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StGB I: NSDAP-Zeichen auf Corona-Schutzmaske, oder: Veröffentlichung bei Twitter

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In die neue Woche geht es dann mit zwei StGB-Entscheidungen, beide zu – man sieht es an der Überschrift – § 86a StGB. Also Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Orgnaisationen, und zwar beide Male das Hakenkreuz.

Ich eröffne mit dem KG, Urt. v. 30.09.2024 – 2 ORs 14/24 – 121 SRs 43/24. Das ist bisher nur als PM veröffentlicht, aber noch nicht im Volltext. Ich hatte es mir vom KG „besorgt“.

Es geht um einen Fall aus dem Sommer 2022, also noch Corona-Pandemie-Zeit. Nach den Feststellungen des AG hatte der Angeklagte am 24.08.2022 um 17.51 Uhr und am 27.08.2022 um 8.47 Uhr auf seinem bei Twitter geführten, öffentlich einsehbaren Nutzerprofil mit dem Benutzernamen @c…_f…. ein Foto veröffentlichte, auf welchem eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung sichtbar ist, wel­che mittig die Abbildung eines sogenannten Hakenkreuzes trägt.

Der Veröffentlichung des Fotos am 24.08.2022 fügte er den folgenden Text bei: „Die #Masken sind Symbole der Ideologiekonformität. Das ist alles, was sie sind. Das waren sie schon immer. Hören Sie auf, so zu tun, als wären sie jemals etwas anderes, oder gewöhnen Sie sich daran, sie zu tragen. #MaskensindkeinmildesMittel“. Der Veröffentlichung des Fotos am 27.08.2022 fügte er den folgenden Text bei: „,Von der Maske geht immer auch ein Signal aus‘ – K… L…, August 2022“. Darunter verlinkte er einen Artikel der „Welt“ mit dem Titel „Von der Maske geht immer auch ein Signal aus“.

Das AG ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte wusste, dass dieser Post durch einen größeren, durch persön­liche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wahrgenommen werden könnte. Ihm war ferner bewusst, dass es sich bei dem Hakenkreuz um ein Symbol der verbotenen NSDAP handelt.

Das AG hat den Angeklagten  vom Vorwurf, im Inland Kennzeichen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation in zwei Fällen verbreitet zu haben, „aus tatsächlichen Gründen“ mit der Begründung freigesprochen, dass die Veröffentlichungen des Angeklagten nicht vom Tatbestand des § 86a StGB erfasst seien.

Dagegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die Erfolg hatte. Das KG hat den Freispruch aufgehoben, den Angeklagten wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Or­ganisationen in zwei Fällen schuldig gesprochen und die Sache dann zur Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an dass AG zurückverwiesen.

Wegen der Einzelheiten der Begründung verweise ich auf den verlinkten Volltext. Ich stelle hier nur die Passagen ein, die sich mit der sog. Tatbestandsrestriktion befassen: Danach kann im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen der Gebrauch eines Kennzei­chens einer verfassungswidrigen Organisation in einer Darstellung, deren Inhalt in of­fenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Be­kämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt, dem Schutzzweck ersichtlich nicht zu­widerlaufen und daher vom Tatbestand des § 86a StGB nicht erfasst werden. Das hat das KG aber verneint:

„cc) Ein solcher Ausnahmefall, der eine zulässige Verwendung des verbotenen Kenn­zeichens begründen würde, liegt hier nicht vor.

(1) Die Ausführungen des Amtsgerichts Tiergarten zur Begründung einer Tatbestands­restriktion überzeugen nicht. Danach sei ohne weiteres erkennbar, dass die Verbin­dung zum Nationalsozialismus in einem nachdrücklich ablehnenden Sinn hergestellt werde; es sei ersichtlich, dass der Angeklagte als Verfasser den Nationalsozialismus scharf ablehne. Der Angeklagte habe – auch für seine Anhänger erkennbar – durch die Verwendung des Hakenkreuzes im Zusammenhang mit der Maske als Symbol der Corona-Maßnahmen gerade seine Ablehnung des durch das Hakenkreuz repräsen­tierten nationalsozialistischen Totalitarismus zum Ausdruck bringen wollen, um seine Kritik an den Corona-Maßnahmen zu verdeutlichen. Damit fehle den Posts jede Eig­nung, einer Wiederbelebung nationalsozialistischen Gedankenguts oder gar ehemali­ger nationalsozialistischer Organisationen zu dienen.

