Kategoriearchiv: Strafrecht

Trunkenheitsfahrt des Radfahrers, oder: Wie „besoffen“ darf ein Radfahrer sein?

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Und zum Tagesschluss dann eine verkehrsstrafrechtliche Entscheidung, und zwar das KG, Urt, v. 30.03.2017 – (3) 161 Ss 42/17 (6/17), das sich zu Fragen der absolute Fahrunsicherheit bei Radfahrern verhält. Das AG Tiergarten hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit dem Fahrrad öffentliches Straßenland befahren hat und dabei so stark alkoholisiert war, dass eine „um 20.25 Uhr entnommene Blutprobe … einen Mittelwert von immerhin 2,00 Promille Ethanol“ ergeben hat. Dieses Verhalten hat das Amtsgericht mit Blick auf den „Forschungsbericht des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.‚ Grenzwerte für absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern’ von Daldrup, Hartung, Maatz u. a. vom August 2014“ für straflos gehalten. Der Strafrichter ist der Auffassung, die Studie „könnte nahelegen, dass die Rechtsprechung den Grenzwert von 1,6 Promille nach oben korrigieren müsste“, weshalb eine Verurteilung nach § 316 StGB nicht in Betracht komme. Gegen den Freispruch die Revision der Amtsanwaltschaft Berlin. Die hatte Erfolg.

„1. Das angefochtene Urteil verfehlt die Voraussetzungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift muss das freisprechende Urteil ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Nach dieser Maßgabe muss das Urteil – wie im Fall des § 267 Abs. 1 StPO – den festgestellten Sachverhalt schildern, es sind also in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die das Gericht für erwiesen hält (vgl. BGH NStZ 2012, 110; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 267 Rn. 31 mwN).

Daran fehlt es hier. Den Urteilsfeststellungen ist schon nicht zu entnehmen, von welcher Blutalkoholkonzentration das Amtsgericht überhaupt ausgegangen ist. Zwar teilt das Urteil mit, dass die um 20.25 Uhr entnommene Blutprobe einen „Mittelwert von immerhin 2,00 Promille Ethanol“ aufgewiesen habe. Es versäumt jedoch die entscheidende Feststellung, wie hoch die Blutalkoholkonzentration war, als der Angeklagte die vorgeworfene Tat beging. Das Urteil verschweigt auch die Tatzeit, so dass dem Senat eine eigene Rückrechnung selbst dann verwehrt wäre, wenn ihm der Zeitpunkt des Trinkendes mitgeteilt würde. Auch dies ist allerdings nicht der Fall.

2. Lediglich informatorisch teilt der Senat mit: Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass der Strafrichter von einer über 1,6 Promille liegenden Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ausgegangen ist. Warum er hierin trotz entgegenstehender gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayObLG Blutalkohol 30, 254; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356; OLG Zweibrücken NZV 1992, 372; Fischer, StGB 64. Aufl., § 316 StGB Rn. 27 mwN) keine Straftat gesehen hat, hätte eingehender Darstellung und Würdigung gegebenenfalls abweichender wissenschaftlicher Erkenntnisse bedurft. Die Ergebnisse statistischer Untersuchungen und der experimentellen Alkoholforschung wären in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und hieraus die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Folgerungen zu ziehen gewesen (vgl. BGHSt 21, 157). Die „Verweisung“ auf den „Forschungsbericht Nr. 28“, der angeblich „Aktenbestandteil“ sei (UA S. 4), verfehlt diese Anforderungen und auch die prozessualen Möglichkeiten des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Eine derart pauschale Verweisung ist schon durch den Grundsatz ausgeschlossen, dass ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BGHSt 30, 225; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 267 Rn. 2 mwN). Und offensichtlich handelt es sich bei der in Bezug genommenen 56-seitigen Studie auch nicht um eine Abbildung, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden könnte.“

Deutliche Worte 🙂 . Das KG scheint von der Studie nicht viel zu halten – die wird man übrigens auch kritisch sehen müssen -, sondern hält (inzidenter) wohl an dem „Grenzwert“ von 1,6 Promille fest.

