Kategoriearchiv: Sonstiges

Ich hätte gerne nach dem IFG schon mal vorab die Abituraufgaben

entnommen wikimedia.org Urheber Photo: Andreas Praefcke

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Eine schwierige (?) Aufgabe hat ein (angehender) Abiturient eines münsterischen Gymnasiums dem Schulministerium NRW gestellt. Er hat nämlich vom Schulministerium NRW unter Hinweis auf das Informationsfreiheitsgesetz die Vorabveröffentlichung/Herausgabe der Aufgaben für das Zentralabitur, das in zwei Wochen stattfindet, verlangt. Das berichten heute Morgen die „Westfälischen Nachrichten„. Eine Eingangsbestätigung für die Anfrage hat es aus Düsseldorf schon gegeben, die Aufgaben (noch) nicht. Da prüft man noch, wie man den Antrag ablehnen kann.

Ich habe mich jetzt jetzt nicht intensiv mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW befasst und geprüft, ob es da einen rechtlichen Hebel gibt, den Antrag abzulehnen. Jedenfalls mal was anderes für das Schulministerium. Vielleicht geht es ja über § 6. Der lautet:

„§ 6
Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Informationszugang ist abzulehnen, soweit und solange

a) das Bekanntwerden der Information die Landesverteidigung, die internationalen Beziehungen, die Beziehungen zum Bund oder zu einem Land oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, des Verfassungsschutzes, der Staatsanwaltschaften oder der Behörden des Straf- und Maßregelvollzugs einschließlich ihrer Aufsichtsbehörden beeinträchtigen würde oder

b) durch die Bekanntgabe der Information der Verfahrensablauf eines anhängigen Verwaltungsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, eines Disziplinarverfahrens oder der Erfolg einer bevorstehenden behördlichen Maßnahme erheblich beeinträchtigt würde oder…

Man kann sich ja die Frage stellen, ob das Abitur nicht eine „bevorstehende behördliche Maßnahme“ darstellt? Wenn ja würde die durch eine Vorabveröffentlichung  sicherlich beeinträchtigt, oder?

Nun, der Abiturient rechnet selbst nicht mit einer Herausgabe der Aufgaben. Jedenfalls bereitet er sich vorsorglich mal weiter vor.

Osterhase mit 180 PS unterwegs

© Perry - Fotolia.com

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Nachösterliches gab es heute in den „Westfälischen Nachrichten“ zu lesen, nämlich einen Bericht über den/einen Osterhasen, der in Münster mit dem Motorrad – und zwar mit einer 180 PS starken Yamaha R1 – unterwegs war. Berichtet wird hier darüber, dass zwei Mitglieder der „Crazy Monster Brothers“, die lieber ungenannt sein wollen 🙂 , seit Karfreitag rund 200 km kreuz und quer durchs Stadtgebiet gefahren sind. Der eine im braunen Hasenkostüm mit den langen Ohren auf dem Motorradhelm; der andere grüßte als freundliches graues Monster.

Ärger hat es (bisher) nicht gegeben – man hätte ja an § 30 Abs. 1 Satz 3 StVO denken können. Aber wer fühlt sich schon belästigt, wenn der Osterhase Plätze zum Verstecken von Ostereiern sucht 🙂 .

Österliches Recht: Urheberrecht für „Diktat von Jesus“?

entnommen wikimedia.org Author Jcsalmon

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Author Jcsalmon

Ich mache kein Urheberrecht, darum mögen mir die Urheberrechtsspezialisten nachsehen, dass ich es versuche 🙂 , aber ich will versuchen „Fallen zu umgehen“.

Bei meiner Suche nach einer Entscheidung, die zu Ostern passt, bin ich auf das OLG Frankfurt, Urt. v. 13.05.2014 · 11 U 62/13 – gestoßen, da man m.E. ganz gut bringen kann. Es hat den Leitsatz:

„Für die Begründung von Urheberrechtsschutz kommt es auf den realen Schaffensvorgang an. Der geistige Zustand des Werkschaffenden ist unerheblich. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, steht einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“

Beim Lesen erschließt sich nicht unbedingt, worum es geht. Da hilft dann aber die PM des OLG Frankfurt v. 14.05.2014, auf die ich mich, um keinen Fehler zu machen, ausnahmsweise beschränken will:

Mit Urteil vom 13.5.2014 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) Urheberschutz für einen spirituellen Text bestätigt, den seine Verfasserin in aktiven Wachträumen empfangen haben will.

