Kategoriearchiv: Sonstiges

Furioser Wochenauftakt: Was mache ich bloß mit dem ganzen Geld?

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Das ist doch mal ein Wochenanfang. Ich mache mein Email-Postfach auf und kann mich freuen über den Eingang von zwei Emails, die immerhin einen Zufluss von rund 16,8 $ bringen könnten. Denn:

Geschrieben hat mir zunächst Clara Toure

„Guten Tag mein geliebtes.

Ich bin Miss Clara Toure von der Elfenbeinküste, und ich werde Sie wollen, freundlich zu sein mit mir im Namen des allmächtigen Gottes. Ich erbte einen wichtigen Teil von meinem verstorbenen Vater, der nach der jüngsten Krise in der Elfenbeinküste gestorben. Ich möchte mich für Ihre Unterstützung bei der Investition in diese Summe lukratives Wagnis-oder Herstellungskosten und Immobilien-Management in Ihrem Land beantragen. Ich habe die Summe von zwei Millionen, drei hunderttausend United State Dollars. USD ($ 2.300.000), um in diesem Geschäft zu investieren und ich werde Ihre Hilfe bei der Aufnahme der Fonds in Ihrem Konto in Ihr Land. Gerne will ich Ihnen einige vernünftige Prozent von der Gesamtsumme für Ihre Unterstützung, und biete Ihnen diese Möglichkeit auf Vertrauen.

 Vor seinem Tod gab er mir alle notwendigen rechtlichen Dokumente, die Hinterlegung des Fonds in einer Sicherheitsfirma hier in Abidjan, ich bin 24 Jahre alt und eine Universität Studenten und weiß wirklich nicht, was zu tun ist. Nun möchte ich ein Konto im Ausland, wo ich diese Mittel können übertragen und nach der Transaktion werde ich kommen und der ständige Aufenthalt in Ihrem Land bis einer solchen Zeit, dass es bequem sein für mich zurück nach Hause, wenn ich dies wünschen. Das ist, weil ich viel gelitten von Rückschläge aus den Händen meiner bösen Onkel haben, und ich muss wirklich frei sein.
Ich bin in einer aufrichtigen Wunsch Ihrer bescheidenen Unterstützung in dieser Hinsicht. Ich weiß, dass Sie mich nicht verraten, auch wenn das Geld auf Ihr Konto ankommen, und ich glaube, dass Gott das Herz berühren, so dass Sie in der ehrlich zu mir. Nun erlauben Sie mir, diese paar Fragen zu stellen:
1. Können Sie mir helfen, ehrlich aus dem Herzen?
2. Kann ich völlig vertrauen?
3. Wie viel Prozent werden Sie im Gegenzug zu schätzen?
Bitte bedenken Sie dies und zurück zu mir so bald wie möglich. Sofort habe ich Ihre Bereitschaft bestätigen, werde ich Ihnen mein Bild und geben Ihnen auch weitere Informationen über mich und der Bank, wo mein verstorbener Vater hinterlegt den Fonds, so dass Sie sie erreichen können und bestätigen die Existenz des Fonds als auch, weil zu sehen ist Glauben.
Ich werde für Ihre unmittelbare Reaktion warten.
God Bless You.
Yours Miss Clara Toure“

Ich habe mich entschlossen, ihr „ehrlich aus dem Herzen“ zu helfen.

