Gebot gerechten Schuldausgleichs gegenüber dem Erzie-hungsgedanken Vorrang zu. Dieser ist im Übrigen Grund dafür, dass im Unterschied zum allgemeinen Strafrecht das Höchstmaß der Jugendstrafe zeitlich begrenzt ist.

(2) Das Landgericht hat – ersichtlich unter Berücksichtigung des Erzie-hungsgedankens – bei der Prüfung des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG alle maßgeblichen Umstände bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen. Zwar hat es sie bei diesem gesonderten Zumessungsschritt nicht (nochmals) ausdrücklich benannt. Es hat aber – in zulässiger Weise – auf seine konkreten Strafzumessungserwägungen Bezug genommen.

Als für den Angeklagten sprechende Umstände hat es insbesondere seine bisherige Unbestraftheit, die durch seine Verteidiger in der Hauptverhandlung abgegebene Erklärung, dass er die Tat nicht abstreite, die Zahlung von 500 € als Schmerzensgeld an den Nebenkläger H. und seinen Versuch gewertet, sich bei den Eltern der Getöteten zu entschuldigen; insgesamt hat es keine für den Angeklagten sprechenden Umstände übersehen.

Jugendstrafe I: Jugendstrafe muss erziehen

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Das Jugendrecht ist hier im Blog in der letzten Zeit ein wenig zu kurz gekommen. Daher dann heute mal zwei Entscheidungen aus dem Jugendstrafrecht. Beide betreffen Probleme der „besonderen Schwere der Schuld2 (§ 18 JGG). Zunächst der Hinweis auf den BGH, Beschl. v. 19.04.2016 – 1 StR 95/16. Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie ge-gen den Angeklagten M. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zwei Freizeitarreste verhängt. Seine Revision hat dann mit der Sachrüge Erfolg:

„Die erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch und in Bezug auf die Verhängung einer Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten D. auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt, dass wegen der Schuldschwere die Verhängung von Jugendstrafe erforderlich ist. Die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der verhängten Jugendstrafe halten hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, da sie nicht den Anforderungen des § 18 Abs. 2 JGG entsprechen.

1. Auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe ist gemäß § 18 Abs. 2 JGG die Höhe der Strafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 1995 – 2 StR 309/95, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 10 und vom 18. August 1992 – 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8). Grundsätzlich ist zwar die in den gesetzlichen Regelungen des allgemeinen Strafrechts zum Ausdruck gelangende Bewertung des Ausmaßes des in einer Straftat hervorgetretenen Unrechts auch bei der Bestimmung der Höhe der Jugendstrafe zu berücksichtigen. Keinesfalls darf aber die Begründung wesentlich oder gar ausschließlich nach solchen Zumessungserwägungen vorgenommen werden, die auch bei Erwachsenen in Betracht kommen. Die Bemessung der Jugendstrafe erfordert vielmehr von der Jugendkammer, das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abzuwägen (BGH, Beschluss vom 18. August 1992 – 4 StR 313/92, BGHR JGG § 18 Abs. 2 Erziehung 8; Eisenberg JGG 18. Aufl., § 18 Rn. 42). Denn auch bei einer wegen der Schwere der Schuld verhängten Jugendstrafe bemisst sich ihre Höhe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen daher in jedem Fall erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zu-kommende Beachtung geschenkt worden ist (BGH, Beschluss vom 22. April 2015 – 2 StR 503/14, NStZ 2016, 105).

2. Diesen Anforderungen genügen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts nicht. Das Landgericht hat sich bei der konkreten Bemessung der Jugendstrafe im Rahmen seiner mit „Strafzumessung im Einzelnen“ überschriebenen Darstellung nur an der Bewertung des in der Schwere des in der Straftat hervorgetretenen Unrechts orientiert, wie sie in der Strafandrohung der allgemeinen Gesetze Ausdruck gefunden hat. So hat das Landgericht bei der Prüfung des Provokationstatbestands nach § 213 Alt. 1 StGB zwar die letzten Äußerungen („Hurensohn“) des Tatopfers dem Angeklagten D. gegenüber berücksichtigt. Es hat jedoch die Faustschläge des Tatopfers gegen ihn und die vorausgegangenen Äußerungen einschließlich der zwei Ohrfeigen gegenüber dem Angeklagten M. jeweils nur isoliert betrachtet, ohne dieses Verhalten in seiner Gesamtheit schon in die Beurteilung nach § 213 Alt. 1 StGB einzubeziehen. Zu Lasten des Angeklagten D. berücksichtigt das Landgericht schließlich im Rahmen seiner „Strafzumessung“ – auch wenn § 46 Abs. 3 StGB hier jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist -, dass „der Angeklagte nicht vermocht hat, deeskalierend zu wirken“. Dies ist schon für sich genommen nicht rechtsfehlerfrei.

