Kategoriearchiv: In eigener Sache

Der Kracher des Tages, oder: Wie weit kann man der Zeit voraus sein?

entnommen openclipart.org

Der Kracher des Tages: Ich bekomme gerade eine Mail, in der es heißt:

„Ich habe Ihre Handbücher: Rechtsmittel/Rechtsbehelfe 2. Auflage; Ermittlungsverfahren 7. Auflage und Hauptverhandlung 8. Auflage. Ist der Beitrag Änderungen der StPO 2017 sinnvoll oder schon eingearbeitet. Was wäre Inhalt des 1.Überblicks?„

Ich habe darauf geantwortet:

„…. danke für die Nachfrage. Allerdings bin ich etwas irritiert: Wie sollen Gesetzesänderungen aus dem Jahr 2017 in Bücher bereits eingearbeitet sein, die bereits 2015 und 2016 erschienen sind? Das schaffe selbst ich nicht.“

Manchmal weiß ich nicht, ob ich bei solchen Anfragen lachen oder weinen soll. Ich habe mich für lachen entschieden.

Und ich benutze dann <<Werbemodus an>> dieses Posting, um dann gleich noch einmal auf das Ebook hinzuweisen. Näheres dazu hier: Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook. <<Werbemodus aus>>

Sondermeldung: Wir haben fertig, oder Burhoff/Volpert, RVG, 5. Aufl. geht in die Auslieferung

Gerade teilt mir „mein“ Lektor vom ZAP-Verlag, Bonn, mit: Er ist da und geht in die Auslieferung. 🙂 🙂

Wer ist „Er“? Nun, „er“ ist der RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017. Das sind 1904 Seiten geballtes Gebührenrecht, nur zu Teil 4 und 5 VV RVG, sowie zu den Teil 6 – Sonstige Verfahren, die an anderer Stelle immer etwas sehr kurz kommen – und zum Teil 7 VV RVG – den Auslagen. Damit sind der Kollege Volpert und ich an der Stelle durch, oder: Haben fertig.

Und da dieses (natürlich) ein Werbeposting ist: Hier dann der Hinweis auf die Bestellmöglichkeit auf meiner Homepage. Das Werk kommt dann in den nächsten Tagen.

Allen, die schon bestellt haben, wünsche ich viel Spaß mit dem Werk. Und: Es möge manchen zusätzlichen Euro bringen 🙂 . <<Werbemodus>> aus.

Und ich freue mich dann, wenn das Werk in den nächsten Tagen kommt. Das Auspacken eines neuen Buches hat etwas „erotisierendes“. Wie ein Kollege mal meinte/fragte: „Der Sex des Alters“.

Nein, mein Ebook ist kein Abo, oder: „Geiz ist geil, und das aber bitte schnell

entnommen openclipart.org

So, jetzt muss ich erst mal Dampf ablassen. Und das mache ich hier. 🙂

Ich habe mich gerade richtig geärgert. Es geht um mein Ebook zum „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 (vgl. hier: BGBl I. S. 3202). Das ist ja nun schon einige Tage am Markt (vgl. dazu mein Posting Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook) und ich habe auf das Werk auch in einigen meiner Newslettern, die in den letzten Tagen durchgelaufen sind, hingewiesen. So dann auch heute im Newsletter 24/2017 zu einem gerade auf meiner Homepage veröffentlichten Beitrag aus der ZAP.

Und da erreicht mich dann folgende Mail:

„Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
a
ls Newsletter-Bezieher habe ich folgende Frage:
Wird dieses e-Book in den nächsten Wochen und Monaten noch ergänzt und erweitert?
Ist eine mögliche Ergänzung/Erweiterung dann im derzeitigen Preis mit enthalten?
* oder verursacht eine Ergänzung und Erweiterung zusätzliche Kosten
* oder erhalten Besteller z.B. im November dann für den gleichen Preis ein erweitertes e-book?