(2) Eine solche eindeutige Abkehr vom Nationalsozialismus ist aus den Posts des An­geklagten, die dem Senat aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme des Amtsgerichts nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO in den Urteilsgründen aus eigener Anschauung zu­gänglich und damit in seine revisionsgerichtliche Prüfung einzubeziehen sind, nicht erkennbar.

Aus Sicht eines objektiven Betrachters zeigt die Fotomontage in Form einer weißen Mund-Nasen-Bedeckung mit einem weißen Hakenkreuz allenfalls indirekt eine kriti­sche Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus. Ziel der Verwendung der Ab­bildung sollte nach den Feststellungen des Amtsgerichts die Kritik an den staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid 19-Pandemie sein. Durch die Verbindung des Abbildes der Mund-Nasen-Bedeckung mit dem weißen Hakenkreuz solle nach den Vorstellungen des Angeklagten darauf hingewiesen werden, dass das Handeln der Regierung an die Methoden des Nationalsozialismus erinnere und das Vorgehen der Regierung mit den Methoden des NS-Staats vergleichbar sei. Kritisiert werden damit allein die staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Covid 19-Pandemie, nicht aber der Nationalsozialismus. Es sollen jedoch nur solche Handlungen nicht vom Tat­bestand des § 86a StGB erfasst werden, in denen das Kennzeichen offenkundig ge­rade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zu Grunde lie­genden Ideologie eingesetzt wird, woran es hier fehlt.

Der Vergleich von Corona-Maßnahmen, die durch die Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung verkörpert werden sollen, mit dem durch das Hakenkreuz symbolisierten NS-Terrorregime stellt eine Verharmlosung des Nationalsozialismus und des national­sozialistischen Völkermordes an Millionen Juden dar, nicht aber eine Kritik daran (zu § 130 StGB vgl. BayObLG, Urteil vom 20. März 2023 – 206 StRR 1/23 –). Selbst die teilweise – nicht jedoch vom Senat (vgl. Urteil vom 13. Februar 2023 – [2] 121 Ss 140/22 [44/22] –, juris) – vertretene Auffassung, dass Gegner der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid 19-Pandemie durch entsprechende Vergleiche das durch Na­tionalsozialisten zugefügte Unrecht gerade nicht bagatellisieren, sondern das eigene Leid lediglich im Sinne einer überzogenen Dramatisierung aufwerten wollen, führt hier nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch darin liegt keine für die Tatbestandsrest­riktion des § 86a StGB erforderliche Abkehr vom Nationalsozialismus, die voraussetzt, dass sich – wie der Senat ausgeführt hat – die Gegnerschaft eindeutig und offenkundig ergibt und ein Beobachter sie somit auf Anhieb zu erkennen vermag.

Eine andere Beurteilung folgt ebenso wenig aus dem Zusammenhang mit den den Abbildungen jeweils beigefügten Texten. Aus den Texten ist eine Ablehnung des Na­tionalsozialismus ebenfalls nicht zu erkennen, diese beziehen sich jeweils nur auf die Maßnahme der Maskenpflicht; aus ihnen wird allein deren Ablehnung deutlich.

Auch liegt es nicht fern, dass derartige Abbildungen einer Wiederbelebung nationalso­zialistischen Gedankenguts oder ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen dienen. Eine Maske mit einem Symbol des Nationalsozialismus erweckt bei einem ein­sichtigen Betrachter ohne Weiteres den Eindruck, die Verwendung des Hakenkreuzes werde in der Bundesrepublik Deutschland geduldet (vgl. BGHSt 25, 133).“

Edit: Der Beitrag hatte zunächst eine andere Überschrift. Aber mit „Hakenkreuz“ im Titel wird er bei FB als gewaltverherrlichendes Spam eingeordnet. So viel zur KI 🙂 .

Ehemaliger Vereinsvorstand im Vereinsregister, oder: Löschungsanspruch nach DSGVO

Vereinsrecht- 11. Aufl.

Und dann als zweite Entscheidung im „Kessel Buntes“ etwas zum Vereinsrecht. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 04.06.2024 – II ZB 10/23. In dem hat der BGH entschieden, dass ein ehemaliger Vereinsvorstand nach einem gewissen Zeitablauf gemäß Art. 17 Abs.1 DSGVO einen Anspruch auf Löschung seiner personenbezogenen Daten aus dem Vereinsregister haben kann.

