Kategoriearchiv: Sonstiges

Auslieferung nach Russland, oder: Drohende lebenslange Freiheitsstrafe steht nicht entgegen

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Heute dann – nach längerer Zeit – mal wieder Entscheidungen zum Auslieferungsverfahren. Alle drei Entscheidungen kommen vom KG. Bei der ersten handelt es sich um den KG, Beschl. v. 03.07.2018 – (4) 151 AuslA 44/18 (41/18). Er betrifft einen russischen Staatsangehörigen, dem in Russland eine lebenslange Freiheitsstrafe droht. Das KG sagt: Das ist grundsätzlich kein Auslieferungshindernis:

„c) Ebenso wenig steht die Möglichkeit der Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe der Auslieferung entgegen.

aa) Zweifelhaft ist insoweit bereits, ob die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Ausweislich des Auslieferungsersuchens werten die russischen Behörden die – nach deutschem Recht als vollendetes Handeltreiben nach § 30a Abs. 1 BtMG strafbare – Tat als versuchtes Delikt (§ 30 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches). Entgegen der Behauptung in dem Schriftsatz des Beistands vom 3. Mai 2018 enthält die „Verfügung über die Ausschreibung zur internationalen Fahndung“ vom 28. Dezember 2017 keine abweichende Wertung; auch in ihr wird Art. 30 Abs. 3 des russischen Strafgesetzbuches zitiert. Von einem Versuch geht auch der Haftbefehl vom 17. Januar 2018 aus. Nach Art. 66 Abs. 4 des russischen Strafgesetzbuches scheidet bei Versuchsdelikten die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe aus.

bb) Dies kann jedoch dahinstehen, da auch im Falle der Möglichkeit einer lebenslangen Freiheitsstrafe, die Art. 228.1 Abs. 5 und Art. 229.1 Abs. 4 des russischen Strafgesetzbuches neben zeitiger Freiheitsstrafe androhen, hieraus kein Auslieferungshindernis erwachsen würde.

(1) Die Möglichkeit der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe begründet kein Auslieferungshindernis. Ein innerstaatliches Auslieferungsverbot nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. § 73 IRG ist (nur) bei einer unerträglich schweren Strafe gegeben, da es zu dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört, dass die Schwere einer Straftat und das Verschulden des Täters zu der gesetzlich angedrohten oder der verhängten Strafe in einem gerechten Verhältnis stehen müssen. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die gegen ihn im ersuchenden Staat verhängt werden kann, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Anderes gilt hingegen dann, wenn die drohende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (Präambel, Art. 24 bis 26 GG). Es gebietet damit zugleich, fremde Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten. Das bedeutet, dass die Auffassung der deutschen Rechtsordnung von maß- und sinnvollem Strafen im Auslieferungsverkehr nur insoweit zur Geltung zu bringen ist, als sie Bestandteil zwingender, unabdingbarer verfassungsrechtlicher Grundsätze der Bundesrepublik Deutschland ist (vgl. BVerfG WM 2015, 65 = wistra 2015, 96 = InfAuslR 2015, 129 [juris Rn. 25 f.]; OLG Hamm NStZ-RR 2014, 156; jeweils mwN).

Nach diesen Maßstäben ist ein Auslieferungshindernis vorliegend zu verneinen. Angesichts der großen Menge des gefährlichen Rauschgifts Kokain, an dessen Schmuggel der Verfolgte mitgewirkt haben soll, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe – auch wenn sie hart ist – nicht als schlechthin unangemessen bewertet werden.

(2) Die Regelungen zur Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen nach russischem Recht stehen der Auslieferung gleichfalls nicht entgegen……………“

Der “BOB” wünscht frohe Weihnachten 2018 – ein Tag ohne Entscheidungen, Kommentare usw. ….

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Nach der Auflösung des RVG-Rätsels vom vergangenen Freitag, bleibt mir dann vor „Weihnachten 2018“ nur noch,  Weihnachtsgrüße und Weihnachtswünsche an alle Leser/Abonnenten/Abonnentinnen, Kommentatoren und Freunde zu schicken. Ich wünsche allen ein frohes Weihnachtsfest und viel Spaß bei allem, was sie tun/machen. Man sollte den Tag mal ohne Entscheidungen, Bücher, Kommentare usw. verbringen, tue selbst ich jetzt gleich

Wie immer schon in den vergangenen Jahren bedanke ich mich auf diesem Weg bei allen, die mit Weihnachtskarten und -grüßen an mich und den BOB gedacht haben. Sie sind angekommen und ich habe mich auch gefreut. Ich freue mich aber auch über jede Karte, die ich nicht bekommen habe ???? . Denn es gilt für mich nach wie vor: Weihnachtskarten, ja danke, aber: Können wir das im nächsten Jahr nicht anders regeln?. Ich habe auch geschrieben, aber nicht hier, sondern mit einer Spende an anderer Stelle.