Danke für eine kurzfristige Rückmeldung……“

Sorry, aber, wenn ich das lese, springt mit der sprichwörtliche „Draht aus der Mütze“. Mir ist es dennoch gelungen, noch – wie ich finde – einigermaßen höflich zu antworten:

„Hallo,
danke für die Nachfrage.
Aber ich muss Sie enttäuschen. Das ebook wird nicht erweitert werden. Es ist eine einmalige Lieferung für 25 €. Ich weiß nicht, was Sie für den moderaten Preis erwarten.“

Ich weiß, ich werde jetzt Kommentare bekommen, dass ich zu empfindlich bin und das sei doch eine ganz einfache, freundliche Frage? Ja, wirklich? Für mich leider nicht. Freundlich aufgesetzt ja, aber: Ich ärgere mich, dass man offenbar die Erwartung hat, dass es für 25 € einen „Fortsetzungsroman“ gibt bzw. „Daueraktualisierungen“ und ich die dann (kostenlos) nachliefere. Aber hallo, für 25 €? Den ganzen Aufwand?

Und dann natürlich auch „eine kurzfristige Rückmeldung“ erwünscht. Ja, wo sind wir denn? „Geiz ist geil“, und das aber bitte schnell.

Habe fertig: RVG-Kommentar, 5. Auflage, auf dem Weg in die Druckerei, oder: Auslieferung naht

„Mein“ zuständiger Lektor teilt gerade mit: Die 5. Auflage des RVG-Kommentars – oder richtig: „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl., 2018“ – befindet sich auf dem Weg in die Druckerei. Sehr schön, denn jetzt müssen wir nicht mehr lange warten, bis die Neuauflage vorliegt. Die Auslieferung ist zum 26.09.2017 angekündigt. Insgesamt sind es 1.904 Seiten geworden. Natürlich topaktuell und mit weiteren Beispielen und „Abrechnungsideen“.

Man kann das Werk natürlich <<Werbemodus an>> vorbestellen, und zwar hier auf der Bestellseite meiner Homepage. Es kommt dann nach Erscheinen automatisch. >> Werbemodus aus.

Neuauflagen sind übrigens immer ein wenig „erschreckend“. Merkt man daran doch, wie die Zeit vergeht. Seit der Veröffentlichung der 1. Auflage des RVG-Kommentars sind mittlerweile 13 Jahre vergangen.

Und <<Werbemodus noch einmal an>>: Ich nutze dann dieses Posting um noch einmal auf mein Ebook „Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?  Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick“ hinzuweisen. Das stellt die seit dem 24.08.2017 geltenden Änderungen in der StPO vor (vgl. dazu Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook). Auch das kann man auf auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. >>Werbemodus aus>>.

Sondermeldung: Die Änderungen der StPO 2017 sind da – und dazu gleich ein Ebook

Vor dem eigentlichen heutigen „Tagesprogramm“ zum Auftakt dieses Posting:

Nun ist es also passiert bzw. war es so weit. Am 23.08.2017, also gestern, ist das „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ v. 17.08.2017 im BGBl. verkündet worden (vgl. hier: BGBl I. S. 3202. Damit treten dann die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen nach Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes am heutigen 24.08.2017 in Kraft.

Zu den geplanten Neuerungen habe ich hier ja schon häufiger berichtet. Das waren u.a. die Postings:

Und nun sind die Änderungen da und in Kraft. Teilweise handelt es sich m.E. dabei um doch recht weitreichende Änderungen zur „effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung“ des Strafverfahrens. Ihr Ziel ist vielfach letztlich nur (?) eine Beschleunigung des Strafverfahrens. Wie häufig versteckt man das unter „effektiv“ und „praxistauglich“. Nicht selten sind ja auch schon in der Vergangenheit auf dem „Altar der Effektivität“ an der ein oder anderen Stelle Rechte des Beschuldigten geopfert worden. Natürlich sollen – so hat es zumindest im Gesetzesentwurf geheißen – auch die Rechte des Beschuldigten gestärkt werden. Aber das ist in meinen Augen dann doch vielfach Kosmetik geblieben bzw. man hat Änderungen vorgenommen, die man nach den Vorgaben der EU so oder so bald hätte umsetzen müssen.

