Kategoriearchiv: Strafrecht

StGB III: Zur Beleidigung eines Polizeibeamten, oder: „Du Opfer.“

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Und als dritte Entscheidung aus dem Kompelx „StGB“ stelle ich den KG, Beschl. v. 11.02.2022 – (3) 121 Ss 170/21 (62/21) vor. Das KG nimmt umfangreich zu Bewährungsfragen Stellung, insoweit komme ich auf die Entscheidung noch mal zurück. Heute geht es um Ausführungen des KG zur Frage der Beleidigung eines Polizeibeamten.

Das AG hat den Angeklagten u.a. wegen Beleidigung (§ 185 StGB) verurteilt. Diese Veruretilung hat beim KG „gehalten“. Der Angeklagte hatte u.a. geltend gemacht, dass die Bezeichnung eines Polizeibeamten als „Opfer“ nicht den Tatbestand der Beleidigung erfülle. Das sieht das KG anders:

„1. Die Feststellungen tragen den Schuldspruch, insbesondere auch die Feststellungen zu der Tat vom 25. September 2020 im Hinblick auf den Schuldspruch der Beleidigung gemäß § 185 StGB.

Die Beleidigung setzt einen rechtswidrigen Angriff auf die Ehre einer anderen Person durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung voraus (BGHSt 1, 288).

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte am 25. September 2020 den Kontaktbereichsbeamten PK A im Rahmen der Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit als „Opfer“, „Schwanzlutscher“ und „Hurensohn“ beschimpft habe (UA S. 4).

Soweit der Revisionsführer beanstandet, die von ihm getätigte Bezeichnung des Polizeibeamten als „Opfer“ sei nicht als Beleidigung, sondern als bloße Meinungsäußerung zu werten, kann er damit nicht durchdringen.

Selbst wenn der Begriff „Opfer“ in der juristischen Fachsprache eine neutrale und in der Jugendsprache eine scherzhafte Bedeutung hat bzw. haben kann (vgl. Pohlreich, JA 2020, 744), so ist der Äußerungsinhalt unter Berücksichtigung der Begleitumstände (vgl. Fischer, StGB 69. Aufl., § 185 Rn. 8) – hier die Äußerung eines Bürgers gegenüber einem Polizeibeamten im Rahmen der Ahndung einer Verkehrsordnungswidrigkeit – als tatbestandsrelevante Kundgabe der Miss- und Nichtachtung zu interpretieren. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte neben der Bezeichnung „Opfer“ zugleich die Beschimpfungen „Schwanzlutscher“ und „Hurensohn“ geäußert hat.“

StGB II: Vermummungsverbot bei einer Versammlung, oder: Vermummung zum Selbstschutz?

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Als zweite Entscheidung stelle ich das OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.06.2022 – 2 Rv 34 Ss 789/21 – vor. Es nimmt zur Reichweite des versammlungsrechtlichen Vermummungsverbots Stellung.

Das AG hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten sprach das LG den Angeklagten frei gesprochen, weil es zum einen nicht ausschließen zu können meinte, die vermummende Aufmachung sei den Wetterbedingungen geschuldet gewesen, zum anderen dem Urteilsspruch zugrundelegte, dass eine Vermummung, die nicht auf die Verhinderung der Identifizierung durch die Ordnungsbehörden, sondern durch Dritte gerichtet sei, nicht gegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG verstoße.

Die Revision der StA hatte Erfolg. Das OLG sieht die Urteilsgründe als lückenhaft an und führt weiter aus:

„3. Schließlich vermag sich der Senat auch nicht der den Freispruch weiter tragenden einschränkenden Auslegung von § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG anzuschließen.

