Kategoriearchiv: Strafrecht

„das Streicheln der Tochter im Genitalbereich über der Hose“, oder: Erhebliche sexuelle Handlung?

© rcx – Fotolia.com

Bei der zweiten BGH-Entscheidung, auf die ich heute hinweisen möchte, handelt es sich um das BGH, Urt. v. 27.04.2017 – 2 StR 574/16. So weit ersichtlich handelt es sich bei dem Urteil um die erste Entscheidung, die sich mit dem „neuen“ Sexualstrafrecht aufgrund des 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – vom 04.11.2016 (BGBl. I S. 2460) befasst (vgl. dazu mein Überblick in StRR 4/2017, 6 ff.). Die Entscheidung betrifft zwar das neue Recht (noch) nicht unmittelbar. Sie nimmt aber zu den mittelbaren Auswirkungen des neuen Rechts auf den Begriff der „Erheblichkeit“ i.S. des Sexualstrafrechts Stellung.

Im entschiedenen Fall hatte das LG den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt. Dazu hat es festgestellt, dass der Angeklagte während eines Besuchsaufenthalts seiner Tochter in seiner Wohnung am 30.01.2016 mit einer Hand in den Schlafsack seiner knapp 7 1/2  Jahre alten, mit einem T- Shirt und einer Unterhose bekleideten Tochter griff und die Hand in der Absicht, sich sexuell zu erregen, über ihrer Unterhose bis einige Zentimeter oberhalb ihres Genitalbereichs führte und seine Tochter dort streichelte. Das LG hat das als Vergehen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 StGB bewertet hat. Dagegen die Revision des Angeklagten, die keinen Erfolg hatte.

„… Der Erörterung bedarf nur die Frage, ob bei der Tat des Angeklagten zum Nachteil der Tochter F. (Fall 1 der Anklage), die das Landgericht als Vergehen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 3 in Tateinheit mit § 176 Abs. 1 StGB bewertet hat, eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB vorlag.

1. Die Strafkammer hat zwar bei der rechtlichen Würdigung nicht erläutert, dass das Streicheln der zur Tatzeit siebeneinhalbjährigen Zwillingstochter „über deren Unterhose knapp über deren Genitalbereich“ im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut eine sexuelle Handlung von einiger Erheblichkeit war (§ 184h Nr. 1 StGB). Das bedurfte aber keiner besonderen Begründung (vgl. Senat, Urteil vom 6. Mai 1992 – 2 StR 490/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 1).

Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts be-sorgen lassen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, NJW 1992, 324; vom 1. Dezember 2011 – 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; vom 21. September 2016 – 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus. Bei Tatbeständen, die Kinder und Ju-gendliche schützen, können weniger strenge Maßstäbe anzulegen sein (vgl. Senat, Urteil vom 21. September 2016 – 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44; Heger in Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 184g Rn. 6; Laubenthal in Festschrift für Streng, 2017, S. 87, 95). Letztlich sind aber auch beim Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern (§ 176 StGB) nicht sämtliche sexualbezogenen Handlungen, die sexuell motiviert sind, tatbestandsmäßig. Auszuscheiden sind vielmehr kurze oder aus anderen Gründen unbedeutende Berührungen (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2016 – 2 StR 558/15, NStZ-RR 2017, 43, 44).

Nach den Feststellungen des Landgerichts lagen sexuelle Handlungen des Angeklagten zum Nachteil seiner zur Tatzeit erst siebeneinhalbjährigen Tochter F. vor, die ersichtlich für das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit waren. Dies folgt aus der Tatbegehung in der besonderen Beziehung zwischen Vater und Tochter, aus dem deutlich unter der Schutzalters-grenze liegenden Alter des Kindes zur Tatzeit, aus der Art der sexuellen Handlung und aus den Begleitumständen, wie der Tatsache, dass das Kind situativ in die nachfolgende Tat zum Nachteil der Zwillingsschwester einbezogen wurde.

2. Die Gesetzesänderungen durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestim-mung – vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) geben keinen Anlass zu einer für den Angeklagten günstigeren Bewertung als milderes Recht im Sinne von § 2 Abs. 3 StGB.