Jedenfalls aber berücksichtigt das Landgericht damit ausschließlich Um-stände, die auch bei Erwachsenen berücksichtigt werden müssen, lässt hinge-gen wesentliche erzieherische Gesichtspunkte völlig außer Betracht, die für die Bemessung der Jugendstrafe Bedeutung haben und deren Erörterung sich des-halb für das Landgericht aufdrängte. Auch fehlt die erforderliche Abwägung zwi-schen dem Tatunrecht und den Folgen der Verbüßung der verhängten Jugend-strafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten ……“

„Die Vorlage wird zurückgenommen.“, oder: Entlastung

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Na, das ist aber mal ein kurzer/knapper Beschluss des BGH, der da gestern auf der Homepage eingestellt worden ist. Und zwar im Verfahren 2 StR 495/12. Wie, wird der ein oder andere fragen: Ein so altes Verfahren ist noch beim BGH? Ja, ist es und es ist auch ein an sich bekanntes Verfahren. Es ist nämlich das Verfahren, in dem es um die Zulässigkeit der ungleichartigen Wahlfeststellung geht. Da hat es den BGH, Beschl. v. 28.01.2014 – 2 StR 495/12 – gegeben (vgl. dazu Ungleichartige Wahlfeststellung ade? – entscheidet das ggf. der große Senat). Und es hat danach dann ja auch den BGH, Beschl. v. 11.03.2015 – 2 StR 495/12 gegeben, mit dem die Rechtsfrage dem Großen Senat für Strafsachen nach § 132 GVG vorgelegt worden ist.

Und nun gibt es eben auch noch den BGH, Beschl. v. 09.08.2016 – 2 StR 495/12, in dem es eben einfach nur heißt:

„Die Vorlage wird zurückgenommen.“

Und das war es dann. Sorry, ich verstehe es nicht. Ich verstehe vor allem auch nicht, warum der „staunenden“ juristischen Öffentlichkeit kein Grudn genanngt wird. Verfahren durch andere Gründe – mir fällt da nur der Tod des Angeklagten ein – beendet? Aber das hätte dann ja sicherlich im Beschluss gestanden. Oder hat sich der 2. Strafsenat eines Besseren (?) besonnen. Jedenfalls: Den großen Senat wird es freuen. Er ist bei den vielen Vorlagen, die ggf. auf ihn zukommen, dann schon mal ein wenig entlastet.

Das „wunderbare Inzuchtsprodukt“ als Innenminister in Bayern

entnommen wikimedia.org Author User: Jarlhelm

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Der LG Karlsruhe, Beschl. v. 20.07.2016 – 4 Qs 25/16 – ist ja schon in einigen anderen Blogs und auch sonst über die Ticker gelaufen. ich greife ihn dann heute noch einmal auf. Es ist die Geschichte, deren Ausgang bei „Hart aber fair“ liegt. Da hatte der bayerische Innenminister Herrmann hatte 2015 über den Sänger Roberto Blanco gesagt, er sei ein „wunderbarer Neger“. Darüber ärgerte sich ein Karlsruher Anwalt deutsch-ghanaischer Abstammung. Er schrieb Herrmann einen Brief mit der – dann später – umstrittenen Formulierung. Das Schreiben lautete:

„Ihre rassistische Gesinnung
Hallo, Herr H…,
Sie sind ein ganz wunderbares Inzuchtsprodukt!
Mit freundlichen Grüßen
Dr. S…“

Herrmann hat dann Strafanzeige wegen Beleidigung gestellt. Die Staatsanwaltschaft hat einen Strafbefehl beantragt, das AG hat dessen Erlass abgelehnt und das LG Karlsruhe die dagegen gerichtete Beschwerde verworfen.

