Kategoriearchiv: OWi

OWi II: Rotlichtverstoß, oder: War der Tatort im Bußgeldbescheid genau genug bzeichnet?

© sablin – Fotolia.com

Und als zweite Entscheidung dann ein AG-Urteil zu einem Rotlichtverstoß. Die Frage des Rotlichtverstoßes war aber wohl nicht das Problem des Verfahrens, sonder die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheides unter dem Stichwort: Bestimmtheit des Tatortes.

Das AG Meldorf hat den dem Verfahren zugrunde liegenden Bußgeldbescheid dann als wirksam angesehen und führt dazu im AG Meldorf, Urt. v. 18.11.2020 – 25 OWi 305 Js 16575/20 – (umfangreich) aus:

„Der Bußgeldbescheid ist entgegen dem Vortrag des Verteidigers wirksam. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt und hatte verjährungsunterbrechende Wirkung.

Gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG, der § 200 Abs. 1 S. 1 StPO nachgebildet ist, sollen im Bußgeldbescheid Zeit und Ort der Tatbegehung angegeben werden. Hierdurch wird dem Betroffenen die Möglichkeit eines qualifizierten Bestreitens eröffnet. Für die Genauigkeit der Angaben gelten keine starren Regeln. Jedenfalls sind an die Genauigkeit keine übertriebenen Anforderungen zu stellen (BeckOK StPO/Ritscher, 36. Ed. 1.1.2020, StPO § 200 Rn. 4). Je größer die Möglichkeit ist, dass weitere Taten gleicher Art begangen wurden, desto konkreter muß die Schilderung ausfallen (vgl. BGH NStZ 2012, 279 NJW 2015, 181 NStZ-RR 2018, 353). Ein täglich mehrfach wiederholbares Geschehen im Straßenverkehr wird regelmäßig durch Tatort und Tatzeit konkretisiert (BGH, Urteil vom 11.01.1994 – 5 StR 682/93). Der Bußgeldbescheid muß den Tatort derartig bezeichnen, dass der Tatvorwurf hinreichend umgrenzt ist und insbesondere eine Verwechslung mit anderen Vorfällen ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. Dezember 2019 — II OLG 65/19 —, juris).

Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass sich Ungenauigkeiten der örtlichen Tatkonkretisierung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten praktisch nur auf ein Verteidigungsverhalten auswirken, das auf die momentane Verkehrs- und Fahrzeugsituation oder die Gemütslage des Fahrers abstellt. Der bei weitem häufigste Verteidigungsansatz richtet sich hingegen auf die technische Ordnungsgemäßheit der Messung. Für derartiges Verteidigungsvorbringen ist es in der Regel ohne nachteilige Auswirkungen, wenn der Betroffene allein aufgrund des Bußgeldbescheids noch nicht die genaue Messanlage identifizieren konnte, da hier für eine wirksame Verteidigung ohnehin Akteneinsicht notwendig ist. Ein weiterer wesentlicher Grund für das Bestimmheitserfordernis einer Anklageschrift und eines Bußgeldbescheids ist die Ermöglichung der Alibibehauptung (vgl. KK-StPO/Schneider, 8. Aufl. 2019, StPO § 200 Rn. 3). So konzentriert sich auch bei Verkehrsordnungswidrigkeiten das Verteidigungsverhalten häufig auf das Bestreiten der Fahrereigenschaft. Die Alibibehauptung wird von kleinen Ungenauigkeiten der örtlichen Tatkonkretisierung aber in keiner Weise berührt. Denn es ist praktisch ausgeschlossen, dass mit demselben Fahrzeug innerhalb derselben Minute auf derselben Straße gleichartige Verstöße von verschiedenen Fahrern begangen worden sind.

Nach diesen Maßstäben ist der diesem Verfahren zugrundeliegende Bußgeldbescheid hinreichend bestimmt. Er bezeichnet den Rotlichtverstoß in zeitlicher Hinsicht nach Datum, Stunde und Minute sowie in örtlicher Hinsicht nach der Stadt, der Straße und der Fahrtrichtung. Zudem sind sowohl der Hersteller des Messsystems als auch der Hersteller und das Kennzeichen des verwendeten Fahrzeugs genannt. Dass sich auf der genannten Straße in genannter Richtung zumindest eine weitere Kreuzung mit Lichtzeichenanlage befindet, macht den Bußgeldbescheid nicht unbestimmt. Ob es ausreicht, dass später im Verfahren vor dem Amtsgericht der genaue Standort geklärt werden kann (bejahend Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom ; aA Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht aaO), ist daher nicht entscheidungserheblich.

