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„Du, du…“, oder: Das (nach wie vor) folgenlose Überschreiten von Fristen im Haftrecht

entnommen open.clipart.org

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„Siehste, habe ich doch schon immer gesagt“, das war mein spontaner Gedanke beim Lesen des BerlVerfG, Beschl. v. 18.02.2105 – VerfGH 176/14, auf den ich erst jetzt gestoßen bin, aber gerade noch rechtzeitig, um ihn in der Neuauflage des Handbuch für das Ermittlungsverfahren, 7. Aufl., zitieren zu können. Das Berliner VerfG behandelt in dem Beschluss nämlich eine Frage, die in der Praxis immer wieder eine große Rolle spielt, nämlich: Wie ist damit umzugehen, wenn in der StPO den Gerichten vorgegebene Frist versäumt/überschritten werden. Das Problem stellt sich im Beschwerdeverfahren bei der Vorlagefrist des § 306 Abs. 2 StPO, aber vor allem auch bei der Frist zur Anberaumung eines mündlichen Haftprüfunbgstermins. Da sieht § 118 Abs. 5 StPo eine Frsit von zwei Wochen vor, die ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht überschritten werden darf. Die OLG sind bei Fristüberschreitungen recht großzügig in der Frage, welche Auswirkungen das hat. Ein Beispiel dafür ist z.B. der KG, Beschl. v. 14. 10. 2014 – 1 Ws 83/14 (vgl. dazu “Du, du …”, oder: Das folgenlose Überschreiten von Fristen, wo es um eine Überschreitung von drei Tagen wegen Anklageerhebung ging. Nich so schlimm, hatte das KG gesagt.

Nun, das BerlVerfG sieht das im BerlVerfG, Beschl. v. 18.02.2015 – m.E. zu Recht – anders und rüffelt das KG, zumindest versteckt, wenn es im Beschluss heißt:

„Welche rechtlichen Folgen die Überschreitung der Frist nach § 118 Abs. 5 Halbsatz 2 StPO hat, kann für die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde offen bleiben. Das gilt auch für die Frage, ob der Auffassung des Kammergerichts in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014 zugestimmt werden kann, eine geringfügige Verspätung, die nicht auf groben Bearbeitungs- oder Organisationsfehlern beruhe, sei unschädlich und führe auch in Ansehung des grundrechtlich geschützten Freiheitsanspruchs des Beschuldigten nicht dazu, dass er aus der Haft entlassen werden müsse (ebenso wohl OLG Köln, StV 2009, 653; OLG Hamm NStZ-RR 2006, 17; Hilger, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2007, § 118 Rn. 20; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 118 Rn. 4). Angesichts der verfassungsrechtlichen Ausgangslage muss als ernsthaft zweifelhaft angesehen werden, ob das Verständnis von der Wirkung des § 118 Abs. 5 StPO als einer Ordnungsvorschrift, deren Verletzung jedenfalls unter den vom Kammergericht hervorgehobenen Bedingungen ohne Sanktion bleibt, der Bedeutung der Norm entspricht (verneinend: Herrmann, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 2014, § 118 Rn. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).“

So weit so und auch schön. Nur: In der sache bringt uns die Entscheidung des BerlVerfG nicht weiter. Denn letztlich hat der Fehler keine Auswirkungen, da das VerfG davon ausgeht, dass die nachfolgenden Haftentscheidungen die U-Haft (weiter/wieder) legitimiert haben:

„Wird nämlich für den Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens unterstellt, dass die Zwei-Wochen-Frist in allen Fällen verbindlich ist – es sei denn, der Beschuldigte stimmt der Verlängerung zu -, führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer sofort aus der Haft zu entlassen ist. Zwar führt die Fristüberschreitung dann zu einem Rechtsverstoß, der auch rückwirkend nicht geheilt werden kann, doch kann die Entlassung aus der Haft gleichwohl nur verlangt werden, wenn die Haft nicht im Zeitpunkt der Geltendmachung des Entlassungsbegehrens durch nachfolgende Haftfortdauerentscheidungen legitimiert worden ist. So liegt es hier. Dies ist der Umstand, der zur offensichtlichen Unbegründetheit der Verfassungsbeschwerde führt.“

Also: Zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber im Ergebnis aber doch wieder nur ein „Du, du…“ mit der Folge, dass es in solchen Fällen im Zweifel nie zu einer Haftentlassung kommen wird, da meist nachfolgende „legitimierende Haftefortdauerentscheidungen“ vorliegen. Schade.