Ich stelle hier nur die Leitsätze des BGH ein. wegen der Einzelheiten bitte im Volltext nachlesen:

1. Ein früheres Vereinsvorstandsmitglied kann nach seinem Ausscheiden aus dem Amt gegen das Registergericht einen Anspruch auf Löschung seiner im Vereinsregister eingetragenen personenbezogenen Daten aus den im automatisierten Verfahren zum unbeschränkten Abruf aus dem Vereinsregister im Internet bereitgestellten Daten gemäß Art. 17 Abs. 1 DS-GVO haben.

2. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, deren Gewichtung maßgeblich von dem seit dem Ausscheiden des Vorstandsmitglieds verstrichenen Zeitraum bestimmt wird.

3. § 79 Abs. 1 und 2 BGB (i.V.m. § 33 VRV) sind insoweit im Lichte der DSGVO einschränkend auszulegen.

Und dann <<Werbemodus an>> der Hinweis auf mein „Vereinsrecht, 11. Aufl. 2023“, das man hier bestellen kann. <<Werbemodus an>>.

Zeugnis für den Referendar in der Anwaltsstation, oder: Das Zeugnis ist unverzüglich zu erteilen

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Im „Kessel Buntes“ wird es dann heute wirklich bunt.

Zunächst kommt hier eine Entscheidung des AGH Hamm, und zwar der AGH Hamm, Beschl. v. 23.08.2024 – 2 AGH 12/18. Gestritten worden ist in dem Verfahren um ein Zwangsgeld, das gegen eine Rechtsanwältin festgesetzt worden ist, die mit der Ausstellung des Zeugnisses für eine ihr zur Ausbildung zugewiesene Referendarin erheblich in Verzug war. Das Zwangsgeld ist zwar inzwischen aufgehoben worden, der AGH sagt bei der Begründung der Kostenentscheidung zu Lasten der Rechtsanwältin aber etwas zur Berechtigung der Festsetzung:

„Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem der Vorstand der Antragstellerin in seiner Sitzung vom 07.06.2018 die Aufhebung des Zwangsgeldes beschlossen hat. Aufgrund der Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung hat sich das Antragsverfahren erledigt (vgl. Böhnlein in Feuerich/Weyland, BRAO, 8.Aufl., § 58 Rn. 16).

III.

Der Antragsstellerin sind gem. §§ 197, 197 a BRAO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Über die angefallenen Kosten ist im Fall der Erledigung nach den §§ 464 StPO, 197a BRAO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den wahrscheinlichen Verfahrensausgang im Falle der Fortführung des Verfahrens abzustellen ist. Die Antragstellerin wäre im weiteren Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen, denn ausweislich der vorgelegten Postzustellungsurkunden ist ihr sowohl die Androhung eines Zwangsgeldes als auch die Festsetzung zugegangen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Zustellurkunden der Deutschen Post AG unrichtig seien, hat die Antragstellerin nicht vorgetragen.

Unabhängig davon hat die Antragstellerin die Ursache für das gesamte Verfahren gegeben, indem sie entgegen ihrer Verpflichtung aus § 46 JAG, das Zeugnis unverzüglich nach Abschluss der Ausbildung zu erteilen (vgl. dazu Anwaltsgericht Köln, Beschluss vom 12.10.2011 – 10 EV 160/10), nicht nachkam, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung und mehrmonatiger Verzögerung ihrer Verpflichtung nachkam.

Daher entspricht es dem billigen Ermessen, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.W

Pauschgebühr im Strafvollstreckungsverfahren, oder: Mit falscher Begründung mal wieder abgelehnt

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Und im zweiten Posting dann der KG, Beschl. v. 23.09.2024 – 1 AR 1/24 – zur Pasuchgebühr nach § 51 RVG, die (natürlich) nicht gewährt worden ist:

„Der Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr von 228,48 Euro (nach dem Antrag bestehend aus: einer Terminsgebühr i.H.v. 192,00 Euro gemäß VV Nrn. 4202, 4203 RVG zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. 36,48 Euro) ist unbegründet.

Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 51 RVG sind aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Bezirksrevisors des Kammergerichts vom 24. Juli 2024, die dem Antragssteller bekannt ist, nicht gegeben.