Die Einführung eines Auffangtatbestands für belästigend wirkende körperliche Berührungen in sexuell bestimmter Weise in § 184i StGB wirkt sich nicht auf die Auslegung des Begriffs der Erheblichkeit in § 184h Nr. 1 StGB aus (anders aber El Ghazi, ZIS 2017, 157, 160 f.; Lederer, AnwBl. 2017, 514, 517 f.). Der Gesetzgeber bezweckte mit der Einführung des § 184i StGB nicht, bis-her von § 184h Nr. 1 StGB erfasste Verhaltensweisen aus dem Schutzbereich herauszulösen und diese nunmehr nur noch unter den dort genannten Voraussetzungen in § 184i StGB unter Strafe zu stellen. Ziel der Neuregelung war es vielmehr, bisher strafrechtlich nicht erfasstes Verhalten auch unterhalb der Schwelle des § 184h Nr. 1 StGB zu poenalisieren (BT-Drucks. 18/9097 S. 29).

Ein Einfluss auf die Auslegung des § 184h Nr. 1 StGB ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Rechtsprechung bei der Prüfung der Erheblichkeit der sexuellen Handlung auf eine nach Art, Intensität und Dauer sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts abstellt, womit bisher eine Abgrenzung zwischen strafbaren und straflosem Verhalten verbunden war, nunmehr aber nur noch eine solche zwischen Tatbeständen gemäß §§ 174, 176, 177 StGB einerseits und demjenigen des § 184i StGB andererseits vorzunehmen ist. Denn dieser Begriff der „sozial nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung“ bezieht sich auf andere, weiterrei-chende Rechtsgüter als dasjenige, das von § 184i StGB geschützt ist.“

M.E. zutreffend.

BGH locuta, causa finita, oder: Das AG-Urteil beim Fahren ohne Fahrerlaubnis

entnommen wikimedia.org
Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Die 27. KW. will ich mit zwei BGH-Entscheidungen eröffenen. Zunächst der BGH, Beschl. v. 27.04.2017 – 4 StR 547/16. Ergangen ist der Beschluss auf Vorlage des OLG Nürnberg (vgl. dazu im OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.10.2016 – 1 OLG 8 Ss 173/16 und dazu: Das Urteil bei Fahren ohne Fahrerlaubnis, oder: Totgesagte BGH-Vorlagen leben länger). Der Beschluss beendet ein schon etwas länger andauerndes „Vorlageverfahren“, nun ja zumindest indirekt. Denn es hatte zu der vom BGH entschiedenen Problematik schon eine Vorlage gegeben (vgl. den OLG Nürnberg, Beschl. v. 21. 10. 2015 – 1 OLG 2 Ss 182/15 und dazu Das OLG Nürnberg traut sich: BGH-Vorlage zum Fahren ohne Fahrerlaubnis). Das Verfahren hatte sich aber durch Rücknahme der Revision beim OLG Nürnberg erledigt.

Im Verfahren geht es um die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Das AG hat den umfassend geständigen Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Feststellungen zur Sache lauteten wie folgt: „Der Angeklagte fuhr am 19. August 2015 gegen 14.21 Uhr mit dem Pkw Opel mit dem amtlichen Kennzeichen auf der W. Straße in S., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Dies wusste der Angeklagte.“ Gegen dieses Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte eine – letztlich – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung eingelegt. Das LG hat beide Berufungen als unbegründet verworfen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Beschränkungen auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam und deshalb der Schuldspruch und die ihn tragenden Feststellungen einer Nachprüfung entzogen seien.

Das OLG Nürnberg möchte die Revision des Angeklagten wie beantragt verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der OLG Bamberg und München gehindert. Beide OLG meinen, dass nach einer amtsgerichtlichen Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Berufung nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werden könne, wenn das AG zu der fraglichen Fahrt keine Feststellungen getroffen habe, die über Ort und Zeit der Fahrt, die Identität des Fahrzeugs, das Nichtvorhandensein der benötigten Fahrerlaubnis und ein hierauf bezogenes Wissen des Angeklagten hinausgingen. Der Tatrichter habe wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen grundsätzlich auch Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen, wenn ihm dies – etwa bei einem geständigen Angeklagten – (ohne weiteres) möglich sei.

Da das OLG Nürnberg das anders und die Feststellungen des AG als ausreichend ansehen wollte, hat es die Frage dem BGH vorgelegt. Der hat sie wie folgt beantwortet:

„Im Fall einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ist die Beschränkung einer Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht deshalb unwirksam, weil sich die Feststellungen in dem angegriffenen Urteil darin erschöpfen, dass der Angeklagte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit auf einer öffentlichen Straße ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug geführt hat, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen und er insoweit wissentlich gehandelt hat.“