Wenn das LG gegen das OLG aufmuckt, oder: „Pendeltür in Braunschweig“

© ernsthermann - Fotolia.com

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Der regelmäßige Leser dieses Blogs weiß, dass ich gerne Geschichten erzählen = von weiteren Abläufen in Verfahren berichte. Und das will ich auch heute tun. Ich erinnere dazu zunächst an den LG Braunschweig, Beschl. v. 05.03.2015 – 15 Ns 53/15 – mit: Verdunkelungsgefahr? – aber nicht mehr nach Vernehmung. Da hatte das LG Braunschweig einen vom AG Wolfenbüttel nach einer Hauptverhandlung wegen Verdunkelungsgefahr erlassenen Haftbefehl aufgehoben mit der Begründung: Da ist nichts mehr zu verdunkeln, denn die Zeugen, um die es geht, sind verwertbar richterlich vernommen. So weit, so gut?

Nun, nicht ganz. Die Staatsanwaltschaft Braunschweig hat das nicht hingenommen und ist in die Beschwerde gegangen. Ergebnis: Das OLG Braunschweig hat im OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 – 1 Ws 73 15 – den landgerichtlichen Aufhebungsbeschluss aufgehoben. Begründung: Es bestehe doch Verdunkelungsgefahr, denn: Die Aussage eines der (bedrohten [?] Zeugen sei nicht nur inhaltlich von Bedeutung ist, sondern auf dessen Aussageverhalten und Glaubwürdigung komme es bei der Beweiswürdigung in entscheidender Weise an. Und das OLG hat dann gleich ein weiteres Netz gespannt und einen weiteren Haftgrund ins Feld geführt, nämlich § 112a StPO – also Wiederholungsgefahr. Nach der Entscheidung dürfte der Angeklagte wieder in Haft genommen worden sein.

Nun, da wird er aber wahrscheinlich nicht mehr sein. Denn das LG Braunschweig hat aufgemuckt und hat im LG Braunschweig, Beschl. v. 01.04.2015 – 15 Ns 53/15 – den vom OLG aufrecht erhaltenen Haftbefehl des AG Wolfenbüttel erneut aufgehoben (nein, das ist trotz des Beschlussdatums kein Aprilscherz). Begründung: Der Beschluss des OLG setze sich „mit zwei Aspekten, die der Annahme von Verdunkelungsgefahr entgegenstehen, aus Sicht der Kammer nicht auseinander.“ Denn:

a) Wenn Verdunkelungshandlungen nicht geeignet sind, die Wahrheitsfindung zu erschweren, darf die Untersuchungshaft nicht angeordnet werden (Meyer-Goßner/Schmitt, a.O., § 112, Rn. 35): Die Zeugen B und S. haben trotz der behaupteten (versuchten) Einwirkung des Angeklagten belastend ausgesagt. Warum sollten sie sich in Zukunft „beeindruckter“ zeigen? Zudem: Der – wichtigere – Zeuge S. wohnt inzwischen in einem weit entfernten soweit ersichtlich dem Angeklagten unbekannten Umfeld. Wie soll der Angeklagte faktisch überhaupt auf den Zeugen einwirken können?

b) Etwaige Einwirkungshandlungen des Angeklagten auf die Zeugen S. und B. sind schließlich auch angesichts der im Verfahr n eingetretenen Beweislage nicht geeignet, die Ermittlung der Wahrheit im Sinne des § 112 StPO zu erschweren…..“

Und dazu gibt es dann ein wenig Verfassungsrecht:

„Indes stellt die Anordnung der Untersuchungshaft einen massiven Grundrechtseingriff dar. § 112 StPO ist daher als Ermächtigungsgrundlage für einen Grundrechtsrechtseingriff – wie alle zu Grundrechtseingriffen ermächtigenden Gesetze – „im Lichte des Grundrechtseingriffs“ restriktiv auszulegen. Nicht jede Erschwernis der Wahrheitsfindung rechtfertigt einen Grundrechtseingriff, sondern nur solche, die über das normale Maß an Schwierigkeiten hinausgeht, mit denen der Tatrichter üblicherweise bei der Wahrheitsfindung zu „kämpfen“ hat. Die Situation aber, dass der Tatrichter bei abweichenden/fehlenden Angaben des Zeugen auf dessen frühere Angaben gegenüber einem (Ermittlungs-)richter zurückgreifen muss, ist der StPO jedoch nicht fremd und wird auch über die freie Beweiswürdigung des Tatrichters gelöst (im Ergebnis ebenso auch schon LG Verden, StV 1983 248, 249).“