Zum Bild: Im vorigen Jahr hatte ich das Bild “Bangkok schließt sich an„. In diesem Jahr dann mal etwas Gekauftes :-). Muss auch mal sein.

In dem Sinn: Allen ein Frohes Fest.

Amtsrichter und Pflichtverteidigerin 6 Monate untätig ==> Entschädigung nach dem StrEG, oder: Unfassbar.

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Ich eröffne die 47. KW. mit einem Beschluss des LG Görlitz, den mir in der vergangenen Woche der Kollege Israel aus Dresden übersandt hat mit der Anmerkung, dass es eine „bemerkenswerte“ Entscheidung sei. Dem stimme ich zu bezogen auf die (zutreffenden) Aussagen des LG. Nimmt man den zugrunde liegenden Sachverhalt, dann ist der Beschluss für mich nicht „nur „bemerkenswert“ sondern – ich weiß, manche Kommentatoren mögen diesen Ausdruch nicht – „unfassbar. Und zwar „unfassbar“ sowohl hinsichtlich der (Un)Tätigkeit des Amtsrichters alas aber auch hinsichtlich der der Pflichtverteidigerin.

Es geht nämlich in etwa um folgenden Sachverhalt:

Der Angeklagte war im Hauptverhandlungstermin vom o1.03. 2017 unentschuldigt nicht erschienen. Die zunächst angeordnete Vorführung des Angeklagten scheiterte, so dass auf Antrag der Staatsanwaltschaft bestimmungsgemäß ein Sitzungshaftbefehl gemäß § 230 Abs. 2 StPO erlassen wurde. Aufgrund des erlassenen Sitzungshaftbefehls wurde der Angeklagte am 07.04.2017 dem zuständigen Richter vorgeführt. Der Haftbefehl wurde in Vollzug gesetzt und dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 2 StPO eine Pflichtverteidigerin beigeordnet. Mit Verfügung vom 10.04.2017 wurden die Ermittlungsakten der Pflichtverteidigerin zur Akteneinsicht für drei Tage übersandt und die Wiedervorlage nach einer Woche angeordnet. Diese Verfügung wurde am 13.04.2017 ausgeführt. Die Akten gelangten aus der Akteneinsicht am 25.04.2017 wieder zurück zum Amtsgericht. Mit Verfügung vom 26.04.2017 verfügte der zuständige Richter „zur Terminierung“. In der Folgezeit unternahm die Pflichtverteidigerin nichts. Mit Schreiben vom 27.07.2017 stellte die Staatsanwaltschaft (!!) eine Sachstandsanfrage. Die Geschäftsstelle teilte daraufhin mit, dass ein für den 30.08.2017 abgestimmt gewesen sei, dieser aber aufgehoben werden müsse, da der zuständige Richter in der Woche vorn 28.08.2017 bis 1.09.2017 kurzfristig aus privaten Gründen Urlaub geplant habe.

Am 29.o9.2017 legte der inzwischen beauftragte Wahlverteidiger des Angeklagten Haftbeschwerde gegen Haftbefehl vom 01.03.2017 ein. Der wurde mit Verfügung vom 05.10.2017 von einem inzwischen anderen Richter – der ursprünglich war nach §§ 24 ff. StPO ausgeschieden – aufgehoben. Im neuen Hauptverhandlungstermin vom 26.09.2018 wurde der Angeklagte frei gesprochen. Ein Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Sitzungshaft nach dem StrEG wurde verwehrt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Angeklagten, die mit dem LG Görlitz, Beschl. v. 25.10.2018 – 13 Qs 124/18 – Erfolg hatte.

Das LG schließt sich in seiner Entscheidung zunächst der h.M. in Rechtsprechung und Literatur an und sagt: Auch ein zu Unrecht ergangener Sitzungshaftbefehl nach § 230 StPO und die dadurch verursachte Haft des Angeklagten sind grundsätzlich entschädigungspflichtig nach dem StrEG. Das wird m.E. überzeugend begründet. Ich weiß auch nicht, warum man darum streiten sollte/muss.

