Kategoriearchiv: Strafrecht

43. Strafverteidigertag in Regensburg, oder: Psychologie des Strafverfahrens

Heute ist Freitag und damit müsste es jetzt an sich die erste gebührenrechtliche Entscheidung geben. Aber die lasse ich heute für ein aktuelles Ereignis „ausfallen“.

Denn heute ist es mal wieder soweit. Heute Abend wird nämlich der Strafverteidigertag 2019 eröffnet. Es ist der 43. Strafverteidigertag, der in diesem Jahr in Regensburg stattfindet. Leider kann ich – ich sage nur Urlaub 🙂 – in diesem Jahr nicht teilnehmen. Aber das ändert natürlich nichts daran, dass ich auf die Veranstaltung – wie in jedem Jahr – hier hinweise und ihr und allen Teilnehmern aus dem fernen Osten viel Spaß und Erfolg wünsche.

Das Motto lautet in diesem Jahr: „Psychologie des Strafverfahrens“. Zu dem Oberthema gibt es acht Arbeitsgruppen, und zwar:

EINS: Selbstbild und Fremdbild der Strafverteidigung im Strafprozess

Referent*innen:
• VRiOLG Dr. Manfred Dauster, OLG München
• Rechtsanwalt Prof. Dr. Stefan König, Berlin
• Beate Lakotta, Journalistin, Der Spiegel, Hamburg
• MinDir a.D. Marie Luise Graf-Schlicker, Berlin
• Dr. Peter Winckler, Forensischer Psychiater, Tübingen
Moderation: Rechtsanwältin Ricarda Lang, München

ZWEI: Interaktion im Strafverfahren

Referent*innen:
• VRiOLG Lars Bachler, OLG Düsseldorf
• PD Dr. Daniela Böhringer, Universität Osnabrück
• PD Dr. Daniel Oliver Effer-Uhe, Köln
• Rechtsanwältin Andrea Groß-Bölting, Wuppertal
• Prof. Dr. Jürgen Hardeck, Mainz
• Dipl.-Psych. Mag. Iur. Alica Mohnert LL.M., Universität Köln

Moderation: Rechtsanwalt Georg Schulze, Bielefeld

DREI: Erleben, Verstehen, Voraussehen – Verteidiger*innen-Verhalten reflektieren

Referent*innen:
• Sarah Eger, Theaterpädagogin/ Projektkoordinatorin, Sinus – Büro für Kommunikation
• Rechtsanwalt Andreas Mroß, Lübeck
• Swantje Nölke, Theaterpädagogin, Projektleitung, kulturinitiative zwenkau e.V.

VIER: Pranger 3.0

Referenten*innen:
• Prof. Daniela Klimke, Hamburg – zur Einwirkung der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung auf das Strafverfahren (siehe z.B. Die Zeit 08/17 »Wie die Opfer von Sexualverbrechen zu gesellschaftlichen Favoriten wurden«)
• Rechtsanwalt Prof. Dr. Jörg Arnold, Forschungsgruppenleiter am Max- Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht, Freiburg – zu den aktuellen Veränderungen im Strafverfahren
• RiLG Wolfgang Kronthaler, Freiburg, Berichterstatter im sog. Dreisam-Mordprozess – Wie geht die Strafjustiz mit dem öffentlichen Druck um?
• Wiebke Ramm, Journalistin, Berichterstatterin für die SZ im NSU-Verfahren, Gerichtsreporterin für Spiegel Online – zur Rolle der Medien
• Rechtsanwalt Prof. Dr. Ulrich Sommer, Köln – zu neuen Herausforderungen an den Strafverteidiger

Moderation: Rechtsanwalt Michael Moos, Freiburg

FÜNF: Abschied von der Wahrheitsfindung?

Referent*innen:
• Dr. Oliver Harry Gerson, Universität Passau. Er hat sich grundlegend mit dem Begriff der Wahrheit sowie mit der wahrnehmungslenkenden Funktion der Sprache im Strafprozess befasst. Er weist nach, welchen Einfluss auf das Endergebnis bereits die (oft unbewusst gewählte) Verwendung bestimmter Begrifflichkeiten im Strafprozess hat.
• Prof. Dr. Luise Greuel – Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung Bremen.
• Rechtsanwalt Prof. Dr. Helmut Pollähne
• Prof. Dr. Tobias Singelnstein – Lehrstuhl für Kriminologie der Ruhr-Universität Bochum.

