Kategoriearchiv: Sonstiges

Wer nicht verheiratet ist, zahlt mehr Steuern, oder: No Splittingtarif

NichtehelicheDer Samstag ist im BOB ja immer der Tag für ein „Kessel Buntes“. Und daher gibt es dann heute dazu/daraus eine FG-Entscheidung, nämlich das FG Münster, Urt. v. 18.05.2016 – 10 K 2790/14 E. Ja, ganz bunt, denn die im Urteil behandelte Problematik ist die Frage, ob Lebensgefährten einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft – wie Eheleute – unter den steuerlichen „Splittingtarif“ fallen. Ausgangspunkt der Diskussion ist § 2 Abs. 8 des EStG ist geregelt, der aber „Lebenspartner und Lebenspartnerschaften“ anführt, nicht aber „einfache“ nichteheliche Lebensgemeinschaften. Dazu hat dann das FG Münster ausgeführt:

Der Gesetzgeber beabsichtigte bei Einführung des § 2 Abs. 8 EStG durch das EStGBVerfG2013-05-07ÄndG vom 15.07.2013 (BGBl I 2013, 2397) nach Auffassung des Senats – den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechend – lediglich die einkommensteuerrechtliche Gleichstellung der Ehe mit der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz. Dafür, dass der Gesetzgeber eine über den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hinausgehende Regelung auch für nichteheliche (verschiedengeschlechtliche) oder nichteingetragene (gleichgeschlechtliche) – also nicht rechtlich institutionalisierte – Lebensgemeinschaften schaffen wollte, bestehen keine Anhaltspunkte.

Entgegen der Auffassung der Kläger enthält § 1 Abs. 1 LPartG eine Legaldefinition der Begriffe „Lebenspartnerinnen“ und „Lebenspartner“. Dies sind zwei Personen gleichen Geschlechts, die gegenüber dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen. Durch diese Erklärung gegenüber dem Standesbeamten begründen sie eine „Lebenspartnerschaft“ im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes. Eines Rückgriffs auf das Sozialrecht bedarf es zur Definition des Begriffes „Lebenspartner“ daher nicht.

Nach dem Sinn und Zweck umfasst § 2 Abs.8 EStG nur die eingetragenen Lebenspartner und eingetragenen Lebenspartnerschaften. Denn Anknüpfungspunkt für die einkommensteuerliche Privilegierung durch die Anwendung des Splittingtarifs ist die rechtlich gebundene, institutionalisierte Form des Zusammenlebens, die Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz für sich gewählt haben. Zwischen verheirateten Paaren und verpartnerten Paaren einerseits und eheähnlichen Lebensgemeinschaften andererseits besteht der Unterschied, dass es sich bei Letzteren – zu denen auch die Kläger zählen – nicht um rechtliche Gemeinschaften handelt. Wie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner können auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft sozial und finanziell füreinander einstehen und einen gemeinsamen Haushalt führen. Sie sind hierzu aber rechtlich nicht verpflichtet. Es gibt derzeit keinen Zugewinnausgleichsanspruch, keinen Unterhaltsanspruch und auch keine Versorgungsausgleichsansprüche für sie. Hierdurch wird die Ungleichbehandlung gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften gerechtfertigt.“

Aufrechnung mit RVG-Forderung gegen Umsatzsteuer – geht das (noch)?

© yvon52 - Fotolia.com

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Heute dann mal eine finanzgerichtliche Entscheidung. Ja, richtig gelesen: Finanzgericht. Die Entscheidung hat allerdings gebührenrechtlichen/RVG-Einschlag. Es handelt sich um das FG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 21.06.2016 – 1 K 1368/15, das eine Problematik behandelt, die unter Verteidigern immer wieder diskutiert wird. Nämlich die Frage: Kann der Rechtsanwalt/Verteidiger eigentlich gegen Forderungen gem. 55 RVG gegen Umsatzsteuerforderungen  aufrechnen? Das ist ja ggf. ein Mittel, um schneller an die Vergütung für Pflichtverteidigertätigkeiten zu kommen, wenn die Staatskasse mit der Festsetzung usw. mal wieder nicht „aus den Pötten“ kommt. Im Streit waren im vom FG Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall Umsatzsteuervorauszahlung aus 2014 und 2015, mit denen der klagende Rechtsanwalt die Aufrechnung mit gegen die Landeskasse gerichteten Vergütungsforderungen als beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt erklärt hatte. Ds Finanzamt hatte die Aufrechnungserklärungen gestützt auf § 226 Abs. 3 AO als nicht wirksam zurückgewiesen. Der Rechtsanwalt meinte hingegen, aufrechnen zu dürfen, insbesondere könne das Finanzamt die erklärte Aufrechnung nicht durch einfaches, d.h. unsubstantiiertes Bestreiten unzulässig machen.