Und auch mit dem Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat das LG Probleme:

„Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr besteht aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht. Zwar besteht Anlass zur Besorgnis, dass der Angeklagte weiterhin Betäubungsmittelstraftaten der verfahrensgegenständlichen Art und damit Katalogstraftaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO begeht. Die erwartete Begehung von Katalogstraftaten des § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO rechtfertigt aber nur dann den Erlass eines Haftbefehls, wenn es sich bei diesen Taten um solche handelt, die jede für sich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechtsordnung darstellt. Die Taten müssen vom Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich und geeignet sein, in weiten Kreisen der Bevölkerung das Gefühl der Geborgenheit zu beeinträchtigen (vgl. zu alledem Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 112a, Rn. 9). Zwar war das Amtsgericht der Meinung, dass die Begehung von Taten der Art, deren Begehung auch für die Zukunft zu erwarten ist, die Verhängung einer Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr und 2 Monaten rechtfertigt. Rein tatsächlich ging es aber jeweils nur um den Verkauf von 1 g Marihuana. Solche Taten sind aus Sicht der Kammer nicht geeignet, die beschriebenen Irritationen tief der Bevölkerung. hervorzurufen. Ob sich der Senat des vorgenannten Tatsachenhintergrundes bewusst war, erschließt sich dem o.g. Beschluss nicht.

Wird man alles beim OLG nicht so gerne lesen. Was mir im landgerichtlichen Beschluss nur fehlt, ist ein deutlicherer Hinweis des Vorsitzenden zur Strafhöhe. Verhängt worden sind nämlich jeweils 1 Jahr und 2 Monate für den Verkauf von 1 g Marihuana. Wenn man den Beschluss vom 01.04.2015 richtig liest, dürfte dem LG das aber zu hoch sein. Das OLG scheint damit keine Problem zu haben, denn dazu findet man im OLG Braunschweig, Beschl. v. 23.03.2015 – 1 Ws 73/15 nichts.

Die Sache ist wahrscheinlich noch nicht zu Ende, dürfte inzwischen nämlich eine „Kopfsache“ geworden sein. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass die StA den Beschluss vom 01.04.2015 hinnimmt. Ich denke, der Kollege, der mir die Entscheidungen übersandt hat, wird weiter berichten. Ich dann auch.

Ach so: Hut ab vor dem LG und bemerkenswert, dass der Kollege dort nicht so einfach einknickt.

Nachtrag um 12.00 Uhr: Ich werde dann gerade auf den OLG Braunschweig, Beschl. v. 16.04.2015 – 1 Ws 90/15 – aufmerksam gemacht. Die Sache ist/war also nicht zu Ende. Die StA hat Beschwerde eingelegt und beim OLG Braunschweig dann Recht bekommen. Allerdings mit der formalen Begründung: Bindungswirkung der Entscheidung des Beschwerdegerichts. Ob das für Haftentscheidungen auch gilt, wage ich zu bezweifeln, kann ich derzeit aber nicht abschließend prüfen. Jedenfalls hält das OLG an der Verdunkelungsgefahr fest, ohne im Einzelnen auf die Argumente des LG einzugehen. Und zur Wiederholungsgefahr: „Es kommt vor diesem Hintergrund nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des gemäß § 112 a Abs. 2 StPO subsidiären Haftgrundes der Wiederholungsgefahr ebenfalls gegeben sind.“

Es war „nicht ansatzweise nachvollziehbar“, was das LG mit der Haftverschonung macht

© Alex White - Fotolia.com

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Manche Haftentscheidungen sind auch für mich nach nun doch einigen Jahren (Berufs)Erfahrung noch überraschend und ich denke dann nicht selten: Darauf muss man erst einmal kommen. So ist es mir mit dem OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.03.2015 – 1 Ws 51/15 – ergangen. Nicht wegen des OLG-Beschlusses, denn der ist richtig, sondern wegen der zugrunde liegenden Entscheidung des LG Baden-Baden. Das LG hatte einen eigenen Haftverschonungsbeschluss der Kammer, durch den dem Angeklagten u.a. aufgegeben worden war, sich nach Haftentlassung unmittelbar in eine Fachklinik zur Suchbehandlung zu begeben, nach Einlegung einer Haftbeschwerde aufgehoben  und das – so muss man den OLG-Beschluss verstehen – damit begründet, dass sich aus der Einlegung des Rechtsmittels ergebe, dass der Angeklagte nicht bereit sei, die Suchtbehandlung anzutreten.