Rechtsbeugung II: Die Probehaft durch den Proberichter, oder: „Fürchterlich schlechte Idee“

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Author Denis Barthel

Im dritten „Tagesposting“ geht es auch um den Vorwurf der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und hier der Aussageerpressung (§ 343 StGB). Grundlage des Postings ist aber (noch) keine BGH-Entscheidung, sondern „nur“ ein LG-Urteil, und zwar das LG Kassel, Urt. v. 27.06.2017 – 11 KLs 3600 KLs 37702/09. Das habe ich allerdings auch nicht im Volltext. Ich blogge dazu nur auf der Grundlage von Pressemitteilungen. Das tue ich ja sonst nicht. Hier mache ich aber mal eine Ausnahme, weil es thematisch zum Posting betreffend die Hüttenstädter Prozessordnung passt (vgl. hier Rechtsbeugung I: Saalverhaftung nach der „Hüttenstädter Prozessordnung“ oder: Ping-Pong) und weil die Sache ebenfalls schon mal beim BGH war (vgl. BGH, Urt. v. 31.05.2012 – 2 StR 610/11; dazu Die Rechtsbeugung des Proberichters – hier ist dann der Volltext).

Das LG hatte den angeklagten Proberichter im ersten Durchgang frei gesprochen: Vorwurf – der Sachverhalt stammt aus dem BGH, Urt. v. 31.05.2012:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts leitete der Angeklagte als Strafrichter eine Hauptverhandlung wegen exhibitionistischer Handlungen, die sich an einen Einspruch des damaligen Beschuldigten anschloss. Schon vor der Hauptverhandlung war er entschlossen, als Rechtsfolge einen Schuldspruch mit Strafvorbehalt auszusprechen und eine Therapieauflage anzuordnen. In der Hauptverhandlung bestritt der damalige Beschuldigte den Tatvorwurf. Der Angeklagte, der möglicherweise annahm, der Strafbefehl sei im Schuldspruch bereits rechtskräftig und der Einspruch auf das Strafmaß beschränkt, wirkte nun nachhaltig und zunehmend erregt und drohend auf den damaligen Beschuldigten ein, um diesen zu einem Geständnis und zur Erklärung zu veranlassen, in eine ambulante Therapie einzuwilligen. Außerdem wollte er erreichen, dass der Beschuldigte nach Urteilsverkündung sogleich auf Rechtsmittel verzichtete. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens war ihm bekannt, dass der damals Beschuldigte wegen einer Persönlichkeitsstörung eine schwache und selbstunsichere Person war. Der Angeklagte forderte den Beschuldigten in zunehmend erregter Form auf, ein Geständnis abzulegen. Schließlich unterbrach er unvermittelt die Sitzung, sagte zum damaligen Beschuldigten: „Sie kommen jetzt mit! Ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann.“, und begab sich – mit angelegter Robe – mit dem Beschuldigten und einem Wachtmeister in den Keller des Amtsgerichts, wo sich mehrere Gewahrsamszellen befanden.

Er veranlasste den vollständig verunsicherten Beschuldigten, sich in eine Zelle zu begeben, die daraufhin geschlossen wurde. Nach etwa 20 Sekunden wurde die Tür auf Veranlassung des Angeklagten wieder geöffnet. Während dieser Zeit war die Türe von dem Zeugen nicht mehr zu öffnen.

Hiernach setzte der Angeklagte die Hauptverhandlung fort, in der der damalige Beschuldigte nunmehr vollumfänglich geständig war. Der Angeklagte verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldstrafe unter Strafvorbehalt, verbunden mit einer Therapieauflage; dies entsprach dem staatsanwaltschaftlichen Antrag. Der immer noch stark eingeschüchterte Beschuldigte und der Staatsanwalt erklärten sogleich Rechtsmittelverzicht.“

Der BGH hatte das erste LG-Urteil – den Freispruch – wegen Fehlern in der Beweiswürdigung aufgehoben. Nun hat das LG Kassel den Proberichter wegen Rechtsbeugung und Aussageerpressung zu einer einjährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Dazu aus der Tagespresse:

„Das Landgericht Kassel bewertete das Vorgehen jetzt als Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung. Es verurteilte den ehemaligen Richter am Dienstag zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung. Zwar habe er das beste Ergebnis für den Angeklagten erreicht, teilte das Gericht mit. Aber es sei eine „fürchterlich schlechte Idee“ gewesen, ihn ohne gesetzliche Grundlage in eine Zelle sperren zu lassen.“

„Fürchterlich schlechte Idee“ – „schöne“ Formulierung.