Besonders bedeutsam sind vor allem die Erweiterung der heimlichen Überwachungsmethoden. Denn zulässig sind jetzt Quellen-TKÜ, Staatstrojaner und Onlinedurchsuchung. Die hat man dann schnell noch in einem Parforce-Ritt im laufenden Gesetzgebungsverfahren in das Gesetz eingefügt, mit einem in meinen Augen bemerkenswerten Verfahren. Ich denke, dass wir dazu und zu den Vorschriften, die im „Gesetzgebungsverfahren“ von einigen der dazu „gehörten“ (?) Sachverständigen als verfassungsrechtlich zumindest bedenklich eingestuft worden sind, ein paar harsche Worte vom BVerfG hören werden. Ich bin gespannt, ob die Vorschriften dort dann vielleicht insgesamt „hoch gehen“ ???? . Ich hatte ja, weil die Verkündung dann doch recht lange gedauert hat, nachdem der Bundesrat die Änderungen am 07.07.2017 hatte passieren lassen, meine Hoffung wegen der Änderungen in den §§ 100a, 100b ff. StPO auf den Bundespräsidenten gesetzt. Aber: Leider enttäuscht.

Wie gesagt: Die neuen Vorschriften sind am 23.08.2017 verkündet worden und am 24.08.2017 in Kraft getreten. Da es sich um Verfahrensrecht handelt, gelten sie automatisch auch in allen schon laufenden Verfahren. Man muss also wissen, was ist neu und welche Auswirkungen hat es.

Und nun << Werbemodus an, denn: Wie man dieses Wissen vor allem Verteidigern möglichst schnell zur Verfügung stellt, hat mich in der letzten Zeit beschäftigt. Die Neuauflagen meiner beiden Handbücher für das Ermittlungsverfahren und für die Hauptverhandlung stehen erst für 2018 an. Bis dahin kann viel passieren. Und daher habe ich mich entschlossen, es mal mit einer Art „Ebook“ zu versuchen. Ich habe also ein „Ebook“ erstellt mit dem Titel:

Effektivere und praxistauglichere Ausgestaltung des Strafverfahrens?
Die Änderungen in der StPO 2017 – ein erster Überblick.

Umfang etwa 110 Seiten, auf denen ich die Neuerungen/Änderungen/Erweiterungen vorstelle und die ersten Folgen für das Verfahren daraus ziehe, zum Teil auch mit gebührenrechtlichen Hinweisen. Das Ganze ist – so steht es ja auch im Titel – nur „ein erster Überblick“, der der ersten Orientierung dient. Alles andere kommt dann später nach.

Dieses Ebook kann man auf der Bestellseite meiner Homepage bestellen. Das wird sicherlich/hoffentlich den ein oder anderen freuen. Allerdings einen kleinen Wermutstropfen gibt es. Dieses Ebook ist nicht kostenlos, sondern nur gegen eine (m.E. kleine) „Schutzgebühr von 25 EUR erhältlich. Es gibt jetzt hoffentlich keinen Aufschrei. Aber die Erstellung hat dann doch ein wenig mehr Zeit gekostet, so dass ich das „Werk“ nicht kostenlos zur Verfügung stellen möchte. Und ich versichere – um allen Unkenrufen vorzubeugen: Das ist nicht der Eintritt in das Bezahlmodell für „Burhoff-Online“, sondern wird die Ausnahme bleiben. Hier geht es dann jetzt zum Bestelllink.

Ich würde mich freuen, wenn das Angebot angenommen würde. Es gibt natürlich zu jeder Bestellung eine Rechnung, das läuft also völlig entsprechend den üblichen Gepflogenheiten ab. Im Moment ist leider nur die Zahlung durch Banküberweisung möglich. Mein Webmaster bastelt aber an dem Weg über Paypal. Das würde den Bestellvorgang dann vereinfachen.

Und zum Schluss dann noch einmal zurück zum – neuen – Gesetz: In dem jetzt verkündeten „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“ (BT-Drucks. 18/11277) stecken auch die Änderungen, die mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze (BT-Drucks. 18/11272), der u.a. die Änderungen des § 81a Abs. 2 StPO in Form der Abschaffung des Richtervorbehalts bei bestimmten Delikten enthalten hat, auf den Weg gebracht worden sind. Der Entwurf ist dann ja in der BT-Drucks. 18/12785 mit aufgegangen. Die Anmerkungen zum neuen § 81a Abs. 2 StPO, der in der BT-Drucks. 18/11272 enthalten war, sind daher (natürlich) auch im „Ebook“ enthalten, die Änderungen zum neuen § 44 StGB allerdings nicht.

Und damit dann jetzt: Werbemodus aus >> 🙂 .