„Zwar erfüllt die vom Beschuldigten getätigte Bezeichnung des Geschädigten als „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB (1.). Sie unterfällt jedoch der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich garantierten Meinungsfreiheit, weshalb der Beschuldigte nach § 193 StGB gerechtfertigt ist (2.).

1. Die Bezeichnung des Geschädigten als „Inzuchtsprodukt“ durch den Beschuldigten erfüllt den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB.

a) Der Begriff „Inzucht“ bezeichnet die Fortpflanzung naher Blutsverwandter miteinander. Diese ist in vielen Kulturen – abhängig von Grad und Linie der Verwandtschaft – tabuisiert. In Deutschland wird in § 173 StGB – verfassungsrechtlich unbedenklich (siehe BVerfG, NJW 2008, 1137ff.) – der Beischlaf zwischen Verwandten in bestimmten Fällen sogar unter Strafe gestellt. Die Bezeichnung des Geschädigten als „Inzuchtsprodukt“ lässt sich zwar nicht konkret über den Grad der Verwandtschaft dessen Eltern aus. Ihr kommt gleichwohl die negative Konnotation zu, der Adressat verdanke seine Existenz einem kulturell tabuisierten, rechtlich verbotenen Zeugungsakt und ist deshalb ehrverletzender Natur.

b) Zu einer anderen Beurteilung veranlasst nicht, dass nach dem ausdrücklich erklärten Verständnis des Beschuldigten jeder „ethnisch nicht gemischte“ Mensch ein „Inzuchtsprodukt“ sei. Für die Frage, welchen Sinngehalt eine Äußerung hat, ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern allein der objektive Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat, maßgeblich (BVerfG, NJW 1995, 3303 [3305]). Zwar hat sich das Gericht im Fall mehrerer Deutungsmöglichkeiten einer Äußerung mit allen diesen auseinanderzusetzen. Indes braucht es nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden (BVerfG a.a.O.). So liegt es hier. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Inzucht eine Fortpflanzung verstanden, bei der die Verwandtschaft der Eltern nur durch eine oder wenige vermittelnde Geburten begründet ist. Auch die übrigen Umstände und der Zusammenhang, in dem die Bezeichnung als „Inzuchtsprodukt“ gefallen ist, nämlich der Vorwurf der „rassistischen Gesinnung“ des Geschädigten lassen keine Deutung der Äußerung im Sinne des Beschuldigten zu.

c) Der ehrverletzende Charakter der Bezeichnung als „Inzuchtsprodukt“ wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Beschuldigte ihm die Wörter „ganz wunderbares“ vorangestellt hat. Zwar erhält die Äußerung hierdurch eine ironische Komponente. Die Bezeichnung als „ganz wunderbares Inzuchtsprodukt“ orientiert sich jedoch offensichtlich an der vom Geschädigten gebrauchten gleichsam ehrverletzenden Bezeichnung „wunderbarer Neger“. Demnach stellt sich die Reaktion des Beschuldigten hierauf als bewusst ehrverletzende Äußerung dar.

2. Die Äußerung ist jedoch von der durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit des Beschuldigten gedeckt und deshalb nach § 193 StGB gerechtfertigt.

a) Die Bezeichnung des Geschädigten als „Inzuchtsprodukt“ stellt keine Schmähung, welche die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutz der persönlichen Ehre zurücktreten lässt (BVerfG, NJW 2009, 3016 [3017] m.w.N.), dar. Der wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts eng auszulegende Begriff der Schmähung erfasst nicht schon jede überzogene oder gar ausfällige Kritik. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch von polemischer und überspitzer Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (BVerfG, NJW 1995, 3303 [3304] m.w.N.). Wesentliches Merkmal der Schmähung ist mithin eine das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung (BVerfG, NJW 2014, 3357 [3358]). Das ist vorliegend nicht der Fall. Als Betreff hat der Beschuldigte in seinem an den Geschädigten gerichteten Schreiben dessen „rassistische Gesinnung“ benannt. Demnach steht das Schreiben und die darin enthaltene ehrverletzende Äußerung erkennbar in sachlichem und auch in zeitlichem Zusammenhang mit der nur etwa eine Woche zuvor im Fernsehen ausgestrahlten Äußerung des Geschädigten, R. sei immer ein „wunderbarer Neger“ gewesen.

b) Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen der persönlichen Ehre des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschuldigten überwiegt letztere.