Das macht das OLG – zutreffend – nicht mit, sondern schreibt dem LG ins Stammbuch:

„Mit dem angefochtenen Beschluss vom 25.02.2015 hat die 6. Kleine Strafkammer des Landgerichts Baden-Baden ihren Haftverschonungsbeschluss vom 16.02.2015 auf die Haftbeschwerde des Verteidigers aufgehoben und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Diese Entscheidung war schon deshalb aufzuheben, weil die Begründung des Strafkammer, allein aus der Einlegung des Rechtsmittels ergebe sich die fehlende Bereitschaft des. Angeklagten zum Antritt der ihm auferlegten Aufnahme einer Suchtentwöhnungsbehandlung in der Fachklinik ppp., nicht ansatzweise nachvollziehbar ist und auf ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des bundesdeutschen Rechtsmittelsystems hindeutet. Es ist nämlich das verfassungsrechtlich verbürgte Recht eines jeden Angeklagten, auch bei einer erfolgten Außervollzugsetzung eines Haftbefehls die eigentliche Haftgrundlage durch Erhebung einer Haftbeschwerde in Frage zu stellen, weshalb die bloße Wahrnehmung dieses Rechts nicht zu seinem Nachteil gereichen darf. Tatsächliche Anhaltspunkte, auf welche sich die Annahme der fehlenden Bereitschaft des Angeklagten zur Aufnahme einer Suchtbehandlung in der Fachklinik ppp. gründen könnten und welche eine andere Beurteilung hätten rechtfertigen können, sind jedoch in der angefochtener Entscheidung nicht dargetan und auch ansonsten nicht ersichtlich.“

Na, ist doch recht deutlich, oder: „nicht ansatzweise nachvollziehbar“ oder: „ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des bundesdeutschen Rechtsmittelsystems „.

Die Besuchserlaubnis für die (mitangeklagte) Verlobte – warum erst vom OLG?

© Joachim B. Albers - Fotolia.com

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Manchmal frage ich mich, warum manche Fragen bis zum OLG müssen und dort dann erst entschieden werden, obwohl m.E. die Lösung auf der Hand liegt/lag und, wenn schon nicht das AG, dann aber doch zumindest die Beschwerdekammer die „richtige“ Entscheidung hätte finden können. So ist es mir mal wieder beim OLG Oldenburg, Beschl. v. 01.04.2015 – 1 Ws 197/15 gegangen; der Kollege, der ihn mir geschickt hat, hatte sich übrigens dieselbe Frage gestellt. Es ging um den Antrag auf Erteilung einer Besuchserlaubnis für einen U-Haft-Gefangenen. Die hatte das AG für seine für seine Verlobte, die Mitangeschuldigte war, unter Hinweis auf den Haftgrund der „Verdunkelungsgefahr“ im Haftbefehl abgelehnt. Nachdem die Beschwerde des Angeklagten auch beim LG keinen Erfolg hatte, hat das OLG dann die Besuchserlaubnis (endlich) erteilt und zur Begründung (nur) die Stellungnahme der GStA „eingerückt“:

Eine Versagung des Besuchsverkehrs des Untersuchungsgefangenen mit seiner Verlobten dürfte nur dann möglich sein, wenn im Einzelfall aufgrund konkreter Anhaltspunkte durch den unkontrollierten Kontakt des Untersuchungsgefangenen mit der Außenwelt eine reale Gefahr für den im Haftbefehl vom 08.10.2014 (BI. 3 HSH) auch nur als subsidiär angeführten Haftzweck der Verdunkelungsgefahr besteht. Die bloße Möglichkeit, dass der Untersuchungsgefangene B seine Freiheiten missbrauchen könnte, um – was das Landgericht wohl befürchtet – die Verteidigungsstrategie mit der Mitangeklagten mit Blick auf die bevorstehende Hauptverhandlung abzusprechen, genügt nicht (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O, § 119 Rn. 7 m.w.N.). Dabei ist besonders in den Blick zu nehmen, dass der Mitangeklagten H. lediglich in 4 Fällen Beihilfehandlungen (als Tippgeberin) angelastet werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht erkennen, welche Verdunkelungshandlungen in Bezug auf die Hauptverhandlung konkret zu besorgen sind, zumal die Mitangeklagte längere Zeit unkontrolliert mit dem Untersuchungsgefangenen hat telefonieren können (vgl. BI. 45 HSH).