Die Entscheidung ist – über die entschiedene Frage hinaus – lesenswert. Denn der BGH stellt noch einmal sehr schön seine Rechtsprechung zur Rechtsmittelbeschränkung zusammen. Unwirksam ist die nur dann, wenn die dem Schuldspruch im angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Feststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Art unklar, lückenhaft, widersprüchlich oder so dürftig sind, dass sich Art und Umfang der Schuld nicht in dem zur Überprüfung des Strafausspruchs notwendigen Maße bestimmen lassen (vgl. zuletzt BGH StV 2017, 314, 315) oder unklar bleibt, ob sich der Angeklagte überhaupt strafbar gemacht hat (BGH NStZ 2014, 635). Daran gemessen kann eben bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Berufung die Wirksamkeit nicht deshalb abgesprochen werden, weil das angegriffene Urteil lediglich Feststellungen zu Tatzeit und Tatort, zu dem verwendeten Kraftfahrzeug sowie zum Fehlen der erforderlichen Fahrerlaubnis und zu einem wissentlichen Handeln des Angeklagten enthält. Denn: Das Berufungsgericht ist unter keinem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt daran gehindert, – soweit erforderlich – eigene Feststellungen zu den Beweggründen der Fahrt und deren Gegebenheiten (Dauer und Länge, beabsichtigte Fahrstrecke, Verkehrsbedeutung der Straße, herbeigeführte Gefahren u.a.) zu treffen und dadurch den für die Rechtsfolgenentscheidung maßgebenden Schuldumfang näher zu bestimmen. Es muss dabei lediglich beachten, dass die von ihm getroffenen weiteren Feststellungen nicht in Widerspruch zu den Feststellungen stehen dürfen, die das Erstgericht zum Schuldspruch schon getroffen habe.

Also Fazit:

  • Die AG wird die Entscheidung freuen. Können sie doch im Hinblick auf die Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung grundsätzlich bei den knappen Feststellungen, die beim Fahren ohne Fahrerlaubnis häufig üblich sind, bleiben. Entscheidend ist allein, ob diese Feststellungen zum Schuldspruch nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine hinreichend tragfähige Grundlage für eine eigenständige Rechtsfolgenentscheidung des Berufungsgerichts bilden. Es müssen alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestands mit Tatsachen unterlegt sein und es darf auch kein Zweifel daran bestehen, welcher geschichtliche Vorgang dem Schuldspruch zugrunde liegt.
  • Anders die LG. Die müssen – mit Blick auf eine potentielle Revision gegen ihr Berufungsurteil – prüfen, ob für die nähere Bestimmung des Schuldumfangs und den Rechtsfolgenausspruch ergänzende Feststellungen zu einzelnen Tatumständen erforderlich sind und nachgeholt werden müssen. Dabei müssen sie die Bindungswirkung der bereits getroffenen Feststellungen im Blick haben und bei ergänzenden Erhebungen das Widerspruchsverbot beachten. Aber das mussten Sie schon immer.
  • Nur zur Klarstellung: Die Entscheidung des BGH enthebt die AG nicht von der an sich auch sie treffenden Pflicht weitere/nähere Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch bzw. zu dessen Grundlage zu treffen. Sie stellt nur klar, welche Folgen für eine Berufung eintreten, wenn diese Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil fehlen. Und: Im Fall einer Sprungrevision müssen die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch enthalten sein.

Verteidiger aufgepasst, oder: Reform der Vermögensabschöpfung hat gebührenrechtliche Auswirkungen

© vera_90 – Fotolia.com

Im Moment merkt man deutlich, dass die Legislaturperiode sich dem Ende zuneigt. Man kann nicht so schnell zu neuen Gesetzen und Gesetzesänderungen bloggen, wie der Bundestag „arbeitet“. Neuregelungen quasi im Minutentakt. Auf die ein oder andere dieser Neuregelungen komme ich in der nächsten Woche noch zurück.

Heute hier an dieser Stelle zunächst nur ein Hinweis auf eine Gesetzesänderung – bzw. besser: Reform -, die schon etwas zurückliegt, die morgen, also am 01.07.2017, erst in Kraft tritt.