Das FG hat dem Finanzamt Recht gegeben und verweist dazu auf § 226 Abs. 3 AO.  Gemäß § 226 Abs. 3 AO können Steuerpflichtige gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrech­nen. Dazu gibt es dann folgende Grundsätze:

„§ 226 Abs. 3 der Abgabenordnung soll verhindern, dass die Geltendmachung der Ansprü­che aus dem Steuerschuldverhältnis durch Vorschützen von ungewissen oder zweifelhaf­ten, womöglich erst einer längeren Aufklärung und Feststellung bedürftigen Gegenforde­rung aufgehalten wird (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 39; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, juris; FG Kassel, Urteil vom 2. September 2009 8 K 2080/08, EFG 2010, 296). Die Finanzbehörde ist überfordert, wenn sie entscheiden soll, ob der Steuerpflichtige einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen den Justizfiskus (VGH München, Beschluss vom 4. Februar 2002 23 ZS 01.3171, beck-online) oder gegen den Finanzfiskus (Niedersächsisches Fi­nanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, juris) hat. Soweit es sich jedoch um Ansprüche des Steuerpflichtigen aus dem Steuerschuldverhältnis handelt, ist die Finanz­behörde dagegen von der Sache her nicht überfordert (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 39; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 3. November 1993 IX 188/88, juris).

Rechtskräftig festgestellt wird die Gegenforderung durch Gerichte und Behörden (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 40).

Unbestritten ist die Gegenforderung, wenn sie ausdrücklich anerkannt wird oder wenn keine Einwendungen gegen sie erhoben werden (Rozek in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 70), wobei das Gesetz kein substantiiertes Bestreiten verlangt; es genügt der Hinweis darauf, dass die Gegenforderung noch nicht rechtskräf­tig/bestandskräftig festgestellt oder aus welchen Gründen auch immer fragwürdig sei (Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 226 AO, Rz. 41, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Substantiierte Einwendungen gegen das Bestehen der Gegenforderung sind aber dann erforderlich, wenn der Schuldner mit einem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis aufrechnet, da in einem solchen Fall die Finanzbehörde selbst feststellen kann, ob die Gegenforderung besteht (Loose, a.a.O., m.w.N.).

Soweit für die Feststellung der Gegenforderung und der Hauptforderung verschiedene Behörden zuständig sind, muss der aufrechnende Steuerpflichtige darlegen, dass die Ge­genforderung entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist (vgl. Loose, a.a.O., Rz. 42; Rozek, a.a.O.; BFH-Urteil vom 10. Juli 1979 VI R 114/75, BStBl II 1979, 690).

c) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die angefochtenen Verwaltungsakte recht­mäßig, denn für die Feststellung der Gegenforderungen ist nicht die Finanz- sondern die Justizbehörde zuständig, so dass die Finanzbehörde darauf abstellen durfte, dass die Gegenforderungen im dafür vorgesehenen Verfahren noch nicht rechtskräftig festgestellt wurden……………

………… Daher kann eine Forderung, die in einem Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend ge­macht wird, erst dann als unbestritten gelten, wenn zumindest das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG durch Beschluss abgeschlossen wurde; rechtskräftig festgestellt ist sie, soweit ein Rechtsmittel nicht mehr erhoben werden kann bzw. eine rechtskräftige Ent­scheidung im Erinnerungs-/Beschwerdeverfahren gemäß § 56 RVG erfolgt ist.

Der Urkundsbeamte hat im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG nämlich das Bestehen des Vergütungsanspruches zu überprüfen, insbesondere ob die entfaltete Tä­tigkeit von zeitlichen und gegenständlichen Umfang der Beiordnung gedeckt ist, ob die Vergütung nach § 49 RVG richtig berechnet ist, ob die angefallenen Kosten notwendig waren, ob von der Staatskasse gemäß § 47 RVG gezahlte Vorschüsse zu verrechnen sind, ob Zahlungen einschließlich Vorschüssen des Mandanten oder Dritten anzurechnen sind (§ 58 RVG) oder ob ein Verzicht des Anwalts vorliegt (Gerold/Schmidt, RVG, § 55 RVG, Rz. 26; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, § 55 RVG, Rz. 42ff.). Des Weiteren können die Ansprüche auch abgetreten, verwirkt oder verjährt sein.