Dass wegen weiterer, aber nicht aufgeklärter Taten noch ermittelt wird, die bislang nicht zum Gegenstand des Haftbefehls gemacht wurden, lässt sich anhand des Haftsonderhefts nicht feststellen. In Bezug auf Verdunkelungshandlungen wegen nicht aufgeklärter Taten ließe sich dieses Risiko jedenfalls aber durch einen kontrollierten Besuch (in Anwesenheit der Polizei) begegnen. Der angeklagte Sachverhalt ist jedenfalls ausermittelt, so dass keine Verdunkelung mehr für die angeklagten Taten auf der Hand liegt.

Dem schließt sich der Senat an.“

Dem ist nun auch wirklich nichts hinzuzufügen, außer: Richtig.

Causa Middelhoff, oder: Guantanamo ist vielleicht gar nicht so weit weg

HaftraumIm Moment spielt das Thema „Schlafkontrolle“ bei Th. Middelhoff in den Blogs eine große Rolle; von „Schlafentzug“ zu sprechen, geht mir etwas weit. Der Kollege Hoenig hat in zwei Beiträgen dazu berichtet (vgl. einmal hier „Der rote Punkt an der Zellentür“ und „Es geht noch dunkelroter“), Udo Vetter hat im LawBlog einen Beitrag gepostet (vgl. hier: Faktische Folter) und auch der Beck-Blog hat sich gemeldet mit: Suizidprophylaxe oder Folter? Zum Fall Middelhoff. Wenn man das so liest, ist man schon mehr als irritiert, dass es so etwas gibt – aber siehe unten – und dass es keine anderen Kontrollmöglichkeiten gibt/geben soll.

Irritiert bin ich allerdings auch ein wenig über die Verteidigung von Th. Middelhoff. Mir leuchtet nämlich nicht ein, warum man gegen diese Art und Dauer der Überwachung nicht zur Zeit der Anordnung/Durchführung im November/Dezember 2014 gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat; mir ist jedenfalls dazu nichts bekannt. Aber vielleicht hatte Th. Middelhoff ja bereits zu dem Zeitpunkt sein Vertrauen – wenn er es denn jemals hatte – in LG Essen und OLG Hamm verloren, nachdem man dort seine Haftprüfungsanträge immer wieder zurückgewiesen hat (vgl. dazu jüngst Middelhoff bleibt drin – auch 900.000 € Kaution reichen nicht). Warum also jetzt? Vielleicht wirklich ein wenig Begleitmusik zu einem neuen Haftprüfungsantrag, über den u.a. LTO berichtet (vgl. dazu hier)?

Aber unabhängig davoN. Ich bin gespannt, wie es weitergeht, nachdem sich nun ja auch die Politik schon eingeschaltet hat (vgl. dazu aus der Berliner Zeitung). Allerdings: „Das NRW-Justizministerium reagiert gelassen„, so der Tagesspiegel, an einer Befragung im Rechtsausschuss des Landtages NRW wird der nordrhein-westfälische Justizminister aber dann doch wahrscheinlich nicht vorbei kommen.

Wer allerdings glaubt, dass die Schlafkontrolle von Th. Middelhoff ein Einzelfall ist, der hat sich geirrt. Ich zitiere dazu aus eine Mail, die mich heute erreicht hat. Da heißt es u.a.:

 „…..aktuell steht bekanntlich die mittels Licht durchgeführte Überwachung von Herrn Middelhoff massiv in der Kritik (http://www.faz.net/aktuell/wissen/schlafentzug-von-gefangenen-ein-anschlag-auf-die-gesundheit-13525436.html).