Und geschrieben hat mir auch Christopher Anderson

„Lieber Freund,
Wie geht es Ihnen heute? Ich hoffe, in Ordnung, ich bin Dr. Christopher Anderson von Harlesden, North West London, hier in England. Ich arbeite für die Credit Suisse Bank London. Ich schreibe Ihnen aus meinem Büro, die von einer großen immensen Nutzen für beide von uns sein wird. In meiner Abteilung, wobei die Co-Trainer (Greater London region), entdeckte ich eine verlassene Summe von £ 16,5 Millionen Pounces (Sechzehn Millionen fünfhunderttausend Britische Pounces und Sterling) in einem Konto, das zu einem unserer ausländischen Kunden verstorbenen Herrn Ron gehört Bramlage, ein Amerikaner, der in Kansas Staaten lebt, das war ein Opfer von einem Hubschrauberabsturz im vergangenen Jahr 8. Juni 2012, in Florida Sumpf, ihn zu töten und Familienmitgliedern. Ron war 45 Jahre alt.
Auch in der Chopper zum Zeitpunkt des Absturzes war seine Frau Rebecca, 43, und die Kinder des Paares – Brandon, 15; Boston, 13; Beau, 11, und 8-jährige Roxanne – getötet wurden. Der Pilot war auch tot ist.
Die Wahl der Kontaktaufnahme mit Ihnen aus der geographischen Natur, wo Sie leben, vor allem aufgrund der Sensibilität der Transaktion und die Vertraulichkeit hier geweckt, Jetzt hat unsere Bank für keine der Verwandten zu kommen-up gewartet für die Behauptung, aber niemand hat getan haben, ich persönlich war in der Suche die Verwandten für eine lange Zeit jetzt erfolglos. Mein lieber Freund, ich suche Ihre Zustimmung an Sie als nächsten Angehörigen / Wird Empfänger an den Verstorbenen, so dass die Erlöse aus diesem Konto im Wert von £ 16,5 Millionen Pounces Ihnen bezahlt werden kann präsentieren.
Dies wird ausgezahlt oder geteilt in diese Prozentsätze werden, 60% für mich und 40% für Sie, ich habe alle notwendigen rechtlichen Dokumente, die wir zur Sicherung dieser Forderung machen wir können gesichert. Alles was ich brauche ist es, in Ihrem Namen zu den Dokumenten zu füllen und legalisiert es in den Hof und der Credit Suisse Bank hier, um Sie als berechtigten Empfänger nachweisen, Alles, was ich jetzt brauchen Ihre ehrliche Zusammenarbeit, Verschwiegenheit und Vertrauen, damit wir sehen diese Transaktion durch. Ich garantiere Ihnen, dass dies unter einer legitimen Anordnung, die Sie von einer Verletzung des Gesetzes hier in London und in Ihrem Land zu schützen wird ausgeführt.
Bitte, bitte geben Sie mir die folgenden: wie haben wir 5 Tage, um es durchlaufen, das ist sehr, sehr URGENT PLEASE.
1. Vollständiger Name: 2. Ihre Telefonnummer: 3. Ihr Kontakt Adresse: 4. Alter / Geschlecht: 5. Core-Job / Beruf:
Bitte auf meine E-Mail hier antworten:
dr.anderson_christopher_office10@xxxxxxxxxxx
Nachdem durch eine methodische Suche gegangen, entschied ich mich, Sie zu kontaktieren Hoffnung, dass Sie diesen Vorschlag interessant finden, auf Ihrer Bestätigung dieser Nachricht Bitte, geben Sie Ihr Interesse ist und werden Sie mit weiteren Informationen ist, wie können wir diese Transaktion zu erreichen liefern.
Endeavour, lassen Sie mich wissen, Ihre Entscheidung zu halten, anstatt mich warten.
Bitte auf meine E-Mail hier antworten:
dr.anderson_christopher_office10@xxxxxxxxx
Mit besten Grüßen, Dr. Christopher Anderson“

Furioser Wochenauftakt: Was mache ich bloß mit dem ganzen Geld? Gut, dass ich zwischendurch auch immer mal im Spam-Ordner nachsehe. Da waren die beiden Mails nämlich gelandet. Ich weiß gar nicht warum 🙂

Strafantrag gegen Pontius Pilatus u.a.

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Mit: „IGH weist Strafantrag gegen Pontius Pilatus zurück“ war vor einigen Tagen eine Meldung bei LTO überschrieben, in der über den Strafantrag des kenianischen Rechtsanwalts Dola Indidis berichtet wurde, der mit seinem Strafantrag u.a. gegen Pontius Pilatus Jesus juristisch rehabilitieren wollte. Strafantrag war außerdem gegen den damaligen römischen Kaiser Tiberius sowie die Staaten Italien und Israel gestellt. Der Vorwurf des kenianischen Rechtsanwalts ging dahin, dass der Prozess und die Kreuzigung des Gottessohnes rechtswidrig gewesen seien.