Der Geschädigte hat im Rahmen einer im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgestrahlten und somit einer breiten Masse zugänglichen Talksendung, welche die steigende Zahl von Flüchtlingen und die damit einhergehende Frage, ob und wie deren Integration zu bewältigen ist, zum Thema hatte, R. als „wunderbaren Neger“ bezeichnet. Der Begriff „Neger“ ist nach inzwischen gefestigtem allgemeinem Sprachverständnis diskriminierender Natur (vgl. OLG Köln, NJW 2010, 1676 [1676]). Wer sich an einer öffentlichen Auseinandersetzung über gesellschaftlich oder politisch relevante Fragen beteiligt und hierbei – wie der Geschädigte mit der Verwendung des diskriminierendes Begriffs „Neger“ – zu einem abwertenden Urteil Anlass gegeben hat, muss eine scharfe Reaktion grundsätzlich auch dann hinnehmen, wenn sie sein Ansehen mindert (vgl. BVerfG, NJW 1980, 2069 [2069f.]).

Ohne Bedeutung ist, dass R. sich durch die Äußerung des Geschädigten nicht – so jedenfalls die Berichterstattung in den Medien – beleidigt fühlte. Ob eine Äußerung einen ehrverletzenden Inhalt hat, bestimmt sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums.

Ebenso wenig ist ausschlaggebend, dass der Geschädigte den Begriff „Neger“ in konkretem Bezug auf R. verwendet hat. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG räumt dem Beschuldigten – wie auch jedem anderen Menschen – das Recht ein, sich an dieser öffentlichen Auseinandersetzung zu beteiligen.

Der vom Beschuldigten in seinem Schreiben gewählte Betreff der „rassistischen Gesinnung“, der enge zeitliche Zusammenhang – acht Tage nach Ausstrahlung der Sendung im Fernsehen – und die erneute Verwendung des Adjektivs „wunderbar“ stellen einen eindeutigen Bezug zur Äußerung des Geschädigten her. Das Schreiben des Beschuldigten stellt sich demnach als Beitrag zur Auseinandersetzung in einer die Öffentlichkeit zu dieser Zeit aktuell wesentlich berührenden Frage, mithin zur öffentlichen Meinungsbildung dar. Derartige Beiträge genießen im Vergleich zu solchen Beiträgen, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dienen, einen stärkeren Schutz; für sie spricht eine Vermutung zugunsten der freien Rede (vgl. BVerfG, NJW 1958, 257 [258f.]).

Dass der Beschuldigte seine Äußerung nicht öffentlich getätigt hat ändert nichts daran, dass Anlass hierfür eine die Öffentlichkeit bewegende Frage war, sie sich mithin gleichwohl als Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf darstellt. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte durch die Wahl eines an den Geschädigten persönlich gerichteten Schreibens den Kreis derjenigen, welche von der ehrverletzenden Bezeichnung hätten Kenntnis erlangen können, seinerseits klein gehalten hat. Wenn der Beschuldigte die Äußerung aber sogar in der Öffentlichkeit und somit gegenüber einem nicht überschaubaren Empfängerkreis hätte tätigen dürfen, muss dies erst recht gelten, wenn er dies in einem nichtöffentlichen Schreiben an den Geschädigten tut.2

Nun ja, wer „austeilt“ muss auch „einstecken“ können. Die Entscheidung passt dann ganz gut zu den BVerfG-Entscheidungen der letzten Wochen betreffend Beleidigung, Schmähkritik und freie Meinungsäußerung….

Unerlaubte Eigenbehandlung mit BtM – i.d.R. kein Notstand

© rcx - Fotolia.com

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Auf der Homepage des BGH eingestellt worden ist heute der BGH, Beschl. v. 28.06.2016 – 1 StR 613/15. Die für BGHSt vorgesehene Entscheidung behandelt eine Problematik aus dem BtM-Bereich, nämlich die Frage, ob der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln zum Zweck der Eigenbehandlung eines Schmerzpatienten durch § 34 StGB – Notstand – gerechtfertigt sein kan. Der BGH sagt: I.d.R. nicht.