Dies ist indessen nichts neues bzw. in der – auch und vor allem baden-württembergischen – Vollzugspraxis völlig üblich, ja sogar noch schlimmer. Beispielsweise werden in den Justizvollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg Gefangene, mit denen die Justizvollzugsanstalten zeitweise überfordert sind, im Rahmen sog. „besonderer Sicherungsmaßnahmen“ in einer „Beruhigungszelle“ untergebracht – in nacktem Zustand. Dabei wird dieser spezielle Haftraum permanent (also 24h) mit grellem Licht beleuchtet und zugleich per Kamera überwacht. Obwohl an diese – rein präventive – Maßnahme angesichts der Eingriffsintensität von Gesetzes wegen strenge Anforderungen gelten, wird sie viel zu leichtfertig verhängt.

Eine – mir vorliegende und im Anhang beigefügte – Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart belegt dies. In jenem Fall war der in der JVA Ravensburg inhaftierte Gefangene wegen eines „Wortwechsels“ mit einem Bediensteten in einem solchen Haftraum untergebracht worden. Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass die Maßnahme „unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt“ (also willkürlich) gewesen sei. Ferner warf es die Frage auf, wieso die JVA dem Gefangenen zur Wahrung seiner Menschenwürde – statt ihn nackt zu unterbringen – „nicht eine Ersatzkleidung (zur Not aus Papier)“ zur Verfügung gestellt habe. Da der Gefangene infolge der permanenten Beleuchtung des Haftraums mit grellem nicht habe schlafen können, wies das Oberlandesgericht darauf hin, dass das Licht prinzipiell „so weit abgedunkelt“ werden müsse, dass der Gefangene „Schlaf finden“ könne. Schließlich kritisierte das Gericht auch die Dauer der Maßnahme. Es sei „unklar, wieso die besondere Sicherungsmaßnahme über zwei Tage hinweg aufrechterhalten“ worden sei. Bezüglich letzterem ist zu erwähnen, dass die Unterbringung in einem derartigen Haftraum (Beruhigungszelle) ab dem dritten Tag der Genehmigung des Justizministeriums bedarf, weswegen die Justizvollzugsanstalten die Maßnahme ganz bewusst vor dieser Grenze beenden, um das Ministerium nicht informieren zu müssen. Denn eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalten zu einer abschließenden Meldung jeder einzelnen Unterbringung existiert nicht.

Erst jüngst hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die nackte Unterbringung eines Gefangenen in einer Beruhigungszelle als Verstoß gegen das Folter-Verbot gerügt und die Bundesrepublik Deutschland zur Zahlung von 10.000 € Entschädigung verurteilt (http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/egmr-ruegt-haftbedingungen-eine-woche-nackt-in-der-beruhigungszelle/).

Angeblich ist die baden-württembergische Justiz inzwischen (teilweise) dazu übergegangen, die Beruhigungszellen dergestalt umzufunktionieren, dass das Licht gedimmt werden kann. Aber auch hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat dies bereits im Jahr 2008 klargestellt (http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080124_2bvr166106.html – Randnummer 43: „unzulässige […] unabgeschirmte Beleuchtung des Haftraums“). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, dass anstelle einer Beleuchtung oder Kameraüberwachung der Einsatz von Infrarot- bzw. Wärmebildtechnik oder nur eine „lediglich akustische“ Überwachung geprüft und erörtert werden müsse.

Schlafentzug wird auch in der baden-württembergischen JVA Heimsheim praktiziert, und zwar in der Weise, dass die Beleuchtung der (normalen) Hafträume in der Transportabteilung um 5:00 Uhr (von außen zentral) eingeschaltet wird. Dies soll offenbar dazu dienen, den Schlaf der Gefangenen (zwangsweise) zu beenden, damit nicht jeder Gefangene, der später per Transport in eine andere JVA verlegt werden soll, einzeln geweckt werden muss. Die Maßnahme dient mithin der „Entlastung“ der Bediensteten. Auch für diese Maßnahme gibt es freilich keine Rechtsgrundlage.

Ich lasse das mal unkommentiert stehen. Der Absender der Mail ist übrigens nach eigenen Angaben „im Vollzug tätig“. Und den oben angesprochenen OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.11.2010 – 4 Ws 208/10 (V) – hat man gleich mitgeschickt. Wenn man das alles so liest, dann hat man schon den Eindruck: Guantanamo ist vielleicht gar nicht so weit weg.