Die Bezeichnung eines Tatorts allein durch einen Straßennamen, welcher offenkundig einen längeren Straßenzug kennzeichnet, ist nicht bedenkenfrei (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht aaO). Andererseits ist es bei Geschwindigkeitsmessungen ohne weitere Anzeichen lebensfern anzunehmen, dass in einem Straßenzug hintereinander mehrere Messeinrichtungen postiert werden, die verschiedene Messungen mit Verwechslungsgefahr erlauben würden (ebd.). Diese Erwägungen müssen zur Überzeugung des Gerichts aber auch für einen Rotlichtverstoß gelten, zumal wenn potentiell zu verwechselnde Verstöße innerhalb derselben Minute begangen sein müssten.

Ebenso wie bei Geschwindigkeitsverstößen auf demselben Streckenabschnitt liegt auch bei mehreren innerhalb kürzester Zeit aufeinanderfolgenden Rotlichtverstößen auf derselben Straße Tat-einheit nahe (KG, Beschluss vom 7. April 1997 — 2 Ss 305/96 — 3 Ws (B) 54/97 —, juris). Die Situation entspricht damit derjenigen bei Tempoverstößen.

Selbst wenn man mit der Gegenmeinung in solchen Fällen Tatmehrheit annehmen wollte könnte dies nicht strengere Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit des Bußgeldbescheids nach sich ziehen. Die Verteidigungsmöglichkeiten des Betroffenen sind bei mehreren verwechselbaren tatmehrheitlichen Verstößen nicht stärker beeinträchtigt als bei einem länger dauernden tateinheitlichen Verstoß mit mehreren verwechselbaren Einzelsituationen. Bei tateinheitlichen Verstößen ist die qualifizierte Verteidigung im gleichen Maße erschwert. Denn auch dort können verschiedenartige Messverfahren und Messgeräte zum Einsatz gekommen sein und verschiedene Verkehrs-, Gemüts- oder Fahrzeuginnenraumsituationen zum Verstoß geführt haben, mithin je nach der konkreten Einzelsituation innerhalb derselben materiellen Tat unterschiedliche Angriffspunkte für eine sachgerechte Verteidigung vorliegen.

Die Forderung, im Bußgeldbescheid müsse bei Rotlichtverstößen stets die genaue Kreuzung beschrieben werden (so KG, Beschluss v. 12.3.1975, Az.: 3 Ws B 202/74, Leitsatz bei Wolters Kluwer), überspannt die Anforderungen an die Informations- und Umgrenzungsfunktion des Bußgeldbescheids. Die Ansicht des Kammergerichts läuft auf die Forderung maximaler Genauigkeit hinaus. Sie findet im Wortlaut von § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG keine sichere Stütze.

Forderte man die Nennung der genauen Kreuzung, wäre mit gleichem Recht zu fordern, dass ein Bußgeldbescheid auch stets die Tatsekunde, die Fahrtrichtung und den Umstand, ob der Verstoß bei Geradeausfahrt, beim Links- oder beim Rechtsabbiegen begangen wurde, genau bezeichnet. Denn wenn die Tatkonkretisierung sicher ausschließen müsste, dass der Betroffene mehrere innerhalb einer Minute auf derselben Straße an verschiedenen Kreuzungen begangene Rotlichtverstöße verwechseln könnte, müsste ebenso ausgeschlossen werden, dass an derselben Kreuzung begangenen Verstöße verwechselt werden könnten. Es kommt nämlich, nachdem ein Kraftfahrer sich verfahren hat, nicht selten vor, dass dieser unmittelbar nach einer Kreuzung eine Kehrtwende macht und sodann erneut über die Kreuzung fährt oder nach dem Einfahren in den Kreuzungsbereich zurücksetzt, die Spur wechselt und erneut in anderer Richtung in die Kreuzung einfährt. In solchen, meist vom Navigationsgerät veranlassten Stresssituationen ereignen sich häufig Rotlichtverstöße. Minutengleiche verwechselbare Verstöße an derselben Kreuzung sind zur Überzeugung des Gerichts daher sogar lebensnäher und wahrscheinlicher als gleichartige Verstöße an verschiedenen Kreuzungen.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO) hat in einem Verfahren, in dem der Rotlichtverstoß ohne Blitzlicht durch bloße Beobachtung eines Polizeibeamten festgestellt wurde, zur Bestimmtheit von Bußgeldbescheiden bei Rotlichtverstößen folgendes ausgeführt:

