Kategoriearchiv: RVG-Rätsel

Top-Ten 2025 zu „Ich habe da mal eine Frage: ….“, oder: Die meist geklickten RVG-Fragen 2025

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So, und dann habe ich als letztes Ranking zum Jahr 2025 bzw. als letzte Top-Ten nocht die Zusammenstellung der meist geklickten Fragen aus dem Jahr 2025. Also noch einmal eine Rückschau. Diese ist für mich besonders interessant, weil sie mir zeigt, wo es gebührenrechtlich „brennt“ bzw. der „Schuh drückt“-

Im Ranking sind dann folgende Fragen:

  1. Ich habe da mal eine Frage: Muss ich mir die Gebühren des Pflichti anrechnen lassen?

  2. Ich habe da mal eine Frage: Der Kostenbeamte fragt, von wem die Vorschüsse stammen, zu Recht?

  3. Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für den sich selbst verteidigenden Rechtsanwalt?

  4. Ich habe da mal eine Frage: Habe ich als Nebenklägervertreter nun noch etwas „verdient“?

  5. Ich habe da mal eine Frage: War eine nachträgliche Beiordnung erforderlich?

  6. Ich habe da mal eine Frage: Eine oder zwei Terminsgebühren für die Anhörungstermine?

  7. Ich habe da mal eine Frage: Ich war für den Mandanten im Wald – Welche Erstattung gibt es dafür?

  8. Ich habe da mal eine Frage: Altes oder neues Recht nach Verbindung nach „Pflichti-„Beiordnung?

  9. Ich habe da mal eine Frage: Ein StVK-Verfahren oder vier StVK-Verfahren?

  10. Ich habe da mal eine Frage: Ist die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG entstanden?

Für mich ist dieses Ranking – teilweise – überraschend- Jetzt bin ich gespannt, wie es am Montag mit den Antworten/Lösungen aussieht. Die müssten ja an sich ein Spiegelbild dieser Liste sein.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

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Am Freitag hatte ich im letzten Gebührenrätsel 2025 gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

Und hier kommt dann meine letzte Antwort 2025:

„Der Bezirksrevisor hat Recht. Die I. Instanz ist beendet und damit sind die Pflichtverteidigergebühren nach § 8 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. fällig, das die Angelegenheit (§§ 15, 17,19 RVG) beendet ist. Damit ist kein Raum mehr für einen Vorschuss nach § 47 RVG, sondern es kann festgesetzt werden (zu allem Burhoff/Volpert, RVG, 7. Aufl. Teil A Rn 777 u. 2584; s.a. „Vorschuss aus der Staatskasse nach § 47 RVG in AGS 2024, 440“; steht auf meiner HP). Ich würde dann den Antrag umstellen auf „normale“ Festsetzung und gut ist es.

Ich verstehe aber nicht ganz, was das Hin und Her des Bezirksrevisors soll. Es ist doch völlig üblich, dass auch in den Fällen ein „Vorschuss“ festgesetzt wird, es muss ja eh abgerechnet werden. Also m.E. nur Verzögerung. Im Übrigen hat das aber mit den §§ 464b, 467 StPO überhaupt nichts zu tun. Oder ist der Mandant frei gesprochen worden und es könnte ein Erstattungsanspruch im Raum stehen. Aber auch dann verstehe ich nicht, was der Hinweis soll, wenn Pflichtverteidigergebühren abgerechnet werden.“

Und dann auch zum letzten Mal in 2025 <<Werbemodus an>>: Den erwähnten RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, der gerade neu erschienen ist, kann man hier bestellen. Er wird aber nicht mehr in diesem Jahr geliefert 🙂 .<<Werbemodus aus>>.

Ich habe da mal eine Frage: Hat der „Bezi“ wegen des Vorschusses Recht?

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Und dann das letzte Gebührenrätsel aus 2025. Es stammt aus der Verteidigergruppe bei Facebook,

Da wurde gefragt:

„Da die Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil des Amtsgericht B. Berufung eingelegt hat, im übrigen völlig ohne Erfolgsaussicht, habe ich meine bis dahin angefallenen Pflichtverteidigergebühren der ersten Instanz als Vorschuss abgerechnet.

Der Bezirksrevisor ist der Auffassung, dass im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß dem Paragraphen § 464b, 467 StPO ein Vorschuss mangels gesetzlicher Grundlage nicht vorgesehen ist.

Das ist mir noch nie passiert, bis jetzt wurde immer, spätestens nach Umstellung auf eine Vorschusszahlung, festgesetzt und ausgezahlt. Ist was neu, habe ich was übersehen oder hat er einfach unrecht?“

Ich habe da mal eine Frage: Habe ich im JGG-Verfahren noch eine HV-Terminsgebühr verdient?

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Dann kommt noch das letzte Gebührenrätsel vor Weihnachten, und zwar folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

mein Mandant wurde vom JSchG in einem ersten Verfahren zu einer Jugendstrafe mit Bewährung und in einem anderen, weiteren, Verfahren zu einer Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt. Ich war der Pflichtverteidiger des ehemaligen Angeklagten in beiden Verfahren.
Nunmehr hat das JSchG nach § 66 Abs. 2 S. 1 JGG aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil eine nachträgliche Entscheidung getroffen.
Es wurde nachträglich eine Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten (ohne Strafaussetzung zur Bewährung) gebildet

An diesem HVT habe ich teilgenommen.

Meine Bestellung als Pflichtverteidiger dürften nach der Kommentierung bei „Eisenberg“ fortbestanden haben.

Mir stellt sich nun die Frage, wie ich diesen HVT abrechne.

Durch Ihre Publikationen ist mir bekannt, dass Tätigkeiten im Rahmen von nachfolgenden Verfahren bei den §§ 57 und 27 JGG noch nicht zur Strafvollstreckung gehören. Ist meine hiesige Tätigkeit damit vergleichbar? Dann entstande wohl „nur“ eine allgemeine TG nach VV-Nr. 4102 Nr. 1 der Anlage 1 zum RVG.

Oder entstehen doch Gebühren nach Teil 4 Abschnitt 2 der Anlage 1 zum RVG.

Die Suchfunktion bei Wolters Kluwer Online hat mir leider keine Treffer angezeigt.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Erinnerungs-Beschwerdeverfahren ab?

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Am Freitag hatte ich die Frage: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich das Erinnerungs-Beschwerdeverfahren ab?

Auf die Frage sind ein paar zutreffende Antworten gegeben worden, hier meine:

„Nach Vorb. 4 Abs. 5 Nr. 1 VV RVG fallen für das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren jeweils (§§ 17 Nr. 1, 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG) gesonderte Gebühren nach Teil 3 VV RVG an, also jeweils eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3500 VV nebst Auslagen aus dem jeweils entsprechenden Wert (§ 23 Abs. 2 S. 1 u. 3, Abs. 3 S. 2 RVG) der Kosten.“

Und <<Werbemodus an>>: Das kann man alles nachlesen in Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 7. Aufl. 2026, der gerade neu erschienen ist und den man hier bestellen kann. Zustellung in 2025 sollte noch klappen. <<Werbemodus aus>>.