Eine Pauschvergütung ist nicht schon dann zu bewilligen, wenn das Verfahren besonders umfangreich und/oder besonders schwierig war. Sie kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die gesetzlichen Gebühren augenfällig unzureichend und unbillig sind, weil die anwaltliche Mühewaltung sich von sonstigen – auch überdurchschnittlichen -Sachen in exorbitanter Weise abhebt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 – 4 StR 267/11 – juris, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 9. November 2015 -1 ARs 20/15 -). Denn die Pauschvergütung dient allein dem Zweck, unzumutbare Belastungen des Pflichtverteidigers in angemessener Weise auszugleichen. Der Gesetzgeber hat durch das eigenständige Kriterium der Unzumutbarkeit den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 RVG zugleich einschränken und den Ausnahmecharakter dieser Regelung zum Ausdruck bringen wollen (vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 291). Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, richtet sich nach dem Umfang der Tätigkeit des Verteidigers in dem gesamten Verfahren (vgl. Senat Beschluss vom 23. September 2015 – 1 ARs 5/15). So kann ein erhöhter Arbeits- und Zeitaufwand in einem Verfahrensabschnitt durch eine unterdurchschnittliche Inanspruchnahme in anderen Teilen mit der Folge kompensiert werden, dass mit den im Vergütungsverzeichnis des RVG bestimmten Gebühren in der Summe die erbrachte Tätigkeit des Rechtsanwalts noch ausreichend bezahlt ist.

Eine unter Berücksichtigung-der danach geltenden Maßstäbe ausgerichtete Gesamtschau ergibt, dass die Inanspruchnahme des Antragsstellers mit den gesetzlich bestimmten Gebühren in Höhe von 722,33 Euro (1 x Verfahrensgebühr nach VV Nrn. 4201, 4200 Nr. 1 a RVG von 395,00 Euro und 1 x Terminsgebühr nach W Nm. 4203, 4202 RVG von 192,00 Euro, 1 x VV Nr. 7002 RVG von 20,00 Euro zuzüglich (19 % Mehrwertsteuer) zumutbar vergütet ist.

Zwar musste der Antragsteller in dem Verfahren an zwei Anhörungsterminen (21. April 2024 und 19. Mai 2023) teilnehmen, weil sein Mandant am 21. April 2023 unverschuldet nicht teilnehmen konnte. Jedoch begründet dies kein unzumutbares Sonderopfer, das durch eine Pauschvergütung kompensiert werden müsste. Der Antragsteller selbst stützt seinen Antrag allein auf dem Umstand, dass es zu zwei Anhörungsterminen gekommen ist, ohne substantiiert darzulegen, wieso sein Arbeitsaufwand hierdurch erheblich und unzumutbar geworden sein soll, wozu er im Rahmen des Verfahrens nach § 51 RVG allerdings verpflichtet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 23. April 2024 – 1 AR 17/23 – m.w.N.). Aus dem Wortlaut des VV 4202 RVG im Vergleich zu den sonstigen Regelungen VV Nrn. 4108, 4114, 4120, 4126 und 4132 RVG, in denen die Gebührentatbestände für Terminsgebühren definiert werden, ergibt sich, dass im Strafvollstreckungsverfahren, entsprechend der Regelung in § 15 Abs. 2 RVG, nur eine Terminsgebühr geltend gemacht werden kann, auch wenn mehrere Anhörungstermine erforderlich sind (vgl. KG, Beschluss vom 26. Mai 2006 – 5 Ws 258/06 -, juris; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., VV 4200-4207 Rn. 8 m.w.N.). Vor dem Hintergrund hätte der Antragsteller konkret vortragen müssen, wieso er entgegen der gesetzlichen Wertung ein Sonderopfer erbracht haben will.

Schließlich ergibt sich, wie vom Bezirksrevisor zutreffend dargelegt, aus der Aktenlage ebenfalls keine exorbitante Mühewaltung des Antragstellers, die eine Pauschvergütung rechtfertigen könnte. Der Antragsteller betreut den Untergerbachten seit vielen Jahren, ist mit dessen psychischen Erkrankung und der Unterbringungssituation vertraut, eine umfängliche und arbeitsintensive Einarbeitung war daher nicht nötig.“

Dazu könnte man eine Menge schreiben. Aber es lohnt nicht. Die OLG interessiert es nicht. Sie beharren auf der falschen Rechtsprechung des BGH zur „exorbitanten Mühewaltung“, die dem RVG widerspricht. Aber der BGH und die OLG wissen es eben besser bzw. meinen, es besser zu wissen. Auch die Ansicht des KG zur Kompensation ist falsch. Aber auch daran hält man fest getreu dem Grundsatz: Einmal falsch, immer falsch.