Da stutzt man dann doch ein wenig – oder auch ein wenig mehr, wenn man das liest. Aber es ist dem Antragsteller offenbar ernst mit seinem Vorhaben, wie man dann bei welt.de nachlesen und aus einigen Interviews, die gegeben worden sind, folgern kann.  Allerdings dort heißt es dann auch, dass ein Sprecher des Internationalen Gerichtshofs der britischen Justiz-Website „LegalCheek“ erklärt hat, der IGH in Den Haag sei „für diesen Fall absolut nicht zuständig. Es gebe noch nicht einmal eine theoretische Möglichkeit, dass der Fall überhaupt geprüft werde.“ Ich weiß zwar nicht, was „absolut nicht zuständig“ heißt, aber: Man wird der Sache wohl nicht nachgehen.

Im Übrigen: Bei LTO wird dann noch auf den Rechtshistoriker Thomas Rüfner verwiesen: Nach seiner Auffassung hätte Jesus nach jüdischem Recht nicht gekreuzigt werden dürfen.

 

Die Grenze ist überschritten: 1.500 „Like it-Klicker“ können nicht irren

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Gespannt habe ich in den letzten Tagen den Facebook-Zähler auf unserer Startseite im Auge gehabt. Näherte er sich doch immer mehr der 1.500-er Grenze. Und ich hatte mir vorgenommen, beim Überschreiten dieser Grenze, all denjenigen zu danken, die durch das Anklicken des „Like-it-Button“ bei Facebook deutlich gemacht haben, dass Ihnen das, was wir machen, gefällt.

Also: Wir haben dann den „1501. Like-it-Klicker“ und damit mehr als 1.500 Personen, denen unser Blog gefällt. Allen, die das öffentlich bekundet haben, herzlichen Dank. Die schon recht große Zahl ist Bestätigung und Ansporn auf der Linie, die wir in der vergangenen Zeit eingeschlagen haben, weiter zu machen. Mehr 🙂 als 1.500 „Like it-Klicker“ können nicht irren.

Und hier dann noch einmal der Beweis – für spätere Zeiten :-):

 

Das BVerfG deckt den „Kollegen Winkeladvokaten“

Gerade läuft die PM des BVerfG Nr. 51/2013 vom 09.08.2013 zum BVerfG, Beschl. v. 02.07.2013 über den Ticker. In der Sache geht es um die Unterlassungsurteile aus Köln, in denen einem Rechtanwalt untersagt worden war, einen Kollegen als Winkeladvokat zu bezeichnen (vgl. hier Der Kollege “Winkeladvokat” oder auch: Der “umstrittene Anwalt“, Schmähkritik oder zulässige Meinungsäußerung?).

Das BVerfG hat die die angegriffenen Unterlassungsurteile aufgehoben. Die Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei als „Winkeladvokatur“ könne von der Meinungsfreiheit gedeckt sein.

In der PM heißt es:

1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertrat wiederholt eine Patientin in Arzthaftungsprozessen gegen mehrere Zahnärzte. Der im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren auf Unterlassung klagende Rechtsanwalt vertrat mehrfach jeweils zwei der beklagten Zahnärzte. Der Beschwerdeführer warf dem Rechtsanwalt Parteiverrat und widerstreitende Interessen vor, weil er nur einen seiner Mandanten effektiv gegen Haftungsvorwürfe habe verteidigen können, aber nicht beide. In einem anderen Verfahren monierte der Beschwerdeführer in einem Schriftsatz einen widersprüchlichen Außenauftritt des Rechtsanwalts, denn es sei nicht klar, ob dieser mit zwei Rechtsanwälten in einer Sozietät oder in einer Bürogemeinschaft zusammenarbeite. Hier zeige sich eine Parallele zu den von ihm vertretenen Zahnärzten, bei denen auch nicht klar sei, ob sie eine Praxisgemeinschaft oder eine Gemeinschaftspraxis bildeten. Dem Schriftsatz fügte der Beschwerdeführer eine E-Mail aus einem berufsständischen Verfahren an die Rechtsanwaltskammer bei. Dort heißt es unter anderem: „Mir persönlich erscheint es daher fragwürdig, wie es die Rechtsanwälte … mit ihrer prozessualen Wahrheitspflicht halten, wenn sie dem Gericht gegenüber eine ‚Kooperation‘ behaupten, wo sonst von ihnen allenthalben der Eindruck einer Sozietät zu vermitteln versucht wird. Ich gehe davon aus, dass es nicht unsachlich ist, eine solche geschickte Verpackung der eigenen Kanzlei – mal als Kooperation, mal als Sozietät (wie es gerade günstig ist) – als ‚Winkeladvokatur‘ zu apostrophieren.“ Das Landgericht und das Oberlandesgericht verurteilten den Beschwerdeführer, es zu unterlassen, den Unterlassungskläger als Winkeladvokaten oder das von ihm geführte Büro als Winkeladvokatur zu bezeichnen, wobei das Landgericht die Äußerung als Schmähkritik einordnete und schon aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit herausfallen ließ, während das Oberlandesgericht zwar eine Interessenabwägung durchführte, diese aber zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen ließ, weil die Äußerung für den Anlass vollkommen unangemessen und unnötig sei.