Moderation: Rechtsanwalt Arne Timmermann, Hamburg

SECHS: Strafverteidigung von Rechtsextremisten?

Referent*innen:
• Rechtsanwalt Rolf Franek, Dresden (Verteidiger u.a. im ›Gruppe-Freital‹-Verfahren)
• Prof. Dr. Hans Joachim Funke, Politologe, Berlin
• OStA Dr. Jörn Hauschild, OStA beim BGH (GBA Karlsruhe), u.a. Anklagevertreter im ›Gruppe-Freital‹- und OSS-Verfahren
• Rechtsanwalt Alexander Hoffmann, Kiel
• Sebastian Pittelkow, Journalist, NDR Rechercheteam
Moderation: Rechtsanwalt Alexander Hübner, Dresden

SIEBEN: Datenschutz im Strafverfahren

Referent*innen:
• Rechtsanwalt Dr. Lucas Brost, Köln – zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen und zeitlichen Grenzen der identifizierenden Verdachtsberichterstattung in der Presse/in den Onlinemedien
• RiLG Dr. Ulf Buermeyer, Berlin
• Rechtsanwalt Dr. Tobias Rudolph, Nürnberg – zur Reichweite des Steuergeheimnisses im Strafverfahren
• StAin Susann Wettley, Berlin – zu Akteneinsicht in Telekommunikationsdaten
• Prof. Dr. Mark A. Zoeller, Universität Trier – zu Grenzen der ›Zweckentfremdung‹ von Daten aus anderen Verfahrensordnungen (angefragt)

Moderation: Rechtsanwalt Peter Syben, Köln

ACHT: Pflichtverteidigerbestellung

Referenten:
• Prof. Dr. Matthias Jahn, Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main und Richter am Oberlandesgericht Frankfurt/Main
• Rechtsanwalt Lefter Kitlikoglu, Frankfurt/Main (Mitautor des Policy Papers der Strafverteidigervereinigungen zur Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigerbeiordnung)
• OStA beim BGH Oliver Sabel, Leiter des Referats RB2 (Gerichtliches Strafverfahren) im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Berlin
• Ulf Thiele, Amtsgericht Ahrensburg, Sprecher der Fachgruppe Strafrecht der Neuen Richtervereinigung

Moderation: Rechtsanwalt Tim Burkert, Hamburg (Mitautor des Policy Papers der Strafverteidigervereinigungen zur Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigerbeiordnung)

Daneben natürlich viele Gespräche und Begegnungen. Nochmals: Allen viel Spaß und Freude.

Ach so: Mich hätte die Arbeitsgruppe 8 sehr interessiert. Aber geht ja leider nicht 🙂 .

Strafzumessung III: Langer Abstand von 5 Jaharen zwischen Taten und Urteil nicht bedacht, oder: LückenhaftJahren

© Andrey – Fotolia.com

Und die dritte Entscheidung ist dann ebenfalls eine vom BGH, und zwar erneut ein Beschluss vom 4. Strafsenat, und zwar der BGH, Beschl. v. 06.12.2018 – 4 StR 424/18 (vgl. dazu bereits: Nochmals: Der nach Zurückverweisung nicht verlesene Anklagesatz, oder: Kein Hellseher). 