a) Wie das Kammergericht (Urteil vom 7.10.2008 – (4) 1 Ss 486/07 = StV 2010, 637 und Beschluss vom 11.12.2012 – (4) 161 Ss 198/12 (310/12) = NStZ 2013, 178) und das Oberlandesgericht Dresden (Beschluss vom 23.9.2013 – 2 OLG 21 Ss 693/13, juris) – ebenso OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.1.2021 – 1 OLG 2 Ss 87/20 = NStZ 2022, 243 – unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik überzeugend dargelegt haben, ist § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersG vom Gesetzgeber bewusst als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet worden, weil das Auftreten Vermummter die Bereitschaft zur Gewalt und zur Begehung von Straftaten indiziere und provoziere, Vermummte bei einer Demonstration regelmäßig den Kern der Gewalttäter stellten und diejenigen Demonstrationsteilnehmer, die ohnehin zur Anwendung von Gewalt neigten, in ihrer Gewaltbereitschaft bestärkten (BT-Drs. 11/4359 S. 14). Eine einschränkende Auslegung, wonach eine lediglich aus Gründen des Selbstschutzes erfolgte Vermummung als nicht tatbestandsmäßig anzusehen sei (LG Hannover StV 2010, 640; AG Tiergarten, Urteils vom 21.4.2005 – 256 Cs 81 Js 1217/04, juris; AG Rotenburg a.d. Wümme, Urteil vom 12.7.2005 – 7 Cs 523 Js 23546/04, juris; AG Wuppertal, Beschluss vom 2.12.2015 – 25 Ds 521 Js 17/15, juris; Deutscher Bundestag Wissenschaftliche Dienste, Das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot, 2018 – WD 3 – 3000 – 313/18 S. 6; Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, § 17a VersG Rn. 6; Lembke in Ridder/Breitbach/Deiseroth, Versammlungsrecht, 2. Aufl., § 17a VersG Rn. 62; Güven NStZ 2012, 425; dagegen MK-Tölle, StGB, 4. Aufl., § 17a VersG Rn. 30), ist damit nicht vereinbar. Vielmehr sind solche Fallgestaltungen der Anlass für den Gesetzgeber gewesen, in § 17a Abs. 3 Satz 2 VersG eine Befreiung vom Vermummungsverbot durch behördliche Erlaubnis zu schaffen (BT-Drs. 11/4359 S. 14; Dietzel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 17. Aufl., § 17a VersG Rn. 15). Im Hinblick auf diese Befreiungsmöglichkeit ist nach Auffassung des Senats eine einschränkende Auslegung auch nicht geboten, um eine unverhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlich verbürgten Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) zu verhindern (vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 228. ErgLfg, § 17a VersG Rn. 1).

b) Die auf die Einlassung des Angeklagten gestützte Annahme, die Vermummung des Angeklagten habe nicht die Verhinderung der Identifizierung durch die Polizei oder die Ordnungsbehörde bezweckt, sondern habe ausschließlich der Verbergung der Identität gegenüber Teilnehmern der Gegendemonstration im Hinblick auf die Befürchtung von diesen ausgehender Repressalien gedient, lässt danach die Tatbestandsmäßigkeit einer Vermummung nicht entfallen, sondern kann, nachdem die Annahme einer Rechtfertigung fern liegt (vgl. dazu KG a.a.O.), nur im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung finden.

StGB I: Vorsatz/Begriff der sexuellen Handlung, oder: Führt die Gesamtbetrachtung zu einem Sexualbezug?

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Nach den vielen OWi-Entscheidungen an den letzten Tagen setze ich heute mit materiellem Recht fort, also StGB. Ich beginne mit dem BGH, Urt. v. 05.05.2022 – 3 StR 481/21 – zur Frage der „sexuellen Handlung“.

Das LG hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen verurteilt. Das LG hatte folgende Feststellungen getroffen:

„1. Der Angeklagte lebte seit dem Jahr 2014 mit seiner Ehefrau und deren Sohn, dem am 2. Februar 2012 geborenen L. , in häuslicher Gemeinschaft. Er war in dessen Erziehung in gleicher Weise eingebunden wie in diejenige der weiteren gemeinsamen Kinder. Anlässlich häufiger Besuche der gesamten Familie des Angeklagten auf dem Hausgrundstück seines Vaters, welches über ein Schwimmbecken verfügte, tobten der Angeklagte und der – dabei des Öfteren unbekleidete – L. im Wasser herum. Hierbei übertrieb der Angeklagte regelmäßig das Untertauchen des Jungen, so dass dieser wegen Luftmangels schrie und laut weinte. Auch zu anderen Gelegenheiten schikanierte der Angeklagte den L. , etwa indem er das Einsteigen des Kindes in das Kraftfahrzeug durch gezieltes Anfahren behinderte.