Und dann zu § 5 Abs. 3 StrEG:

„Dieser Entschädigungspflicht steht § 5 Abs. 3 StrEG nach Ablauf von drei Wochen nicht mehr entgegen.

Danach ist eine Entschädigung ausgeschlossen, wenn und soweit der Beschuldigte die Strafverfolgungsmaßnahme dadurch schuldhaft verursacht hat, dass er einer ordnungsgemäßen Ladung vor dem Richter nicht Folge geleistet oder einer Anweisung nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 3 StPO zuwider gehandelt hat.

Zwar ist festzustellen, dass die am 1. März 2017 durch den zuständigen Richter angeordnete Sitzungshaft nach § 230 Abs. 2 StPO ordnungsgemäß angeordnet wurde. Der Angeklagte war trotz Ladung unentschuldigt dem Termin ferngeblieben und eine zunächst angeordnete Vorführung blieb erfolglos.

Aufgrund des bestehenden Sitzungshaftbefehls wurde der Angeklagte am 7. April 2017 dem zuständigen Richter vorgeführt und der Haftbefehl wurde in Vollzug gesetzt. An dieser Stelle ist wieder auf den Ansatz der Betrachtung, nämlich das grundgesetzlich geschützte Freiheitsrecht zu schauen. Ein Eingriff in dieses Freiheitsrecht bedarf zwingender Gründe und in allen Fällen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Inhaftierung nach § 230 Abs. 2 StPO darf ihrem Sinn nach nur auf eine zeitlich eng begrenzte Dauer angeordnet werden. Bei länger andauernden Unterbrechungen der Hauptverhandlung muss gegebenenfalls ein Haftbefehl nach § 112 ff. StPO erlassen werden. Dient der Haftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO jedoch nur dem Zweck der Gewährleistung der Anwesenheit des Angeklagten in einem neuen oder einem Fortsetzungstermin, so ist der zuständige Richter gehalten, einen solchen Termin unverzüglich anzuberaumen, um der Verhältnismäßigkeit der Mittel gerecht werden zu können. Nur dann, wenn ihm dies in der gebotenen Eile nicht möglich sein sollte, wird der zunächst angeordnete Sitzungshaftbefehl gegebenenfalls in einen Haftbefehl nach §112 ff. StPO umzuwandeln oder aufzuheben sein.

In Rechtsprechung und Literatur sind bisher keine gesetzlichen Höchstfristen für die Dauer der sogenannten „Sitzungshaft“ gemäß § 230 Abs. 2 StPO, noch Grenzen im Spannungsfeld zwischen der Anordnung eines Haftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO und eines Haftbefehls nach § 112 ff. StPO bestimmt worden. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um ein einfach gelagertes Strafverfahren, welches zudem bereits durch Verfügung vom 17. Januar 2017 vorbereitet war. Außer dem Angeklagten sind fünf weitere Zeugen geladen worden. Aufgrund der Haftsituation und des einfachen und überschaubaren Strafverfahrens erscheint eine Neuterminierung nach Inhaftnahme des Angeklagten innerhalb von drei Wochen zwingend angezeigt. Tatsächlich hat der zuständige Richter jedoch keinerlei Anstalten einer zügigen Terminierung erkennen lassen. Vielmehr hat er lediglich nach Inhaftnahme des Angeklagten am 7. April 2017 zwar eine Pflichtverteidigerin bestellt und dieser Akteneinsicht für drei Tage gewährt, jedoch keinerlei Terminierungen vorgenommen. Lediglich am 26. April 2017 lässt sich eine Verfügung den Akten entnehmen, nach Rücklauf der Akten aus der Akteneinsicht bei der Pflichtverteidigerin, dass nunmehr die Geschäftsstelle terminieren soll. Auch auf ein Schreiben des Angeklagten aus der Justizvollzugsanstalt Anfang Mai 2017, mit dem Antrag ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen, ergeht lediglich eine Verfügung, dass er bereits eine Pflichtverteidigerin habe und die Wiedervorlage zum Termin erfolgen solle. Der Richter hat in Kenntnis der Haftsituation keinerlei Bemühen erkennen lassen, zügig zu terminieren, noch hat er seine Geschäftsstelle dazu angehalten, was aus dem Umstand hervorgeht, dass ein Termin für den 30. August 2017 abgesprochen war, dieser jedoch wegen eines privaten Kurzurlaubes des Richters wieder aufgehoben werden musste. Die Terminierung selbst lässt sich aus den Akten jedoch nicht nachvollziehen und war in Anbetracht der Inhaftierung am 07. April 2017 deutlich zu spät.

