Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB I: Begriff der Privatwohnung, oder: Eine Pension ist keine Privatwohnung

In der Wochenmitte drei Entscheidungen des BGH zum materiellen Recht. Den Opener macht der BGH, Beschl. v. 21.11.2019 – 1 StR 475/19. Der BGH nimmt in ihm noch einmal kurz zum Begriff der „Privatwohnung“ Stellung:

„b) Im Fall II.8. der Urteilsgründe ist die rechtliche Bewertung hingegen rechtsfehlerhaft. Es handelte sich bei dem Tatobjekt nach den Urteilsfeststellungen nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB, sondern um eine Pension (Hotel-Gaststätte mit Bauernhof und Hofladen). Die Haupttäter drangen bei der Tatausführung gewaltsam in den Büroraum ein und entwendeten dort einen Tresor mit etwa 15.000 Euro und weiteres Bargeld. Die Anstiftungshandlung des Angeklagten M. bezog sich daher auf ein gewerbliches Objekt, das §§ 242, 243 Abs. 1 StGB unterfällt. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändert der Senat den Schuldspruch von Anstiftung zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl in Anstiftung zum Diebstahl ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil der Sachverhalt bereits in der Anklageschrift rechtlich als Anstiftung zum Diebstahl bewertet wurde und der Angeklagte durch die Schuldspruchmilderung auf das Grunddelikt dadurch nicht beschwert ist.“

Punktehandel, oder: Nicht strafbar, sagt (auch) das LG Dresden

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Und als dritte Entscheidung des Tages dann das LG Dresden, Urt. v. 11.07.2019 – 8 Ns 301 Js 18519/18 (2). Es behandelt einen Sachverhalt, in dem Verkehrsrecht zumindest tangiert wird. Es geht nämlich um die Strafbarkeit des sog. Punkethandels. Das LG hat diesen – mit dem OLG Stuttgart – verneint.

Das AG hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Urkundenfälschung bzw. Anstiftung frei gesprochen. Dagegen hatte die StA Berufung eingelegt, die beim LG dann keinen Erfolge hatte:

„Dem Angeklagten wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 25.09.2018 folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

Der Angeklagte erhielt den Bescheid des Landrates des Hochsauerlandkreises vom 18.10.2017 zur Anhörung einer ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit vom 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften in Menschede am 21.09.2017.

Wissentlich und gewollt, in Kenntnis, dass gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 200,00 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt wird, wandte er sich an sich zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Oktober oder November 2017 von seinem Wohn- oder Geschäftssitz in Dresden aus, an den Portalbetreiber „Punktehandel Flensburg“, der mit der Schreibstube pp. zusammenarbeitet

In Kenntnis dessen, dass anstelle seiner Person eine andere Person als Fahrer benannt und dieser das Bußgeld und die Sperre „auf sich nimmt“, bezahlte der Angeklagte ein der Höhe nach nicht ermittelbares Entgelt, geschätzt mindestens 2.000,00 Euro, an den Portalbetreiber „Punktehandel Flensburg“. Dem Angeklagten war bewusst, dass er durch die Zahlung des Entgeltes Dritte dazu bestimmt, dass der Anhörungsbogen mit der Angabe einer dritten Person, die die Ordnungswidrigkeit „auf sich nimmt“ eine Urkundenfälschung darstellt, was er auch wollte, um nicht der Ordnungswidrigkeit unterworfen zu werden. Dem Landrat des Hochsauerlandkreises wurde das Anhörungsformular, unterzeichnet am 01.11.2017 von dem nicht existenten pp. zugesandt, unter der Angabe, dass, die dem Angeklagten zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit begangen hat. Auch wenn eine dritte Person das Anhörungsformular unterschreibt, wollte der Angeklagte geistiger Urheber der Erklärung sein, der sich zurechnen lassen will und muss, dass die dritte Person der Verursacher der Ordnungswidrigkeit sein will und nicht er selbst. Der gegen pp. erlassene Bußgeldbescheid vom 15.11.2017 wurde am 18.11.2017 an den nicht existenten, unter der Anschrift, Schreibstube pp. in Hamburg zugestellt.

Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, einen anderen dazu bestimmt zu haben, zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herzustellen fehlt es am erforderlichen Anstiftungsvorsatz und an einer strafbaren Haupttat.

Der Angeklagte hat keine Angaben zur Sache gemacht.

