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Wanted/Gesucht für einen Film: Verteidiger mit/als „Selbststeller“

Filmkamera„Wanted/Gesucht für einen Film: Verteidiger mit/ „Selbststeller“?- ja, besser kann ich es nicht überschreiben, um was es in diesem Posting geht: Gestern hatte ich nämlich den Anruf einer Regisseurin der Hochschule für Film und Fernsehen München, die mich fragte, ob ich bereit sei, bei ihrem Abschlussprojekt für den Studiumabschluss mitzumachen. Dabei geht es um einen Dokumentarfilm über sog. „Selbststeller“. Hätte mich ja gereizt, auch dieses Medium kennen zu lernen, aber leider konnte/kann ich nicht mit einem Mandanten dienen, der „Selbststeller“ ist. Daher musste ich leider absagen.

Da ich das Projekt aber ganz interessant finde, habe ich der Anfragenden zugesagt, hier im Blog einen Aufruf nach einem oder mehreren Verteidiger(n) mit einem „Selbststeller“ zu starten und ggf. den Kontakt herzustellen. Das Projekt hat sie mir dann wie folgt beschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Sie um Unterstützung für meinen Dokumentarfilm über Selbststeller bitten!

Das Projekt:

Ich möchte mit der Kamera mehrere ‚Selbststeller‘ begleiten. Damit meine ich zu einer Haftstrafe verurteilte Menschen, die sich vor Haftantritt noch in Freiheit befinden. Der Film soll mit ihrer Ladung zum Haftantritt beginnen und die (knappe) verbleibende Zeit bis zur Inhaftierung mitverfolgen. Was stellt man in diesen letzten Tagen mit seiner Freiheit an? Wen trifft man, was gibt es noch zu regeln (sowohl privat/familiär als auch organisatorisch/rechtlich)? Wovon nimmt man Abschied?

Es handelt sich um ein Projekt im Rahmen meines Abschlusses an der Filmhochschule München, an der ich Dokumentarfilm-Regie studiert habe. Produktionsfirma ist die Tellux, der FilmFernsehFonds Bayern fördert den Film und das ZDF ist als Sender dabei. Eine Nennung des Namens des betreffenden Rechtsanwalts im Abspann ist bei Vermittlung eines Mandanten selbstverständlich.

Am Ende soll ein einfühlsamer, differenzierter Kino-Dokumentarfilm stehen, der Themen wie Freiheit und Freiheitsentzug reflektiert, indem er sie aus der Perspektive unmittelbar Betroffener erlebbar macht.

Was ich suche:

Um einen solchen Film umzusetzen brauche ich zu einem möglichst frühen Zeitpunkt vor Inhaftierung (am besten direkt nach der Verurteilung) Kontakt zu künftigen Selbststellern, die bereit wären, mich einmal völlig unverbindlich kennenzulernen. Ob und wie dann tatsächlich gedreht wird, wird erst im zweiten Schritt und von beiden Seiten entschieden. Die Art des Delikts spielt keine Rolle.

Demjenigen, mit dem tatsächlich gedreht wird, bezahlen wir nach abgeschlossenem Dreh eine Aufwandsentschädigung von 1500 Euro.

Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mich unterstützen könnten, indem Sie mich (noch circa bis Herbst 2015) mit künftigen Selbststellern unter Ihren Mandanten in Kontakt bringen könnten. Gerne sende ich Ihnen auch ein Schreiben von mir an Selbststeller, das Sie an den betreffenden Mandanten weiterreichen können.“

Also: Wer Interesse hat, kann sich über das Kontaktformular bei mir melden. Ich stelle dann den Kontakt her.

Jetzt bin ich aber mal gespannt. 🙂

Übrigens: Ist zwar die Filmhochschule, aber die Regisseurin ist keine Anfängerin. Sie arbeitet z.B. seit 2009 regelmäßig für den BR und hat dort 45-minütige Geschichtsdokumentationen gemacht. Ein anderer Film von ihr läuft im April auf dem renommierten Festival „Visions du Réel“ in Nyon. Also, keine Anfängerin 🙂 .

Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin einen Schritt weiter

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Author Bubo

Der regelmäßige Leser dieses Blogs erkennt/fragt sich, wenn er die Überschrift sieht/liest: Da war doch schon mal was mit dem AG München und der Dickfelligkeit? Richtig, und zwar das Posting vom 09.03.2015 – Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid. Da hatte ich über meine vergeblichen – fast einen Monat dauernden – Versuche berichtet, an das AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 – zu kommen = davon vom AG München eine Kopie zu erhalten. Der Beitrag hat – wie nicht anders zu erwarten – eine ganze Reihe von Kommentaren gebracht und – war ebenfalls zu erwarten – einige der Kommentatoren konnten mal wieder so richtig „ihr Mütchen an mir kühlen“. Man fand meine Anfrage(n) „teeniehaft“ – vielen Dank bei fast 65 Lebensjahren – oder es sogar „unverschämt, der Anfrage sogleich eine “Erinnerung” folgen zu lassen“. Ich weiß nicht, was dran unverschämt sein soll, aber was soll es? Den Kern treffen diese Kommentare nicht. Denn sie gehen an der Frage, warum denn nun fast einen Monat nichts passiert ist, schlicht vorbei.

Inzwischen ist aber etwas passiert. Denn seit gestern bin ich nun endlich im Besitz einer (Papier)Kopie des AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 -, die mir – wie erbeten – vom AG München auf dem Postweg zugegangen ist mit der „Bitte“ 12 € an die LJK Bamberg zu zahlen (ist inzwischen geschehen). Die Kopie ist „einfach nur so gekommen“. Ohne Anschreiben. Das kommt dann sicherlich noch 🙂 . Ich will dann nicht schon wieder erinnern 🙂 . Allerdings ist die Kopie auch ohne Rechtskraftvermerk.

In dem Zusammenhang übrigens besten Dank an all diejenigen, die mich im Hinblick auf mein Posting – in Kommentaren aber auch hinter den Kulissen – darauf hingewiesen haben, dass die Entscheidung inzwischen bei Juris veröffentlicht war. Da müsste man jetzt nur noch wissen, wann? Geprüft habe ich das vor meiner ersten Anfrage, dann aber nicht mehr. Und ganz besonders herzlichen Dank an Benjamin Bremert von openjur, der mir schon am 09.03.2015 abends die erbetene Entscheidung im Volltext zugemailt hat mit dem Hinweis, dass er sie am Morgen von der Pressesprecherin des AG München erhalte hatte. Schöne Duplizität der Ereignisse. Die zeitlichen Zusammenhänge will ich nun aber nicht auch noch aufdröseln 🙂 .

Fazit: Da ich nun das Urteil auch im Original habe, kann ich jetzt also – ich habe bewusst gewartet – die Frage prüfen, ob sich aus dem Urteil etwas Neues für den „Begriff des Unfalls“ i.S. des § 142 StGB ergibt – nur darum ging es an sich. Antwort: Auf den ersten Blick m.E. nicht. Die Entscheidung liegt auf der Linie des LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011 – 29 Ns 3/11, StRR 2011, 399 = VRR 2011, 433 = NStZ-RR 2011, 355 = VA 2011, 212 = NZV 2012, 194 (vgl. dazu: Der (weg)rollende Einkaufswagen), wenn das AG ausführt:

Die Beklagte zu zwei ist als Kfz-Haftpflichtversicherung nur einstandspflichtig, wenn sich ein Unfall „bei Betrieb“ des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs ereignet. Nach der in der Rechtsprechung üblichen Definition ereignet sich ein Unfall „bei Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs, wenn er „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“. Dabei genügt ein naher zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Einrichtung des Kraftfahrzeugs, nicht jedoch eine bloße räumliche Nähe (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 7 StVG Rn. 4 f.)

