Middelhoff bleibt drin – auch 900.000 € Kaution reichen nicht

HaftDas OLG Hamm hat gestern über eine (weitere) Haftbeschwerde von Thomas Middelhoff entschieden. Und: Es hat die Aufhebung des Haftbefehls gegen Middelhoff abgelehnt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 17.03.2015 – 5 Ws 81/15, zu dem es bisher nur eine PM gibt). Fazit: Middelhoff „bleibt drin“. Es besteht weiterhin Fluchtgefahr und die angebotenen 900.000 € Kaution reichen für eine Außervollzugsetzung nicht aus. Aus der PM:

„Die im Fall des Angeklagten fortbestehende Straferwartung von derzeit immer noch 20 Monaten Freiheitsstrafe begründe einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Angeklagte mache weiterhin geltend, dass er gegenwärtig weder über privates Vermögen verfüge noch eine realistische Chance habe, aufgrund eigener Arbeitstätigkeit in Deutschland bzw. dem benachbarten europäischen Ausland Einkommen zu erzielen, mit dem er den Lebensunterhalt seiner Familie sicherstellen könne. Der Angeklagte werde sich deshalb schnellstmöglich eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufbauen müssen. Dies begründe einen Fluchtanreiz. Der Senat gehe nach wie vor davon aus, dass der Angeklagte nach seinen früheren umfangreichen Auslandskontakten im außereuropäischen Ausland weiterhin geschäftlichen Perspektiven habe.

……..

Der Zweck der Untersuchungshaft lasse sich nicht mit weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen. Eine vom Angeklagten angeboteneSicherheitsleistung in Höhe von nahezu 900.000 Euro, die von Dritten erbracht werden solle, sei nicht ausreichend. Dabei könne offen bleiben, ob die angebotene Sicherheitsleistung im Fall des wegen Untreue in 27 Fällen verurteilten Angeklagten überhaupt ein geeignetes Haftsurrogat sei. Die Höhe der angebotenen Kaution sei nicht geeignet, einen derartigen Druck auf den Angeklagten auszuüben, dass er den Verfall der Kaution nicht riskieren werde. Man könne zwar in der angebotenen Sicherheitsleistung durch Familienmitglieder und enge Freunde ein stabilisierendes Element sehen. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Angeklagte über viele Jahre hinweg ein jährliches Einkommen erzielt habe, dass die angebotene Kaution um ein Vielfaches übersteige. Für den Fall, dass es ihm auch nur annähernd gelingen sollte, mit dem Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz an frühere Verdienstmöglichkeiten anzuknüpfen, könne er alle Sicherungsgeber binnen kürzester Zeit schadlos stellen.“

Das hat das OLG früher auch schon mal anders gesehen. Noch 20 Monate Straferwartung = noch nicht einmal 2 Jahre reichen zur Begründung der Fluchtgefahr aus? Und der kann ich dann nicht mit einer Kaution von 900.000 € begegnen. Ich habe Zweifel, ob das richtig ist.

Nachtrag: Danke für den Hinweis eines Lesers auf Facebook: Da war in der Überschrift eine „0“ zu viel. Es war keine Kaution von 9.000.000 € angeboten 🙂 . Sorry.

16 Gedanken zu „Middelhoff bleibt drin – auch 900.000 € Kaution reichen nicht

  1. Thomas Hochstein

    Nun ja, man muss sich ja immer fragen, was die Konsequenz bei einem Verstoß gegen Auflagen – hier ganz konkret: der Flucht – ist. Dann wäre das Geld weg; allerdings nicht das Geld des Angeklagten, sondern das Geld Dritter. Die Folge wäre also (allenfalls), dass der Angeklagte Schulden bei Dritten in dieser Höhe hat. Man darf sich dann tatsächlich fragen, inwieweit das ins Gewicht fällt, wenn bereits ganz erhebliche Rückforderungsansprüche bestehen dürften und zudem angeblich keinerlei Vermögen mehr vorhanden ist. Der Gedanke, noch mehr Geld nicht bezahlen zu können, wird dann kaum schlaflose Nächte bereiten, ganz egal, ob das 9.000 €, 900.000 € oder 9.000.000 € sind.

    Insofern kommt es sehr darauf an, wo die Kaution herkommt, wie schwer ein Verlust die Kautionssteller selbst wirtschaftlich treffen würde und wie eng das Verhältnis des Angeklagten zu den Kautionsstellern ist.

  2. n.n.