„Wird dem Betroffenen ein verkehrswidriges Verhalten zur Last gelegt, das sich in einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum wiederholen kann, das keine die Aufmerksamkeit des verkehrsordnungswidrig handelnden Verkehrsteilnehmers weckenden hervorstechenden Umstände aufweist und das keine unmittelbaren Folgen gehabt hat, so bedarf es der genauen Kennzeichnung, um die Möglichkeit einer Verwechslung mit anderen Verkehrsverstößen auszuschließen. Dies ist bei Nichtbeachten des roten Lichts einer Verkehrsampel grundsätzlich (Hervorhebung durch AG Meldorf) der Fall, so dass die Rechtsprechung zu Recht einen Bußgeldbescheid für unwirksam gehalten hat, wenn bei einer Straße mit mehreren Ampelanlagen der Standort der fraglichen Ampelanlage nicht näher gekennzeichnet ist.“

Auch nach diesen Maßstäben ist der vorliegende Bußgeldbescheid hinreichend bestimmt. Die bei der Aufnahme der Beweisfotos ausgelösten Blitzlichter wecken die Aufmerksamkeit des Verkehrsteilnehmers. Das sogenannte Blitzen bleibt vom Fahrzeugführer sehr selten unbemerkt. In der weit überwiegenden Vielzahl aller Fälle nimmt der Fahrer das Blitzlicht wahr und befindet sich einige Wochen lang in latenter Erwartung eines Anschreibens der Bußgeldstelle. Dem durchschnittlichen geblitzten Kraftfahrer genügen selbst nach Ablauf einiger Monate noch die Angabe des Tages und der Gemeinde, um den Verstoß im eigenen Gedächtnis zweifelsfrei zu identifizieren. Wird die Tatzeit darüber hinaus nach Stunde und Minute und die Ortsangabe um Straße und Fahrtrichtung ergänzt, erscheint eine mögliche Verwechslung derart fernliegend und lebensfremd, dass der Bescheid auch ohne die Nennung der gekreuzten Querstraße als hinreichend bestimmt anzusehen ist.“

OWi I: Eine „Powerbank“ ist kein elektronisches Gerät, oder: Aber, was ist, wenn sie einen Touchscreen hat?

Bild von Markus Winkler auf Pixabay

Heute dann drei OWi-Entscheidungen.

Und zunächst kommt der OLG Koblenz, Beschl. v. 21.12.2020 – 2 OWi 6 SsRs 374/20, den mir der Kollege Walker aus Betzdorf geschickt hat. Er nimmt zur Frage Stellung, ob und wann eine sog. „Powerbank“ als elektronisches Gerät im Sinn des § 23 Abs. 1a StVO anzusehen ist:

„Dabei ist jedoch den Ausführungen des Betroffenen darin Recht zu geben, dass das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 7. September 2020 tatsächlich den Anwendungsbereich des § 23 Abs. la Satz 1 StVO überspannen dürfte, wenn es davon ausgeht, dass eine sogenannte „Powerbank- ein elektronisches Gerät, das der Information dient, darstellt. Eine über den Ladezustand hinausgehende Information wird nämlich zumindest nach den Feststellungen des Urteils – auf dem Gerät nicht gespeichert und ist damit auch nicht abrufbar. Bei einer „Powerbank“ handelt es sich vielmehr lediglich um einen Gegenstand, der der Energieversorgung von Geräten der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst (OLG Hamm, 4 RBs 92/19 v. 28.05.2020, BeckRS 2019, 13084). Grundsätzlich teilt damit der Senat die Auffassung des Betroffenen, dass die Nutzung einer „Powerbank an sich – auch dann nicht, wenn sie in den Händen gehalten wird – unter den Tatbestand der unerlaubten Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung fällt.