An einem solchen Besuchstag im Sommer 2019 kam es unter Anwesenheit der gesamten Familie des Angeklagten und weiterer Verwandter im Anschluss an ein Bad des L. im Schwimmbecken dazu, dass dieser unbekleidet im Garten herumlief. Der Angeklagte verfolgte das Kind und spritzte es mit einem handelsüblichen Wasserschlauch ohne Aufsatz nass. Er packte den sich wehrenden Jungen und legte ihn bäuchlings über seine Knie, drückte das Schlauchende zwischen die Pobacken und spritzte ihm – wie zuvor bereits zu anderer Gelegenheit angekündigt – für wenige Sekunden Wasser in den Anus und weiter in den Enddarm. Nachdem er ihn losgelassen hatte, rannte L. weinend davon, wobei er seinen Darm unkontrolliert auf den Rasen entleerte. Der Angeklagte verspottete ihn deswegen gegenüber den weiteren anwesenden Personen.

Ein Einführen des Gartenschlauchs in den Anus des Kindes hat das Landgericht nicht feststellen können, ebenso wenig eine sexuelle Intention oder sogar Erregung des Angeklagten.“

Das LG hat das Verhalten des Angeklagten als sexuelle Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB bewertet, weil es bereits objektiv einen eindeutigen Bezug zu entsprechenden Sexualpraktiken aufweise und deshalb die Motivation des Täters unerheblich sei.

Das hat beim BGH „gehalten“.

„Die Verurteilung des Angeklagten hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Zu Recht hat das Landgericht den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen schuldig gesprochen. Der näheren Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

1. Das Verhalten des Angeklagten ist als vom Vorsatz umfasste sexuelle Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB anzusehen.

a) Anerkannt ist, dass der Begriff der sexuellen Handlung bereits unter Heranziehung ausschließlich objektiver Kriterien bestimmt werden kann, wenn die Tätigkeit objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild, einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Darüber hinaus können äußerlich ambivalente Handlungen dann als sexuelle Handlungen eingeordnet werden, wenn diese zwar für sich betrachtet nicht ohne Weiteres sexualbezogen sind, wohl aber aus der Sicht eines objektiven Betrachters, der alle Umstände des Einzelfalls, also auch die Zielrichtung des Täters, kennt, eine solche sexuelle Intention erkennen lassen (BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20, StV 2021, 363 Rn. 13; Urteile vom 8. Dezember 2016 – 4 StR 389/16, juris Rn. 7; vom 10. März 2016 – 3 StR 437/15, BGHSt 61, 173 Rn. 6; vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 Rn. 19 f.; vom 14. März 2012 – 2 StR 561/11, BGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Handlung 9 Rn. 20, 22; vom 20. Dezember 2007 – 4 StR 459/07, BGHR StGB § 184 f. Sexuelle Handlung 2 Rn. 9; BeckOK StGB/Ziegler, 52. Ed., § 184h Rn. 3 ff.; LK/Laufhütte/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 5 ff.; Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 184h Rn. 6 ff.; SSW-StGB/Wolters, 5. Aufl., § 184h Rn. 2; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, 2. Aufl., § 184h Rn. 5 f.; Fischer, StGB, 69. Aufl., § 184h Rn. 3 ff., jeweils mwN).

b) Nach diesen Maßstäben stellt das Verhalten des Angeklagten bereits unter Heranziehung ausschließlich objektiver Kriterien eine sexuelle Handlung dar.