Es ist nicht Aufgabe der Geschäftsstelle die Haftsituation zu erfassen und entsprechend zu reagieren, sondern originäre richterliche Aufgabe.“

Wenn man es liest, mag man es kaum glauben: Hauptverhandlungstermin mit Erlass des Sitzungshaftbefehls am 01.03.2017. Vorführung und Vollzug der Haft ab 07.04.2017 und dann? Nichts bzw. Untätigkeit des zuständigen Richters, der sich offenbar um nichts gekümmert hat und einen von der Geschäftsstelle (!!) für den 30.08.2017 abgesprochenen Termin dann wegen eines kurzfristigen Privaturlaubs wieder absagt. Ergebnis dann endlich, nachdem sich der Wahlverteidiger eingeschaltet hat – auch die Pflichtverteidigerin hatte ja nichts getan: Am 05.10.2017 wird nach fast sechs Monaten (!) die Haft nach § 230 Abs. 2 StPO aufgehoben.

Alles in allem ein Trauerspiel – sowohl für den zunächst zuständigen Richter, der übrigens wegen Besorgnis der Befangenheit zu Recht abgelehnt worden ist – als auch für die Pflichtverteidigerin, die ihren Mandanten in der Sicherungshaft hat sitzen lassen, ohne in der Haftfrage tätig zu werden. Wie gesagt: Unfassbar.

Ach so: Und der Beschluss des LG ist richtig.

Wenn der Steuerberater Unterlagen nicht herausgibt, oder: Geldbuße und Verweis

Und auch die zweite Entscheidung im Kessel Buntes ist nicht „Alltags-Geschäft, sondern „mal was anderes“. Es handelt sich um das LG Frankfurt a. M., Urt. v. 24.06.2018 – 5-35 StL 4/16, in dem gegen einen Steuerberater eine Geldbuße festgesetzt worden und ihm ein Verweis erteilt worden ist, weil dieser Unterlagen nicht herausgegeben hat.

Nach dem Sachverhalt hatte ein Mandant des Steuerberaters das zunächst diesem erteilte Mandat Mitte 2014 auf den Steuerberater B übertragen. Steuerberater B schrieb dann an den Steuerberater nach mehrfachen vergeblichen Kontaktversuchen eine Mail, in der er um Auskunft und Datenübertragung bat. Nachdem weitere Kontaktversuche gescheitert waren, setzte Steuerberater B in einer Mail unter Hinweis darauf, dass vom Steuerberater zuvor angekündigte Schritte, insbesondere die Freigabe von Unterlagen, unterblieben seien, dem Steuerberater eine Erledigungsfrist und drohte die Einschaltung der Berufskammer an. Es ging dann noch hin und her, jedenfalls ist es – auch nach Einschaltung der Steuerberaterkammer – nicht zur Herausgabe der Unterlagen gekommen.

Das führte dann jetzt zu den berufsrechtlichen Maßnahmen:

„Der Steuerberater hat seine Berufspflichten nach §§ 57 Abs. 1, 80 Abs, 2 StBerG schuldhaft verletzt.

Der Steuerberater hat übernommene Beratungsaufträge nach den Grundsätzen pflichtgemäßer Berufsausübung auszuführen(§ 13 Abs. 1 BOStB).

Bei Beendigung des Auftrags hat der Steuerberater auf Aufforderung die Unterlagen seiner Mandanten i.S. v. § 66 StBerG herauszugeben (§§ 675 Abs. 1, 667 2. Alt. BGB, § 13 Abs. 4 BOStB). Die Herausgabepflicht bezieht sich auch auf Unterlagen mit vorbereitenden Arbeitsergebnissen, etwa Buchführungsbestandteilen bzw. die entsprechenden elektronischen Daten. Die Unterlagen sind herauszugeben, wenn dem Steuerberater keine fälligen und offenen Honoraransprüche mehr zustehen bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Hinblick auf die Interessen des Mandanten treuwidrig wäre (§ 66 Abs. 2 StBerG).

Dagegen hat der Steuerberater, der sich dem Mandanten gegenüber nicht ausdrücklich auf Gegenansprüche in einer gemessen an der Beeinträchtigung der Interessen des Mandanten nicht unverhältnismäßig geringen Höhe berufen hat, nachhaltig und vorwerfbar verstoßen.

