Kategoriearchiv: BGH

Unfall I: Fiktive Abrechnung eines Totalschadens, oder: Maßgeblicher Zeitpunkt für Wiederbeschaffungswert

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Heute gibt es dann mal wieder etwas Zivilrecht, und zwar vom BGH.

Als erste Entscheidung kommt hier das BGH, Urt. v. 24.03.2026 – VI ZR 165/25 – zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung eines  Totalschadens.

Der Kläger hat die beklagte Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung wegen eines Verkehrsunfalls, der sich im Mai 20218 ereignet hat, auf Ersatz restlichen Sachschadens in Anspruch genommen. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens beim BGh war nur noch die Bemessung des Wiederbeschaffungswerts eines als Fahrschulwagen genutzten Pkw bei Abrechnung eines wirtschaftlichen Totalschadens auf Gutachtenbasis.

Der Kläger veräußerte den beschädigten Pkw noch im Jahr 2018 und beschaffte ein Ersatzfahrzeug, das er seitdem als Fahrschulwagen einsetzte. Das AG hatte für die Schadensberechnung auf den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Wiederbeschaffungswert abgestellt. Das LG hat hingegen den Wiederbeschaffungswert für das Jahr 2018 zugrunde gelegt, der vom Gutachter mit einem geringeren Wert ermittelt wurde und reduzierte den zugesprochenen Betrag entsprechend.

Der BGH hat das LG-Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Die Annahme des LG, bei fiktiver Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen, ist aus Sicht des BGH nicht zutreffend:

„1. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte ist nach diesem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 9 mwN). Darüber hinaus gilt für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 11; vom 26. Mai 2023 – VI ZR 274/22, NJW 2023, 2421 Rn. 8; vom 29. Oktober 2019 – VI ZR 45/19, NJW 2020, 144 Rn. 11 f. mwN).

Der Geschädigte eines Kraftfahrzeugsachschadens hat bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiert hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufrieden gibt (vgl. Senatsurteile vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24, VersR 2025, 828 Rn. 12; vom 12. Oktober 2021 – VI ZR 513/19, NJW 2022, 543 Rn. 19; vom 24. Januar 2017 – VI ZR 146/16, NJW 2017, 1664 Rn. 6; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13, VersR 2014, 214 Rn. 10; jeweils mwN).

Entscheidet sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis in Höhe der Kosten einer fiktiven Ersatzbeschaffung, bemisst sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h. nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens in unbeschädigtem Zustand und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung ist mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies ist der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden muss, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (vgl. Senatsurteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, VersR 2017, 1089 Rn. 7 mwN).

Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld ist – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Verfahrensrechtlich ist, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung, maßgeblich. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 11 mwN). Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen ist, in dem der Zustand im Sinne von § 249 BGB hergestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 13 mwN).

2. Danach ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger maßgeblich. Dass die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr hat es die Beklagte – unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs – zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten ist im Streitfall nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzustellen, weil im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) die gedachte Herstellung von diesem durchzuführen gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 15 ff. mwN). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lässt sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht herleiten und würde die oben genannten Grundsätze in ihr Gegenteil verkehren (Senat aaO Rn. 15). Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit kommt nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden kann (Senat aaO Rn. 17). Das kann etwa im Hinblick auf einen geltend gemachten Nutzungs- oder Verdienstausfallschaden der Fall sein, dessen Höhe bei einer Verzögerung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung immer weiter zunimmt (vgl. zu solchen Fällen BGH, Urteil vom 14. April 2010 – VIII ZR 145/09, NJW 2010, 2426 Rn. 32; OLG Saarbrücken, Urteil vom 27. Februar 2007 – 4 U 470/06-153, juris Rn. 25; OLG Düsseldorf, ZfSch 1997, 253, juris Rn. 6). Im Streitfall, in dem allein der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Rede steht, ist dagegen kein Grund ersichtlich, weshalb abweichend von der Regel, dass es Sache des Schädigers ist, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (vgl. Senatsurteil vom 18. Februar 2020 – VI ZR 115/19, VersR 2020, 776 Rn. 17 mwN), eine Obliegenheit des Klägers bestanden haben sollte, das Ersatzfahrzeug vor der vollständigen Finanzierung durch die Beklagte anzuschaffen.