In die im Einzelfall anzustellende Gesamtbetrachtung ist dabei zugunsten der Annahme eindeutigen Sexualbezugs einzustellen, dass es sich bei dem Anus des Geschädigten um einen intimen Körperbereich handelte, der zudem – wenn auch aus der Situation geschuldeten Gründen – unbekleidet war. Ebenfalls für einen eindeutigen Sexualbezug des Geschehens spricht die diesen Bereich betonende Körperhaltung des Geschädigten, der von dem Angeklagten bäuchlings über seine Knie gelegt worden war. Weiter setzte der Angeklagte den Schlauch derart fest zwischen den Pobacken an, dass Wasser in das Körperinnere eindringen konnte, was zugleich eine Penetration darstellt. Schließlich kommt die vorherige Ankündigung des Vorhabens seitens des Angeklagten hinzu („ich steck dir den mal hinten rein“). Bei dieser Sachlage bedarf es eines Rückgriffs auf eine – hier nach den Feststellungen nicht gegebene – sexuelle Intention oder sogar Erregung des Angeklagten zur Begründung eines entsprechenden Sexualbezugs nicht mehr. Dass dem im Ausgangspunkt spielerischen Geschehen auf dem Hausgrundstück etliche weitere Personen beiwohnten, darunter die Mutter und die Geschwister des geschädigten Kindes, kann auf Grundlage ausschließlich der äußeren Gegebenheiten – der Angeklagte bezog die Anwesenden von sich aus in den Vorgang ein, indem er den Geschädigten diesen gegenüber verspottete – nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

c) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte des eindeutigen Sexualbezuges seines Verhaltens bewusst war. Dies genügt für den entsprechenden Vorsatz (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 1980 – 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 10. Mai 1995 – 3 StR 150/95, BGHR StGB § 178 Abs. 1 Sexuelle Handlung 8).“

Corona II: Das Anzünden eines Corona-Testzeltes, oder: Gemeinschädliche Sachbeschädigung?

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Und als zweite Entscheidung dann der OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.06.2022 – 4 Rv 26 Ss 173/22. Hat auch mit Corona zu tun, ist aber mal etwas anders als Impfpassfälschung o.Ä. Gegenstand des Beschlusses ist nämlich das Anzünden eines Coronatestzeltes. Das AG hat den Angeklagten deswegen wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung gemäß § 304 Abs. 1 StGB zu der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 EUR verurteilt.

Dagegen die Revision, die nur wegen des Strafausspruchs Erfolg hatte:

„1. Das Amtsgericht hat den Angeklagten rechtsfehlerfrei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung schuldig gesprochen. Das vom Angeklagten und seinen Mittätern zerstörte Zelt diente zum öffentlichen Nutzen im Sinne des § 304 Abs. 1 StGB.

Gegenstände zum öffentlichen Nutzen sind Sachen, die dem Publikum unmittelbaren Nutzen bringen, sei es durch ihren Gebrauch, sei es in anderer Weise (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 304, Rn. 10). Diese Zweckbestimmung ist anzunehmen, wenn jedermann, gegebenenfalls nach Erfüllung bestimmter allgemeingültiger Bedingungen, unmittelbar aus dem Vorhanden sein oder dem Gebrauch des Gegenstands Nutzen ziehen kann (Schönke/ Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 304, Rn. 8). Unzureichend ist es hingegen, wenn die fragliche Sache nur die Tätigkeit von Personen bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erleichtert oder ermöglicht. Ein solcher Gegenstand kommt der Allgemeinheit nicht unmittelbar zugute.

Hiervon ausgehend hat das Amtsgericht das Zelt zu Recht als von § 304 Abs. 1 StGB erfasst angesehen.

a) Die Teststelle konnte nach der zum Tatzeitpunkt gültigen „Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Testverordnung — TestV)“ des Bundesministeriums für Gesundheit vom 24. Juni 2021 sowohl von gesetzlich Versicherten (§ 1 Abs. 1 TestV a.F.) als auch von nicht gesetzlich Versicherten (§ 1 Abs. 2 TestV a.F.) aufgesucht werden; es bestand ein allgemeiner, nicht an Bedingungen geknüpfter Anspruch auf eine Testung. Dies galt auch für asymptoma-tische Personen (sog. Bürgertestung, § 4a TestV a.F.). Mithin stand die Teststelle, also auch das bei der vorliegenden Tat zerstörte Zelt, jedermann zur Verfügung.

b) Dass vor der Durchführung der Tests die Personalien der zu testenden Personen hinterlegt werden mussten, führt zu keiner anderen Bewertung. Insoweit handelt es sich um bestimmte allgemeingültige Bedingungen, die der Verfügbarkeit für jedermann nicht entgegenstehen.

c) Bei dem Zelt handelte es sich auch nicht lediglich um ein Hilfsmittel für das an der Test-stelle tätige Personal zur Erleichterung oder Ermöglichung der dortigen Aufgaben. Vielmehr wurden nach den Feststellungen des Amtsgerichts unter dem Dach des Zelts die Personalien der zu testenden Personen erhoben sowie die Tests durchgeführt. Zudem diente das Zelt allen Anwesenden zum Schutz vor Regen und Sonneneinstrahlung.