    @thomas hochstein:

    wie selbst die presseerklärung des OLG zutreffend anmerkt, liegt der sinn einer von einem dritten zu leistenden sicherheitsleistung nicht zuletzt in dem beleg, dass der untersuchungsgefangene über ein intaktes soziales umfeld verfügt, das sich für ihn stark macht. dieses umfeld um sein geld zu prellen dürfte für den gefangenen deutlich schmerzhafter sein als der schlichte umstand, noch mehr schulden aufgehäuft zu haben.

  3. Detlef Burhoff

    Nur kurz:
    @ Thomas Hochstein: Das OLG kennt seine eigene Rechtsprechung nicht bzw. man hat auch schon anders argumentiert, vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 14.01.2010 – 2 Ws 347/09 – und OLG Hamm · Beschl. v. 14.07.1997 – 2 Ws 257/97. Aber da war es auch kein Herr Middelhoff.

    Im Übrigen: Die 20 Monate, die noch übrig bleiben, rechtfertigen m.E. die Annahme von Fluchtgefahr nicht. Im Grunde genommen steht doch Halbstrafe oder der 2/3-Termin vor der Tür, wenn das Urteil rechtskräftig ist. Ich bin auf die Beschlussgründe gespannt.

  4. Thomas Hochstein

    „Im Übrigen: Die 20 Monate, die noch übrig bleiben, rechtfertigen m.E. die Annahme von Fluchtgefahr nicht. Im Grunde genommen steht doch Halbstrafe oder der 2/3-Termin vor der Tür, wenn das Urteil rechtskräftig ist.“

    3 Jahre sind 36 Monate, abzüglich vier Monate U-Haft sind 32 Monate – nicht 20. In 20 Monaten steht der 2/3-Termin an. Oder rechne ich jetzt falsch? (Und es steht doch sehr zu hoffen, dass die Revisionsentscheidung nicht erst in 20 Monaten vorliegt …)

  5. Detlef Burhoff

    Eben, verstehe ich jetzt nicht ganz, aber ist m.E. auch egal: Jedenfalls ist die „Netto-Straferwartung“ so gering, dass man damit die Fluchtgefahr nicht begründen kann.

  6. Thomas Hochstein

    „Jedenfalls ist die “Netto-Straferwartung” so gering, dass man damit die Fluchtgefahr nicht begründen kann.“

    Nicht alleine – aber das die Strafhöhe an und für sich keine Fluchtgefahr begründen kann, ist ja ohnehin weitgehend Konsens. Vorliegend kommen aber eben eine Vielzahl von Faktoren in der Person und der Sache zusammen (Vielzahl anhängiger weiterer Verfahren in verschiedenen Gerichtsbarkeiten, Persönlichkeitsstruktur, anzunehmende hohe Haftempfindlichkeit, bisheriges Verhalten wie das bewusste Vorenthalten eines Reisepasses mit Visum), die zu einer anderen Bewertung führen können. Ich sehe da eine parallele zur Verdunkelungsgefahr, bei der ja ganz konkrete Verdunkelungshandlungen gefordert sind – bei Fluchtvorbereitungen und ähnlich zu deutenden Handlungen mag dann auch Fluchtgefahr bestehen, obschon die zu verbüßende Strafe vergleichsweise gering ist.

    Ich würde mir insbesondere in diesem Fall nicht zutrauen, das „von außen“ abschließend bewerten zu wollen.

    Dass die Ablehung einer Entlassung bei einer Freiheitsstrafe in dieser Höhe und einem Kautionsangebot von nahezu 1 Mio. EUR sehr ungewöhnlich ist und eines gesteigerten Begründungsaufwandes bedarf, würde ich allerdings jederzeit unterschreiben.

  7. Pingback: Selbstleseverfahren, Band 102 - Strafakte.de

  8. Keller

    Vielleicht hat das OLG als weiteren Fluchtanreiz berücksichtigt, dass – nach Medienberichten – mindestens ein weiteres Strafverfahren gegen Herrn M. läuft? In der Sache ist bereits Anklage zur Strafkammer erhoben worden.

  9. Thomas Hochstein

    Der Link bei dejure.org auf die Rechtsprechungsdatenbank NRW geht leider mittlerweile (?) ins Leere, und auch der – mittlerweile im Kommentar gelöschte – Link zu „Burhoff online“ führt nur auf eine leere Seite …

  10. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Das ist richtig. Die Entscheidung war vom OLG Hamm versehentlich veröffentlicht worden. Sie sollte wegen der in der Entscheidungen enthaltenen vielen persönlichen Umstände nicht veröffentlicht werden und ist deshalb von der Seite NRW-E wieder entfernt worden. Ich bin auch gebeten worden, die Entscheidung wieder aus dem Netz zu nehmen. Der Bitte bin ich nachgekommen.

