Kategoriearchiv: Kurioses

Nackt durch Münster, oder: Hosen runter, ja oder nein?

entnommen wikimedia.org Author Rüdiger Wölk

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Author Rüdiger Wölk

Am 19.12.2013 hatte ich hier über den Motorradfahrer berichtet, der auf seine Maschine nackt durch Münster gefahren war. Davon war ein Video gedreht worden, das zunächst bei Youtube stand, inzwischen dort aber nicht mehr existiert (zum Dezember-Posting hier unter Feuer unter dem Hintern, oder: Nackt durch Münster). Hintergrund der Fahrt war wohl eine Wette, die dahin gegangen sein soll, dass der Fahrer dann, wenn ein bei Facebook eingestelltes Bild 1000 x geliked worden ist, eben nackt auf dem Motorrad durch Münster fährt. Das Ganze hat dann in einem sog. “Burnout” vor einem der münsterischen Weihnachtsmärkte geendet.

Die Polizei hat inzwischen – wie im Dezember 2013 angekündigt – ermittelt. Und heute melden die „Westfälischen Nachrichten“ unter: „Nackt durch Münster – Polizei ermittelt Halter“, das man den Halter des Motorrades ermittelt hat, der aber bestreitet, Fahrer gewesen zu sein. Da bleibt dann nur die Täteridentifizierung. Allerdings mit „Gesichtserkennung“ ist da wohl nichts 🙂 . Das hat auch die Polizei erkannt. Dazu heißt es in den „WN“.

„Zur Identität des Mannes wollte er am Dienstag keine genaueren Angaben machen. Nur so viel: „Er kommt aus dem Münsterland.“ Um zu überprüfen, ob Halter und Fahrer nicht doch identisch sind, müsste der jetzt ermittelte Mann wohl die Hüllen fallen lassen. Das sei durchaus machbar – „doch dafür benötigen wir eine Genehmigung“, sagt Bode.“

Na, da darf man gespannt sein. Das dürfte über §§ 81a ff. StPO i.V.m. § 46 OWiG laufen. Und da spielt, da wir derzeit wohl nur im Bußgeldverfahren sind – Straftat sehe ich nicht -, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine große Rolle, wenn es um die Frage: Hosen runter, ja oder nein?

Die Narren vor dem Kadi – für Weiberfastnacht

© Spiky83 - Fotolia.com

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Im Rheinland hat er gerade begonnen – der Straßenkarneval. Da passt ganz gut eine Zusammenstellung von Entscheidungen unter dem Thema: „Narren vor dem Kadi“, die angelehnt ist an die Zusammenstellung aus dem Jahr 2013 bei LTO (vgl. hier „Karneval und Recht„).

Hinzuweisen möchte ich auf:

  • Es gibt an Karneval keinen Anspruch auf bezahlte Freizeit. Weiberfastnacht, Rosenmontag und Karnevalsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Wer nicht arbeiten will, muss im Zweifel Urlaub nehmen.
  • Man darf ggf. kostümiert zur Arbeit kommen, aber immer noch passend. Ein Krümelmonster in der Bank soll nicht passend sein – kommt auf die Bank an, oder? 😀
  • Und wir schließen den Reigen mit Münster (ja, auch da soll es Karneval geben): Nachdem sich die Tanzmariechengruppe „1. Bischöfliche Münsterische Offizierscorps“ von ihren Verein getrennt hatte, wollten der den Mariechen das Tanzen verbieten. Per einstweiliger Verfügung verlangte er, dass das Tanzcorps sofort seinen Namen und die Uniformen ablegt. Ein Gerichtsvollzieher beschlagnahmte die Kostüme. Das LG Münster hatte  mehr Verständnis: Es kassierte die Verfügung und gab den Mariechen ihre Hüte, Röcke und Spitzenhöschen rechtzeitig zur Session zurück (LG Münster, Beschl. v. 21.11.2005 – 2 O 664/05).

Und als Bild gibt es dann eins vom für Karneval prächtig herausgeputzten Prinzipalmarkt. Helau 🙂 .

