Kategoriearchiv: Kurioses

Sensation: Nach dem 0:4 Debakel erlässt LG München II U.Hoeneß die Haftstrafe

entnommen wikimedia org Urheber Harald Bischoff

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Urheber Harald Bischoff

„Mit 0:4 gestraft genug: Landgericht München II erlässt Uli Hoeneß die Haftstrafe“ so titelt „Der Postillon“ heute zum gestrigen o:4 Debakel des FC Bayern München gegen Real Madrid, vgl. hier. „Herrn Hoeneß nach diesem Drecksspiel auch noch einer Freiheitsstrafe auszusetzen, wäre unnötig grausam und inhuman„, so soll es in der Begründung des Gerichts heißen :-). Näheres im Postillon hier.

Tja, wer den Schaden hat, muss für Spott nicht sorgen. Das gilt sowohl für die Bayern als auch für U.Hoeneß. 🙂 🙂

 

Kurios I: Wer schützt in Sachsen/beim AG Pirna den Datenschutz?

entnommen wikimedia.org

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In Sachsen, zumindest im Bezirk der StA Dresden, dürfte es dann wohl keine Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit nach  dem Bundesdatenschutzgesetz mehr geben. Das ist die Quintessenz aus dem AG Pirna, Beschl. v. 07.04.2014 – 24 OW1151 Js 45191/13. Da war am 05.07.2013 gegen die Betroffene durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragen ein Bußgeldbescheid erlassen worden. Nach Einspruch durch die Betroffene wurde das Verfahren vom Datenschutzbeauftragen an die Staatsanwaltschaft Dresden abgegeben und von dort aus gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG an das AG Pirna weitergeleitet. Im Verfahren wurde seitens des Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Auffassung vorgetragen, dass aufgrund des Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie EG 95/46 und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 09.03.2010 (Az.:C-518/07) die Prüfungs- und Vorlagekompetenz des § 69 Absatz 4 OWiG nicht mehr der Staatsanwaltschaft als weisungsgebundene Behörde obliegen dürfe, da hierdurch eine nicht zulässige Kontrolle des Datenschutzbeauftragten stattfände. Mithin müsse § 69 Abs. 4 OWiG im Wege der Auslegung auf den Datenschutzbeauftragen ausgeweitet werden.  Die Staatsanwaltschaft Dresden hat daraufhin jede weitere Tätigkeit im Zwischen- und Gerichtsverfahren für ausgeschlossen erklärt.

 Das AG stellt wegen eines Verfahrenshindernisses ein:

„Da nach Auffassung des Unterzeichners eine „einfache“ erweiternde Auslegung des § 69 Abs. 4 OWiG auf den Datenschutzbeauftragten nicht möglich ist und die Staatsanwaltschaft Dresden sich nicht mehr für zuständig erachtet, fehlt aus Sicht des Unterzeichners der nach § 69 Abs. 4 OWiG zwingend erforderliche Verfahrensbeteiligte.

Dies führt zu einem Verfahrenshindernis und demgemäß zur Einstellung.“

Tja, und nun?

 

 

 

Spionagekamera im Prüfungsamt – was es nicht alles geben soll…

entnommen wikidmedia.org Urheber Wildfeuer

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Urheber Wildfeuer

Am Mittwoch (23.04.2014) hat in Hamburg der Prozess gegen einen (ehemaligen) Jura-Referendar begonnen, dem vorgeworfen wird, als Jura-Student mit einer Spionagekamera eine mündliche Prüfung samt Beratungen der Prüfer gefilmt haben. Darüber ist in der Tagespresse an verschiedenen Stellen berichtet worden, vgl. hier Zeit-online oder auch LTO. Der 30-Jährige hat beim Prozessauftakt den Vorwurf bestritten. Er habe den digitalen Wecker mit Mini-Kamera – eine sogenannte Spy Clock – im Mai 2012 nicht in das Justizprüfungsamt gestellt. Bei LTO heißt es weiter:

„Das war nicht sein Plan, und das hat er auch nicht gemacht“, erklärte der Verteidiger des Angeklagten. Sein Mandant habe das Gerät vielmehr einem Bekannten ausgeliehen und sich dann nicht weiter darum gekümmert. Er wisse allerdings nur, dass der Bekannte „Andi“ heiße – er kenne weder seinen Nachnamen, die Anschrift oder eine Telefonnummer, unter der man „Andi“ erreichen könne. Der Angeklagte habe erst durch „Andi“ erfahren, dass die Spy Clock im Justizprüfungsamt stehe und er sie dort abholen müsse: „So hatte mein Mandant den Schlamassel am Hals.“ Die Anklage lautet auf Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Strafgesetzbuch (StGB).

