Kategoriearchiv: In eigener Sache

„Erdogan des Tages“ und „Burhoff in Dubai“

entnommen wikimedia.org
Urheber Huste und Flagellvm·Dei – Own work

Das heutige RVG-Rätsel ist ja nun schon gelaufen und damit ist an sich das Wochenende eingeläutet. Aber einen Beitrag schiebe ich dann heute noch hinterher, der zwei Punkte – ein wenig in eigener Sache – betrifft/zum Inhalt hat.

Ich fange dann mit dem Hinweis an, den mir der Kollege Zipper aus Schwetzingen hat zukommen lassen. Der war wegen „Business in Dubai und Abu Dhabi“ und hat dort dann auch Facebook „besucht“. Dabei ist er dann auf mein – dortiges – Facebookprofil gestoßen und hat mir davon ein Foto unter dem Titel „Burhoff in Dubai“ übersandt. Das findet man dann hier. Besten Dank an den Kollegen.

Und der zweite Punkt hat mit dem OLG Koblenz, Beschl. v. 22.03.2017 – 1 OWi 4 SsRs 21/17 (dazu Fake-News vom „übergeordneten“ OLG Koblenz?, oder: „unprofessionelle Zeit- und Geldverschwendung“) zu tun. Da handelt es sich also ein wenig um „Nachlese“, und zwar um einen in meinen Augen sehr schönen Kommentar zu dem Beitrag bei Facebook. Da schreibt ein Kollege m.E. sehr treffend:

„Das OLG Koblenz bekommt den „Erdogan des Tages“ für seine „Theorie des letzten Wortes“.

Seit wann dürfen in einem Rechtsstaat Mindermeinungen nicht mehr vertreten werden? Seit wann gibt es keinen Paradigmenwechsel mehr in der Rechtsprechung? Seit wann müssen gute Gründe vor der Mehrheit kuschen?

Und ja. Jede Rechtsbeschwerde ist wegen der geringen Vergütung Zeit- und Geldverschwendung für den Anwalt. Es soll aber Juristen geben, denen die Rechtsfortbildung am Herzen liegt. Es soll auch Juristen geben, die sich so etwas noch nicht einmal vorstellen können.“

Zur „Theorie des letzten Wortes“ dann keine Worte mehr. Wie gesagt: M.E. (mehr als) treffend.

Wer hilft dem Kollegen?, oder: „Vielleicht eine komische Frage….“

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Vor ein paar Tagen hat mich die Anfrage eine Kollegen erreicht, die nichts mit Gebührenrecht zu tun hat, die ich aber dann dennoch hier einstelle. Die Mail/Frage lautete:

„Hallo Herr Burhoff,

vielleicht eine komische Frage, aber unter uns gefragt.

Zufällig landeten Sie auf meinem Dienst Computer, nachdem meine Strafrechts Kollegin meinen Computer benutzte. Immer noch schaue ich mir Ihre Artikel gerne an.

Gibt es etwas im zivilrechtlichen Bereich, das ähnlich aktuell und unterhaltsam aktuelle Entscheidungen bespricht?

Ich bin immer ganz neidisch, dass meine Kollegin da spannend versorgt ist.

Vielleicht wissen Sie es ja.

mit freundlichen Grüßen“

Ich habe dem Kollegen natürlich ein paar Kollegen-Blogs genannt, die „im zivilrechtlichen Bereich“ auch zu aktuellen Entscheidungen pp. bloggen. Ich gebe die Frage aber trotzdem hier weiter, da ich mir nicht sicher bin, ob ich nicht ggf. das ein oder andere Blog übersehen habe. Und ich lege nicht offen, wen ich „empfohlen“ habe. Denn es soll sich nicht der Bloggen, den ich übersehen habe, ggf. „zurückgesetzt“ fühlen.

Also: Antworten und Enpfehlungen sind gewünscht. Die Kommentarfunktion ist offen. Und da der Kollege ja mitliest, erreichen ihn die Vorschläge auch. Ich hatte im noch vorgeschlagen, doch einfach seinen Tätigkeitsschwerpunkt zu ändern 🙂 . Aber das fan er nicht so toll.

Und dann noch an den Kollegen: Noch einmal Dank für das „ähnlich aktuell und unterhaltsam aktuelle Entscheidungen bespricht“ und das „spannend versorgt„. Das freut einen als Blogbetreiber, wenn das so gesehen wird natürlich sehr.