Hierauf kommt es aber im vorliegenden Fall nicht an, denn nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich bei der hier benutzten „Powerbank“ zugleich um einen Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO, worauf auch das Amtsgericht selbst in seiner rechtlichen Würdigung zusätzlich abstellt. so dass die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Der in der IT-Fachsprache heute kaum mehr verwendete Begriff Berührungsbildschirm“ meint Touchscreens. Aus der Systematik der Geräteliste des § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO fällt er markant heraus, enthält diese doch ansonsten Gerätegruppen, die jeweils bestimmte Nutzungsarten ermöglichen (zum Beispiel Kommunizieren oder Navigieren). Ein Berührungsbildschirm ist hingegen lediglich eine spezielle Art von Interface, das als kombiniertes Ein- und Ausgabegerät grundsätzlich in unterschiedlichen funktionalen Kontexten eingesetzt werden kann (Will. Nutzung elektronischer Geräte bei der Fahrzeugführung. NJW 2019, 1633). Indem der Betroffene nach den Feststellungen des Urteils die „Power-bank-. die mit einem Touchscreen versehen war, mit der rechten Hand neben dem Lenkrad hielt. auf den Bildschirm blickte und erkennbar mit dem Daumen auf dem Touchscreen wischte, um den Ladezustand abzufragen, hat er einen Berührungsbildschirm im Sinne des § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO genutzt.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Der Verordnungsgeber wollte mit dem „technikoffenen Ansatz- der technischen Entwicklung der Geräte der (Unterhaltungs-)Elektronik und der damit einhergehenden immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen, jedoch kein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt normieren. Dabei hat er in § 23 Abs. 1 a Satz 2 StVO Gerätearten aufgezählt bei denen er ein besonders großes Risiko der Ablenkung für den Fahrer eines Kraftfahrzeuges gesehen hat. wie es beispielsweise bei dem hier einschlägigen Berührungsbildschirm der Fall ist. Demgegenüber hat der Verordnungsgeber aber berücksichtigt, dass es eine Vielzahl von die Verkehrssicherheit gefährdenden fahrfremden Tätigkeiten mit Ablenkungswirkung gibt (z.B. Rauchen. Essen, Trinken, Radio-. CD-Hören und Unterhaltung mit anderen Fahrzeuginsassen). die aber vor dem Hintergrund des Übermaßverbots weiter erlaubt bleiben, soweit sie derart ausgeübt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insoweit soll es daher dabei bleiben. dass für diese Verhaltensweisen weiter die Grundregel des § 1 StVO zur Anwendung kommt und auch unter Verkehrssicherheitsaspekten als ausreichend angesehen wird (OLG Hamm aaO. vgl. BR-Drs. 556/17, S. 1, 4 f., 12).“

FABS, oder: Absolutes Verwertungsverbot überlagert das Tattagprinzip

© wwwebmeister – Fotolia.com

Der zweite Beitrag ist dann der Hinweis auf das BVerwG, Urt. v. 18.06.2020 – 3 C 14/19. Also schon etwas älter und inzwischen ja auch schon an vielen Stellen veröffentlicht. Ich hatte erst nur die PM des BVerwG und wollte warten, bis der Volltext vorliegt. Dabei ist mir das Urteil aus den Augen geraten. Dann aber heute doch noch – der Vollständigkeit halber.

Und dann nehme ich jetzt auch die PM 🙂 :

„Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG das für die Berechnung des Punktestandes maßgebliche Tattagprinzip des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG) überlagert und begrenzt. Die Löschung einer Eintragung im Fahreignungsregister, die ein Jahr nach Tilgungsreife erfolgt (sog. Überliegefrist), hat auch in den Fällen, in denen der Zeitpunkt der Löschung zwar nach dem maßgeblichen Tattag, aber vor dem der Ergreifen einer Maßnahme liegt, zur Folge, dass diese Eintragung nicht mehr zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden darf.

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf der Grundlage des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG). Mit der Begehung einer weiteren rechtskräftig geahndeten Verkehrsordnungswidrigkeit am 19. Juli 2015 hatte er einen Stand von acht Punkten im Fahreignungsregister erreicht. Bei einem solchen Punktestand gilt der Betroffene gemäß § § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Daraufhin entzog ihm die Beklagte mit Bescheid vom 24. November 2016 die Fahrerlaubnis.