Die Klägerin – eine amerikanische Stiftung – nimmt den beklagten deutschen Verein wegen urheberrechtswidrigen Veröffentlichungen von Textpassagen aus dem Buch „A Course in Miracles“ auf Unterlassung in Anspruch. Der streitbefangene Text wurde von S., einer US-amerikanischen Professorin für Psychiatrie, ab den 1960er Jahren niedergeschrieben und überarbeitet. S. gab zu ihren Lebzeiten an, der Text sei ihr in aktiven Wachträumen von Jesus von Nazareth eingegeben und von ihr aufgezeichnet worden. 1975 stellte S. eine redaktionell überarbeitete Version fertig, die sogenannte C.-Fassung, die zum amerikanischen Copyright-Register angemeldet wurde.
Die klagende Stiftung, die sich auf die Übertragung dieser Copyright-Rechte beruft, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die öffentliche Wiedergabe von Textpassagen aus der C.-Fassung im Internet durch den beklagten Verein.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er geltend macht, ein Urheberrecht der Klägerin könne nicht verletzt sein, weil S. gar nicht Urheberin des Textes gewesen sei. Vielmehr habe diese selbst angegeben, dass der Text Resultat eines Diktats gewesen sei, das sie von Jesus von Nazareth empfangen habe.

Mit der gestern verkündeten Entscheidung wies das OLG nunmehr die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die klagende Stiftung könne gemäß § 97 Abs. 1 Urhebergesetz von dem Beklagten verlangen, dass dieser die Veröffentlichung der Texte unterlässt. S. als ihre Rechtsvorgängerin sei gesetzlich als Urheberin des streitbefangenen Textes anzusehen. Der Ansicht des Beklagten, S. sei bei der Entstehung der Schrift lediglich die Rolle einer Gehilfin oder Schreibkraft ohne jeden individuellen persönlichen Gestaltungsspielraum zugekommen, weshalb sie nicht als Urheberin anzusehen sei, könne nicht gefolgt werden. Nach allgemein vertretener Auffassung seien jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zuzurechnen. Für diese Auffassung spreche, dass es für die Begründung von Urheberschutz auf den tatsächlichen Schaffensvorgang – den schöpferischen Realakt – ankomme und der geistige Zustand des Werkschaffenden unerheblich sei, weshalb auch Geistesgestörte, Hypnotisierte und in Trance befindliche Personen Urheber sein könnten. Die Behauptung, das von einem menschlichen Schöpfer hervorgebrachte Werk verdanke seine Entstehung ausschließlich metaphysischen Einflüssen, stehe einer Zuordnung des Werkes zu seinem menschlichen Schöpfer und der Zubilligung von Urheberrechtsschutz nicht entgegen.“

Da staunt der „Urheberechtslaie“ und wundert sich, was es so alles gibt. Aber das wird den Urheberrechtlern umgekehrt ähnlich gehen.

Ich habe da mal eine Frage: Ist die Auferstehung eine „Störung der Totenruhe“?

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Heute zum Feiertag keine gebührenrechtliche Frage oder Antwort, sondern eine Frage an die Experten im materiellen Recht, auf die ich bei meiner Recherche nach Österlichem immer wieder gestoßen bin. Nämlich:

Beging Jesus, als er – so die kirchliche Lehre –  zu Ostern von den Toten auferstanden ist, eine “Störung der Totenruhe” nach § 168 Abs. 2 StGB?

§ 168 StGB lautet:

(„1) Wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Die Frage wird an vielen Stellen gestellt, aber Antworten habe ich nicht gefunden. Deshalb mal hier dieses Posting. Vielleicht entwickelt sich ja  eine Diskussion am Ostermontag 🙂 . Ach so: Für die Diskussion gehen wir davon aus, dass es zur Zeit der Auferstehung den § 168 StGB schon gegeben hat. Sonst wäre die Lösung über Art. 103 Abs. 2 GG zu einfach.

Die Dickfelligkeit des AG München – An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei

entnommen wikimedia.org Author Bubo

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Ich hatte ja bereits zweimal über meine Probleme mit dem AG München und der Anforderung des AG München, Urt. v. 05.02.2014 – 343 C 28512/12 – berichtet. Einmal am 09.03.2015 mit: Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin es leid und dann am 20.03.2015 mit: Die Dickfelligkeit des AG München, oder: Ich bin einen Schritt weiter. Nun kann ich ein drittes Mal berichten, allerdings: So richtig weiter bin ich nicht. Also:

Inzwischen hat sich mit  Schreiben des AG München v. 25_03_2015 der Präsident des AG München gemeldet und mir auf mein Schreiben vom 08.03.2015 – meine Dienstaufsichtsbeschwerde – geantwortet. Nun, so richtig weiter kommt man damit nicht, wenn man liest:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

in der Anlage übersende ich Ihnen das von Ihnen angeforderte Urteil in anonymi­sierter Form. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.

