Kategoriearchiv: Strafrecht

Bestellung von BtM via Internet, oder: Auch AG München stellt ein

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Ich hatte ja schon zweimal über Verfahrenseinstellung wegen des Vorwurfs eines Verstoßes gegen das BtMG berichtet, wenn die entsprechende Bestellung vom Beschuldigten über das Internet getätigt worden sein soll (vgl. dazu den AG Iserlohn, Beschl. v. 10.03.2017 – 16 Ds 139/17  und dazu Kauf von Kokain im Darknet, oder: Das kann man im Zweifel nicht nachweisen und den AG Köln, Beschl. v. 19.12.2016 – 543 Ds 437/16 und dazu Handel mit Amphetamin und MDMA aus den Niederlanden, oder: Wer hat bestellt?). Im Nachgang zu dem letzten Posting hat mir der Kollege Grasl aus München dann den AG München, Beschl. v. 17.03.2017 – 1112 Ds 362 Js 230003/15 – übersandt. In dem Verfahren wurde dem Angeschuldigten zur Last gelegt, über das Internet unter der Adresse „ www. Shiny-Flakes-com“ bei einem anderweitig Verfolgten 100 Ecstasy-Ta­bletten bestellt zu haben, um diese dann gewinnbringend zu verkaufen. Das AG hat eingestellt:

„Der Angeschuldigte bestreitet die Tat.

Nach Auffassung des Gerichts reichen die derzeitigen Beweise nicht aus, einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne einer Verurteilungswahrscheinlichkeit zu begründen.

Aussagen des anderweitig Verfolgten pp.  gibt es nicht. Die Auswertung der Datei „Bestellun­gen.xlsx“ ergaben 13780 Einzelbestellungen vom 31.12.13 bis 24.2.15. Laut den Ermittlungen wurde die genannte Datei „ händig „ (vgl. BI. 41 d.A.) geführt, sodass „ Fehler, wie beispielsweise bei der (farblichen) Formatierung von Feldern .. nicht gänzlich“ ausgeschlossen werden kön­nen ( vgl. Ermittlungsbericht S. 2 = BI. 41 d.A.). Auch kann nicht aus der Tatsache, dass öfters bestellt wurde von der Zufriedenheit des Kunden in Bezug auf die vorherigen Bestellungen aus­gegangen werden; hier soll der Angeschuldigte am 20.09.2014 eine weitere Bestellung aufgegeben haben (BI. 33) , die offenbar nicht „weiter verfolgt“ wurden.

Aufgrund der Ermittlungen sind auch keine Nachweise über ein „Bitcoin“- Zahlung erfolgreich ge­wesen.

Eine Durchsuchung beim Angeschuldigten führte am 25.02.16 nicht zur Auffindung von Drogen. Verschlusstütchen und eine Feinwaage konnten aufgefunden werden, offenbar aber ohne irgend­welche Anhaftungen.

Auch enthält die Strafliste in Bezug auf den Angeschuldigten keine Eintragung.

Hinsichtlich des weiteren Verdachts des Handeltreibens mit Amphetamin wurde das Verfahren gern. § 154 StPO eingestellt. Bezüglich des anderweitig Verfolgten pp. soll es sich nicht um ein Handeltreiben mit Ecstasy gehandelt haben.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass der Angeschuldigte in einem Wohnblock mit über 200 Wohnungen wohnt; gem. dem von der Verteidigung vorgelegtem Lichtbild der „Briefka­stenanlage“ ist zu ersehen, dass in die Briefkästen durch den Schlitz gefasst und theoretisch Post entnommen werden kann.

Die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung war daher aus tatsächlichen Gründen abzuleh­nen und das Hauptverfahren nicht zu eröffnen. Es kann letztendlich nicht ausgeschlossen wer­den, dass eine andere unbekannte Person die Bestellung aufgebeben haben könnte.

Blitzer in Saarbrücken geteert und gefedert………

entnommen openclipart.org

Einer meiner Leser – besten Dank Kollege Kroll aus Berlin – weist mich gerade auf den Artikel „Blitzer in Saarbrücken geteert und gefedert“ auf N 24 hin. Na, das ist doch mal was anderes, daher gibt es dazu – außer der Reihe – dieses Posting.

Berichtet wird über Unbekannte, die in Saarbrücken zwei stationäre Blitzer mit Teerfarbe bestrichen und im Anschluss mit weißen Vogelfedern bedeckt haben. Nach der Aktion waren die Blitzer für mehrere Stunden nicht funktionstüchtig, weil die geschossenen Bilder unscharf waren.