Die Kammer hat im Rahmen der Berufungshauptverhandlung die Internetseite des Portalbetreibers „Punktehandel-Flensburg. de“ zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht. Bereits die Formulierung hinsichtlich des Leistungsangebotes verweist auf den Betreiber des Portals und ist so formuliert, dass alleine pp. handelt. Das Angebot ist wie folgt formuliert:

„Sollten Sie sich für mein Angebot entscheiden, senden Sie mir eine Mail mit der Auftragserteilung. Dann erhalten Sie von mir eine Mail mit dem Überweisungsbetrag und meiner Bankverbindung. Nach Zahlungseingang fülle ich den Anhörungsbogen mit meinen Daten aus, gebe den Verstoß zu, und schicke diesen an die ausstellende Behörde zurück. Wenn ich danach den Bußgeldbescheid erhalte, zahle ich die geforderte Geldstrafe inklusive der Verwaltungskosten. Spätestens jetzt ist für Sie die Sache erledigt!“

Des Weiteren enthält die Internetseite einen Link zu Rechtsgrundlagen in dem Stellungnahmen von Fachanwälten für Verkehrs- und Strafrecht veröffentlicht sind, die unter anderem darauf verweisen; „Selbstbezichtigung ist in Bußgeldsachen straflos“. In einer weiteren Stellungnahme des Fachanwaltes Strafrecht und Spezialist für Verkehrsstrafrecht pp. heißt es dort: „Anders sieht es aus, wenn der Betroffene den Anhörungsbogen der anderen Person nur übergibt, diese hierin den Verstoß zugibt und die Antwort von sich aus an die Bußgeldstelle zurückschickt In einer Zusammenfassung wird auch unter Punkt Urkundenfälschung folgendes ausgeführt:

„Beim Punktehandel begeht keiner der Beteiligten eine Urkundenfälschung. Bei den Daten und Aufzeichnungen, die das Kraftfahrt-Bundesamt und die Bußgeldbehörden erstellen und speichern, handelt es sich jedoch nicht um Urkunden…. darüber hinaus wird beim Punktehandel weder eine bestehende Urkunde verfälscht, noch eine unechte oder verfälschte Urkunde hergestellt oder gebraucht….“

Soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, er habe zumindest bedingt in Kauf genommen, dass ein Anderer, das heißt, eine dritte, abweichend von pp. fiktive Person, Angaben

im Bußgeldverfahren an seiner statt macht, so konnte mit einer für die Verurteilung erforderlichen Sicherheit gemäß § 261 StPO dieser Vorsatz nicht festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des Bildungsstandes des Angeklagten ist keine andere Beurteilung möglich. Gerade aufgrund des Verweises auf Rechtsgutachten und rechtliche Stellungnahmen wurden für den juristischen Laien sämtliche Bedenken zerstreut. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017, AZ: 1 Ws 42/17 – zitiert nach juris – stellt sich das dem Angeklagten vorgeworfene Tun damit als straflose Anstiftung zu einer straflosen Selbstbezichtigung einer Ordnungswidrigkeit dar.

Mit dem Oberlandesgericht ist auch die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass es sowohl an einer Haupttat fehlt, zu der der Angeklagten hätte anstiften können, als auch der erforderliche Vorsatz fehlt.“

Die erwähnte Entscheidung des OLG Stuttgart war übrigens auch hier Gegenstand der Berichterstattung (vgl. hier:  “Sag doch, der war es”, oder: Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung – strafbar?).

Verbotenes Rennen: Verfassungmäßigkeit und Tatbestandsvoraussetzungen, oder: Das meint das KG

Ich mache heute dann mal einen Tag mit Enntscheidungen mit verkehrsrechtlichem Einschlag. Die erste, der KG, Beschl. v. 20.12.2019 – (3) 161 Ss 134/19 (75/19), hat mit der Kollege Kroll aus Berlin geschickt. Es geht man wieder um den (neuen) § 315d StGB (warum eigentlich so häufig Berlin [?]).

Das KG nimmt zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift und zu den Tatbestandsvoraussetzungen Stellung. Es bejaht die Verfassungmäßigkeit – bitte selbst nachlesen – und führt im Übrigen u.a. aus:

„a) Die amtsgerichtlichen Feststellungen sind bereits im Hinblick auf das Fahren des Angeklagten mit nicht angepasster Geschwindigkeit zum Teil widersprüchlich.