Es handelt sich um das „Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung v. 13.04.2017“ (BGBl I, S. 872) (siehe dazu BT-Dr.18/11640). Mit dem Gesetz wird das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung in den § 73 ff. StGB  vollständig neu geordnet, und zwar etwa wie folgt:

  • Der Begriff des „Verfalls“ wird in Anlehnung an den im EU-Recht üblichen Terminus („confiscation“) durch den Begriff der „Einziehung“ (von Taterträgen) ersetzt.
  • Ansprüche von Tatgeschädigten werden demnächst grundsätzlich im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt werden.
  • Ist der aus der Tat erlangte Gegenstand noch vorhanden, wird er im Urteil eingezogen und an den Geschädigten zurückübertragen.
  • Andernfalls ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des ursprünglich erlangten Gegenstandes entspricht.
  • Die Rückgewinnungshilfe und der staatliche Auffangrechtserwerb werden abgeschafft. Zeitraubende zivilrechtliche rechtliche Fragen sollen sich künftig daher nicht mehr stellen.
  • Als weitere Erleichterung ist u.a. vorgesehen, dass die Entscheidung über die Vermögenseinziehung von der Hauptsache (Schuld- und Straffrage) abgetrennt werden kann. Das hat vor allem Bedeutung in Haftsachen, die beschleunigt bearbeitet werden müssen.
  • Für laufende Verfahen gilt die Übergangsregelung in § 14 EGStPO.

M.E. bekommt die Einziehung in Zukunft noch mehr Bedeutung, als sie bislang schon hatte. Und da liegt dann auch der gebührenrechtliche Einschlag dieser Meldung/dieses Postings. Nämlich in dem Aufruf/Hinweis: Überseht als Verteidiger nicht die Nrn. 4142, 5116 VV RVG. Das sind die zusätzlichen Verfahrensgebühren für Einziehung und verwandte Maßnahmen. Es handelt sich um Wertgebühren (!), der Umfang der Tätigkeiten, die man als Verteidiger erbringt, hat also für die Höhe der Gebühr keine Bedeutung.

Und: Es wird m.E. in Zukunft ein Streit entfallen. Nämlich der, ob die Tätigkeiten im Rahmen der Rückgewinnungshilfe auch unter die Nr. 4142 VV RVG fallen. Darüber hatte ich ja vor kurzem auch berichtet, und zwar:

Manche Streitfragen erledigen sich eben von selbst.

Strafrechts meets Berufsrecht, oder: Fahrerflucht des Rechtsanwalts führt zu berufsrechtlicher Ahndung

© vege- Fotolia.com

Bei Beck-Online bin ich auf das AnwG Köln, Urt. v. 20.03.2017 – 1 AnwG 40/16 – gestoßen. Er geht um die (zusätzliche) berufsrechtliche Ahndung einer Fahrerflucht durch einen Rechtsanwalt. Das AnwG hat festgestellt, dass sich der angeklagte Kollege nach dem Beschädigen eines anderen Pkw beim Einparken in einem Parkhaus unerlaubt vom Unfallort entfernt hat (§ 142 StGB). Das AG hatte den Rechtsanwalt bereits zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 € und einem zweimonatigen Fahrverbot verurteilt, das AnwG Köln hat gegen den Rechtsanwalt dann noch eine zusätzliche Geldbuße von 400 € verhängt, weil es die Sanktion durch das AG im Hinblick auf die berufliche Stellung des Rechtsanwalts nicht für ausreichend hielt:

„Einer Ahndung des Verhaltens von Herrn Rechtsanwalt D. steht auch § 115b S. 1 BRAO nicht entgegen. Nach § 115b S. 1 BRAO ist dann, wenn durch ein Gericht oder eine Behörde eine Strafe, eine Disziplinarmaßnahme, eine berufsgerichtliche Maßnahme oder eine Ordnungsmaßnahme verhängt worden ist, von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung wegen desselben Verhaltens abzusehen, wenn nicht eine anwaltsgerichtliche Maßnahme zusätzlich erforderlich ist, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Eine zusätzliche anwaltsgerichtliche Ahndung kommt dabei nur in Betracht, wenn beide Voraussetzungen nebeneinander vorliegen (Feuerich/Weyland, § 115b BRAO, Rn. 30).

Unter Gesamtwürdigung aller Umstände waren die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und einer Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR gemäß §§ 113 Abs. 2, 114 BRAO zu verhängen.

Die Verhängung der Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR berücksichtigt den Umstand, dass Herrn Rechtsanwalt D. ein erhebliches Fehlverhalten zur Last fällt. Sein Verhalten bei der Unfallflucht selbst in Gestalt des versteckten Abparkens des Fahrzeuges zwei Etagen höher wie auch sein Tatnachverhalten, bei dem er die Unfallgeschädigte ignorierte und bei der eiligen Ausfahrt noch seinen rechten Außenspiegel beschädigte, und sein zu einer Verzögerung der Unfallregulierung folgendes Verhalten begründen eine besondere Schwere der Pflichtverletzung.