Es geht um die Übernahme von jeweils gut 58 g Heroin und 35 g Kokain durch die Angeklagte von einem Kontaktmann. Hintergrund was der Schmerzverlauf der Grunderkrankung der Angeklagten, einer Sarkoidose. Der BGH bejaht zwar eine „Gefahr“ für die Angeklagte, geht jedoch davon aus, dass die anders als durch das unerlaubte Sichverschaffen des Heroins und des Kokains hätte abgewendet werden können:

„…………..(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war das unerlaubte Verschaffen von Heroin und Kokain durch die Angeklagte nicht erforderlich, um ihre mit dem Krankheitsschub einhergehenden Schmerzen zu lindern und ihre Arbeitsfähigkeit zu erhalten.

(a) Zwar war ausweislich der Beweiswürdigung des Landgerichts die von der Angeklagten gewählte Dosierung medizinisch nachvollziehbar und die Einnahme des Heroins wirkungsvoll, das dazu erforderliche Verschaffen war mithin zur Abwendung der Gefahr geeignet.

(b) Diese war aber anders, ohne Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, abwendbar. Dazu kam angesichts des bereits seit dem Jahr 2013 erfolgten regelmäßigen Konsums von Heroin aus Angst vor krankheitsbedingten Schmerzen (UA S. 6) entweder eine Behandlung mit für die Angeklagte aufgrund Verschreibung zugänglicher und für sie wirtschaftlich erreichbarer, ausreichend wirksamer Schmerzmittel oder – im Fall fehlenden Zugangs zu solchen Medikamenten – die Einleitung eines Genehmigungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 BtMG in Frage.

Wie das Landgericht im Rahmen der Erwägungen zur Maßregel gemäß § 64 StGB ausführt, hatte die Angeklagte im September 2013 einen massiven Schub ihrer Erkrankung erlitten und war aufgrund der Schmerzen nicht mehr in der Lage gewesen, das Bett zu verlassen. Die ihr vom Arzt verordneten Medikamente hätten nicht geholfen bzw. habe sie ein morphinhaltiges Medikament nicht einnehmen wollen (UA S. 23). Bei weiterer Zunahme der Schmerzen habe sie dann angefangen, Drogen zu konsumieren. Aufgrund des Konsums sei sie in der Lage gewesen, ihrer Arbeit nachzugehen und sich um ihre Kinder zu kümmern (UA S. 23). Bis zur Begehung der gegenständlichen Tat im Dezember 2014 war damit mehr als ein Jahr vergangen, in dem keine legalen Möglichkeiten einer effektiven Schmerzbehandlung seitens der Angeklagten ergriffen worden sind. Vielmehr ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils, dass die Angeklagte sogleich auf unerlaubte Betäubungsmittel zugegriffen hat, ohne einen Versuch zu unternehmen, mit dem sie behandelnden Arzt eine andere Schmerzmedikation umzusetzen. Auch eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 3 Abs. 2 BtMG ist nicht nachgesucht worden (vgl. insoweit BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 20. Januar 2000 – 2 BvR 2382/99 u.a., NJW 2000, 3126, 3127).

Eine solche kommt aber – wie dargelegt (Rn. 14 und 15) – grundsätzlich zur Sicherstellung einer notwendigen medizinischen Versorgung eines einzelnen Patienten in Betracht. Das gilt nicht allein für Cannabisprodukte, sondern auch für Heroinprodukte, die zu therapeutischen Zwecken eingesetzt werden sollen (vgl. Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 3 Rn. 58). Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung muss die zuständige Behörde die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 3 C 17.04, BVerwGE 123, 352, 355 f. mwN). Der Schutzbereich des Grundrechts ist auch dann betroffen, wenn der Staat Maßnahmen ergreift, die verhindern, dass eine Krankheit geheilt oder wenigstens gelindert werden kann, und wenn dadurch körperliche Leiden ohne Not fortgesetzt oder aufrechterhalten werden (BVerwG aaO mwN). Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Kriterien für die Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung für den Umgang mit Can-nabis für eine Einzelperson zu therapeutischen Zwecken wären auch für die Verbescheidung eines Antrags auf Umgang mit anderen Betäubungsmitteln maßgeblich (vgl. Patzak aaO § 3 Rn. 58). Mit dem für die Substitutionsbehand-lung unter näheren Voraussetzungen zugelassenen Diamorphin steht ein mit Diacetylmorphin (Heroin) substanzgleiches Produkt (siehe Patzak aaO Stoffe Rn. 194) mit gleichen Wirkungen zur Verfügung……………“