Demzufolge können die geltend gemachten Vergütungsansprüche solange sie nicht über­prüft wurden, nicht als unbestritten gelten. Der Senat führt hier auch kein zusätzliches Tatbestandsmerkmal in die Regelung des § 226 Abs. 3 AO ein, sondern legt den Begriff „unbestritten“ entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift aus. Eine insoweit be­hauptete Grundrechtsverletzung (Art. 20 Abs. 3, Art. 97 GG) ist nicht feststellbar.

Soweit ein Vergütungsfestsetzungsbeschluss vorliegt, wäre eine Aufrechnung nach § 226 Abs. 3 der Abgabenordnung zulässig. Gleichwohl ist fraglich, ob sie dann noch sinnvoll ist, da regelmäßig mit der Festsetzung auch die Auszahlung veranlasst wird. Das kann hier aber letztlich dahinstehen.“

Wird also schwieriger, schnell(er) an das wohl verdiente Geld zu kommen…..

VW-Abgasskandal: Rechtsschutz und/oder PKH, oder: Ohne Moos nix los….

entnommen wikimedia.org Urheber User: High Contrast

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Die Entscheidungen zum VW-Abgasskandal – Stichwort: „Schummelsoftware“ – mehren sich. ich habe ja auch schon häufiger darüber berichtet (zuletzt über den OLG Celle, Beschl. v. 30.06.2016 –  7 W 26/16 mit VW-Abgasskandal: OLG Celle – ja, aber, oder: Nachbesserung erfolgreich möglich? mit Links zu weiteren Entscheidungen). Heute will ich zwei Entscheidungen vorstellen, die sich mit „Randproblemen“ dieser Thematik befassen, und zwar mit der Frage der „Prozessfinanzierung“. Für die Betroffenen Eigentümer natürlich kein Randproblem, sondern von großer Bedeutung, denn: Ohne Moos, nix los.

Und darauf scheint mal wieder eine Rechtsschutzversicherung gebaut zu haben. Denn die RSV hatte Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag abgelehnt. Der Versicherungsnehmer war Eigentümer eines VW und wollte gegenüber dem Autohaus, bei dem der Pkw gekauft worden war vom Vertrag zurücktreten bzw. denselben wegen arglistiger Täuschung anfechten. Daneben wollte er gegenüber der VW-AG Schadensersatzansprüche geltend machen. Die RSV hatte die Deckung wegen „Mutwilligkeit“ abgelehnt. Die dagegen gerichtete Deckungsklage hatte beim LG Essen im LG Essen, Urt. v. 18.05.2016 – 18 O 68/16 – Erfolg:

„Der Anspruch des Klägers bezüglich der Geltendmachung von Ansprüchen gegen das Autohaus K & Co ist insbesondere nicht gem. § 3a Abs. 1 b) ARB wegen Mutwilligkeit ausgeschlossen.

Mutwilligkeit liegt gem. § 3a Abs. 1 b) ARB dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Versicherungsgemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall.

Der angestrebte Erfolg der vom Kläger beabsichtigten Klage gegen das Autohaus K & Co. liegt in der Rückabwicklung des Kaufvertrages über den vom Abgasskandal betroffenen PKW. Den Kostenaufwand für ein entsprechendes Verfahren beziffert die Beklagte im Schreiben vom 11.01.2016 mit 7.700,69 €. Sie stellt diesem Betrag ein Nutzen des Klägers in Höhe von 60,00 – 200,00 € gegenüber (Kosten der Sachmängelbehebung).

Eine solche Gegenüberstellung geht jedoch fehl. Der Kläger möchte mit der angestrebten Klage gerade nicht die Nachbesserung durch das Autohaus K & Co. erreichen, sondern die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages. Dieser angestrebte Nutzen kann nicht gleichgesetzt werden mit den Nachbesserungskosten im Falle der Nacherfüllung durch den Verkäufer.