Seine Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen. Die Fahrerlaubnisentziehung sei nicht deshalb rechtswidrig, weil die Eintragungen zu mit insgesamt vier Punkten zu bewertenden Ordnungswidrigkeiten zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits zu löschen gewesen seien. Nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG sei für den Punktestand auf den maßgeblichen Tattag abzustellen; das sei hier der 19. Juli 2015. Zu diesem Zeitpunkt seien diese Eintragungen noch nicht zu tilgen gewesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung geändert und den Bescheid insoweit aufgehoben. Die Beklagte habe beim Erlass des Bescheides Ordnungswidrigkeiten berücksichtigt, die dem Kläger gemäß § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG zu diesem Zeitpunkt wegen ihrer Löschung nicht mehr zur Beurteilung seiner Fahreignung hätten vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil bestätigt. Das Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG greift auch bei Eintragungen zu punktebewehrten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die im Fahreignungsregister zwar nicht bis zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG maßgeblichen Tattag, aber vor dem Ergreifen der nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehenen Maßnahme zu löschen sind. Nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG hat die Löschung einer Eintragung, die gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG nach Ablauf der Überliegefrist von einem Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife erfolgt, ein absolutes Verwertungsverbot zur Folge. Dieses Verwertungsverbot überlagert und begrenzt das für die Berechnung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG maßgebliche Tattagprinzip. Die entsprechenden Punkte müssen daher unberücksichtigt bleiben.“

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

Das absolute Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG überlagert und begrenzt das Tattagprinzip nach § 4 Abs. 5 Satz 5 bis 7 StVG.

StPO III: Wenn Staatsanwalt und Richterin miteinander verheiratet sind, oder: Besorgnis der Befangenheit?

entnommen wikimedia.org
Urheber Nienetwiler

Und als dritte Entscheidung dann ein AG-Beschluss. Das AG Kehl hat im AG Kehl, Beschl. v. 16.12.2020 – 5 OWi 505 Js 15819/20 über die – Frage der Befangenheit entschieden, wenn Richterin und Staatsanwalt verheiratet sind.

Folgender Sachverhalt: Dem Betroffenen wird im Bußgeldverfahren vorgeworfen, als Verlader oder Verantwortlicher des Verladers Gefahrgut entgegen den dafür geltenden Bestimmungen verladen zu haben. Dem Bußgeldverfahren vorausgegangen waren von Erster Staatsanwalt Z geführte strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Offenburg wegen fahrlässiger Körperverletzung, da beim Entladen ein Behälter mit Gefahrgut aufgrund unsachgemäßer Stapelung geborsten sei; mangels Verletzungen der bei der Entladung zugegen gewesenen Personen hat Erster Staatsanwalt Z von der Erhebung der öffentlichen Klage abgesehen und das Verfahren zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an das Landratsamt abgegeben. Nachdem der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt hatte, leitete die Staatsanwaltschaft Offenburg das Verfahren zur Entscheidung über den Einspruch an das AG Kehl weiter, wo die nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Richterin gemäß § 30 StPO anzeigte, dass sie mit Erster Staatsanwalt Z verheiratet sei.

Das AG hat die Selbstanzeige für unbegründet gehalten:.

„Es besteht keine Besorgnis der Befangenheit der Richterin am Amtsgericht Y.

