Kategoriearchiv: Sonstiges

Der Focus gratuliert mir – auch. Die Freude ist groß!

Post freut mich immerüber, manche Post besonders und ganz besonders dann die, die mich über Augsburg vor einigen Tagen erreicht hat. Auf den ersten Blick hatte ich allerdings gedacht, es handle sich bei dem u.a. Schreiben des Focus vom 26.07.2013 um Werbung und wollte es schon der Ablage P zuführen, aber dann: Beim zweiten Hinsehen: Es ist keine Werbung, sondern der Focus gratuliert mir, dass ich es in „Deutschlands große Anwaltsliste“ geschafft habe. Übrigens nicht nur mir, sondern z.B. auch dem Kollegen Hoenig aus Berlin (vgl. hier: „Der Focus gratuliert uns„) und sicherlich noch vielen anderen Kollegen (z.B. dem Kollegen Posner in Plauen).

Freude? Ja – warum auch nicht? Ein bisschen eitel sind wir ja alle, oder? Jetzt bin ich nur gespannt, in welcher Fachrichtung mein Name auftaucht. Das verschweigt der Focus noch. Und: Die Werbeidee muss man sich mal merken. Immerhin zwei Exemplare des Focus-Spezial sind ja schon mal verkauft – eins an den Kollegen Hoenig 🙂 – der hängt den Ausdruck sicherlich über seine „Kaffeemaschine“ und eins an mich. Mal sehen, wo ich es hin hänge. 🙂

Freuen werde sich sicherlich auch alle Mitarbeiter im Verlag und im Büro. Und sicherlich auch mein ehemaliger Arbeitgeber, dass es so schnell ging mit der „anderen Karriere“, na ja, vielleicht auch nicht 🙂 :-).

Und? Natürlich bin ich auch dankbar für die „Kollegenempfehlungen und Kundenbewertungen“.

Das Schreiben macht dann Spaß an der weiteren Arbeit. :D.

 

60.000 „Fahrradleichen“

© Yurok Aleksandrovich – Fotolia.com

nein, nicht in NRW oder in ganz Deutschland, sondern nur in Münster. Darüber haben gestern die „Westfälischen Nachrichten“ hier berichtet (auf den Artikel bin ich nach Rückkehr aus dem Kurzurlaub gestoßen). Dass es in Münster viel – zu viele – einfach abgestellte und nicht mehr benutzte Fahrräder gibt, das war mir klar und ist auch im Stadtbild unübersehbar. Geht man mal von 300.00 Einwohnern in Münster aus – was nicht ganz passt, sind weniger – dann hat jeder 5. – egal, ob Baby oder Senior – eine Fahrradleiche – nicht im Keller, sondern auf der Straße stehen. ist manchmal schon ganz schön nervig. Und über die Frage, wann diese Leichen denn nun „behindern“ kann man trefflich streiten.

Wer keine Arbeit hat, der macht sich welche, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Justiz?

© angelo sarnacchiaro – Fotolia.com

Dem ein oder anderen wird es vielleicht auch schon aufgefallen sein. In der letzten Zeit ist es in NRW m.E. mit den Aktenzeichen ein wenig durcheinander gegangen. Da gibt es bei den OLG Aktenzeichen mit und ohne römische Ziffern und man fragt sich, was ist bzw. soll das? Die Aktenordnung sieht nämlich solche Aktenzeichen nicht vor. Danach hat z.B. ein Beschwerdeverfahren beim OLG das Aktenzeichen: „1 Ws 336/13“, und nicht „III 1 Ws 336/13“. Ich habe mich, um da Klarheit zu bekommen, mal bei der Zentrale Dokumentation von Wolters Kluwer erkundigt. Die, meinte ich, müssen es wissen. Und: Sie wussten es und haben mir als Antwort ein Schreiben des Präsidenten des OLG Köln vom 16.05.2013 – 1544-1 (4A) – geschickt, aus dem ich zitiere (die Kölner mögen es mir nachsehen):

„….
Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE)