Der pauschale Vortrag der Beklagten, dass in einem Verfahren, wie es der Kläger anstrebt, Kosten in einem bis zu sechsstelligen Bereich anfallen würden ist nicht einlassungsfähig. Dieser Vortrag der Beklagten entbehrt insoweit jeder Substantiierung.“

In der zweiten Entscheidung geht es um PKH. Leider habe ich von dem OLG Hamm, Beschl. v. 21.06.2016 – 28 W 14/16 – noch keinen Volltext, sondern nur die PM. Es eght um die Lieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs. Das LG  Essen hat Prozesskostenhilfe unter Hinweis darauf, dass das gekaufte Fahrzeug zwar mangelhaft, die verlangte Nachlieferung aber unverhältnismäßig sei, abgelehnt, das OLG hat sie bewilligt. Dazu aus der PM – geht so ein bisschen in Richtung der o.a. OLG Celle-Entscheidung:

„Ihren Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs habe die Antragstellerin, so der Senat, schlüssig vorgetragen. Sie habe mit hinreichender Erfolgsaussicht einen bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhandenen Sachmangel geltend gemacht. Durch die Installation der Manipulationssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegele, dürfte das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweichen.

Ob die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern dürfe, sei derzeit noch nicht abschließend und sicher festzustellen. Über diesen Einwand sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Dabei müsse der Antragsgegnerin nicht nur die von der Antragstellerin gewünschte Nachlieferung, sondern auch die von ihr, der Antragsgegnerin, favorisierte Nachbesserung tatsächlich möglich sein. Insoweit sei u. a. zu berücksichtigen, dass der Antragsgegnerin bislang keine Freigabe des Kraftfahrtbundesamtes für die von ihr beabsichtigte technische Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells vorliege. Bislang sei auch nicht vorgetragen, wann mit der Freigabe zu rechnen sei und bis zu welchem Zeitpunkt die technische Maßnahme dann ggf. an dem Fahrzeug der Antragstellerin umgesetzt werden könne. Es erscheine zweifelhaft, ob die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Hinweis auf die Unverhältnismäßigkeit der Nachlieferung auf eine Nachbesserung verweisen könne, wenn ihr diese nicht binnen angemessener Frist möglich sei. Die rechtliche und tatsächliche Bewertung dieses Gesichtspunkts sowie der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Kosten, die bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu berücksichtigen seien, sei allerdings nicht bereits im Rahmen des summarischen Prozesskostenhilfeverfahrens vorzunehmen.“

Es bleibt spannend.

Wer (vor)schnell entscheidet, der ist befangen

© fotomek - Fotolia.com

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Ein Blogleser hat mir gestern den SG Bremen, Beschl. v. 08.07.2016 – S 10 SF 48116 AB – übersandt, den ich heute dann gleich einstelle. Für die regelmäßigen Leser des Blogs: Keine Angst, ich mache jetzt nich auch noch Sozialrecht. Das kann ich nun gar nicht und da gilt dann. Schuster bleib bei deinen Leisten. Nein, ich stelle den Beschluss ein, weil er nämlich eine Frage behandelt, die sich m.E. auch im Straf- und Bußgeldverfahren stellen kann. Nämlich die nach der Besorgnis der Befangenheit des Richters, wenn dieser kein rechtliches Gehör gewährt, insbesondere wenn er vor Ablauf einer von ihm selbst gesetzten Stellungnahmefrist entscheidet. Und das war in dem dem SG Bremen, Beschl. zugrunde liegenden Verfahren der Fall. Das SG ist u.a. deshlab von der Besorgnis der Befangenheit ausgegangen:

„Im Fall des Antragstellers treten aber objektive Gründe in dem o. g. Sinne hinzu. Diese sind zum ersten darin zu sehen, dass der Antragsteller vor Erlass des Verweisungsbeschlusses der Vorsitzenden vom 30. Juni 2016 nicht angehört worden ist (statt seiner sind die Rechtsanwälte ppp. unter dem 28. Juni 2016 wegen der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Stade angehört worden, obwohl diese sich weder als Bevollmächtigte des Antragstellers zur Gerichtsakte gemeldet hatten noch diesem — da über seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden worden ist — gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 121 Zivilprozessordnung beigeordnet worden sind). Zum zweiten hat die Vorsitzende den Inhalt der Stellungnahme des Antragsgegners vom 28. Juni 2016 und den der Stellungnahme des Antragstellers vom frühen Morgen des 30. Juni 2016, in der er mit dem Zusatz „(lesen Sie das eigentlichen“ auf den Inhalt seines Schriftsatzes „vom 17. Mai 2016″ (gemeint war erkennbar sein Fax-Schriftsatz vom 17. Juni 2016) hingewiesen hat, nicht hinreichend gewürdigt.

