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OWi III: Fahrverbot nach Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, oder: Verwertung von Vorahndungen?

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Und als dritte und letzte OWi-Entscheidung des Tages dann der BayObLG, Beschl. v. 16.11.2020 – 201 ObOWi 1375/20 – zu einer Fahrverbotsfrage, nämlich zur Zulässigkeit der Verwertung von vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzter bußgeldrechtlicher Vorahndungen auch im Hinblick auf § 4 Abs. 3 StVO.

Das BayObLG meint: Das geht bzw. die Verwertung ist zulässig.

Hier die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. § 4 Abs. 3 Satz 1 StVG hindert die Verwertung der vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangenen Ordnungswidrigkeiten im Bußgeldverfahren nicht. Eintragungen im Fahreignungs-register, die zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 StVG führen können, ge-hören nicht zu den Sanktionen, die das Gesetz als Folge der Begehung einer Ordnungswidrig-keit vorsieht (Anschl. an OLG Bamberg, Beschl. v. 29.07.2015 – 2 Ss OWi 727/15 = DAR 2015, 656 = NStZ 2016, 162 = NZV 2016, 292).

  1. Eine noch nicht rechtskräftige Ahndung wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann im Rahmen der Beurteilung, ob eine nicht durch den Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV indi-zierte Beharrlichkeit vorliegt, auch dann berücksichtigt werden, wenn dem Betroffenen das Unrecht der früheren Tat auf andere Weise bewusst geworden war (u.a. Anschl. an: OLG Bamberg, Beschl. v. 22.07.2016 – 3 Ss OWi 804/16 bei juris; OLG Düsseldorf NZV 1998, 292). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Betroffene von deren Verfolgung durch die polizeiliche Anhaltung unmittelbar nach der Messung, dem nachweislichen Erhalt eines Anhörungsbogens oder die Zustellung eines Bußgeldbescheides bereits Kenntnis erlangt hatte.