Anders als das Berufungsgericht meint, spricht vorliegend auch nicht der oben genannte Grundsatz, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“ soll, für die Maßgeblichkeit des vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelten Wiederbeschaffungswerts. Zwar hat der Senat in seinem vom Berufungsgericht insoweit angeführten Urteil vom 3. Dezember 2013 (VI ZR 24/13, VersR 2014, 214) unter anderem gestützt auf diesen Grundsatz ausgeführt, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten beläuft, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lässt, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten hat, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten (aaO Rn. 11 f.). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, im Streitfall sei der vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelte Wiederbeschaffungswert für die fiktive Schadensberechnung maßgeblich. Denn zum einen ist – anders als bei einer Reparatur entsprechend dem vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachten – die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht ohne weiteres mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen, die der Geschädigte mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis verlangt. Eine solche Gleichsetzung kommt nur in Betracht, wenn der angeschaffte Ersatz dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig ist. Der Kläger weist insoweit zu Recht darauf hin, dass das angeschaffte Ersatzfahrzeug für den Geschädigten auch dann den Zweck des Unfallfahrzeugs erfüllen kann, wenn es wirtschaftlich geringwertiger ist, also keine zwingende Wertkorrelation zwischen Unfall- und Ersatzfahrzeug besteht. Zum wirtschaftlichen Wert des vom Kläger als Ersatz für den Unfallwagen angeschafften Fahrzeugs hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Zum anderen müssten bei einer Übertragung des in der genannten Senatsentscheidung formulierten Grundsatzes auf den Fall der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands die vom Kläger insoweit auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten dem tatsächlich von ihm für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag (abzüglich des realisierten Restwerts des Unfallfahrzeugs) gegenüber gestellt werden, um beurteilen zu können, ob er aus dem Schadensfall bei Abrechnung auf Basis des Gutachtens einen unzulässigen Vorteil ziehen würde. So ist das Berufungsgericht aber nicht vorgegangen. Vielmehr hat es seiner Bestimmung der Schadenshöhe den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs auf Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobiltreuhand ermittelten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zugrunde gelegt.“

StGB III: Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, oder: Sexueller Missbrauch durch den Therapeuthen

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Und dann kommt hier zum Tagesschluss noch der BGH, Beschl. v. 10.02.2026 – 4 StR 466/25.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses verurteilt. Dagegen die Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO):

„1. Das Landgericht hat – soweit hier relevant – im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte verfügte über eine sektorale Heilerlaubnis als „Heilpraktiker auf dem Gebiet der Psychotherapie“. Ab November 2022 nahm die Nebenklägerin in seinen Praxisräumen Therapiesitzungen bei ihm wahr, um ihre schwere Depression (ICD-10: F32.2) behandeln zu lassen. Die ersten Therapiestunden fanden statt, als sich die Nebenklägerin nach akuter Suizidalität noch in einem mehrwöchigen stationären Aufenthalt im LVR-Klinikum befand. Dort wurde ihr die vorstehende und dem Angeklagten bekannte Diagnose gestellt.

Ab Dezember 2022 kam er im Rahmen der Therapiesitzungen zunehmend auf das Thema Sexualität zu sprechen. Er stellte einen Zusammenhang zwischen ihrer Depression und dem von ihr geschilderten Entzug von Zärtlichkeiten und körperlicher Nähe durch ihren Lebensgefährten her. Der Angeklagte betonte wiederholt, dass eine ausgelebte Sexualität bei Depressionen sehr wichtig sei, und rückte die sexuellen Vorlieben der Nebenklägerin in den Mittelpunkt der Gespräche, was dieser anfänglich unangenehm war. Er wollte die Ausrichtung und Einengung der Therapiegespräche auf das Thema Sexualität schließlich für die Vornahme sexueller Handlungen mit der (erkennbar verunsicherten) Nebenklägerin nutzen. Diese ging davon aus, dass die Ausübung ihrer Sexualität sich als wesentlicher Teil der Therapie darstelle, und fühlte sich zu dem Angeklagten hingezogen.

In der Therapiesitzung vom 13. Januar 2023 küsste der Angeklagte die Nebenklägerin, was sie erwiderte. Er öffnete sodann ihre Bluse und liebkoste ihre Brüste, zudem führte er ihre Hand an seinen entblößten erigierten Penis. Die von dieser Entwicklung des Geschehens überrumpelte und verunsicherte Nebenklägerin zog nach kurzer Zeit ihre Hand weg und rief „Stopp“. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab. Er fragte sie, warum sie so etwas Schönes sabotiere, und sagte ihr zum Abschluss, das nächste Mal solle sie vorbereitet sein, der gemeinsame Sex werde vollkommen sein und der Nebenklägerin helfen (Fall 1). Für die nächste Therapiestunde am 20. Januar 2023 hatte sich die Nebenklägerin entschlossen, den Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten zuzulassen, allerdings nur unter Verwendung eines – von ihr mitgeführten – Kondoms. Letzteres lehnte der Angeklagte, hierauf angesprochen, jedoch ab. Auf einer in den Praxisräumen ausgeklappten Couch vollzog er schließlich den vaginalen Geschlechtsverkehr an der Nebenklägerin, obgleich sie ihm hierbei noch mehrfach sagte „Nein, nicht ohne Kondom“ (Fall 2).