Zum dritten schließlich hat die Vorsitzende den Ablauf der von ihr selbst gesetzten Anhörungsfrist (vgl. dazu deren Verfügung vom 27. Juni 2016, die durch gerichtliche Schreiben vom 28. Juni 2016 an den Antragsgegner und die den Antragsteller nicht vertretenden (s. o.) Rechtsanwälte pp. umgesetzt worden ist) nicht abgewartet. Vielmehr hat sie den Verweisungsbeschluss vor Ablauf der von ihr gesetzten Anhörungsfrist (am 30. Juni 2016 um 24.00 Uhr) gefasst und dessen Zustellung an den Antragsgegner sowie die Rechtsanwälte ppp. ( ! ) verfügt (von der Geschäftsstelle jeweils per Fax am frühen Nachmittag des 30. Juni 2016 ausgeführt). Angesichts des Vorliegens dieser Umstände ist davon auszugehen, dass auch ein sich in der Situation des das Ablehnungsgesuch anbringenden Antragstellers befindender objektiver Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände von seinem Standpunkt aus berechtigten Anlass hat haben dürfen, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung der Vorsitzenden zu zweifeln. Diese hat aufgrund der maßgeblichen durch sie veranlassten Umstände aus der Sicht eines objektiven Beteiligten in der Situation des Antragstellers den Eindruck erweckt, das dem Ablehnungsgesuch zugrunde liegende Verfahren um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht entscheiden, sondern dieses schnell – an das Sozialgericht Stade – abgeben zu wollen.“

Jurablogs bleibt, oder: Besten Dank an die Frau Gemahlin….

admin-ajax.phpDer Kollege Melchior hatte ja schon darauf hingewiesen: JuraBlogs bleibt (vorerst). So teilt es Matthias Klappenbach in einem Update zu seiner „Einstellungsmeldung“ vom 16.05.2016 mit. Ich hatte das bisher übersehen – und viele andere wahrscheinlich auch. Da heißt es:

„JuraBlogs sagt Danke: Am 31.05. wird JuraBlogs offline gehen. (UPDATE: JuraBlogs bleibt online) | JuraBlogs

UPDATE: 

Die Reaktionen nach meiner Ankündigung waren überwältigend und um es kurz zu machen: JuraBlogs bleibt online. Ab und zu schaue ich mir die Zugriffs-Statistiken der Seite an, jedoch sind persönliche E-Mails, ernstgemeinte Übernahme-Angebote und Dankesschreiben eine andere Liga. Und letzten Endes hat mir sogar meine Frau erklärt, dass ich das Angebot nicht einfach aufgeben kann.

Obwohl die Anzahl und Intentionen möglicher Betreiber sehr vielfältig ist und ein möglicher Weg in die Zukunft sein kann, prüfe ich ebenfalls in welcher Art und Weise ich JuraBlogs selbst weiter betreiben kann. Ich werde mir genau anschauen, welche Funktionen notwendig sein und unter Umständen kann ich die Seite kostengünstiger und relativ wartungsfrei betreiben.

In der Zwischenseit möchte ich jedoch nicht einfach zum Bezahlmodell zurückgehen. Das Limit von 5 Artikeln pro Monat ist momentan wieder aufgehoben.“

Ich kann nur sagen sehr schön, und: Besten Dank an die Frau Gemahlin 🙂 . Manchmal ist es dann doch gut, wenn man verheiratet ist 🙂 .

Ich habe Matthias übrigens empfohlen, es mal mit einem Spendenbutton zu versuchen. Den habe ich bei meiner Homepage auch. Man kann damit sicherlich keine Reichtümer erwerben – wenigstens ist das bei meiner HP so. Aber auch „Kleinvieh macht Mist“ und ich/man freut sich über jede Spende. Vor allem weil sie ja freiwillig kommt und daher eine besondere Anerkennung darstellt. Bei Jurablogs müsste es an sich ja nur so vor Spenden rappeln. Denn alle die, die bislang bezahlt haben, also im „Bezahlmodell“ waren…… die müssten/sollten Spenden.

Und wer spenden will, der kann das bei dem Button: „JuraBlogs unterstützen“ 🙂  auf JuraBlogs.