Zwar rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Richters die Ehe zwischen dem zuständigen Dezernent der Staatsanwaltschaft im Bußgeldverfahren und dem zur Entscheidung in der Sache berufenen Richter regelmäßig gemäß § 24 Abs. 2 StPO das Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters (AG Kehl, Beschluss vom 15. April 2014 – 5 OWi 304 Js 2546/14 –, NStZ-RR 2014, 224, zuletzt nicht veröffentlichte Beschlüsse vom 18. August 2020 – 5 OWi 304 Js 8923/20 – und 3. Juni 2020 – 5 OWi 304 Js 6758/20 –; zustimmend Artkämper, Die „gestörte“ Hauptverhandlung, 5. Aufl. 2017, Praktische Fälle verdeckter Störungen in der Hauptverhandlung, Rn. 733). Hier liegt der Fall jedoch anders. Erster Staatsanwalt Z hatte lediglich das mit einer Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO) abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungsverfahren geführt. Für das nunmehr anhängige Bußgeldverfahren ist ein anderer Dezernent der Staatsanwaltschaft zuständig. Im Bußgeldverfahren ist Erster Staatsanwalt Z – bislang – nicht tätig geworden; als – unmittelbarer – Vertreter des Dezernatsinhabers ist er nach dem Geschäftsverteilungsplan der Staatsanwaltschaft nicht vorgesehen. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Verfahren keine, die Besorgnis der Befangenheit begründende „Nähe“ zwischen Richterin und Staatsanwalt (mehr) gegeben (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juni 2016 – 2 Ws 156/16 –, juris), zumal sich – wie die Staatsanwalt zutreffend bemerkt – die sachliche Prüfung von Erster Staatsanwalt Z hinsichtlich der dem Betroffenen vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit lediglich darauf beschränkt hatte, ob Anhaltpunkte dafür vorhanden waren, dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann (§ 43 Abs. 1 OWiG); eine eigene, umfassende Bewertung der Sach- und Rechtslage ist – anders als bei der Entschließung nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG (KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. 2018, OWiG § 69 Rn. 86-87) – ist damit gerade nicht verbunden (KK-OWiG/Lampe, 5. Aufl. 2018, OWiG § 43 Rn. 4-5 und 11-12).“

StPO II: Ausschluss der Öffentlichkeit, oder: Wird die Entbindung der Schweigepflicht umfasst?

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Die zweite StPO-Entscheidung kommt auch vom 4. Strafsenat des BGH. Der hat im BGH, Beschl. v. 17.11.2020 – 4 StR 223/20 – zu einer Frage in Zusammenhang mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit Stellung genommen. Der Angeklagte ist u.a. wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen verurteilt worden. Dagegen die Revision, mit der ein Verstoß gege § 171b Abs. 1 GVG geltend gemacht wird, hat keinen Erfolg:

„1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

a) Auf die Beanstandung, der von der Strafkammer für den Ausschluss der Öffentlichkeit bei der Zeugenvernehmung der Ehefrau des Angeklagten angenommene Ausschlussgrund des § 171b Abs. 1 GVG habe tatsächlich nicht vorgelegen, kann die Revision nicht gestützt werden. Denn die gerichtliche Entscheidung, ob die in § 171b Abs. 1 GVG normierten tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit im Einzelfall vorliegen, ist nach § 171b Abs. 5 GVG unanfechtbar und daher gemäß der Regelung des § 336 Satz 2 StPO der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273, 275; Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06, NJW 2007, 709; vgl. Wickern in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 171b GVG Rn. 25). Dem Revisionsgericht ist insoweit eine inhaltliche Überprüfung der Begründung der Ausschließungsentscheidung verwehrt.

b) Die Verfahrensrüge, mit welcher – nach der Klarstellung des Verteidigers in seiner Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts – geltend gemacht wird, die durch die Nebenklägerin erklärte Entbindung von der Schweigepflicht hätte der unter Ausschluss der Öffentlichkeit als Zeugin vernommenen Psychotherapeutin in öffentlicher Sitzung mitgeteilt werden müssen, ist unbegründet. Der für die Dauer der Vernehmung eines Zeugen angeordnete Ausschluss der Öffentlichkeit umfasst alle Verfahrensvorgänge, die . wie etwa die Belehrung des Zeugen, die Verhandlung über seine Entlassung und Vereidigung sowie die Entlassung oder Vereidigung des Zeugen selbst . mit der Vernehmung in enger Verbindung stehen oder sich aus ihr entwickeln und die daher zu diesem Verfahrensabschnitt gehören (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. November 2015 – 5 StR 467/15, NStZ 2016, 118 mwN; vom 20. September 2005 – 3 StR 214/05, NStZ 2006, 117; Urteile vom 14. Mai 1996 – 1 StR 51/96, NJW 1996, 2363; vom 17. Dezember 1987 – 4 StR 614/87, BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1; vom 10. Juli 1984 –  5 StR 246/84, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 204, 206; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 172 GVG Rn. 17 mwN). Zu den in engem Zusammenhang mit der Zeugenvernehmung stehenden Verfahrensvorgängen gehört auch die Information des Zeugen über eine vorliegende Entbindung von seiner Schweigepflicht. Für die Mitteilung der Schweigepflichtsentbindung hat es daher entgegen der Ansicht der Revision keiner Wiederherstellung der Öffentlichkeit bedurft.“