2. Der Schuldspruch hat – über die rechtsfehlerfrei bejahte Vergewaltigung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2022 – 3 StR 372/22 Rn. 12 ff.) hinaus – auch insoweit Bestand, als die Strafkammer den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses schuldig gesprochen hat.

a) Die Strafkammer hat insoweit § 174c Abs. 2 StGB als verwirklicht angesehen. Dies steht allerdings mit der – von ihr für den vorliegenden Fall abgelehnten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Einklang, wonach Täter des § 174c Abs. 2 StGB nur Personen sein können, die anders als der Angeklagte über eine Approbation als „Psychotherapeut“ verfügen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) und die sich bei der Behandlung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedienen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2024 – 1 StR 423/23 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 29. September 2009 – 1 StR 426/09, BGHSt 54, 169 Rn. 8 ff.; kritisch dazu etwa TK-StGB/Eisele, 31. Aufl., § 174c Rn. 8; Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6a ff.; von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202; Renzikowski, NStZ 2010, 694).

b) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob er sich dieser Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs anschließen könnte. Denn im vorliegenden Fall wird der Schuldspruch – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausführt – jedenfalls von § 174c Abs. 1 StGB getragen.

aa) Eine Person ist dem Täter im Sinne des § 174c Abs. 1 StGB wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut, wenn sie aufgrund eines der genannten Zustände eine fürsorgerische Tätigkeit des Täters entgegennimmt. Dabei ist nicht erforderlich, dass tatsächlich eine behandlungsbedürftige Krankheit oder eine Behinderung vorliegt, sofern nur die betroffene Person subjektiv eine Behandlungs- oder Beratungsbedürftigkeit empfindet (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Februar 2021 – 4 StR 364/19, BGHSt 65, 313 Rn. 7 mwN; Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 26). Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Täter eine aufgrund des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses bestehende Autorität oder Vertrauensstellung gegenüber dem Opfer – auch mit dessen Einverständnis – zur Vornahme sexueller Handlungen ausnutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 28; Urteil vom 14. April 2011 – 4 StR 669/10, BGHSt 56, 226 Rn. 27 ff.). Die formale berufliche Qualifikation des Täters ist hier unmaßgeblich (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/8267 S. 7; BGH, Beschluss vom 7. April 2020 – 3 StR 44/20 Rn. 27).

bb) Diese Voraussetzungen liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen vor. Die Nebenklägerin war dem Angeklagten im Rahmen der Therapiegespräche zwecks Linderung der ihr diagnostizierten schweren Depression, die eine seelische Krankheit im Sinne des Tatbestandes ist (vgl. MüKo-StGB/Renzikowski, 5. Aufl., § 174c Rn. 17), zur Behandlung anvertraut. Infolge der von ihm hergestellten Verknüpfung des erwünschten Therapieerfolgs mit sexuellen Handlungen hat der Angeklagte durch deren Vornahme zudem das Behandlungsverhältnis missbraucht.

cc) Der Strafbarkeit des Angeklagten nach § 174c Abs. 1 StGB steht eine ggf. mit der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vorliegend zu verneinende „psychotherapeutische Behandlung“ im Sinne von § 174c Abs. 2 StGB nicht entgegen. Deren Aufnahme in den Normtext diente vor allem der Klarstellung, weil die in § 174c Abs. 1 StGB gewählten Begrifflichkeiten Zweifel wecken könnten, ob hiermit auch Behandlungen nur leichterer bzw. vorübergehender Beeinträchtigungen der seelischen Befindlichkeit erfasst seien (so BT-Drucks. 13/8267 S. 7; vgl. ferner Fischer, StGB, 73. Aufl., § 174c Rn. 6b). Vor diesem Hintergrund bieten weder der Gesetzeszweck noch die -historie einen Anhalt für ein Exklusivitätsverhältnis beider Tatbestände in dem Sinne, dass eine dem allgemeinen Begriffsverständnis (vgl. dazu von Heintschel-Heinegg/Kudlich, NStZ 2025, 202, 203), ggf. aber nicht § 174c Abs. 2 StGB unterfallende „psychotherapeutische Behandlung“ die Anwendung von § 174c Abs. 1 StGB – unter dessen Voraussetzungen – sperren könnte (vgl. Renzikowski, NStZ 2010, 694, 696; s. auch zu den anders gelagerten Fällen der Gesetzeseinheit allgemein Fischer/Lutz, StGB, 73. Aufl., Vor § 52 Rn. 39 ff.).

c) Der Schuldspruch bedarf schon wegen der einheitlichen Gesetzesüberschrift des § 174c StGB keiner Änderung (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO). Zudem steht § 265 StPO nicht entgegen, eine Strafbarkeit nach § 174c Abs. 1 StGB zu bejahen. Denn der Senat kann ausschließen, dass sich der zur Sache schweigende Angeklagte effektiver gegen einen hierauf anstelle von § 174c Abs. 2 StGB gestützten Tatvorwurf hätte verteidigen können. Bereits die zugelassene Anklage enthielt alle insoweit relevanten Tatsachen, gegen deren Feststellung sich der Angeklagte ohnehin im Hinblick auf einen Missbrauch des Behandlungsverhältnisses zu verteidigen hatte.“

StGB II: War es räuberischer Diebstahl oder Raub?, oder: War der Gewahrsam schon gebrochen?