Zutreffend ist es aber, dass der Kollege hier sicherlich besser ein wenig mehr zur Begründung hätte vortragen sollen. Aber egal. Denn dem KG wäre sicherlich etwas eingefallen, warum das dann auch noch nicht gereicht hätte.

Nur für den Vorführtermin bestellter Pflichtverteidiger, oder: Grund-, Verfahrens-, Terminsgebühr

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Und dann – es ist Freitag – heute Gebührenentscheidungen.

Zunächst kommt hier der AG Braunschweig, Beschl. v. 27.09.2024 – 4 Ds 210 Js 8094/24 (33/24) , der sich mal wieder/noch einmal zur Frage des Umfangs des Gebührensanspruchs des Pflichtverteidgers, der nur für die Wahrnehmung eines Vorführtermins beigeordnet wird, äußert. Das AG sagt: Der Verteidiger verdient alle Gebühren:

„Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

Dem Verteidiger stehen vorliegend auch im Rahmen einer auf die Haftbefehlsverkündung gemäß § 115 StPO beschränkten Beiordnung sowohl die Terminsgebühr Nr. 4103 VV RVG als auch die Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG und die Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG nebst Auslagenpauschale zu.

Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG regelt die Vergütung des Verteidigers. Liegt ein Verteidigungsverhältnis vor, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich die Tätigkeit insbesondere auch in den Fällen des sogenannten Terminvertreters auf die Wahrnehmung eines einzelnen Termins beschränkt. Die Beiordnung, auch für einen Termin, begründet ein eigenständiges Beiordnungsverhältnis in dessen Rahmen der Pflichtverteidiger die Verteidigung umfassend und eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Eine gebührenrechtlich unterschiedliche Behandlung dieses Verteidigers gegenüber dem Hauptverteidiger ließe eine Entwertung des Instituts der Pflichtverteidigung und damit einhergehend des Rechts des Angeklagten auf eine effektive rechtsstaatliche Grundsätzen genügend Verteidigung besorgen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2010, 2 Ws 129/10 Juris, Randnr. 6; OLG München, Beschluss vom 23.10.2008 — 4 Ws 140(08) NStZ-RR 2009, 32 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Diese Grundsätze gelten vorliegend auch für die Verteidigung im Rahmen einer Haftbefehlseröffnung nach § 115 StPO. Es besteht kein sachlich gerechtfertigter Anlass, die Verteidigung im Verfahren nach § 115 StPO gebührenrechtlich anders zu beurteilen, als eine solche im Rahmen der Hauptverhandlung. Die Freiheit des Betroffenen stellt ein Grundrecht dar. Der in seinem Grundrecht durch die Haftanordnung verletzte Betroffene hat ein Recht auf effektive Verteidigung sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs als auch hinsichtlich der Annahme der Haftgründe (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24.01.2024 — 3 Ws 50/23; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2024 — 2 Ws 412/24).

Vorliegend war eine Erstberatung noch nicht erfolgt; daher war — unabhängig von der später erfolgten Beiordnung eines Verteidigers für das Verfahren — eine umfassende Beratung zur Verteidigungsstrategie im Rahmen der Vorführung nach § 115 StPO zwingend geboten. Es war zu entscheiden, ob der Beschuldigte sich durch eine Einlassung bereits zum frühen Zeitpunkt verteidigt und dadurch gegebenenfalls das Verfahren abkürzt oder sich eine geständige Einlassung auf die Frage einer Außervollzugsetzung des Haftbefehls auswirken kann bzw. ob andere Umstände hier geringe Tatbeute, eine Außervollzugsetzung rechtfertigen. Die gewählte Vorgehensweise kann sich gegebenenfalls bestimmend für das Verteidigungsverhalten im weiteren Verfahrensverlauf auswirken.“

Die Entscheidung ist zutreffend. Wir werden in der Sache dann abersicherlich noch einmal etwas lesen. Das wird die Landeskasse nicht hinnehmen.