Die Auffassung der Revision, wonach die Auslegung des Amtsgerichts dazu führe, dass auch die Beschädigung eines Kugelschreibers einer im Testzentrum tätigen Person unter § 304 StGB fallen würde, geht deshalb fehl. Bei dem Zelt handelte es sich gerade nicht um ein reines Arbeitsmittel, welches nur der Arbeitserleichterung, nicht aber unmittelbar der All-gemeinheit diente.

d) Die Rüge, das Urteil verhalte sich nicht zum Ausmaß der Schädigung bzw. zu Beeinträchtigungen des Testbetriebs, verfängt ebenfalls nicht. Vielmehr hat das Amtsgericht festgestellt, dass das Zelt zerstört wurde. Es verlor die Stabilität und brach nach wenigen Minuten in sich zusammen (UA S. 4). Dies genügt für eine Strafbarkeit nach § 304 StGB.

Nach alledem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.

2. Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 — 5 StR 545/20; NStZ-RR 2021, 346).

a) Das Amtsgericht hat es als strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte sich „…durch die Tatentdeckung und eine Tatbeobachtung, in aller Öffentlichkeit, und die Anwesenheit von Passanten und das Einschreiten einer Zeugin, die ihn ausweislich der Feststellungen zum Einhalten aufgefordert hatte, nicht von seinem Tun abbringen ließ…“ (UA S. 6).

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Amtsgericht dem Angeklagten zur Last gelegt hat, dass er die Tat überhaupt vollendete, anstatt nach dem Erscheinen der Zeugin von der weiteren Tatausführung Abstand zu nehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Es darf dem An-geklagten nicht strafschärfend vorgehalten werden, wenn er sich nicht durch einen Dritten von der Fortsetzung seiner Tat hat abhalten lassen (BGH, NStZ-RR 2012, 169; vgl. auch BGH, NStZ-RR 2002, 106).

Die Erwägungen des Amtsgerichts können auch nicht als missverständliche Formulierungen interpretiert werden, durch die lediglich auf die bei der Tatbegehung an den Tag gelegte kriminelle Energie hingewiesen werden sollte. Vielmehr lassen die Ausführungen im Urteil deutlich erkennen, dass das Amtsgericht gerade der trotz des Einschreitens der Zeugin fortgesetzten Tatbegehung maßgebliche strafschärfende Bedeutung beigemessen hat, was sich schon daran zeigt, dass es diesen Gesichtspunkt noch vor den Tatfolgen wie etwa der Schadenshöhe als Straferschwerungsgrund angeführt und dadurch hervorgehoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 6 StR 155/22).

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen auch die Ausführung des Amtsgerichts zum Bemühen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung. Insoweit ist das Urteil lückenhaft.

aa) Zwar wurde dem Angeklagten strafmildernd zugutegehalten, dass er sich um Schadenswiedergutmachung bemüht hat, beinhaltend sogar die durch die Gebühren des durch ihn und seine Mittäter ausgelösten Feuerwehreinsatzes. Das Urteil verhält sich jedoch nicht zu der Art und Weise sowie insbesondere auch nicht zum Erfolg der Wiedergutmachungs-bemühungen. So bleibt offen, wann, in welcher Form und mit welcher Intensität sich der An-geklagte gegenüber wem um einen Ausgleich des durch die Tat verursachten Schadens bzw. der durch den Feuerwehreinsatz entstandenen, im Urteil nicht bezifferten Kosten be-müht hat. Auch bleibt unklar, ob es überhaupt zu Zahlungen kam oder es bei bloßen Bemü-hungen des Angeklagten blieb. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob die Bemühun-gen des Angeklagten um Schadenswiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung hinreichend berücksichtigt wurden.