Die Stinkbomben im Bordell – können teuer werden

© Guzel Studio - Fotolia.com

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Das Leben liefert doch die schönsten Sachverhalte, manche sind so schön, dass man sie nicht erfinden kann. So der, der dem OLG Koblenz, Urt. v. 15.01.2014 -5 U 1243/13 – zugrunde gelegen hat; passt ganz schön zu „Weiberfastnacht“ 🙂 , und zwar:

Die Beklagte vermietet Zimmer an Prostituierte. Dort warf der Kläger an zwei Tagen Stinkbomben. Es gelang der Beklagten, ihn zu identifizieren, nachdem sie in ihrer Videoüberwachungsanlage gespeicherte Fotos seiner Person ins Internet gestellt hatte. Der Versuch, den Kläger dann in seiner Wohnung zur Rede zu stellen, schlug fehl. Danach kam es aber zu einem Gespräch mit einem Generalbevollmächtigten der Beklagten (!!) und nachfolgend zu einem gemeinsamen notariellen Termin, bei dem der Kläger im Hinblick auf die durch sein Verhalten entstandenen Schäden ein auf 12.000 € nebst Zinsen lautendes Schuldanerkenntnis gegenüber der Beklagten unterzeichnete und sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Vermögen unterwarf. Die Beklagte versprach in derselben Urkunde, die Fotos des Klägers aus dem Internet herauszunehmen und alle über den Kläger gespeicherten Daten unter Verschluss zu halten. Des Weiteren sollten die gegen ihn gestellten Strafanträge zurückgezogen werden, sobald er seine Zahlungszusage erfüllt hatte. Jetzt streiten Kläger und Beklagte um das notarielle Schuldanerkenntnis. Der Kläger will, dass die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt wird. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat ihr dann stattgegeben. Begründung:

a) Der Kläger hat innerhalb des Rechtsstreits die Anfechtung wegen Drohung erklärt und dazu erläutert, er sei insbesondere durch die Veröffentlichung seiner Fotos im Internet hochgradig unter Druck gesetzt worden. Mit dieser Erklärung, die den inhaltlichen Anforderungen des § 143 Abs. 1 BGB (vgl. dazu Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 143 Rn. 3) genügte und innerhalb der Frist des § 124 BGB erfolgte, ist das am 28.01.2013 gegebene Zahlungsversprechen hinfällig geworden (§ 142 Abs. 1 BGB); denn der Anfechtungstatbestand des § 123 Abs. 1 BGB ist erfüllt.

b) Das streitige deklaratorische Schuldanerkenntnis wurde durch unzulässig ausgeübten Zwang veranlasst. Dieser Zwang ging von der – möglicherweise nicht wörtlichen, aber nach den Umständen zumindest konkludent vermittelten – Ankündigung der Beklagten aus, die laufende Veröffentlichung der Fotos des Klägers erst dann zu beenden, wenn dieser die notarielle Verpflichtungserklärung abgab. Ein entsprechender Zusammenhang wird aus dem Urkundstext selbst deutlich, demzufolge die Herausnahme der Fotos aus dem Internet als Gegenleistung zum Schuldanerkenntnis des Klägers ausgestaltet wurde. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zum Ausdruck gebracht hätte, auch ohnedies – nämlich im Sinne einer eigenständigen, von jeder Verknüpfung mit dem Verhalten des Klägers freien Vorleistung – zu einem solchen Schritt bereit zu sein. Ein dahingehendes, nach außen gerichtetes Signal gibt auch die in ihrem nachgereichten Schriftsatz aufgestellte Behauptung, sie sei willens gewesen, die Verbreitung der Aufnahmen mit der Entdeckung des Klägers zu beenden, nicht zu erkennen. Von daher besteht kein Anlass, deshalb die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Das gilt umso mehr, als die Behauptung angesichts des gegenläufigen tatsächlichen Verhaltens der Beklagten der Plausibilität entbehrt.

Indem die Beklagte die notarielle Zahlungszusage des Klägers durch den Hinweis auf die ansonsten fortdauernde Publikation der Fotos herbeiführte, übte sie eine widerrechtliche Drohung aus, weil die Veröffentlichung gegen das Gesetz verstieß und unabhängig von jedwedem Entgegenkommen des Klägers hätte beendet werden müssen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 123 Rn. 16). Die Publikation war gemäß § 22 KunstUrhG verboten und damit ohne Weiteres zu unterlassen. Die Vorschrift gestattet die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen einer Person nur mit deren Erlaubnis, an der es im vorliegenden Fall fehlte.

c) Es bedarf keiner Auseinandersetzung mit der Auffassung des Landgerichts, die Beklagte habe ein legitimes Interesse daran gehabt, „denjenigen ausfindig“ zu machen, „der die Stinkbomben im Bordell zerplatzen ließ“, „nicht zuletzt, um weitere Anschläge zu vermeiden“. Selbst wenn man darin – was aus der Sicht des Senats freilich eher fern liegt – primär einen Rechtfertigungsgrund gemäß § 227 BGB oder § 34 StGB (zu dessen Anwendung im Zivilrecht vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl., § 227 Rn. 10) sähe, war für einen solchen Rechtfertigungsgrund jedenfalls kein Raum mehr, nachdem die Beklagte die Identität des Klägers ermittelt hatte und dessen Urheberschaft feststand. Diese Situation war bei der Errichtung der notariellen Urkunde längst eingetreten.