Wir werden – denke ich – von der Sache sicherlich auch noch hören. War ja erst der zweite Durchgang beim LG.

Rechtsbeugung I: Saalverhaftung nach der „Hüttenstädter Prozessordnung“ oder: Ping-Pong

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner das BGH, Urt. v. 10.05.2017 – 5 StR 19/17. Das wollte ich schon länger vorstellen, habe aber immer wieder davor zurückgeschreckt, weil sich das Urteil hier nicht so gut darstellen lässt. Es ist immerhin 24 Seiten lang, davon allein 19 Seiten Sachverhalt. Aber heute will ich es dann versuchen.

Bei dem Verfahren handelt es sich um die Geschichte mit der „Hüttenstädter Prozessordnung“. Vorwurf an den angeklagten Richter: Rechtsbeugung (§ 339 StGB) und Freiheitsberaubung (§ 239 StGB)  durch Erlass von Haftbefehlen trotz Unzuständigkeit. Dem Richter ist vorgeworfen worden – mit einer Anklage aus Sommer 2007 -, in Zusammenhang mit einem von ihm geleiteten Strafverfahren vorsätzlich zu Unrecht Haftbefehle erlassen und andere Verfahrensfehler begangen zu haben. Er ist deswegen im Juni 2009 durch das LG zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Es ging in etwa um folgenden Sachverhalt:

Der Angeklagte hatte den Vorsitz in einem Verfahren wegen Untreue am AG Eisenhüttenstadt. Anklagevorwurf dort:  Der dortige Angeklagten soll als Nachlasspfleger in sechs Nachlassverfahren Vermögen von über 430.000 € veruntreut haben. In dem Verfahren verdächtigte der Richter den Verteidiger sowie die Frau des angeklagten Mannes, an der Tat beteiligt gewesen zu sein. Dazu heißt es im BGH, Urt. v. 11.04.2013 – 5 StR 261/12, „dass Rechtsanwalt R. der Teilnahme an den Taten des A. überführt und sein Ausschluss aus dem Strafverfahren erreicht werden müsse“. Als sich der Verdacht in der Verhandlung nach Ansicht des Richters bestätigte, warf er „seine Robe nach hinten, deutete auf den Zeugen R. und rief: ‚Sie sind festgenommen!‘ (BGH, Beschl. v. 07.07.2010 – 5 StR 555/09). Als ein Justizwachtmeister dem Rechtsanwalt Handfesseln anlegen wollte und dieser erklärte, dass das nicht notwendig sei, da er nicht fliehen werde, rief er dem Wachtmeister zu: „Das volle Programm!“ Die Frau des in dem Prozess angeklagten Mannes wurde wenig später in der Kita, in der sie arbeitete, verhaftet. (zu allem auch hier). Zudem wurde die Durchsuchung der Kanzlei des Verteidigers angeordnet. Als dieser sich über die Rechtswidrigkeit der Aktion beschwerte, erklärte der angeklagte Richter, es handele sich um eine „Durchsuchung nach der HPO“, der „Hüttenstädter Prozessordnung“.

Der BGH hatte das Urteil aus Juni 2009 wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und  zurückverwiesen (BGH, Beschl. v. 07.07.2010 – 5 StR 555/09; dazu Verurteilung eines Richters und eines Oberstaatsanwaltes wegen Rechtsbeugung).

Dann hat das LG Potsdam den Angeklagten freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger führten zur Aufhebung des Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das LG (vgl. BGH, Beschl. v. 11.04.2013 – 5 StR 261/12). In der Segelanweisung zu der Entscheidung hatte der BGH darauf hingewiesen, dass in der dritten Hauptverhandlung vor allen Dingen zu klären sei, ob sich der Angeklagte gemäß früheren Äußerungen für den Erlass zweier Haftbefehle gegen zu diesem Zeitpunkt nicht Angeklagte für zuständig hielt. Inhaltlich seien die Haftentscheidungen nicht zu beanstanden, das weitere Verhalten des Richters belege den Vorwurf der Rechtsbeugung nicht (vgl. Rechtsbeugung durch den Richter, oder: Auch bei angemaßter Zuständigkeit).