Der Bericht weist auf Folgendes hin:

„Teeren und Federn ist eine Strafe, die seit der Antike bekannt ist. Verurteilte wurden dabei mit Teer überstrichen, mit Federn beworfen und anschließend ausgesetzt. Dabei ging es neben der Strafe auch um die Bloßstellung etwa von Betrügern oder Falschspielern. In diesem Sinne hat sich „Teeren und Federn“ auch als Redensart erhalten.“

Na, das mit den Betrügern und Falschspielern liegt ja bei den Messverfahren manchmal gar nicht so weit weg 🙂 .

Die Strafvereitelung des Strafverteidigers, oder: Das (falsche) einheitliche Verteidigungskonzept

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Was passt thematisch nun am besten zum Morgenposting zum 41. Strafverteidigertag (vgl. dazu 41. StV-Tag – Der Schrei nach Strafe, oder: Bremen wir kommen). Nun, ich habe mich für den BGH, Beschl. v.  21.02.2017 –  1 StR 632/16 – entschieden. Sicherlich vom Sachverhalt her nicht unbedingt eine schöne Entscheidung, da es um Strafvereitelung durch einen Strafverteidiger geht. Aber: Sie mag als Warnung dienen, dass man als Verteidiger so, wie es der Kollege hier getan hat, nicht agieren darf.

Der angeklagte Strafverteidiger ist vom LG Ulm wegen versuchter Strafvereitelung in vier Fällen, davon in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und in einem Fall in Tateinheit mit dem Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Seine Revision hatte nur hinsichtliche der konkurrenzrechtlichen Bewertung Erfolg. Denn:

„………Die Annahme des Landgerichts, es handele sich um vier selbständige, tatmehrheitlich begangene Taten der versuchten Strafvereitelung, trifft nicht zu. Vielmehr liegt nur eine einheitliche Tat vor.

Der wahrheitswidrige Vortrag des Angeklagten im Haftprüfungstermin im Strafverfahren gegen seinen Mandanten und die Einwirkungen auf die drei Zeugen erfolgten aufgrund eines einheitlichen Verteidigungskonzeptes und sind somit als eine Tat im Rechtssinne anzusehen. Denn sie sind sämtlich darauf gerichtet, einen Strafmilderungsgrund in Form einer „nachvollziehbaren Racheaktion“ vorzutäuschen, um eine mildere Bestrafung des Mandanten des Angeklagten zu erreichen. Somit stellen sie bei deliktsbezogener Betrachtung (BGH, Beschluss vom 3. Mai 1994 – GSSt 2/93, GSSt 3/93, BGHSt 40, 138, 163 f.) nach den Grenzen der tatbestandlichen Handlungseinheit nur einen einheitli-chen Versuch der Strafvereitelung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 – 3 StR 203/08, BGHR StGB § 258 Abs. 1 Konkurrenzen 1 mwN). Eine rechtlich bedeutsame Zäsur ist innerhalb des Tatzeitraums nicht eingetreten.

Die Bewertung des Verhaltens als einheitlicher Versuch der Strafvereitelung führt zur Annahme von Tateinheit auch bezüglich der im Zuge dieses Handelns begangenen Anstiftungen zur uneidlichen Falschaussage bzw. dem Versuch der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage durch Verklammerung. Die hierfür erforderliche annähernde Wertgleichheit (vgl. BGH aaO mwN) ist mit Blick auf die konkreten Umstände der Tat trotz der versuchsbedingten Milderung des Strafrahmens der Strafvereitelung gegeben.

2. Der Senat konnte den Schuldspruch selbst umstellen; es ist auszuschließen, dass der Angeklagte sich hiergegen anders hätte verteidigen kön-nen. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die festgesetzten Einzelstrafen und damit auch die Gesamtfreiheitsstrafe. Der Aufhebung von Feststellungen bedurfte es nicht, da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt.“

„Parkkrallenfall“, oder: „Kralle weg nur gegen Kohle“

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Beim LG München I hat es 2015 ein Verfahren gegeben, in dem dem Angeklagten Erpressung in 19 Fällen, versuchte Erpressung in zwölf Fällen und Beleidigung zur Last gelegt worden ist. Nennen wir ihn den „Parkkrallenfall“. Das LG München I hat in dem Verfahren folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte bot mit seiner Firma zwischen 2008 und 2012 Supermarktbetreibern, Krankenhäusern und Hausverwaltungen an, auf deren Grundstücken unberechtigt parkende Kraftfahrzeuge für diese kostenneutral zu entfernen. Im Gegenzug traten die Vertragspartner ihre Ansprüche gegen die Fahrzeugführer auf Schadensersatz an die Firma des Angeklagten ab. Diese Ansprüche sollte der Angeklagte selbst gegenüber den Falschparkern eintreiben.