bb) Überdies kann aufgrund der unzureichenden Darlegung der Wiedergutmachungsbemühungen des Angeklagten auch nicht überprüft werden, ob das Amtsgericht gehalten gewesen wäre, die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB zu prüfen und insbesondere Feststellungen dazu zu treffen, wie sich der (im Urteil nicht näher benannte) Betreiber des Testzentrums zu den Bemühungen des Angeklagten gestellt hat.“

Corona I: Befreiung von der Maskenpflicht, oder: „attest-pdf um der Mundschutzpflicht zu entkommen“

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Und heute dann ein wenig Aufarbeitung von Corona. Und dazu zunächst der OLG Celle, Beschl. v. 27.06.2022 – 2 Ss 58/22.

Der Angeklagte ist vom AG Hannover vom Vorwurf des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach § 279 a.F. StGB freigesprochen worden. Auf die hiergegen eingelegte Berufung der StA hat das LG das Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen des Tatvorwurfs zu einer Geldstrafe verurteilt sowie die Einziehung der tatgegenständlichen Gesundheitsbescheinigung des Angeklagten angeordnet.

Nach den Feststellungen des LG nahm der Angeklagte am 27.06.2020 in Hannover an einem Autokorso zur Demonstration gegen die Corona-Maßnahmen teil. Als der vor Ort eingesetzte Polizeibeamte PK M. die Versammlungsleiterin auf die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes hinwies, kam der Angeklagte zu ihm und zeigte ihm unaufgefordert eine Bescheinigung vor, mit der er eine medizinisch bedingte Befreiung von der Maskenpflicht vortäuschen wollte. Die Bescheinigung hatte er zuvor als Formular aus dem Internet heruntergeladen und seinen Namen eingetragen. Es handelte sich um das von dem Arzt Dr. B. in den sozialen Medien mit der Bezeichnung „attest-pdf um der Mundschutzpflicht zu entkommen“ zum Download bereitgestellte Formular. Das Formular war mit „Ärztliches Attest“ überschrieben und enthielt im oberen Bereich den Namen von Dr. B. sowie seine Bezeichnung als Arzt. Ebenfalls im oberen Bereich befand sich der Hinweis „To whom it may concern“. In das Formular war zudem der Scan einer Approbationsurkunde eingefügt, überdies ein leeres Namens- und Adressfeld. Darin musste der jeweilige Verwender nach dem Download des Formulars seine eigenen Personalien einfügen. In dem Formulartext wurde dem Verwender bestätigt, dass das Tragen eines Mundschutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei.

Beim Verwenden des Formulars wusste der Angeklagte, dass bei ihm keine medizinischen Gründe für eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorlagen. Auch war ihm bewusst, dass die Bescheinigung ein unrichtiges Gesundheitszeugnis darstellte.

Dagegen die Revision des Angeklagten. Mit der macht er zum einen geltend, das LG habe seine Verurteilung rechtsfehlerhaft auf die am 24.11.2021 in Kraft getretene Neufassung der §§ 278 und 279 StGB gestützt. Zum anderen sei das LG rechtsfehlerhaft von einem unrichtigen Gesundheitszeugnis ausgegangen. Das von Dr. B. im Internet bereitgestellte Formular sei insoweit nicht hinreichend individualisiert gewesen. Der Formulartext habe überdies lediglich eine allgemein gehaltene, generelle Aussage zur Eignung eines Mund-Nasen-Schutzes enthalten. Die von dem Angeklagten unter Verwendung dieses Formulars selbst erstellte Bescheinigung sei nicht durch einen Arzt unterzeichnet worden und deshalb kein Gesundheitszeugnis i.S. von § 278 aF StGB. Darüber hinaus sei die abgeurteilte Tat des Angeklagten durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, da er nach den Urteilsfeststellungen zum Tatzeitpunkt lediglich an einem Autokorso teilgenommen habe. Angesichts des Fehlens weiterer Feststellungen sei davon auszugehen, dass er alleiniger Insasse eines Fahrzeugs war und deshalb keine rechtliche Grundlage für die polizeiliche Aufforderung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes vorhanden gewesen sei. Schließlich sei auch die vom Landgericht im Rahmen der Strafzumessung getroffene Erwägung, das Verhalten des Angeklagten habe eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen beinhaltet, mangels entsprechender tatsächlicher Grundlage als rechtsfehlerhaft anzusehen.