Jetzt hatten wir also den dritten Durchgang beim LG mit einem erneuten Freispruch. Der BGH meint, dass die Beweiswürdigung des LG nun in Ordnung ist. Dazu aus dem Urteil:

„Gemessen an diesen Maßstäben hält der Freispruch des Angeklagten revisionsgerichtlicher Überprüfung stand:

a) Seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte rechtsirrig von seiner Zuständigkeit für den Erlass aller drei Haftbefehle ausging, hat das Landgericht nach umfassender Würdigung der erhobenen Beweise mit einer Vielzahl tragfähiger Argumente begründet: Die subjektive Annahme eigener Zuständigkeit sei gerade vor dem Hintergrund der engen Verflechtung aller Tatvorwürfe und der im Verfahren gegen alle drei Beteiligte durchgeführten Dursuchungen sowie die gemeinschaftlichen Verdunkelungshandlungen nachvollziehbar. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte aus sachfremden Erwägungen die Zuständigkeit wider besseres Wissen an sich gezogen habe, um zu Lasten der von der Verhaftung betroffenen Personen eine von ihm gewünschte Entscheidung herbeizuführen, die bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften vo-raussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre. Vielmehr seien die Haftentscheidungen überzeugend begründet worden. Gegen das Vorliegen eines entsprechenden Vorsatzes spreche bereits, dass die Rechtsfrage zur Tatzeit durchaus kontrovers beurteilt worden sei, ob aus § 125 Abs. 1 StPO die gleichrangige unmittelbare Zuständigkeit jedes Richters bei dem Amtsgericht folge, in dessen Bezirk ein Gerichtsstand begründet sei.

Bei der Saalverhaftung habe es sich – auch angesichts der sonst ruhigen und besonnenen Verhandlungsführung – nicht um eine „effektheischende öffentliche Machtdemonstration“, sondern um eine unmittelbare Reaktion auf die Verdunkelungshandlungen des Nebenklägers R. während laufender Hauptverhandlung gehandelt. Das Prozedere der Verhaftung habe ähnlichen Fällen entsprochen. Der Angeklagte habe zudem keinerlei persönlichen Nutzen aus der Verhaftung gezogen, sondern angesichts der Verhaftung eines Rechtsanwalts mit einer umfangreichen rechtlichen Überprüfung seines Vorgehens rechnen müssen. Der handschriftlich abgesetzte kurze Verbindungsbeschluss erschöpfe sich sachlich darin, dass über die drei Haftbefehlsanträge einheitlich entschieden werde. Der Angeklagte habe seine Rechtsauffassung auch nach außen, etwa gegenüber dem Behördenleiter, nachdrücklich vertreten. Hinweise für eine sachfremde Motivation seien weder dem beruflichen Vorleben noch der damaligen Verfahrenssituation zu entnehmen.

b) Diese Überzeugungsbildung des Landgerichts lässt angesichts der festgestellten Besonderheiten des vom Angeklagten geführten Strafverfahrens Rechtsfehler nicht erkennen. Das Landgericht hat bei seiner Würdigung alle wesentlichen Gesichtspunkte des Falls erörtert und gegeneinander abgewogen.

Auch der Inhalt wichtiger Zeugenaussagen wie derjenigen des früheren Mitangeklagten P. ist in dem mit 175 Seiten überaus ausführlichen Urteil in ausreichendem Umfang wiedergegeben. Aus Rechtsgründen war hier keine umfangreichere Darstellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme geboten.

c) Das weitere Prozedere des Angeklagten ist – wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. April 2013 bei insoweit gleichbleibenden landgerichtlichen Feststellungen näher ausgeführt hat – weder für sich noch in seiner Gesamtschau geeignet, den Vorwurf der Rechtsbeugung gegen den Angeklagten zu begründen oder das Vorgehen im Zusammenhang mit der Verhaftung in gänzlich anderem Licht erscheinen zu lassen.“

Nun ja, kann man so sehen, obwohl es mich angesichts des Sachverhaltes nicht so richtig überzeugt. Ein gewisses Unbehagen bleibt. Aber: Irgendwann ist Schluß bzw. muss Schluß sein mit diesem Ping-Pong. Und dann lieber mit einem ggf. falschen Freispruch als einer falschen Verurteilung.