Herr Burhoff, „Sie erhalten einen Doktortitel“; – nun lieber doch wohl (so) nicht

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Ich freue mich immer wieder über Werbe-/Spammails, tragen sie doch manchmal zur Erheiterung bei, manchmal aber auch zum Nachdenken und Überlegen, wer denn wohl darauf antwortet bzw. schon geantwortet hat. So ist es mir mal wieder bei einer Mail ergangen, die mich vor einigen Tagen erreicht hat. In der hieß es kurz, zunächst: „Sie erhalten einen Doktortitel„. Oh habe ich gedacht, schön, aber: Ich habe zwar schon viel geschrieben, aber eine Doktorarbeit noch nicht.

Und weiter dann:

„Guten Tag,

Werden Sie zum V.I.P – sichern Sie sich jetzt Ihren echten Doktortitel:

In nur wenigen Tagen werden Sie zum Doktor ernannt und dürfen die Bezeichnung zzgl. zu Ihrem Namen führen.

Erhalten Sie jetzt völlig legal Ihren echten Doktortitel.

Lesen Sie hier wie es geht >

Mit freundlichen Grüssen,

Ihr Doktortitel-Team!“

Ah, man ist „VIP“, wenn man „Doktor“ ist, das wusste ich auch nicht. Und es gibt ein „Doktor-Titel-Team“? Auch schön. Schreibt man die Doktorarbeit dann im Team. Haben ja in der letzten Zeit einige „Doktors“ gemacht und sind aufgefallen.

Nein, ich melde mich dann doch lieber nicht. Ist sicher eine Finte, oder? Und „VIP“ will ich auch nicht sein/werden 🙂 .

Bei der Justiz geht es nicht so schnell, oder: 15 Monate für 12,50 €

© a_korn - Fotolia.com

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Man kommt ja inzwischen an viele Beschlüsse/Entscheidungen der (Ober)Gerichte über das Internet, ich habe ja auch schon öfters darauf hingewiesen, dass ich mich immer wieder darüber freue, wenn mir von Lesern der VRR/StRR oder auch dieses Blogs Entscheidungen übersandt werden. Aber manchmal muss man dann doch bei den Gerichten nachfragen, wenn einen Beschluss haben möchte, vor allem schnell haben möchte. So war/ist es mir mit dem OLG Zweibrücken, Beschl. v. 22.10.2012 – 1 SsBs 12/12 – gegangen. Ich hatte – ich weiß jetzt nicht mehr wo – irgendwo zum Beschluss gelesen und wollte dazu bloggen, was ich auch getan habe (vgl. Was ist nun mit ESO ES 3.0? Verwertbar – auch ohne Kenntnis der Messdaten?). Dazu brauchte ich den Volltext. Und den wollte ich mir beim OLG Zweibrücken besorgen.

Dazu habe ich das OLG dann am 13.11.2012 angemailt und auch sehr schnell am 15.11.2012 den Beschluss erhalten. Zusammen mit der Aufforderung für die Übersendung doch bitte 12,50 € an die Gerichtszahlstelle zu überweisen. Das habe ich übersehen. So weit, so gut, na, so ganz gut ja nicht, weil ja noch die Kostenforderung gegen mich offen war.

Daher ging die Geschichte nun weiter. Allerdings erst mit Schreiben vom 30.01.2014, also gut 15 Monate (!!!) später. Mit Datum von diesem Tage wurde ich gebeten, die Zahlung nun vorzunehmen. Ich war dann überrascht, da ich mich an den Vorgang nicht mehr so genau erinnern konnte und habe um Nachweis über die Anforderung der Entscheidung gebeten. Und: Zu meiner Überraschung hatte man mein Mail noch – oder hat sie ggf. bei de NSA angefordert 🙂 . Jedenfalls war klar, ich hatte bestellt und musste bezahlen, was ich dann auch pflichtschuldigst getan habe.

Ich frage mich nun nur: Warum dauert das 15 Monate, bis man merkt, dass da noch eine (Klein)Rechnung offen ist. Das müsste die „Buchführung“ doch viel eher ausspucken.Oder ist die (falsche) Entscheidung des OLG so oft angefor5dert worden, dass man mit dem Nachhalten der Zahlungseingänge nicht nachgekommen ist? Da braucht man sich nicht zu wundern, dass die öffentlichen Haushalte so marode sind.

Also: Nicht nur bei der Post gehts nicht so schnell, sondern bei der Justiz (manchmal) auch nicht. Aber das ist ja letztlich nichts Neues.