Der BGH bestandet die Strafzumessungserwägungen des LG als lückenhaft:

„Das Landgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass zwischen den verfahrensgegenständlichen Taten und dem Urteil ein langer zeitlicher Abstand von rund fünf Jahren liegt. Ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil ist neben dem strafmildernd wirkenden Gesichtspunkt überdurchschnittlich langer Verfahrensdauer und dem rechtsfehlerfrei festgestellten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK ein bestimmender Strafmilderungsgrund (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1998 – 3 StR 561/98, NStZ 1999, 181, 182) und gemäß § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO in den Urteilsgründen zu erörtern (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2016 – 2 StR 344/14, juris Rn. 49; Beschlüsse vom 29. September 2015 – 2 StR 128/15, NStZ-RR 2016, 7; vom 27. Mai 2008 – 3 StR 157/08, juris Rn. 7).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf die Höhe der Einzelstrafen und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, können die Feststellungen bestehen bleiben (vgl. KK-StPO/Gericke, 7. Aufl., § 353 Rn. 23). Ergänzende Feststellungen sind möglich, sofern sie den bislang getroffenen Feststellungen nicht widersprechen.

Die Kompensationsentscheidung bleibt von der Aufhebung unberührt. Das neu zur Entscheidung berufene Tatgericht wird erforderlichenfalls zu prüfen haben, ob die Kompensation zu erhöhen ist.“

Strafzumessung II: „das Eindringen erfolgte „zudem mit dem Glied“ des Geschädigten, oder: Doppelverwertungsverbot

© vege- Fotolia.com

Die zweite Strafzumessungsentscheidung kommt auch vom BGH, und zwar der BGH, Beschl. v. 30.01.2019 – 4 StR 501/18. Die Angeklagte ist wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.Die Revision hatte hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

1. Der Strafausspruch weist einen durchgreifenden Rechtsfehler auf und hält deshalb revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen zwang die Angeklagte ihren zur Tatzeit 12 oder 13 Jahre alten Sohn mit Gewalt dazu, mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Außerdem drückte sie einen seiner Finger in ihre Vagina, sodass dieser kurz eindrang. Die Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. November 1998 entnommen und sowohl bei der Verneinung eines Absehens von der Regelwirkung als auch bei der konkreten Strafbemessung der Angeklagten zur Last gelegt, dass das Eindringen „zudem mit dem Glied“ des Geschädigten erfolgte (UA 28/29).

b) Damit hat das Landgericht gegen § 46 Abs. 3 StGB verstoßen, wonach Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Dabei sind die ein Regelbeispiel bestimmenden Umstände (hier die des Beischlafs im Sinne des § 177 Abs. 2 StGB aF) grundsätzlich wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2004 – 3 StR 113/04, NStZ-RR 2004, 262 mwN). Danach war es der Strafkammer verwehrt, der Angeklagten nochmals anzulasten, dass sie eine Penetration ihrer Vagina mit dem Glied des Geschädigten erzwungen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 – 5 StR 269/12, NStZ-RR 2012, 306).“

Strafzumessung I: es bestand „die Gefahr, dass das Marihuana in den Verkehr gelangt, oder: Falsch

Heute dann ein „Strafzumessungstag“, den ich mit dem BGH, Beschl. v. 08.01.2019 – 4 StR 401/18 76 – eröffne. Nichts besonderes, aber die Entscheidung ist deshalb einen Hinweis wert, weil das, was der BGH beanstandet hat, immer wieder falsch gemacht wird.

Es geht um eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen das BtMG. Da merkt der BGH an:

„Die allein bei der Strafrahmenwahl angestellte strafschärfende Erwägung, es habe „die Gefahr“ bestanden, „dass das Marihuana in den Verkehr gelangt“ ist, begegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gefahr, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, kennzeichnet – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat – den Normalfall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ist daher kein tauglicher Strafschärfungsgrund (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 4 StR 100/18).“

Gebracht hat es allerdings nichts, denn der BGH hat (mal wieder) ausgeschlossen, „dass die Strafrahmenwahl auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht, da die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der erheblichen Betäubungsmittelmenge und der teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten fern lag.“ Muss man „glauben, das der BGH nähere Einzelheiten nicht mitteilt.

WhatsApp-Nachrichten an enge Familienmitglieder, oder: Beleidigungsfreie Sphäre

entnommen wikimedia.org
Autot WhatsApp

Und zum Tagesschluss dann das OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.01.2019 – 16 W 54/18. Vom Aktenzeichen her Zivilrecht, aber mit strafrechtlichem Einschlag. Es geht um die Frage der Beleidigung durch WhatsApp-Nachrichten an engste Familienmitglieder.