Landfriedensbruch, oder: Dritte Halbzeit bei/nach einem Fußballspiel oder „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“

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Und als zweite Entscheidung zum Wochenauftakt noch eine BGH-Entscheidung. Zwar nicht ganz so hoch „aufgehängt“ wie der vorhin vorgestellte Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (GSSt 1/17), aber immerhin auch für die amtliche Sammlung vorgesehen. Und dem Beschluss liegt ein interessanter Sachverhalt zugrunde, der in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Es geht um eine sog. Dritte-Halbzeit bei/nach einem Fußballspiel oder eine „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“.

Der BGH hat nämlich folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 18. Januar 2014 in der K. Innenstadt vor dem Hintergrund eines Fußballspiels zu einer „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ zwischen Anhängern des 1. FC K. und von B. einerseits und des FC S. andererseits. Darin wa- ren die Angeklagten und der Nichtrevident R. verstrickt.

Über den Mobilfunk-Nachrichtenversand WhatsApp war zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der genannten Fußballclubs aufgerufen worden. Am Vormittag des Tattages trafen sich die Anhänger des 1. FC K. und von B. in einem Brau- haus in der K. Altstadt. Die Angeklagten kamen hinzu. Über WhatsApp wurde die gewalttätige Auseinandersetzung in der Innenstadt mit den Mitgliedern der gegnerischen Gruppe verabredet. Ein Beteiligter der K. -D. Gruppe gab nach zwei Stunden im Brauhaus das Kommando zum Aufbruch; die Gruppe bestand aus 60 bis 100 jungen Männern. Sie gingen geschlossen in Richtung H. und bestiegen dort die Straßenbahn, mit der sie bis zum Z. Platz fuhren. Von dort begaben sie sich zu Fuß in die R. straße und hielten über Mobiltelefon weiter Kontakt mit der noch außer Sichtweite befindlichen Gruppe der Anhänger von S.

Die K. -D. Gruppe sammelte sich in einer Feuerwehreinfahrt, die sie durch zwei Doppelposten sicherte, und verhielt sich nahezu lautlos. Einzelne Gruppenmitglieder, darunter R. und der Angeklagte W. , rüsteten sich mit Quarzsandhandschuhen und einem Mundschutz aus. Dann formierten sich alle Gruppenmitglieder in Reihen von drei Personen nebeneinander, wobei die Reihen einen Abstand von einer Armlänge einhielten. Durch die Formation war die Gruppe in der Lage, Angriffe geschlossen abzuwehren, ein Ausbrechen einzelner Mitglieder aus der Formation zu erschweren und einen militärischen Eindruck zu erwecken. Auf ein Zeichen setzte sich die Formation in zü-giger Schrittgeschwindigkeit in Bewegung und marschierte beinahe lautlos von der Feuerwehreinfahrt auf die R. straße, bog von dort auf den Gehweg des H. -Rings ab und setzte ihren Marsch in Richtung R. platz fort. Als die ersten Mitglieder aus der R. straße kommend den H. – Ring erreichten, verfiel die Formation in einen Laufschritt. Sie nahm die gesamte Breite des Gehwegs ein. Ihr ausschließlicher Zweck war die Durchführung der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gruppe. Durch die geschlossene Marschformation vermittelten die Gruppenmitglieder einander ein Gefühl der Solidarität und Stärke; zudem wurde dadurch der Entschluss zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung wechselseitig bestärkt.

Der Angeklagte W. befand sich im mittleren Bereich der Formation, R. im hinteren Bereich, ebenso der Angeklagte D. . Nach dem Einbiegen auf den H. -Ring ließ sich D. unbemerkt zurückfallen. Er wechselte die Straßenseite, bewegte sich dort weiter in dieselbe Richtung wie die Marschformation und beobachtete an der Einmündung der L. straße in den H. -Ring das nachfolgende Geschehen aus einer Entfernung von 50 bis 60 Metern.