Für die Frage, ob von einer nicht angepassten Geschwindigkeit auszugehen ist, ist entscheidend, ob das Fahrzeug bei der Geschwindigkeit noch sicher beherrscht werden kann, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit lediglich ein Indiz darstellt (vgl. Pegel, -a.a.O., Rn. 24; Jansen, NZV 2019, 285 m.w.N.). Die Regelung knüpft insoweit an § 3 Abs. 1 StVO an (vgl. Hecker, a.a.O., Rn. 8; ders. Jus 2019, 596).  Gemeint ist mithin ein gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen verstoßendes oder der konkreten Verkehrssituation zuwiderlaufendes Fahren, wobei die Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen ist (vgl. Pegel, a.a.O., Rn. 24; Kulhanek in BeckOK StGB 43. Edition, § 315d Rn. 35). Darüber hinaus richtet ich die angepasste Geschwindigkeit auch nach der Leistungsfähigkeit des Fahrzeugführers sowie dem technischen Zustand des Fahrzeuges (vgl. Pegel, a.a.O., Rn. 24).

Soweit es die Fahrt durch die Kurve Schönholzer Straße/Grabbeallee, in der das Fahrzeug „nach außen getragen“ wurde, und die Weiterfahrt des Angeklagten — nach zwischenzeitlicher Verminderung seiner Geschwindigkeit – auf der Grabbeallee mit mindestens 89 km/h betrifft, ist das Amtsgericht zwar in zutreffender Weise zu der Feststellung .gelangt, dass der Angeklagte mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren ist.. In Bezug auf die Geschwindigkeit im Bereich Breite Straße/Wollankstraße/Schönholzer Straße erweisen sich die Feststellungen. des Amtsgerichts unter Berücksichtigung der Maßstäbe aber als widersprüchlich.

Der Umstand, dass es sich hierbei um den Beginn der Nachfahrt durch die Zeugen PM T. und POM P. handelt, die aufgrund seiner überhöhten Geschwindigkeit die Verfolgung des Angeklagten aufgenommen haben, •fügt sich insoweit nicht schlüssig in die Schilderung des weiteren Geschehensablaufes ein, wonach der Angeklagte ohne eine zwischenzeitliche Reduzierung seiner Geschwindigkeit nach mehreren Überholmanövern auf der Schönholzer Straße beschleunigt und  sodann mit mindestens 55 km/h in die Kurve Schönholzer Straße/Grabbeallee gefahren sei. Denn die Angabe, dass eine für die Zeugen sichtbare Beschleunigung stattgefunden hat, die dazu führt, dass der Angeklagte in der Folge eine Geschwindigkeit von (mindestens) 55 km/h erreicht hat, legt nahe, dass er zuvor mit  einer geringeren, 50 km/h unterschreitenden Geschwindigkeit gefahren ist.

b) Darüber hinaus tragen die Feststellungen ein grob verkehrswidriges und rücksichtloses Verhalten des Angeklagten nicht.

(1) Da die bloße Geschwindigkeitsüberschreitung – auch wenn sie erheblich ist – nicht von der Strafbarkeit nach § 315d Abs. I Nr. 3 StGB erfasst sein soll (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. April 2018 – 1 Ws 23/18 juris; BT-Drs. 18/12964, §. 5; Kulhanek JA 2018, 561), muss sich der Täter darüber hinaus grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegen. Beide Tatbestandsmerkmale sind in gleicher Weise zu verstehen wie im Rahmen des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. BT-Drs. 18/12964, §. 5; Pegel, a.a.O., Rn. 25; Heger in Lackner/Kühl, StGB 29. Aufl., § 315d Rn. 5; Kulhanek in BeckOK StGB, a.a.O., Rn. 36).

Danach handelt der Täter grob verkehrswidrig, wenn er einen besonders schweren und gefährlichen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften begeht, der nicht nur die Sicherheit des Straßenverkehrs erheblich beeinträchtigt, sondern auch schwerwiegende Folgen zeitigen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2007 – (3) 1 Ss 103/07 (46/07) – und Urteil vom 9. Oktober 2012 – (3) 121 Ss 166/12 (120/12) -, beide bei jur.is). Es muss mithin ein objektiv besonders schwerer Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften und die Verkehrssicherheit vorliegen (König in Leipziger Kommentar, StGB 12. Aufl., § 315c Rn. 133 m.w.N.; Kulhanek in BeckOK StGB, a.a.O.).