„Besten Dank für das Handbuch für die Hauptverhandlung“…. das liest man als Autor gern

Bisher war der heutige Tag ein Tag der „Ärgerpostings“ (vgl. OLG Oldenburg zur Akteneinsicht, oder: Teufelskreis II bzw.: Was stört mich mein Geschwätz von gestern? und: Unverschämt, oder: Tickt die Staatskasse noch richtig?. So soll der Tag dann aber nicht enden. ich schiebe daher eine Nachricht/Mail der Kollegen T. Hein aus Offenbach nach, über die (zumindest) ich 🙂 mich sehr gefreut habe. Und da es ein wenig Werbung ist/wird, schalte ich den <Werbemodus an>. Der Kollege schreibt mir:

„Hallo Herr Burhoff,

ich möchte mich heute einfach nur bei Ihnen Bedanken! Ihr Handbuch für die Hauptverhandlung hat mir in einer sehr kritischen Situation die richtige Taktik geliefert. Ich war an diesem Tag alleine, meine erheblich erfahreneren beiden Mitverteidiger hatten andere Termine wahrzunehmen.

Mein Mandant sollte abgetrennt werden. Das wollten wir nicht. Ich wollte einen BefA stellen, was ich auch gemacht habe.

Dank Ihres Handbuchs habe ich gleich einen Beweisantrag, der mindestens einen Mitangeklagten erheblich betraf, hinterhergejagt.

Die Hauptverhandlung wurde dann unterbrochen. Ich habe Zeit gewonnen, um mit den Kollegen und dem andern das weitere Vorgehen abzustimmen.

Übrigens haben andere Kollegen sich sehr lobend über Ihr Werk geäußert, wenn es vor wir auf dem Tisch stand. Wiederum anderen Kollegen, die es noch nicht kannten, habe ich es weiter empfohlen.

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen…“

Wie gesagt: Hat micht sehr gefreut, dass mein Handbuch für die Hauptverhandlung hat helfen können. Und besonders gefreut hat mich, dass der Kollege mir das dann auch gleich mitgeteilt hat und nicht nur ein „stiller Genießer“ ist. Und ich nutze diese „Vorlage“ dann gleich, um eben ein wenig Werbung zu machen. Das Buch und noch einige mehr gibt es derzeit in einer Schnäppchen-Akti0n. Nähere Informationen gibt es in diesem Posting: „Geiz ist geil“, oder: Schnäppchen bei Burhoff.  Und wer bestellen sollte, soll sich nicht irritieren lassen. Das Bestellformular weist die „1. Wahl“ aus, geliefert wird aber, wenn nichts anderes vermerkt ist, ein reduziertes Mängelexemplar.

<Werbemodus aus>. 🙂

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers, ja oder nein?

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Vergütungsvereinbarung des Pflichtverteidigers, ja oder nein?,  hat dann keine Lösungsvorschläge gebracht – waren wahrscheinlich alle auf dem StV-Tag in Bremen 🙂 . Nun, ich hatte ja auch darauf hingewiesen, dass ich die Frage selbst nicht gelöst hatte. Nein, ich hatte mir Hilfe bei meinem Co-Autor aus dem RVG-Kommentar geholt und habe danach dem Kollegen geschrieben:

Hallo, ich habe die Frage inzwischen mit Herrn Volpert diskutiert, der für den Bereich im Kommentar zuständig ist. Er meint:

„1. Muss ich eine Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3a RVG mit dem Mandanten abschließen, wenn ich von diesem einen Zuschuss zu den Pflichtverteidigergebühren erbitte, der unterhalb der Anrechnungsgrenze des § 58 Abs. 3 S. 3 RVG bleibt?

Die Frage wird mE zumindest mit im Kommentar § 52 Rn. 5 – 10 beantwortet. Eine Vergütungsvereinbarung muss der Pflichtverteidiger mE nicht schließen, um Zahlungen vom Mandanten verlangen zu können. Schließt er aber eine ab, gelten die Beschränkungen aus  § 52 RVG nicht. Schließt er keine ab, gilt § 52. WV-Gebühren können dann nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 verlangt werden.