Ein Mitglied der Gruppe rief beim Erscheinen der gegnerischen Gruppe: „Da sind sie!“. Dann rannte die K. -D. Gruppe, einschließlich des Angeklagten W. , schreiend auf die Fahrbahn in den Kreuzungsbereich, ohne auf den Fahrzeugverkehr und Passanten Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig rannte die aus 30 bis 50 Personen bestehende Gruppe von Anhängern des FC S. ihnen entgegen. Auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich stießen die Gruppen aufeinander, wobei sich zumindest zwischen den vorderen Reihen ein etwa 30 Sekunden andauernder Kampf mit wechselseiti-gen Körperverletzungen entwickelte. Die Kämpfenden schlugen und traten ei-nander; auch wurde mit Bierflaschen geworfen. Personen, die kampfunfähig am Boden lagen, wurden weiter angegriffen. Ein Mitglied der S. Gruppe wurde durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf schwer verletzt und musste notfallmedizinisch behandelt werden. Der Fahrzeugverkehr kam wegen des Kampfes der zahlreichen Personen auf der Straßenkreuzung zum Erliegen. Passanten ergriffen die Flucht.

Der Nebenkläger versuchte zu verhindern, dass andere Passanten geschlagen und getreten wurden. Er wurde aber seinerseits angegriffen, stürzte und wurde auf dem Rücken liegend von gewalttätigen Fußballfans geschlagen und getreten. Er erlitt eine Thoraxprellung und eine Halswirbelsäulendistorsion.

Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass auch der Angeklagte W. eigenhändig Gewalttätigkeiten begangen hat. Diese endeten abrupt, als Sirenen von Polizeifahrzeugen ertönten. Die Teilnehmer der Auseinandersetzung flüchteten. Später feierten sie in Kurznachrichten über WhatsApp das Geschehen. Re. beschrieb es als: „Maßlos geil“. D. verbreitete die Nachricht: „S. ist gefallen und gelaufen!“

Das LK Köln hat die Handlungen der Angeklagten als Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gewertet.Bei der K. – D. Gruppe habe es sich um eine Menschenmenge gehandelt, aus der heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten begangen worden seien. Die Angeklagten hätten sich daran beteiligt, weshalb sie Täter im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB seien. Das gelte auch für den Angeklagten D. Durch die Eingliederung in die Formation habe auch er dazu beigetragen, dass anderen Gruppen-mitgliedern ein Gefühl der Solidarität und Stärke vermittelt worden sei. Dies sei ein ausreichender Tatbeitrag im Sinne eines „ostentativen Anschließens“. Daran habe sich auch nichts geändert, als er sich unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen der Gegner aus der Formation entfernt habe. Dadurch habe er an der Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Gruppe, mit der er zunächst losmarschiert war, nichts mehr ändern können.

Der BGH stimmt dem im BGH, Urt. v. 24.05.2017 – 2 StR 414/16 – zu. Die Leitsätze:

Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus.

Eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf.

Ungleichartige Wahlfeststellung, es bleibt beim Alten, oder: Schluss ist mit dem Hin und Her

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Wir erinnern uns: Eine der Frage, die der 2. Strafsenat des BGH an den Großen Senat für Strafsachen „herangetragen“ hat, war die Sache mit der ungleichartigen Wahlfeststellung. Ich glaube, ich hatte noch keine Frage so häufig im Blog, nämlich mit

  1. 2. Strafsenat des BGH – „Rebellensenat“? – nee, nur „Unruhestifter“
  2. Ungleichartige Wahlfeststellung ade? – entscheidet das ggf. der große Senat
  3. Die „ungleichartige Wahlfeststellung“ ist beim Großen Senat – wer A sagt, muss auch B sagen,
  4. „Die Vorlage wird zurückgenommen.“, oder: Entlastung
  5. Ungleichartige Wahlfeststellung – es gibt sie doch noch/wieder …
  6. Totgesagte leben länger“, oder: Doch wieder die ungleichartige Wahlfeststellung beim Großen Senat für Strafsachen.

Und das sind noch nicht alle Postings. Es gibt noch mehr zu diesem „fröhlichen Hin und Her“. Jetzt ist aber „Schluß mit lustig“. Der Große Senat des BGH für Strafsachen hat gesprochen, und zwar im BGH, Beschl. v. 08.05.2017 – GSSt 1/17, der erst jetzt auf der Homepage des BGH veröffentlicht ist. Und das Ergebnis ist nicht überraschend, wenn man sich die Beschlüsse der anderen Strafsenate des BGH in dieser Frage ansieht. Ich beschränke mich in diesem Posting, das nur der Vollständigkeit dient, daher auf den Leitsatz:

„Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsät-zen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tat-bestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.“

Also: Nichts Neues aus Karlsruhe in der Frage. Bleibt so wie es ist/war.