  11. Thomas Hochstein

    Das erklärt es – eine gute und richtige Entscheidung, m.E., wenn dort (naheliegend) viele persönliche Umstände erörtert werden.

    (Allerdings unvereinbar mit der – m.E.: falschen – Auffassung, die Presse oder gar jedermann habe grundsätzlich ein Anrecht auf anonymisierte Entscheidungsabdrucke auch in Strafsachen. Die Erörterung vielfältiger persönlicher Umstände von Angeklagten, aber auch Geschädigten und Zeugen dürfte der Regelfall zumindest bei Entscheidungen von zumindest marginalem öffentlichen Interesse sein, und eine Anonymisierung hilft da nicht, weil die dramatis personae ja nun gerade schon bekannt sind.)

  12. OG

    @Thomas Hochstein

    Mit dieser Argumentation müßte auch die Öffentlichkeit von Hauptverhandlungen abgeschafft und die Uhr der Justizgeschichte um 200 Jahre zurückgestellt werden. Die – unter anderem in Art. 6 MRK festgeschriebene – öffentliche Hauptverhandlung soll der Kontrolle der Justiz durch die Öffentlichkeit dienen und steht deshalb auch grundsätzlich nicht zur Disposition des Angeklagten.

    Sicherlich wird es im Einzelfall vorkommen, daß das private Interesse des Angeklagten am Schutz seiner Privatsphäre überwiegt (ein Fall, der sowohl in Art. 6 MRK als auch im GVG berücksichtigt ist). Das ist eine Frage der Abwägung im Einzelfall und reicht eben soweit, wie die Einschränkung notwendig ist. Übertragen auf die Frage der Entscheidungsveröffentlichung würde es deshalb völlig ausreichen, bestimmte Passagen zu schwärzen.

  13. Thomas Hochstein

    Zum ersten Absatz fallen mir drei Dinge ein:

    1. Saalöffentlichkeit ist etwas anderes als eine Presseveröffentlichung, das mündliche gesprochene Wort etwas anderes als seine (schriftliche oder anderweitige) Perpetuierung; letzteres ist der hinter § 201 StGB stehende Rechtsgedanke.

    2. § 169 GVG kennt in §§ 170 ff. GVG Ausnahmen, wobei das, was dort erörtert wurde, dennoch Niederschlag im Urteil finden muss.

    3. Haftprüfungen sind nicht-öffentlich. 😉

    Insgesamt dient die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung aus meiner Sicht dem Schutz des Angeklagten und der Sicherung eines ordnungsgemäßen Verfahrens, nicht aber der Befriedigung der Neugier der Presse oder der Allgemeinheit.

    Was die Möglichkeit des Schwärzens von Passagen betrifft: Von welcher Kernaufgabe der unterbesetzten Justiz zieht man die Ressourcen dafür ab? Und, weniger gravierend: wie schnell wird dabei etwas übersehen …

  14. OG

    @Thomas Hochstein

    Schon klar. Alle drei Punkte hatte ich berücksichtigt, als ich formulierte, daß die Argumentation dem Grundgedanken der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen widerspricht.

    Zu „Befriedigung der Neugier der Presse oder der Allgemeinheit“: Die Überwachung der Justiz durch Presse und Öffentlichkeit ist – anders als es mit dem negativ konnotierten „Neugier“ zum Ausdruck kommen soll – ein legitimer Mechanismus im System Rechtsstaat. Man sollte deshalb mit dem Begriff vorsichtig sein. Sonst müßte man Äußerungen akzeptieren, daß Ermittlungsmaßnahmen der „Neugier“ von Staatsanwälten und Richtern dienten. Was ebenso neben der Sache wäre.

    Übrigen ist der Beschluß des OLG Hamm inzwischen auf openJur veröffentlicht. Wer eiserner Nerven hat hinsichtlich der Möglichkeit, dadurch die Persönlichkeitsrechte Middelhoffs mit Füßen zu treten, kann sich selbst ein Bild machen, ob die Depublizierung gerechtfertigt war. Und wichtiger, ob das Grundrechtsniveau, das das OLG Hamm praktiziert, eines ist, das man akzeptieren sollte.

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