Kategoriearchiv: Sonstiges

Die Pistole unter der Matratze

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Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Landkreis Trier-Saarburg fanden die kontrollierenden Beamten bei einem Waffenbesitzkarteninhaber insgesamt drei Pistolen. Die Art der Aufbewahrung der Handfeuerwaffen veranlasste den Landkreis dann jedoch, dem Mann sowohl die Waffenbesitzkarte als auch den Jagdschein abzunehmen: Alle drei Pistolen waren geladen, eine davon hatte er in seinem Bett unter der Matratze versteckt. Der Landkreis sah ihn deswegen als unzuverlässig an.

Das hat der Waffenbesitzkarteninhaber so nicht hingenommen und gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheines geklagte. Allerdings ohne Erfolg. Denn das VG Trier hat ihn ebenfalls als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes eingestuft. Zur Begründung – aus der PM des VG Trier zum VG Trier, Urt. v. 19.06.2013 – 5 K 162/13.TR ;

„Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe mit seinem Verhalten zweifelsfrei gegen die im Waffengesetz normierten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig. Die Einlassung des Klägers, die geladene Waffe habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur deshalb unter der Bettmatratze gelegenen, weil er morgens von der Jagd gekommen sei und er die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, wertete das Gericht als Schutzbehauptung, nachdem diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung – und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis – vorgebracht worden sei.“

Damit hat sich die Frage nach einem besseren Aufenthaltsort für den Waffenbesitzkarteninhaber wohl erst mal erledigt.

Ausländische Fahrerlaubnis hat keine Ende.. schon wieder geht ein Verfahren zum EuGH

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Demnächst werden wir mal wieder etwas vom EuGH zur ausländischen Fahrerlaubnis hören (zum wie vielten Mal eigentlich?). Denn das VG Sigmaringen hat mit dem VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.04.2013, 4 K 133/13 – dem EuGH (schon wieder) einige Fragen zur Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis, und zwar einer österreichischen, vorgelegt

Dem VG geht es u.a. um die Frage, ob die Entziehung einer in Österreich erteilten EU-Fahrerlaubnis durch deutsche Behörden bei fehlendem Wohnsitz im Inland zulässig ist oder ob insofern eine ausschließliche Zuständigkeit des Ausstellerstaates besteht. Das VG hat folgenden Sachverhalt zu entscheiden (vgl. dazu aus der PM v. 21.05.2013):

„Die Klägerin ist österreichische Staatsangehörige und hat eine österreichische Fahrerlaubnis. Bei einer Polizeikontrolle im Allgäu wurden Anzeichen für Cannabiskonsum festgestellt, der mit dem anschließenden Bluttest in nicht unerheblichem Umfang bestätigt wurde. Sie wehrt sich nun gegen den Entzug der Fahrerlaubnis durch die deutsche Verkehrsbehörde. Die weiter informierte österreichische Behörde erklärte, dass sie wegen der Drogenfahrt nichts unternehmen werde. Der festgestellte hohe psychoaktive THC-Wert von 18,8 ng/ml und der THC-COOH-Gehalt von 47,4 ng/ml gebiete keine andere Bewertung, da es, im Gegensatz zu Alkohol, keine Grenzwerte gebe.

Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die zu treffende Entscheidung maßgeblich von der Auslegung des Gemeinschaftsrechts abhängt. Nach nationalem Recht könne die Anfechtungsklage keinen Erfolg haben. Es stelle sich daher die Vorlagefrage, ob die nach der 3. Führerscheinrichtlinie gemeinschaftsrechtlich sich ergebende Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine einer nationalen Regelung der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehe, nach der das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, nachträglich auf dem Verwaltungswege aberkannt werden muss, wenn der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis mit dieser in Deutschland ein Kraftfahrzeug unter Einfluss illegaler Drogen führt und in der Folge, nach den deutschen Bestimmungen, seine Fahreignung nicht mehr besteht. Es sei nicht hinreichend geklärt, ob der Mitgliedstaat, auf dessen Territorium Verkehrsverstöße begangen würden, aus denen sich Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel ergeben würden, gegen den Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wohnsitz im Ausland fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen ergreifen könne.“

Gott sei Dank!! Ich bekomme eine Mastercard ohne Schufa Überprüfung…

Da erreichte mich vor einigen Tagen eine Email, auf die ich schon lange gewartet hatte. Ich bekomme endlich eine Mastercard ohne Schufaanfrage/Überprüfung. Da heißt es:

„Hallo  ,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass Sie bei uns bei uns eine Mastercard, ohne Schufa Überprüfung, erhalten können.

Dazu stellen wir Ihnen einen Kreditrahmen von 5.000 Euro sofort zur Verfügung. Auch hier erfolgt keine Schufa Überprüfung und ist Ihnen somit sicher zugesagt!

Zur weiteren Bearbeitung benötigen wir nur noch einige wenige Angaben von Ihnen.

Diese geben Sie bitte hier ein:

http://www.schufafreies-geldxxx.xxxxxxx

Schon 3 Tage nach Ihrem Antrag könnten Sie über das Geld verfügen!

Mit freundlichen Grüssen,

Martina Rieken, Servicecenter“

Ich wollte mich schon bei Frau Rieken bedanken. Da fiel mir aber ein: Ich hatte gar keine Anfrage gestellt 🙂 :-). Und nun? 🙂 🙂

Post vom Geheimdienst?

Vor einigen Tagen rauschte sie durch den Blätterwald, die Meldung, dass der Kollege Kompa aus Münster den britischen Geheimdienst GCHQ abgemahnt hatte. wegen der „Internet-Schnüffeleien“ (vgl. hier den Bericht aus den Westfälischen Nachrichten und hier das Posting des Kollegen unter Freitag um 12 Uhr ist das GCHQ fällig!. Nun, es hätte uns wohl überrascht, wenn der sich gemeldet hätte. So ist es nicht überraschend, wenn die „Westfälischen Nachrichten“ gestern (29.06.2013) berichten, dass der Kollege keine Post vom Geheimdienst GCHQ bekommen hat. Ich bin gespannt, wie und ob es weitergeht. Der Kollege wird sicherlich berichten :-).

Vorabmeldung für die Radsportfreunde: Gesamtsieger der Jubiläums-Tour de France 2013 erhält automatisch Dopingsperre auf Lebenszeit

Ein Kollege weist mich gerade dankenswerter Weise auf eine Vorabmeldung im „Postillon“ hin (dort „Ehlriche Nachrichten, unahängig und schnell – seit 1845“ 🙂 Danach hat der Weltradsportverband (UCI) einen Tag vor dem Startschuss der 100. Tour de France bekanntgegeben, dass „der diesjährige Gesamtsieger anschließend für den Rest seiner Karriere wegen Dopings gesperrt werden“ soll. „Auch auf den Zweit- und Drittplatzierten warten empfindliche Sperren. Dabei bleibe die Spannung erhalten, betont die UCI. Schließlich wisse man nicht, welcher Fahrer am Ende für wie lange gesperrt werde.“ Wer mehr erfahren will, kann das hier nachlesen.

Na, das ist doch mal eine Meldung, die Freude macht. :-). In dem Sinne: Ein schönes (Radsport)Wochenende