An den betroffenen Orten befanden sich Schilder, welche die Parkplätze als Privatparkplätze kenntlich machten und darauf hinwiesen, dass widerrechtlich parkende Kraftfahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. Der Angeklagte führte nach Feststellung eines Parkverstoßes verschiedene mit den Grundstücksbesitzern vereinbarte Vorbereitungstätigkeiten durch. In 14 Fällen brachte er anschließend eine Parkkralle an den jeweils falsch parkenden Kraftfahrzeugen an und verständigte teilweise schon einen Abschleppwagen. In den übrigen Fällen waren die falsch parkenden Kraftfahrzeuge bereits zu einem den Fahrzeugführern unbekannten Ort abgeschleppt oder der Abschleppvorgang unmittelbar eingeleitet worden.

Der Angeklagte verlangte von den zu ihren Fahrzeugen zurückkommenden Fahrzeugführern vor Ort aufgrund der Abtretung der Schadensersatzansprüche unmittelbar eine Bezahlung derjenigen Beträge, die sich aus den mit seinen Vertragspartnern vereinbarten Preislisten für die bereits erbrachten Leistungen ergaben. Der Angeklagte berief sich jeweils auf ein Zurückbehaltungsrecht und erklärte, er werde die Parkkrallen erst abnehmen, den Abstellort des abgeschleppten PKW erst verraten oder den schon eingeleiteten Abschleppvorgang erst abbrechen, wenn ihm vor Ort die geforderte Summe vollständig gezahlt werde. Die meisten betroffenen Autofahrer zahlten daraufhin die geforderte Summe.

Der Angeklagte vom LG München I frei gesprochen worden. Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft. Der BGH hat im BGH, Urt. v. 21.12.2106 – 1 StR 253/16 – diesen Freispruch ganz überwiegend bestätigt. Der BGH ist davon ausgegangen, dass angesichts der damals weitgehend streitigen zivilrechtlichen Rechtslage zur Höhe erstattungsfähiger Abschleppkosten und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten an falsch parkenden Fahrzeugen sowie der umfangreichen Rechtsberatung des Angeklagten, die Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der Angeklagte insgesamt gutgläubig gehandelt hat, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Dazu u.a.:

„……….In diesem Zusammenhang hat die Kammer zu Recht zusätzlich darauf abgestellt, dass der Angeklagte trotz einiger abweichender amtsgerichtlicher Judikate dem Rechtsrat seiner verschiedenen Rechtsberater vertraut hat, die geltend gemachten Ansprüche seien dem Grunde und der Höhe nach gerecht-fertigt und einklagbar. Diese Vorstellung findet einen zusätzlichen Beleg in dem Umstand, dass die Forderungen der P. KG im Einzelfall auch einge-klagt wurden (vgl. UA S. 109).

dd) Rechtsfehlerfrei getroffen ist auch die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte sei bei den jeweiligen Vorfällen fest davon überzeugt gewesen, rechtmäßig zu handeln. Auf der Grundlage der im Einzelnen dargestellten um-fangreichen rechtlichen Beratung des Angeklagten durfte das Landgericht den Schluss ziehen, der Angeklagte sei trotz Kenntnis einiger abweichender Urteile insgesamt davon ausgegangen, er handele hinsichtlich seines Geschäftsmo-dells – einschließlich des Einsatzes von Parkkrallen – in vollem Umfang recht-mäßig. Die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich mit dem Umstand beschäftigt, dass die P. KG in Einzelfällen zivilgerichtli-che Rechtsstreitigkeiten im Tatzeitraum auch verloren hat. Den Indizwert dieses Umstandes hat sie dadurch entkräftet gesehen, dass dies zum einen teilweise rein prozessualen Gründen geschuldet war, zum anderen die Rechtsberater des Angeklagten unter Verweis auf die aus Sicht der P. KG positiven Entscheidungen von Amts- und Landgerichten nicht unplausibel darauf hinwei-sen konnten, es handele sich um eine Fehlbeurteilung der damals höchstrichterlich weitgehend ungeklärten Rechtslage. Soweit es um den Einsatz von Parkkrallen ging, war die Rechtslage zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls ungeklärt.“

Lediglich in einem Fall, in dem nach den Feststellungen des LG unter Einsatz einer Parkkralle weit überhöhte Kosten geltend gemacht worden sind, hat der BGH die Beweiswürdigung des LG beanstandet und den Freispruch insoweit aufgehoben. Insoweit ist zurückverweisung an das AG München erfolgt.