Es entspricht nicht den Anforderungen an ein berufswürdiges Verhalten (§ 7 BOStB), wenn der Steuerberater gegenüber dem früheren Mandanten, gegenüber dem ihm nachfolgenden Steuerberater, gegenüber dem Gerichtsvollzieher und der Steuerberaterkammer wahrheitswidrige Ankündigungen und Erklärungen abgibt.

Es liegt zudem auf der Hand, dass die berufsrechtliche Pflicht zur Begründung einer beruflichen Niederlassung mit Eröffnung ausreichender Kommunikationsmöglichkeiten die Anforderung umfasst, auch tatsächlich in eine berufsbezogene Kommunikation mit Interessenten zu treten. Es war standeswidrig, dass der Steuerberater eine Vielzahl von Kontaktversuchen ohne Reaktion ließ.

Zudem hat der Steuerberater seine Auskunftspflicht gegenüber der Steuerberaterkammer nach § 80 StBerG schuldhaft verletzt.“

Auslieferungsverfahren, oder: Terminsgebühr für die Teilnahme an einer Anhörung beim AG?

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Den Gebührenfreitag beginn ich heute mit dem OLG Bremen, Beschl. v. 12.09.2018 – 1 Ausl. A 2/18. Er ist zu einer gebührenrechtlichen Problematik des Auslieferungsverfahrens ergangen, also zu Teil 6 VV RVG. Der Bereich ist an sich nicht der Bereich, aus/über dem/den ich sonst berichte. Da aber das Auslieferungsverfahren immer mehr an Bedeutung zunimmt, will ich den Beschluss heute hier vorstellen.

In dem Beschluss geht es um die Frage, ob der Rechtsanwalt, der im Auslieferungsverfahren als Beistand des Verfolgten an einer Anhörung seines Mandanten beim AG teilgenommen hat, eine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG abrechnen kann oder nicht. Das Problem wird seit Inkrafttreten des RVG in Rechtsprechung und Literatur diskutiert. Die Rechtsprechung hat die Frage (fast) einhellig verneint, nur das OLG Jena ist vor längerer Zeit mal anderer Auffassung gewesen, in der Literatur wird die Frage hingegen (teilweise) bejaht, so auch von Herrn Volpert in unserem RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., der auch – was manchmal ein wenig übersehen wird – die mit Teil 6 VV RVG zusammenhängenden Fragen behandelt.

Das OLG Bremen hat sich den bekannten Argumenten der h.M. in der Rechtsprechung angeschlossen. Da die sattsam bekannt sind, stelle ich hier nur den Leitsatz ein. Rest dann bitte im Selbststudium:

„Für die Teilnahme des Beistands des Verfolgten im Rahmen des Auslieferungsverfahrens an einem Termin zur Vernehmung des Verfolgten vor dem Amtsgericht nach den §§ 21, 22 oder 28 IRG fällt keine Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG an. Das Anfallen der Terminsgebühr nach Nr. 6102 VV RVG ist lediglich für die Teilnahme an mündlichen Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht vorgesehen.“

Wie gesagt, über die Frage wird diskutiert. M.E. ist die h.M. nicht richtig, aber man kann gegen die versammelte Macht der OLg nichts (mehr) ausrichten.

Zutreffend ist allerdings, wenn das OLG Bremen die vom Beistand auch heltend gemachte Gebühr Nr. 6100 VV RVG nicht gewährt  hat. Die kann nämlich im Auslieferungsverfahren nicht anfallen:

„b) Zutreffend ist auch die Gebühr nach Nr. 6100 VV RVG durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle von den beantragten Gebühren abgesetzt worden. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 6100 VV RVG entsteht ausweislich der Überschrift dieses Unterabschnitts 1 und der Vorbemerkung 6.1.1. nur für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde in Verfahren nach den §§ 87 ff. IRG. Eine Verfahrensgebühr für das gerichtliche Auslieferungsverfahren entsteht dagegen lediglich, wie beantragt und zuerkannt, nach Nr. 6101 VV RVG (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 01.12.2017 – OLG Ausl 111/16, juris Rn. 16, JurBüro 2018, 70; Mayer, in: Gerold/Schmidt, 23. Aufl., 6101, 6102 VV RVG Rn. 2; H. Schneider, in: Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., 6101 VV RVG Rn. 3).“