Nach dieser Definition liegt hier kein Unfall vor, der im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs steht. Der Beklagte zu eins hat zwar im Zusammenhang mit dem Unfall einen Einkaufswagen beladen, den er zu diesem Zweck in der Nähe des Kastenwagens der Klägerin abgestellt hatte. Dass dieser sich dann in Bewegung setzte, hat aber nichts mit den typischen Gefahren zu tun, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Ducatos als Kraftfahrzeug stehen. Der Einkaufswagen hätte sich genauso gut in Bewegung setzen können, wenn zum Beispiel der Beklagte zu eins unmittelbar vor dem Supermarkt Getränkekästen von einem auf den anderen Einkaufswagen umgeladen hätte. Die Ursache des Unfalls liegt hier nicht in der Gefährlichkeit des Ducatos, sondern darin begründet, dass der Beklagte zu eins beim Abstellen des Einkaufswagens nicht darauf geachtet hat, dass dieser einen sicheren Stand hat und nicht wegrollt. So sieht es auch das LG Kassel (Urteil vom 16.1.2003, Az: 1 S 402/02, ZfSch 2003, 301-302). Demzufolge muss hier auch die Beklagte zu zwei, die die Betriebsgefahren im Zusammenhang mit der Benutzung des Fiat Ducatos absichern soll, für den entstandenen Schaden nicht aufkommen. Die Klage gegen die Beklagte zu zwei war abzuweisen.“

Aber das hatte das OLG Düsseldorf Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11, StRR 2012, 228 = VA 2012, 120 = NStZ 2012, 326 = NStZ-RR 2012, 218 = NZV 2012, 350 schon anders gesehen (vgl. dazu Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB).

Jetzt bin ich dann nur noch gespannt, wie es weitergeht. Offen ist ja noch meine Dienstaufsichtsbeschwerde…..

Platz 2. für den BOB bei „Bestes JuraBlog 2015“ – sehr schön

entnommen wikimedia.org Vater von Oktaeder Original uploader was Oktaeder at de.wikipedia

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Vater von Oktaeder Original uploader was Oktaeder at de.wikipedia

Es ist gelaufen. Die Abstimmung „Bestes JuraBlog 2015“ ist beendet. Gestern hat der Kollege Johannes Zöttl vom Kartellblog das Ergebnis veröffentlicht. Gesehen hatte ich es schon, aber dazu melden konnte ich mich noch nicht, weil ich unterwegs war – referieren in einem FA-Kurs in Hannover. Nun:

Mein Blog war nicht nur bei der Abstimmung dabei, sondern es hat auch – zusammen mit dem Kollegen Vetter von Lawblog den 2. Platz belegt. Hinter dem Kollegen Hoenig aus Berlin, der mit seinem Blog – wie auch schon 2014 – unangefochten wieder den Platz 1 belegt hat. Dazu dem Kollegen auch von hier aus herzlichen Glückwunsch. Auf Platz 3 dann „mein Blogwart“ mit der „Strafakte„, also auch er auf dem Treppchen 🙂 . Hier dann die Ergebnisse im Einzelnen, ich hoffe, man kann es lesen, sonst geht es hier besser:

Abstimmung 2015

 

 

 

 

 

Wenn ich mir das Ergebnis so anschaue und mit den Zahlen aus 2014 vergleiche, bin ich ganz zufrieden. Natürlich, wer wäre nicht gerne (auch) auf Platz 1 – aber da sitzt nun mal offenbar der Kollege aus Kreuzberg fest im Sattel. Er hat gegenüber 2014 seinen Anteil sogar noch steigern können, alle Achtung. Aber mein Blog hat dann auch „zugelegt“, der Stimmenanteil ist von 13 auf 22 % gestiegen (die ein oder andere politische Partei würde bei einer solchen Stimmenanteilsteigerung ein „Champagner-Gelage“ starten 🙂  und das bedeutet einen Anstieg im Ranking 4 von Platz auf Platz 2. Die Namens- und Betreiberänderung hat also keinen Einfluss gehabt. Sehr schön. Das freut mich alles und ist Ansporn, auf dem eingeschlagenen Weg weiter zu machen. Schauen wir mal, wie es im nächsten Jahr (?) aussieht. Herr Kollege: Wir kommen 🙂 .