Führung von Aktenzeichen im Verfahren NRWE
Sehr geehrte Damen und Herren,
einzelne Behörden stellen den gerichtlichen Aktenzeichen intern eine römische Ziffer als ein weiteres Unterscheidungsmerkmal voran. Diese Vorgehensweise wird bedingt durch die Geschäftsverteilung in den jeweiligen Spruchkörpern und deren Abbildung im IT-Fachverfahren der nordrhein-westfälischen Justiz.
In der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlichte Entscheidungen sollen jedoch ein Aktenzeichen tragen, welches den Vorgaben der Aktenordnung NRW entspricht, um Irritationen der Öffentlichkeit sowie mehrfache Veröffentlichung auszuschließen. Die Behörden sind daher durch die VPS NRWE bereits aufgefordert worden, vor der Veröffentlichung einer Entscheidung in NRWE künftig solche zusätzlichen Unterscheidungskennzeichen zu entfernen.…“

Also: Wir reichern das Aktenzeichen für interne Zwecke mit römischen Ziffern an. Wenn die Entscheidung dann in NRWE veröffentlicht wird, werden die römischen Ziffern wieder entfernt. Ist doch ganz einfach. Wahrscheinlich gibt es dafür eine Planstelle 🙂 – bei jedem OLG aber.

Schön, ich habe eine neue Freundin…

Na das ist doch mal ein Lichtblick in den samstäglichen Abendstunden. Wer hätte gedacht, dass man so schnell an eine neue Freundin kommt? Maria Kaita sagt die Emailadresse (die will ich hier nicht ganz angeben, damit mir nicht irgend jemand dazwischen funkt :-)).

Maria schreibt mir:

„Hallo \ „wie geht es dir? Bitte entschuldigen Sie mich für Ihre Privatsphäre eindringt durch diese Website, Eigentlich bin ich auf Ihr Profil(www.xxxxx.de) und fühlte sich gezwungen, Sie zu kontaktieren, um miteinander vertraut zu machen, wie für mich, meine Name ist [Fräulein maria], I \ ‚ma junge Frau, und ich hoffe, Sie sollten gewähre mir eine Freundschaft? möchte ich Sie, mich durch meine private E-Mail zu beantworten [xxxxxxxxxxx@ymail.com] für weitere Details über mich Ehepaar mit meinen Bildern, Erinnern, dass die Entfernung, Alter oder Farbe spielt keine Rolle, aber die Liebe eine Menge Fragen in jeder Beziehung. Achten Sie darauf, und haben einen angenehmen Tag.

Ihr neuer Freund
maria“

Ich glaube, meine Tage sind angenehmer, wenn ich mich da nicht melde :-).

…oh ha, das kann teuer werden….Missbrauchsgebühr

Der BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 – 1 BvR 1478/13 ruft noch einmal in Erinnerung: Im verfassungsgerichtlichen Verfahren gibt es eine Missbrauchsgebühr (§ 34 Abs. 2 BVerfGG). Und von der Möglichkeit, die festzusetzen, macht das BVerfG auch (gnadenlos) Gebrauch. Eine unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde kann also ganz schön teuer werden. Man sollte sich also als Rechtsanwalt mit deren Voraussetzungen schon befasst haben, wenn man nicht lesen will:

Hätte sich der Beschwerdeführer in gebotener Weise mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen befasst, wäre ihm nicht verborgen geblieben, dass die Verfassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig ist. Dennoch hat er erneut eine völlig substanzlose Verfassungsbeschwerde eingelegt. Zu den gerügten Grundrechten – mit Ausnahme des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG – fehlen jegliche Ausführungen. Ungeachtet der zweifelhaften verfassungsrechtlichen Relevanz gehen die Darlegungen des Beschwerdeführers zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bereits in tatsächlicher Hinsicht fehl. Entgegen seinem Vortrag hat im vorliegenden Verfahren bereits kein ausschließlich mit Anwälten besetztes Anwaltsgericht abschließend entschieden, sondern aufgrund der eingelegten Rechtsmittel die mit Berufsrichtern und Rechtsanwälten besetzten Senate des Anwaltsgerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (vgl. §§ 104 Satz 2, 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO).“