Für den 30-Jährigen hat der Vorwurf schon vor einer Entscheidung in dem Strafprozess gravierende Folgen: Er wurde als Referendar entlassen. Einige Zeit nach dem Vorfall mit der Spionagekamera hatte er selbst die mündliche Prüfung abgelegt. Eine Bewerbung für den Referendardienst in Hamburg scheiterte wegen der Ermittlungen. Im benachbarten Schleswig-Holstein dagegen wurde er zum 1. April 2013 eingestellt – dort wussten die Behörden nichts von den laufenden Ermittlungen. Als das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) schließlich davon Wind bekam, wurde er nach einer Anhörung entlassen, wie eine Richterin als Zeugin berichtete.

Ein Prüfer sagte vor Gericht, der Mann habe bereits im April 2012 eine solche Spy Clock im Justizprüfungsamt platziert: „Ja, der Angeklagte war derjenige, der den Wecker aufgestellt hat.“ Der Fall aus April ist allerdings nicht Gegenstand der Anklage.

Über die Motive dafür, mündliche Prüfungen und die anschließenden Beratungen – womöglich mehrfach – mitzufilmen, lässt sich nur spekulieren. Bei der mündlichen Prüfung dürfen Zuschauer nur eingeschränkt dabei sein, die Beratungen der Prüfer und die Bekanntgabe der Noten sind nicht öffentlich. Mit Hilfe der Aufnahmen aus dem nicht-öffentlichen Teil könnten Prüflinge möglicherweise Rückschlüsse darauf ziehen, welche Antworten wie gewertet werden – und welche konkreten Noten es dafür gab.

Eine Mitarbeiterin des Justizprüfungsamts hatte die Spy Clock einen Tag nach der gefilmten Prüfung im Mai 2012 auf der Fensterbank entdeckt. Nach einigen Tagen rief ein Mann an, um zu fragen, ob zufällig ein Wecker gefunden worden sei, wie eine weitere Mitarbeiterin als Zeugin erzählte. Eine Rückrufnummer wollte er nicht angeben. Als ein Freund des Angeklagten das Gerät schließlich abholen wollte, informierte das Amt die Polizei. Die Beamten nahmen auch die Personalien des 30-Jährigen auf – er soll draußen gewartet haben. Der Prozess wird am 8. Mai mit weiteren Zeugen fortgesetzt.“

Aprilscherz des Bundeskanzleramtes

entnommen wikimedia.org photographiert von Ingrid Strauch

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Ja, richtig gelesen: „Aprilscherz des Bundeskanzleramtes“, aber nicht des derzeitigen Kanzleramtes in Berlin und seiner Chefin „Mutti“, sondern des Bundeskanzleramtes in Bonn im Jahr 1973. Also mehr als 40 Jahre her, aber da hatte man für so etwas dann wohl auch noch Zeit. Ich habe die Fotostrecke bei wikimedia.org gefunden und stelle sie zum Auftakt des Tages dann heute hier mal ein. Mal was anderes als eine Entscheidung, die sich auf den 1. April bezieht. Da habe ich übrigens nichts richtig Schönes gefunden.

Im Übrigen: Auch ein wenig Zeitgeschichte, denn man erinnert sich mal daran, wer eigentlich schon alles Bundesminister war…

entnommen wikimedia.org Bundesarchiv, B 145 Bild-F039281-0011 / Wegmann, Ludwig / CC-BY-SA

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entnommen wikimedia.org Namensnennung: Bundesarchiv, B 145 Bild-F039280-0014 / Wegmann, Ludwig / CC-BY-SA

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Ich habe mal wieder gewonnen: 945.000 $ !!!!!!!!!!!

RVG GeldregenDa ist mal wieder eine der so beliebten Mails:

„Liebe Gewinner,

sind Sie der Eigentümer von diese e-mail Adresse? Wenn ja, haben wir die Freude, Ihnen mitteilen zu können, dass diese e-mail Adresse hat gewann danach den Betrag von $ 945.000,00 USD (Neun hundert und vierzig fünf tausend Vereinigte Staaten Dollar) in der kürzlich beendeten Internationale Powerball Lottery on-line Promo 2014.
Für die Bezahlung ihrer gewonnen Preis in bar, Sie werden zu wenden Sie sich an den Manager des Programms mit den unten stehenden Angaben 🙂
Name: Prof. David Pavin
E-Mail:  xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
Glückwünsche!
Frau Jane Heather
(Lottery koordinator)
Powerball Internationale Lotterie“.

Ich habe Prof. Pavian Pavin natürlich sofort geschrieben 🙂 🙂 🙂