Wie ist das immer noch nach einer Wahl? Da wird am Wahlabend allen gedankt. Hund, Katze, Mutter und Vater usw. Nun so weit, will ich nicht gehen, jedoch: Ich danke aber dem Kollegen Zöttl für seine Mühe mit der Abstimmung, vielleicht/hoffentlich macht er sich die Mühe in 2016 auch wieder. Ein herzliches Danke-schön natürlich auch an alle diejenigen, die meinen Blog gewählt haben und damit das schöne Ergebnis ermöglicht haben. Wie gesagt: Freut mich.

Und jetzt: Nun, jetzt geht es weiter. Ganz normal und in der „bekannten Qualität“. Entscheidungen und Ereignisse, über die ich berichten kann, gibt es genug.

Ach so: Nicht, dass ein falscher Eindruck entsteht. Die Blumen sind nicht für mich, sondern für den Kollegen Hoenig.

Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Ich bin ratlos – kommt selten vor, aber ich bin es. Und zwar über so viel Dickfelligkeit, wie sie das AG München an den Tag legt. Dabei geht es um eine ganze einfache Geschichte/Sache:

Das AG München hatte in seiner PM 6/15 vom 06.02.2015 über das AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 berichtet. Der Verkündungszeitpunkt liegt zwar schon etwas zurück, aber immerhin gerade mal nur ein Jahr. Berichtet wird über einen rollenden Einkaufswagen. In der PM heißt es: „Kommt ein Einkaufswagen, der vom Fahrer eines PKW neben seinem Kofferraum abgestellt wird, beim Befüllen auf einem abschüssigen Gelände ins Rollen und beschädigt das daneben stehende Fahrzeug, haftet nicht die KFZ-Haftpflichtversicherung, sondern derjenige, der den Einkaufswagen ungesichert abgestellt hat.“ Das AG ist in seiner Entscheidung zu dem zu dem Ergebnis gekommen, dass kein Unfall i.S. der Kfz-Haftpflichtversicherung vorliegt. Die Frage interessiert mich, da die Erwägungen des AG ja ggf. auch im Rahmen von § 142 StGB eine Rolle spielen können und der rollende Einkaufswagen ja da auch schon Gegenstand von Entscheidungen gewesen ist (vgl. u.a. das LG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.2011 – 29 Ns 3/11 und: Der (weg)rollende Einkaufswagen oder: das OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 – III-1 RVs 62/11 und: Der (weg)rollende Einkaufswagen II – Unfall i.S. des § 142 StGB).

Also: Ich wollte den Volltext der Entscheidung anfordern. Und nun geht es los (oder auch nicht), jedenfalls entwickelt sich folgender – leider recht einseitiger – Email-Verkehr – immer unter dem Betreff: AG München 343 C 28512/12 – (ja, ich habe Email gewählt, den das AG München gibt auf seiner HP die Emailadresse „poststelle@ag-m.bayern.de“ an). Ich stelle zusammen:

Email vom 12.02.2015:

„Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Überlassung einer Kopie der Entscheidung des AG v. 24.02.2014 in der o.a. Sache, gern auch in digitaler Form. Kosten können mir aufgegeben werden.“

Antwort: Die übliche Mail mit dem Hinweis: dass der Übermittlungsweg per E-Mail ausschließlich dazu dient, informelle Mitteilungen außerhalb von anhängigen Verfahren zu übersenden, usw.,

Email vom 18.02.2015:

„Hallo, darf ich erinnern?“

Antwort: Keine.