Die Revision hatte beim OLG Erfolg:

„Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der auf die erhobene Sachrüge vorzunehmenden sachlich-rechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Unzutreffend ist der Einwand der Revision, das Landgericht habe die Verurteilung des Angeklagten rechtsfehlerhaft auf §§ 278, 279 StGB in der seit dem 24.11.2021 geltenden Fassung gestützt. Aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, dass die Verurteilung vielmehr auf der zum Tatzeitpunkt maßgebliche Fassung der Bestimmung beruht. Dies wird zum einen darin deutlich, dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung der Tat des Angeklagten erkennbar auf die Tatbestandsmerkmale der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung von §§ 278, 279 StGB abgestellt hat. Zum anderen hat das Landgericht der Strafzumessung den Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe zugrunde gelegt, wie er nach der damaligen Gesetzesfassung von § 279 StGB galt. Während die Neufassung von § 279 StGB die Anwendung dieses Strafrahmens nur dann vorsieht, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften des 23. Abschnitts des Strafgesetzbuches mit schwererer Strafe bedroht ist, enthielt § 279 aF StGB diese Einschränkung nicht. Eine Prüfung, ob die Tat des Angeklagten in den anderen Tatbeständen der §§ 267-282 StGB mit schwerer Strafe bedroht ist, hat das Landgericht indes nicht vorgenommen. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es bei der Verurteilung des Angeklagten § 279 aF StGB zugrunde gelegt hat. Soweit das Urteil unter „Angewendete Vorschriften“ die Angabe von § 279 StGB ohne den Zusatz „aF“ enthält (vgl. UA S. 2), handelt es sich mithin um ein bloßes Schreibversehen. Gleiches gilt, soweit in den weiteren Urteilsgründen die Bestimmung des § 279 StGB ohne diesen Zusatz angeführt wird.

2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils weist indes in anderer Hinsicht einen Rechtsfehler auf. Denn die getroffenen Feststellungen bieten keine ausreichende Grundlage für eine Verurteilung des Angeklagten wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach §§ 278, 279 aF StGB. Sie erweisen sich bzgl. der vom Landgericht angenommenen rechtlichen Qualifizierung des vom Angeklagten bei der abgeurteilten Tat dem Polizeibeamten PK M. vorgezeigten „Ärztlichen Attests“ als Gesundheitszeugnis i.S. von § 278 StGB aF als lückenhaft, weil sich aus ihnen nicht ergibt, ob das Attest unterzeichnet ist.“

Den Rest der umfangreich begründeten Entscheidung bitte selbst lesen. Hier nur noch die (amtlichen) Leitsätze:

1. Ein ärztliches Attest über die medizinische Kontraindikation des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes enthält die konkludente Erklärung des Arztes, dass eine körperliche Untersuchung der genannten Person stattgefunden hat.

2. Wird in einem ärztlichen Attest der darin genannten Person bescheinigt, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht ratsam sei, handelt es sich um ein Gesundheitszeugnis i.S. von § 278 Abs. 1aF StGB.

3. Hat ein Täter das von einem Arzt vorunterzeichnete, in den sozialen Medien zum Download bereitgestellte Blanko-Formular, in dem der noch einzutragenden Person die medizinische Kontraindikation des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes attestiert wird, mit seinen Personalien ergänzt und das vervollständigte Formular gegenüber der Polizei zur Vortäuschung einer bei ihm gegebenen Kontraindikation vorgezeigt, um die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu umgehen, ist eine Strafbarkeit wegen Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses nach §§ 278 Abs. 1aF, 279aF StGB gegeben.

Und dann zur Abrundung noch der BayObLG, Beschl. v. 03.06.2022 – 207 StRR 155/22 – zur Strafbarkeit der Vorlage eines gefälschten Impfpasses zur Erlangung eines Impfzertifikats nach altem Recht. Das BayObLG meint (auch): § 267 StGB wird verdrängt.