2. Diese Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).

a) Zutreffend ist allerdings, dass durch den Begriff „Winkeladvokatur“ in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers eingegriffen wird. Denn er insinuiert, dass der Kläger ein Rechtsanwalt sei, der eine geringe fachliche Eignung aufweist und dessen Seriosität zweifelhaft ist. Dies setzt ihn in seiner Persönlichkeit herab.

b) Es handelt sich jedoch hier nicht um Schmähkritik. Verfassungsrechtlich ist die Schmähung eng definiert. Eine Schmähkritik ist spezifisch dadurch gekennzeichnet, dass nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Dies kann hier aber nicht angenommen werden, denn die Äußerung hat einen Sachbezug. c) Verfassungsrechtlich geboten war also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. In dieser Abwägung muss das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, berücksichtigen, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt; die bloße „Unangemessenheit“ und „Unnötigkeit“ der Äußerung reichen dafür nicht aus. Das Gericht muss des Weiteren berücksichtigen, dass der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeutet und den Unterlassungskläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre betrifft. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Sie hat dagegen nicht den Zweck, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen ausgeschlossen werden.

c) Verfassungsrechtlich geboten war also eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unterlassungsklägers. In dieser Abwägung muss das Gericht, an das zurückverwiesen wurde, berücksichtigen, dass die Äußerung zunächst nur gegenüber der Rechtsanwaltskammer getätigt und dann in einen Zivilprozess eingeführt wurde, in dem nur die Prozessbeteiligten und das Gericht von ihr Kenntnis nehmen konnten. Rechtsschutz gegenüber Prozessbehauptungen ist nur gegeben, wenn die Unhaltbarkeit der Äußerung auf der Hand liegt oder sich ihre Mitteilung als missbräuchlich darstellt; die bloße „Unangemessenheit“ und „Unnötigkeit“ der Äußerung reichen dafür nicht aus. Das Gericht muss des Weiteren berücksichtigen, dass der Vorwurf des Winkeladvokaten nur eine begrenzt gewichtige Herabsetzung allein in der beruflichen Ehre bedeutet und den Unterlassungskläger damit lediglich in seiner Sozialsphäre betrifft. Die Verurteilung zur Unterlassung einer Äußerung muss im Interesse des Schutzes der Meinungsfreiheit auf das zum Rechtsgüterschutz unbedingt Erforderliche beschränkt werden. Sie hat dagegen nicht den Zweck, die sachliche Richtigkeit oder Angemessenheit der betreffenden Meinungsäußerung in dem Sinne zu gewährleisten, dass zur Wahrung allgemeiner Höflichkeitsformen überspitzte Formulierungen ausgeschlossen werden.

Verärgert, oder: Es wäre „schädlich“, wenn das 2. KostRMoG noch später in Kraft getreten wäre

Ich lese die Beiträge von LTO ganz gerne und habe ja auch schon immer mal wieder darauf verlinkt. M.E. eine bunte Mischung von dem, was in der juristischen Welt passiert/interessiert, für jeden etwas dabei, breit gestreut, mal interessant, mal weniger interessant. Und bisher habe ich mich über einen Beitrag auch nie geärgert. Sicher hat man schon mal an der ein oder anderen Stelle gedacht: Na ja, das kann man auch anders sehen, aber wie gesagt: Breit gestreut.