Email vom 22.02.2015

„Hallo, ich frage dann jetzt zum 3. Mal nach. Bekomme ich jetzt eine Antwort und/oder die Entscheidung, oder muss ich über die Behördenleitung nachfragen. Die Übersendung einer Entscheidung kann doch nicht fast zwei Wochen dauern.“

Antwort: Wie am 12.02.2015

Email vom 01.03.2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich frage jetzt zum vierten Mal nach der o.a. Entscheidung. Bisher habe ich weder eine Kopie noch eine Zwischennachricht erhalten. Ich empfinde das Verhalten inzwischen als unverschämt. Ich habe mir jetzt eine Frist von einer Woche notiert. Nach Ablauf werde ich über den Behördenleiter nachfragen und Dienstaufsichtsbeschwerde erheben.“

Antwort: Wie am 12.02.2015

Ich fasse zusammen:

  1. Das AG München bekommt es nicht auf die Reihe, in fast einem Monat ein mehr als ein Jahr altes Urteil in digitaler Form oder auch in Papierform zu übersenden.
  2. Das AG München hält es nicht für nötig, auf insgesamt vier Anfragen/Erinnerungen überhaupt konkret zu reagieren und ggf. mitzuteilen, was denn nun der Übersendung des Urteils entgegensteht. Die Kostenfrage kann es nicht sein – siehe meine Mal vom 12.02.2015.

So, das war es. Ich bin es leid. Für mich ist die Geschichte über Email dann hier erst mal zu Ende. Es scheint offenbar dem zuständigen Sachbearbeiter egal zu sein, wie es weitergeht. Mir nicht. Ich habe daher heute eine Dienstaufsichtsbeschwerde rausgeschickt – Kopie ist dann gleich an das Bayerische Staatsministerium der Justiz gegangen. Ich weiß: FFF (form-, frist und fruchtlos), Aber wie soll ich sonst dan das Urteil kommen.

Und: Ich bedauere die Kollegen, die nun wirklich auf Informationen aus dem AG München angewiesen sind. Ich kann nur hoffen, dass es da nicht so schleppend geht.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Klassischer Fehler XXIII: Urteil ohne Einlassung, das ist ein „Anfängerfehler“.

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Da kann/muss ich mal wieder über einen „Klassischen Fehler“ berichten, den ich allerdings noch besser in die Kategorie „Anfängerfehler“ eingeordnet hätte. Denn das, was das LG Gera da „verbrochen“ hat, geht m.E. gar nicht. Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und setzt die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Im Urteil kein Wort zur Einlassung des Angeklagten. Und das war es dann beim BGH, der dazu im BGH, Beschl. v. 30.12.2014 – 2 StR 403/14 – ausführt:

„Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das Landgericht die Überzeugung vom Vorliegen der angeklagten Tatvorwürfe verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat.

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2013, 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe BGH NStZ-RR 1999, 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch OLG Hamm StraFo 2003, 133; OLG Köln StraFo 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagte sich überhaupt zu dem Anklagevorwurf geäußert hat. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben beruhen, lässt dies – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht den Schluss zu, dass die Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat. Infolgedessen ist das Urteil mangels einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben.“

In meinen Augen ein Fehler, den man allenfalls noch einem frisch gebackenen „Neuling“ als Amtsrichter am AG durchgehen lassen kann – aber auch nur einmal, nicht aber eine Strafkammer mit einem Vorsitzeden und mindestens einem Richter am LG. Man fragt sich: Wieso haben die ihre Hausaufgaben nicht gemacht und wieso kann es zu so einem Fehler kommen? Möglicherweise liegt es dem in den Augen der der Kammer geringen Strafmaß und man hat nicht  mit einer Revision gerechnet. Aber: Im Zweifel wird das Urteil doch erst nach Einlegung der Revision begründet worden sein. Das wusste man, dass eine Revision im Spiel und der Weg nach Karlsruhe programmiert war.

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…