Wenn der Zuschuss unter den Pflichtverteidigergebührenbleibt, ist er zwar der Staatskasse anzuzeigen, aber nicht anzurechnen, § 58 Abs. 3 RVG.

2. Falls ja, ändert sich die Beurteilung, wenn der Zuschuss so niedrig ausfällt dass ausschließlich die Wahlverteidigermittelgebühr oder eine Gebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG erreicht ist?

Erledigt, weil er keine Vereinbarung schließen muss.

3. Wenn der Mandant freiwillig ohne Vergütungsvereinbarung in der Form des § 3 a RVG einen Zuschuss leistet, so dass unter Addition der Pflichtverteidigergebühren nicht die Grenze der Wahlverteidigermittelgebühr unter Berücksichtigung des § 14 RVG erreicht ist, hat er dann einen Rückforderungsanspruch. Siehe Ziffer 1. Ohne Vereinbarung können jegliche Wahlverteidigergebühren nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 RVG gefordert werden (Komm. § 52 Rn. 5, 10). Wird der Mandant also nicht freigesprochen und hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, muss die Feststellungsentscheidung durch den Rechtspfleger getroffen werden, vgl. die Komm. zu § 52 RVG. Ohne können dann WV-Gebühren nicht gefordert werden.“

Siehe Ziffer 1. Ohne Vereinbarung können jegliche Wahlverteidigergebühren nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 gefordert werden (Komm. § 52 Rn. 5, 10). Wird der Mandant also nicht freigesprochen und hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse, muss die Feststellungsentscheidung durch den Rechtspfleger getroffen werden, vgl. die Komm. zu § 52 RVG. Ohne können dann WV-Gebühren nicht gefordert werden.“

Und da der Kommentar Burhoff (Hrsg.) RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl. nun schon so oft erwähnt ist: Hier geht es zum Bestellformular <Werbemodus> aus.

41. StV-Tag in Bremen: „Schrei nach Strafe“, die Ergebnisse, oder: Münster, wir kommen

So, das Wochenende mit dem 41. StV-Tag in Bremen liegt hinter uns.  Eine in meinen Augen beachtliche Zahl von rund 800 Strafverteidigern – ich kann mich daran erinnern, dass es schon mal so viele waren – hat sich am Wochenende in Bremen getroffen. Eine – wie ich fand – wie immer interessante Veranstaltung, gut organisiert in einem recht schönen Congress-Centrum der kurzen Wege.

Der StV-Tag ist immer wieder eine Gelegenheit – um (alte) Kollegen/Freunde – wieder zu treffen und sich mit ihnen auszutauschen. Er hat manchmal so ein wenig den Touch eines Familientreffens – „Alle Jahre wieder auf dem StV-Tag“. So auch in Bremen – und bei einer so großen Teilnehmerzahl findet man viele – alte (nicht unbedingt an Jahren 🙂 ) Kollegen wieder. So auch ich. Und ich habe mich gefreut, sie wieder zu treffen. Und man freut sich auch, wenn man junge (ebenfalls nicht unbedingt an Jahren 🙂 ) Kollegen trifft/kennenlernt, um sich auch mit ihnen auszutauschen.

Und dafür gab es dann ja auch genügend Gelegenheit. Entweder am Eröffnungsabend, in den Pausen am Samstag oder Samstagabend bei der Abendveranstaltung. Allerdings muss ich einräumen. Da habe ich „geschwänzt“ und bin mit eine paar „ganz alten Freunden“ nicht auf der „Tanzparty“ gewesen. Da war dann nach dem etwas anstrengenden  Freitagabend 🙂 der „Schrei nach Bett“ größer/lauter als der Schrein nach Party.

Ach so: Gearbeitet worden ist natürlich auch, und zwar in den Arbeitsgruppen, die dann auch sehr schnell ihre Ergebnisse stattgefunden haben. Die und noch viel mehr – wie z.B. eine Bremer Erklärung der Strafverteidiger – findet man hier. M.E. schon ganz interessant und es ist zu wünschen, dass das ein oder andere in Gesetzesvorhaben Eingang findet.

Nach dem Strafverteidigertag ist immer vor dem Strafverteidigertag. Und – so wie man hört – findet der 42. StV-Tag 2018 in Münster statt. Da kann ich dann rufen: Kommt alle nach Münster – ich bin schon da 🙂 . Oder: Im nächsten Jahr in Münster 🙂 .