Rücksichtslos handelt demgegenüber, wer sich im Bewusstsein seiner Verkehrspflichten aus eigensüchtigen Gründen über diese hinwegsetzt oder sich aus Gleichgültigkeit nicht auf seine Pflichten als Fahrzeugführer besinnt und unbekümmert um die Folgen seines Verhaltens drauflos fährt (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Mai 2007, a.a.O.; Pegel, a.a.O., § 315c Rn. 82). Die Annahme rücksichtslosen Verhaltens kann nicht allein mit dem objektiven Geschehensablauf begründet werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.), sondern verlangt ein sich aus zusätzlichen Umständen ergebendes Defizit, das — geprägt von Leichtsinn, Eigennutz oder Gleichgültigkeit – weit über das hinausgeht, was normalerweise jedem — häufig aus Gedankenlosigkeit oder Nachlässigkeit — begangenen Verkehrsverstoß innewohnt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Mai 2007, a.a.O., und vom 27. Oktober 2005 – (3 ) 1 Ss 318/05 (83/05) —, juris; Pegel, a.a.O., § 315c Rn. 85). Maßgeblich ist die konkrete Verkehrssituation unter Einschluss• der Vorstellungs- und Motivlage des Täters (Pegel, a.a.O., § 315c Rn. 85). Auch aus der grob fahrlässigen Begehung zweier Verkehrsverstöße kann nicht ohne Weiteres auf das Vorliegen von Rücksichtslosigkeit geschlossen werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Oktober 2012, a.a.O.).

Die Tatbestandsmerkmale der groben Verkehrswidrigkeit und der Rücksichtslosigkeit müssen jeweils kumulativ vorliegen (vgl. Hecker in Schönke-Schröder, StGB 30. Aufl., § 315c Rn. 26 m.w.N.), sodass es nicht ausreichend ist, wenn der Angeklagte einzelne Verkehrsverstöße jeweils nur grob verkehrswidrig und andere rücksichtslos begeht.

(2) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe zeigt sich, dass die Feststellungen nicht die Einschätzung des Amtsgerichts tragen, der Angeklagte habe sich grob verkehrswidrig und rücksichtslos verhalten……“

Einziehung (hier im BtM-Verfahren), oder: Berücksichtigung bei der Strafzumessung

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um eine Strafzumessungsentscheidung des BGH in Zusammenhang mit der Einziehung 8§§ 73 ff. StGB).

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel (998,02 Gramm Kokaingemisch) sowie des zur Tatbegehung genutzten Pkw angeordnet.

Der BGH hebt im BGH, Beschl. v. 05.11.2019 – 2 StR 447/19 – den Strafausspruch auf. Begründung:

„2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

a) Die Einziehung des für den Drogentransport umgebauten und zur Tatbegehung genutzten Pkws des Angeklagten hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat aber den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar (Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565; SSW-StGB/Heine, 4. Aufl., § 74 Rn. 3). Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 StGB entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 3 StR 470/11, NStZ-RR 2012, 169; Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 137/14 Rn. 7, jeweils mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).

Die Urteilsgründe lassen rechtsfehlerhaft nicht erkennen, dass das Landgericht diesen inneren Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung bedacht hat. Zwar hat die Strafkammer – im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74f StGB – zutreffend gesehen, dass der Wert des dem Angeklagten entzogenen Vermögens um die Kosten für den Rückbau bzw. die Unbrauchbarmachung des im Fahrzeug eingebauten Hohlraumverstecks zu mindern ist. Feststellungen zum Marktwert oder zu wertbestimmenden Faktoren des Kraftfahrzeugs ohne das Drogenversteck, oder dazu, dass die Rückbaukosten den Zeitwert des Pkw im Wesentlichen aufzehren oder übersteigen, sind indes nicht getroffen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

b) Der Wegfall des Strafausspruchs muss wegen des beschriebenen inneren Zusammenhangs auch zur Aufhebung der an sich rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Pkw führen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1993 – 1 StR 585/93, StV 1994, 76; Senat, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 StR 43/13, StV 2013, 565). Die Einziehungsentscheidung betreffend das sichergestellte Betäubungsmittelgemisch hat Bestand.“

„Verjährung contra Einziehung“, oder: Einziehung nach Verjährung geht nicht

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Die 3. KW., eröffne ich mit zwei BGH-Entscheidungen zur Einziehung.

In dem Zusammenhang stelle ich zunächst den BGH, Beschl. v. 24.10.2019 – 1 StR 173/19 – vor. Der BGH nimmt Stellung zum Zusammenspiel Verjährung und Einziehung. Das LG hatte den Angeklagten mit Urteil vom 17.10.2018 u.a. wegen Umsatzsteuerverkürzung in den Jahren 2001 und 2002 verurteilt und insoweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen für die Umsatzsteuerverkürzungen in den Jahren 2001 (47.633,50 EUR) und 2002 (45.832,38 EUR)

Der BGH sagt:

„Die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis waren zum Zeitpunkt des Urteilserlasses (§ 78c Abs. 3 Satz 3, § 78b Abs. 3 StGB) bereits verjährt (§ 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 7 AO) mit der Folge, dass sie nach § 47 AO, § 73e Abs. 1 StGB erloschen sind und daher die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB nicht mehr in Betracht kommt. Gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog entscheidet der Senat in der Sache selbst und stellt insoweit das selbständige Einziehungsverfahren ein; hinsichtlich der betroffenen Beträge entfällt die Einziehung.

a) Die Hinterziehung der Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 2001 und 2002 war jeweils mit dem Eingang der Steuererklärung vom 22. August 2002 bzw. 13. Juni 2003 beim Finanzamt vollendet und beendet. Denn aus der jeweiligen Umsatzsteuerjahreserklärung ergab sich eine zu niedrige Zahllast; mit ihrem Eingang war eine zu geringe Umsatzsteuerschuld festgesetzt (§ 370 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 168 Satz 1, § 150 Abs. 1 Satz 3 AO, § 18 Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 1 UStG, vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265/18 Rn. 18 mwN). Da die maßgebliche Wertgrenze von 50.000 Euro (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15, BGHSt 61, 28 Rn. 32 ff.) jeweils unterschritten war, konnte von einem besonders schweren Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO nicht mehr ausgegangen werden. Somit galt die fünfjährige Verjährungsfrist aus § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 7 AO.

b) Die Strafverfolgungsverjährung hinsichtlich des Einziehungsbeteiligten und damit auch die Verjährung aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 169 Abs. 2 Satz 2, § 171 Abs. 7 AO) trat vorliegend spätestens 15 Jahre (vgl. § 78b Abs. 4 StGB) nach Tatbeendigung ein. Ein Urteil des ersten Rechtszuges war zu diesen Zeitpunkten, bezogen auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Besteuerungszeiträume 2001 und 2002, gegen den Einziehungsbeteiligten noch nicht ergangen (§ 78b Abs. 3 StGB).

c) Entgegen den Ausführungen des Landgerichts führt das Erlöschen des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 47 AO: hier wegen Verjährung) zum Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e Abs. 1 StGB (aA: Madauß NZWiSt 2018, 28, 33 f.; 2019, 49, 52). Nach dieser Vorschrift kann eine Einziehung nach den §§ 73 bis 73c StGB nicht erfolgen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Der Auslegung von § 73e Abs. 1 StGB durch die Strafkammer, dass der „Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Steuern“ aber bereits auf dem jeweiligen Steuergesetz beruhe und „dem Fiskus folglich nicht aus der Tat erwachsen“ sei, kann nicht gefolgt werden. Der sich aus dem Steuerschuldverhältnis ergebende Steueranspruch (§ 37 Abs. 1 AO) bezieht sich vielmehr konkret auf die geschuldete Steuer als Geldleistung (Ratschow in Klein, AO, 14. Aufl., § 37 Rn. 4). Durch die über steuerlich erhebliche Tatsachen mittels unrichtiger oder unvollständiger Angaben bewirkte Steuerverkürzung erspart sich der Täter Aufwendungen, für die er – sofern ihm ein wirtschaftlicher Vorteil zugeflossen ist – nach § 73c StGB im Wege der Einziehung in Anspruch genommen werden kann. Die nicht entrichteten und geschuldeten Steuern aus dem Steuerschuldverhältnis (vgl. § 37 AO) können als ersparte Aufwendungen des Täters das von ihm Erlangte im Sinne von § 73e Abs. 1 StGB darstellen, auf den sich der Rückgewähranspruch bezieht. Entgegen der Meinung des Landgerichts ist daher der Begriff des Erlöschens im Sinne von § 47 AO und § 73e Abs. 1 StGB schon wegen des untrennbaren sachlichen Inhalts einheitlich auszulegen. Der eindeutige Wortlaut beider Normen verbietet eine gegensätzliche Auslegung über deren Wortsinn hinaus (Art. 103 Abs. 2 GG). Die Strafgerichte sind gehalten, den Gesetzgeber beim Wort zu nehmen; ihn zu korrigieren, ist ihnen verwehrt (BGH, Beschluss vom 7. August 2019 – 4 StR 189/19 Rn. 16 mwN). Soweit der Gesetzgeber die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in das Strafgesetzbuch eingefügt und § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB aF gestrichen hat, ergibt sich daraus nichts Gegenteiliges. Es sollte nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 18/9525, S. 69) zwar weiterhin verhindert werden, dass der Täter bei Erlöschen der Forderung des Geschädigten doppelt in Anspruch genommen werden kann. Eine Aussage zu dem (Nicht-)Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis enthalten die Gesetzesmaterialien jedoch nicht.“