Das Amtsgericht München erhält tagtäglich eine Fülle von E-Mails, die sowohl anhängige Verfahren. Anfragen und Mitteilungen aller Art wie auch nicht selten Unsachliches enthalten. Die Mitarbeiter der zentralen elektronischen Eingangs­stelle sind gehalten, jede der eingegangenen Nachrichten zu prüfen und bei Ver­anlassung an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Jedoch wird auch zur Informa­tion des Absenders die auch an Sie versandte Antwortmail geschickt. Soweit ein Aktenzeichen angegeben und die Weiterleitung veranlasst ist, wird die Nachricht an die zuständige Stelle weitergeleitet. Bei der Fülle von E-Mails ist es jedoch durchaus möglich, dass eine Nachricht hierbei übersehen wird.

Hinsichtlich der Anforderungen von Urteilsabschriften erfolgt eine Versendung ohnehin nur in geschwärzter Form und – von Ausnahmen abgesehen – gegen Kostenerstattung. Eine Übermittlung per E-Mail an Antragsteller ohne Adressanten scheidet aus. Zuständig für die Erteilung von Urteilsabschriften ist die jeweilige Abteilung. Soweit veranlasst werden E-Mail-Nachrichten dorthin übermittelt.

Presserechtliche Anfragen werden an die Pressesprecherin weitergeleitet. Ihr Schreiben wurde zum Anlass genommen darauf hinzuweisen, dass presserechtli­che Anfragen zuverlässig an die Pressestelle weitergeleitet werden.

Abschließend möchte ich jedoch auch um Verständnis bitten, wenn bei der Masse von E-Mails und teilweise nicht ernstlich gemeinten Mitteilungen eine E-Mail- Nachricht (insbesondere mit „Hallo“ und ähnlichem) unbeantwortet bleibt.

Mit freundlichen Grüßen…“

Vorab: Einen Schritt weiter bin ich an einer Stelle. Das angeforderte Urteil habe ich jetzt zweimal erhalten. Einmal am 19.03.2015 – offenbar dann von der Geschäftsstelle/Pressestelle – gegen Aufgabe der Kosten von 12 € und einmal jetzt vom Präsidenten kostenlos. Die Kopie vom Präsidenten ist schöner. 🙂

Weiter bin ich auch – und einige meiner Kommentatoren wird es freuen – an einer an andern Stelle: Auf Mails und Schreiben, die „teeniehaft“ mit „Hallo“ eingeleitet werden, wird in Bayern – zumindest beim AG München – nicht geantwortet. Auch dann nicht, wenn sie erkennbar ein ernsthaftes Anliegen verfolgen und wenn an dessen Erledigung insgesamt drei Mal erinnert wird. Das wäre doch gelacht, wenn wir dem Anfragenden nicht Anstand und Sitte beibringen würde. Interessante Frage in dem Zusammenhang: Ist der Präsident des AG München selbst auf dieses Argument/diese Idee gekommen oder hat er ggf. die Kommentare hier im Block gelesen oder handelt es sich bei den anonymen Kommentatoren möglicherweise sogar um den Präsidenten des AG München 🙂 ?

So weit, so gut. Nur, Herr Präsident: Leider haben Sie übersehen – bewusst oder unbewusst ?? -, dass meine erste und auch die letzte Anfrage schön sittsam und im voraus eilenden Gehorsam überschrieben war mit „Sehr geehrte Damen und Herren…“. Auf die Anfragen hätte also – auch nach der eigenen „Einlassung“ – dann doch vielleicht geantwortet werden sollen/müssen, zumindest auf die vierte Anfrage. Aber nichts. Und auch aus dem Schreiben vom 25.03.2015 erschließt sich mir nicht bzw. bleibt offen, warum denn nun keine Reaktion erfolgt ist. Wer hat denn nun geschlampt: Geschäftsstelle oder Pressestelle? An der Antwort drückt man sich präsidial vorbei.

Ich weiß noch nicht, wie ich nun mit der Sache umgehe. Nochmals nachhaken oder die ganze Geschichte dem vorösterlichen Frieden zuführen? Mal sehen. Aber immerhin: Mein eigentliches Ziel ist erreicht. Ich habe das Urteil erhalten – und nun sogar zweimal.