Zugunsten von Herrn Rechtsanwalt D. war zu berücksichtigen, dass bereits eine Ahndung durch Strafbefehl des AG Köln pp. in Gestalt der Verhängung von 30 Tagessätzen zu je 50,00 EUR sowie eines Fahrverbotes von zwei Monaten erfolgte und eine sicherlich empfindliche Ahndung darstellt.

Die Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße in Höhe von 400,00 EUR waren dabei notwendig aber auch ausreichend, um den Pflichtverstoß zu ahnden und Herrn Rechtsanwalt D. zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten anzuhalten.“

So ganz kann ich mich mit dem Urteil nicht anfreunden. Denn nach § 113 Abs. 2 BRAO ist ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten eines Rechtsanwalts dann eine anwaltsgerichtlich zu ahndende Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen der Rechtsuchenden in einer für die Ausübung der Anwaltstätigkeit bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Eine Antwort darauf, warum das hier der Fall war, bleibt die Entscheidung des AnwG Köln m.E. schuldig. Es hat sich um eine ganz „normale“ Unfallflucht gehandelt. Und dass das Verhalten des Rechtsanwalts zu einer über das normale Maß hinaus gehenden Verzögerung der Unfallregulierung geführt hätte, kann man dem Urteil m.E. auch nicht entnehmen. Aber: Dre Kollege hat es hingenommen.

Wenn der Kinderarzt pädophil ist, oder: Voraussetzungen des Berufsverbots

entnommen wikimedi.org
Urheber Rieser Bauernmuseum Maihingen

Und zum Tagesschluss dann noch eine „Quasi-Strafzumessungsentscheidung“, nämlich der BGH, Beschl. v. 23.02.2017 – 1 StR 362/16 zur Frage der Verhängung eines Berufsverbotes bei einem – pädophilen – Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, der vom LG u.a. wegen (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Der BGH hat die Verurteilung teilweise wegen Feststellungsmängel aufgehoben. In seiner „Segelanweisung“ weist er für ein Berufsverbot auf folgendes hin:

3. Die Aufhebung des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung des Be-rufsverbots (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1993 – 5 StR 263/93, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 5). Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat insoweit auf Folgendes hin:

a) Ein Missbrauch von Beruf oder Gewerbe im Sinne des § 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter unter bewusster Missachtung der ihm gerade durch seinen Beruf oder sein Gewerbe gestellten Aufgaben seine Tätigkeit ausnutzt, um einen diesen Aufgaben zuwiderlaufenden Zweck zu verfolgen. Dazu genügt ein bloß äußerer Zusammenhang in dem Sinne, dass der Beruf dem Täter lediglich die Möglichkeit gibt, Straftaten zu begehen, nicht. Die strafbare Handlung muss vielmehr Ausfluss der jeweiligen Berufs- oder Gewerbetätigkeit sein und einen berufstypischen Zusammenhang erkennen lassen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 1968 – 2 StR 220/68, BGHSt 22, 144 und vom 6. Juni 2003 – 3 StR 188/03, wistra 2003, 423 mwN); sie muss symptomatisch für die Unzuverlässigkeit des Täters im Beruf erscheinen (BGH, Urteil vom 9. März 2011 – 2 StR 609/10, BGHR StGB § 70 Abs. 1 Pflichtverletzung 8). Einen solchen Zusammenhang hat das Landgericht bislang nicht festgestellt. Nach den Urteilsfeststellungen beging der Angeklagte die Straftaten nicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt.

b) Eine Verletzung der mit dem Beruf oder Gewerbe verbundenen Pflich-ten im Sinne des § 70 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter bei Tatbegehung gegen eine der speziellen Pflichten, die ihm bei der Ausübung seines Be-rufs oder Gewerbes auferlegt sind, verstößt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 2 StR 182/07, StV 2008, 80 sowie Hanack in LK-StGB, 12. Aufl., § 70 Rn. 23). Auch dafür bedarf es eines berufstypischen Zusammenhangs der Tat zu der beruflichen Tätigkeit, der beim Angeklagten bislang nicht festgestellt wurde. Hierfür genügt es nicht, dass der Angeklagte bei einigen der Taten zur Betäubung der Opfer Medikamente eingesetzt hat, auf die er möglicherweise als Arzt Zugriff hatte (vgl. BGH aaO für die Berufspflichten eines Krankenpflegers). Insoweit besteht lediglich ein äußerer Bezug zur Tätigkeit des Angeklagten als Arzt. Auch ließe sich durch ein Berufsverbot die Ausnutzung der medizinischen Kenntnisse des Angeklagten zu Straftaten außerhalb seines beruflichen Umfelds nicht verhindern.“