Unterbringung und Gefährlichkeitsprognose, oder: Sind Angriffe auf Polizeibeamte ggf. weniger „gefährlich“?

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Unterbringungsfragen (§§ 63, 64 StGB) spielen in der Rechsprechung des BGH eine doch recht große Rolle.Das zeigen die vielen Entscheidungen der Strafsenate, die sich mit den damit zusammenhängenden Fragen befassen. Das gehört u.a. auch der BGH, Beschl. v. 14.02.2017 – 4 StR 565/16.

Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung freigesprochen. Zugleich hat es aber u.a. seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen des LG hatte der Angeklagte am 28.08.2014 zuhause Bier getrunken. Gegen 22.00 Uhr fuhr er mit seinem Pkw zu einer Tankstelle, um weiteres Bier zu kaufen. Dabei war ihm bekannt, dass er aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses und des Konsums von Cannabis fahruntüchtig war. Schließlich fuhr er geradeaus über einen Kreisverkehr, wodurch sein Pkw beschädigt wurde und liegen blieb. Zu diesem Zeitpunkt wurde er bereits von einer Polizeistreife mit eingeschaltetem Blaulicht verfolgt. Nachdem er einer Aufforderung der Polizeibeamten zum Verlassen seines Fahrzeugs keine Folge geleistet hatte, wurde er aus dem Fahrzeug gezogen und zur Durchführung weiterer Durchsuchungsmaßnahmen an das Auto gelehnt. In der Folge wurde der Angeklagte zunehmend aggressiver und musste deshalb gefesselt werden. Danach unternahm er mehrere Kopfstöße in Richtung eines Polizeibeamten, der diesen jedoch ausweichen konnte. Dabei beleidigte er den Beamten unter anderem mit den Worten „Scheißbulle“ und „Hurensohn“. Nachdem er in den Streifenwagen verbracht worden war, versuchte er erneut, den neben ihm sitzenden Polizeibeamten mit Kopfstößen zu treffen; außerdem wiederholte er ständig die bereits angeführten Beleidigungen. Die Strafkammer hat aufgrund eines Sachverständigengutachten angenommen, dass der Angeklagte bei Tatbegehung aufgrund einer paranoiden Schizophrenie mit aku-ter psychotischer Symptomatik sowie einer Alkohol- und Cannabisintoxikation bei sekundärer Alkoholabhängigkeit und THC-Missbrauch schuldunfähig war.

Der BGH hat die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB aufgehoben, weil die Urteilsgründe des LG nach seiner Auffassung nicht belegen, dass zwischen der psychischen Erkrankung des Angeklagten und den Anlasstaten ein symptomatischer Zusammenhang besteht. So weit, so gut. Da muss das LG also nacharbeiten.

Und dafür gibt der BGH Folgendes mit auf den Weg:

„Sollte die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf der Grundlage des § 63 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016 erneut in Betracht gezogen werden, wird hinsichtlich der Gefährlichkeitsprognose zu berücksichtigen sein, dass Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, nicht ohne weiteres dem Bereich der erheblichen Straftaten zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 2 BvR 298/12, RuP 2014, 31, 32). Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass von dem Beschuldigten in Zukunft (auch) Taten vergleichbar der Anlasstat zum Nachteil der eingesetzten Polizeibeamten zu erwarten sind, wird er bei deren Gewichtung in den Blick zu nehmen haben, dass Angriffe gegen Personen, die professionell mit derartigen Konfliktsituationen umgehen, dafür entsprechend geschult sind und in der konkreten Situation über besondere Hilfs- und Schutzmittel verfügen, möglicherweise weniger gefährlich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 – 4 StR 595/16, Rn. 19).“

Hatte ich in dem BGH, Beschl. v. 19.01. 2017 – 4 StR 595/16 – überlesen.