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Schwein gehabt….

„Schwein gehabt“ hat wahrscheinlich das Wildschein im August 2012 gedacht, als ein Jäger es mit einem Islandpony verwechselt und das getötet hat. „Kein Schwein“ hatte dann jetzt aber der Jäger beim VG Berlin. Denn das hat im VG Berlin, Beschl. v. 23.10.2013 – 1 L 215.13 – die Eilentscheidung der Verwaltungsbehörde, mit der dem Jäger der Waffenschein entzogen worden ist, bestätigt. Dazu aus der PM des VG Berlin:

Der Antragsteller hatte bei der Jagd im August 2012 ein Islandpony mit einem Wildschwein verwechselt und das Pony getötet. Daraufhin widerrief die Waffenbehörde seine waffen- und munitionsrechtliche Erlaubnis. Der Antragsteller hatte dagegen eingewandt, ein einziger Fehlschuss könne die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht in Frage stellen; zudem sei es bei der Schussabgabe bereits dunkel gewesen. Schließlich berief sich der Antragsteller auf die Einstellung des gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz eingeleiteten Strafverfahrens. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts bestätigte die Entscheidung der Waffenbehörde. Es fehle an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Es gehöre zu den elementaren Verhaltensregeln des Gebrauchs von Schusswaffen bei der Jagd, dass der Jäger einen Schuss auf Wild nur dann abgeben dürfe, wenn er sich über das Tier, das er beschieße, vergewissert habe. Der Jäger müsse daher das Tier vor Schussabgabe jedenfalls nach seiner Art, eventuell auch nach Alter, Geschlecht und Körperzustand bestimmen. Ansonsten verbiete jede noch so geringe Unsicherheit und Unwägbarkeit den Schuss. Der Antragsteller habe gegen diese grundlegende Pflicht der Jagdausübung in erheblicher Weise verstoßen, und es hätten auch keine Umstände vorgelegen, die die Jagdsituation als kompliziert erscheinen ließen. Zudem habe der Antragsteller damit rechnen müssen, in seinem in der Nähe eines Pferdehofes gelegenen Jagdbereich einem Pony zu begegnen. Auf die mangelnden Sichtverhältnisse könne er sich nicht berufen, da in diesem Fall der Schuss gänzlich hätte unterbleiben müssen.

Die Pistole unter der Matratze

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Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Landkreis Trier-Saarburg fanden die kontrollierenden Beamten bei einem Waffenbesitzkarteninhaber insgesamt drei Pistolen. Die Art der Aufbewahrung der Handfeuerwaffen veranlasste den Landkreis dann jedoch, dem Mann sowohl die Waffenbesitzkarte als auch den Jagdschein abzunehmen: Alle drei Pistolen waren geladen, eine davon hatte er in seinem Bett unter der Matratze versteckt. Der Landkreis sah ihn deswegen als unzuverlässig an.

Das hat der Waffenbesitzkarteninhaber so nicht hingenommen und gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des Jagdscheines geklagte. Allerdings ohne Erfolg. Denn das VG Trier hat ihn ebenfalls als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes eingestuft. Zur Begründung – aus der PM des VG Trier zum VG Trier, Urt. v. 19.06.2013 – 5 K 162/13.TR ;

„Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nach der gesetzgeberischen Wertung nur bei solchen Personen hinzunehmen, die mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe mit seinem Verhalten zweifelsfrei gegen die im Waffengesetz normierten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen und sei damit waffenrechtlich unzuverlässig. Die Einlassung des Klägers, die geladene Waffe habe zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur deshalb unter der Bettmatratze gelegenen, weil er morgens von der Jagd gekommen sei und er die Waffe aus Müdigkeit nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, wertete das Gericht als Schutzbehauptung, nachdem diese Erklärung erstmals in der mündlichen Verhandlung – und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis – vorgebracht worden sei.“

Damit hat sich die Frage nach einem besseren Aufenthaltsort für den Waffenbesitzkarteninhaber wohl erst mal erledigt.

PoliScanSpeed-Messverfahren genügt rechtsstaatlichen Anforderungen (noch) nicht

Im Newsletter der Verkehrsrechtsanwälte wird auf eine Entscheidung des AG Dillenburg hingewiesen. Im Newsletter heißt es dazu.

„In seinem Beschluss vom 2. Oktober 2009 – Az: 3 OWi 2 Js 54432/09 – der noch nicht rechtskräftig ist, vertritt das Amtsgericht Dillenburg die Auffassung, dass das PoliScanSpeed-Messverfahren auf den Stand der Technik nachgerüstet werden müsse, um eine nachträgliche Richtigkeitskontrolle des Sachverständigen zu ermöglichen. Es genüge momentan rechtsstaatlichen Anforderungen noch nicht. Jeder Bürger, der seit dem 01.02.2009 zum Teil drastisch erhöhte Bußgelder für Geschwindigkeitsübertretungen zahlen müsse, habe einen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf die nachträgliche Richtigkeitskontrolle der ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung. Das AG Dillenburg hat, da dies momentan bei Messungen des PoliScanSpeed-Verfahrens nicht gegeben ist, den Betroffenen freigesprochen.“

Ganz interessante Entscheidung!