Und ich mache es mir heute mal einfach und nehme nur den Leitsatz und die PM des OLG vom 30.01.2019 zu dieser Sache. Zunächst aus der PM:

„Der Kläger ist der Schwiegersohn der Beklagten. Er verlangt von seiner Schwiegermutter, dass sie zahlreiche Äußerungen über ihn nicht mehr behauptet bzw. verbreitet. Der Kläger und die Tochter der Beklagten haben zwei gemeinsame Kinder und sind weiterhin verheiratet. Anfang 2016 kam es zu einem heftigen Ehestreit. Nach Darstellung des Klägers hat er in diesem Zusammenhang seinen Sohn, der nicht von alleine das Zimmer verlassen wollte, am Nacken/Halsbereich gefasst und ihn von hinten „geschubst“, damit er ein wenig schneller laufe. Die Ehefrau des Klägers fertigte ein Video des weinenden und sich am Hals fassenden Sohnes an. Dieses gab sie der Beklagten zur Aufbewahrung.

Die beklagte Schwiegermutter verfasste daraufhin ein so genanntes „Protokoll über Misshandlungen“, in welchem sie zahlreiche Verhaltensweisen des Klägers auflistete. Dieses „Protokoll“ sowie das Video versandte die Beklagte als WhatsApp-Anlagen an ihre Schwester mit der Bitte, dieses an ihre gemeinsame Mutter weiterzuleiten. Darüber hinaus stellte sie Strafanzeige gegen den Kläger wegen Kindesmisshandlung und legte dem Jugendamt und der Kriminalpolizei ebenfalls das „Protokoll“ und das Video bei.

Der Kläger begehrt von der Beklagten, dass sie zahlreiche in diesem „Protokoll“ enthaltene Aussagen nicht weiter behauptet und verbreitet. Das Landgericht hat seinen Antrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Äußerungen seien als „privilegierte Äußerungen“ einzustufen. Sie seien in einem „ehrschutzfreien Raum“ gefallen und deshalb nicht rechtswidrig. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gebe „es einen Bereich vertraulicher Kommunikation innerhalb besonders ausgestalteter Vertrauensbeziehungen (…), wozu insbesondere der engste Familienkreis gehören, (der) dem Ehrenschutz vorgeht („beleidigungsfreie Sphäre“)“. Damit solle ein persönlicher Freiraum gewährt werden, in dem man sich mit seinen engsten Verwandten frei aussprechen könne, ohne eine gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. „Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht“, resümiert das OLG.

Hier seien die streitgegenständlichen Äußerungen in diesem Freiraum erfolgt. Die Beklagte unterhalte zu den Adressaten der Mitteilungen einen sehr engen und guten Kontakt, der das Bedürfnis rechtfertige, „sich über den Kläger frei auszusprechen“. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die Aussagen in einem elektronischen Dokument als Anlage zu einer WhatsApp Nachricht befunden hätten und nicht bloß (fern)mündlich kommuniziert worden seien.

Soweit die beanstandeten Äußerungen und das „Protokoll“ auch an die Kriminalpolizei und das Jugendamt weitergeleitet worden seien, könne darauf ohnehin kein Unterlassungsanspruch gestützt werden. Es sei „mit dem Recht auf wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz sowie auf rechtliches Gehör unvereinbar, wenn rechtliche Äußerungen in einem Prozess oder die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten in einem Strafverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu straf-, oder zivilrechtlichen Nachteilen führten, weil sich eine Behauptung später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder unaufklärbar erweist“, betont das OLG.“

Und als Leitsatz könnte man nehmen:

„Eine über den Nachrichtendienst WhatsApp versandte Mitteilung an enge Familienmitglieder unterfällt einer beleidigungsfreien Sphäre, sodass kein strafbares Verhalten nach den Normen der §§ 185 ff. StGB vorliegt. Die Übermittlung durch WhatsApp entzieht die Nachricht nicht automatisch der beleidigungsfreien Sphäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Nachricht an dritte – nicht mehr von der beleidigungsfreien Sphäre umfasste – Personen weitergeleitet werden soll.“