Nun habe ich mich aber doch über einen Beitrag geärgert – schon etwas mehr -, und zwar über: „Unnötig schnelles Inkrafttreten von Gesetzen Die Suche nach dem geltenden Recht“, vom Kollegen Martin W. Huff. Der mokiert sich in seinem Beitrag über das in seinen Augen zu schnelle in Kraft Treten des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz am 01.08.013 – nur wenige Tage nach seiner Verkündung am 29.07.2013 – und über den Umstand, dass man eine aktuelle Fassung des Gesetzes sucht, – kostenfrei – (noch) nicht findet und man, wer die aktuelle Fassung sucht/braucht, auf kostenpflichtige Angebote ausweichen muss. Die Hast, mit der die Novelle in Kraft getreten sei, sei exemplarisch für gesetzgeberischen Übereifer, der mehr schadet als nütze, findet Martin W. Huff.

Na ja, ob das so stimmt, weiß ich nicht. Sicherlich verwundert es schon, dass man online kostenfrei beim BMJ/bei Juris (sind also auch nicht immer so schnell) immer noch keine aktuelle Version des RVG – nur das interessiert mich 🙂 – findet (vgl. hier – Stand 09.08.2013). Das müsste doch möglich sein. Eine Woche nach Inkrafttreten des Gesetzes!

Aber, lieber Herr Huff, und da beginnt mein Ärger – bezogen auf die Änderungen des RVG. Berechtigt der „Mangel“ zu:

„Aber die Vorgänge werfen ein Licht auf die Hektik, mit der Gesetze in Kraft treten. Es ist in Deutschland leider üblich geworden, dass dies bereits „am Tag nach der Verkündung“ geschieht. Erforderlich ist dies in den allermeisten Fällen überhaupt nicht. Viele Gesetze könnten auch einige Wochen oder Monate später wirksam werden, ohne dass dies irgendeinen Schaden verursachen würde.

Im Gegenteil: Eine gewisse Vorlaufzeit hat durchaus ihre Vorzüge. Die betroffenen Verkehrskreise können sich so auf die Novelle einstellen und erste Handreichungen erstellt werden – das beugt auch Fehlern bei der Anwendung der neuen Vorschriften vor. Dies betrifft nicht nur Rechtsanwälte, sondern oft auch Behörden und sonstige Institutionen. Der Gesetzgeber scheint dies aber nicht sehen zu wollen, denn die gegenüber dieser Vorgehensweise oftmals erhobene Kritik prallt wirkungslos an ihm ab.

Wäre es schädlich gewesen, wenn die Änderungen bei Gebühren und Honoraren erst am 15. August oder gar am 1. September 2013 in Kraft getreten wären? Gerade in der Urlaubszeit sicherlich nicht. Vielleicht war diese übermäßige Eil aber auch dem laufenden Wahlkampf geschuldet. „

M.E. mit Sicherheit: JA. Es wäre schädlich gewesen – für die Auswirkungen der RVG-Änderungen -, wenn „die Änderungen bei Gebühren und Honoraren erst am 15. August oder gar am 1. September 2013 in Kraft getreten wären„. Denn rund 160.000 Rechtsanwälte haben auf die linearen Erhöhungen ihrer Gebühren seit 1994 gewartet. Warum sollen sie (noch) bis zu einem Monat länger warten?

Nur, damit man im Internet eine aktuelle Online Version des BMJ findet? Wer das Gesetz jetzt schon anwenden will/muss – es findet bisher wegen der Übergangsregelung nur in wenigen Verfahren Anwendung -, der kann doch ganz gut mit den BT- und BR-Drucksachen leben und ggf. selbst lesen und rechnen. Das Internet ist doch kein „betreutes Wohnen“. Früher haben wir doch auch lange warten müssen bis die amtlichen Fassungen vorlagen und im „Schönfelder“ eingeordnet waren. Wo ist das Problem?

By the way: Andere haben es geschafft bzw. können es: Bei dejure steht das RVG in der aktuellen Fassung vom 23.07.2013. Chapeau und schönen Gruß nach Berlin ins BMJ oder nach Bonn zum Bundesamt für Justiz, davon kann man sich eine Scheibe abschneiden. Und: Finden kann man das ganz einfach über eine Suchmaschine. Das an die, die die aktuelle Version online suchen.