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Im zweiten Posting dann der BGH, Beschl. 07.04.2026 – 4 StR 20/26 -, der sich zur Frage: Raub oder räuberischer Diebstahl verhält.

Das LG war von räuberischem Diebstahl ausgegangen, der BGH sieht das anders und ändert den Schuldspruch in Raub:

„1. Der Schuldspruch ist dahingehend neu zu fassen, dass der Angeklagte nicht des besonders schweren räuberischen Diebstahls, sondern des besonders schweren Raubes schuldig ist.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer befand sich eine Metallgitterbox mit später vom Angeklagten entwendeten Gerüstteilen auf einem Lagerplatz auf dem Grundstück des Geschädigten. Dieser Lagerplatz war mit einem Bauzaun zu dem auf das Grundstück führenden Schotterweg abgegrenzt. Der Angeklagte öffnete die Verbindungen zwischen den Zaunelementen so weit, dass er durch Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeuggespann mit dem Anhänger durch die entstandene Lücke fahren konnte. Der Anhänger kam auf dem ehemals umzäunten Gelände zum Stehen, das Zugfahrzeug des Gespanns stand schräg auf dem Schotterweg mit der Fahrzeugfront zur Straße. Der Angeklagte und der Zeuge S. entnahmen die Absturzsicherungen und Abstützungen für Flachdacharbeiten aus der Metallgitterbox und luden diese auf den Anhänger auf. Noch während sie die letzten Gerüstteile aufluden, kam der Geschädigte zum Grundstück, stellte den Angeklagten und den Zeugen S. zur Rede und forderte den Angeklagten mit Nachdruck zum Abladen der Gerüstteile auf. Der Angeklagte wollte die Gerüstteile nicht wieder hergeben. Er entschloss sich mit den aufgeladenen Gegenständen zu fliehen, gab vor, sein Mobiltelefon holen zu wollen, ging schnellen Schritts zum Auto, startete den Motor und fuhr mit starker Beschleunigung auf den ihm den Fahrtweg versperrenden Geschädigten zu, wobei er erkannte, dass er diesen durch einen Anstoß mit seinem Fahrzeug erheblich verletzen könnte, was er zumindest billigend in Kauf nahm. Der Geschädigte versuchte noch auszuweichen, wurde aber vom Fahrzeug am rechten Knie erfasst und erlitt eine schmerzhafte Prellung am Knie und Hautabschürfungen. Der Angeklagte fuhr mit seinem Gespann mit den aufgeladenen Gerüstteilen davon.

b) Unter Zugrundelegung dieser Feststellungen liegt kein räuberischer Diebstahl vor.

aa) Der Tatbestand des § 252 StGB setzt voraus, dass der Diebstahl vollendet ist, mithin der für die Wegnahme erforderliche Gewahrsamsbruch bereits vor Einsatz des Nötigungsmittels stattgefunden hat. Für die Begründung eigenen Gewahrsams im Sinne eines von Herrschaftswillen getragenen Herrschaftsverhältnisses ist entscheidend, ob der Täter die Herrschaft über die Sache derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine wesentlichen Hindernisse mehr entgegenstehen, er sie ohne Behinderung durch den bisherigen Gewahrsamsinhaber ausüben und dieser seinerseits ohne Beseitigung der Verfügungsgewalt des Täters nicht mehr über die Sache verfügen kann. Nach den hierfür maßgeblichen Anschauungen des täglichen Lebens genügt bei leicht beweglichen Sachen regelmäßig schon ein Ergreifen und Festhalten beziehungsweise das offene Wegtragen als Wegnahmehandlung, ohne dass dem eine Beobachtung des Tathergangs oder eine alsbaldige Entdeckung entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – 6 StR 628/21, NStZ 2023, 237 Rn. 7). Demgegenüber kann sich bei größeren und schwereren Sachen, deren Abtransport mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, eine andere Bewertung ergeben, wonach für den Gewahrsamsbruch je nach den Umständen des Einzelfalls beispielsweise ein Verbringen aus einem mit einem Zaun gesicherten Herrschaftsbereich (vgl. OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2005, 140) oder eine abgeschlossene Verladung (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1981 – 3 StR 182/81, NStZ 1981, 435) erforderlich sein kann.

bb) Nach diesen Maßgaben war noch kein Gewahrsamsbruch erfolgt, als der vom Geschädigten zur Rede gestellte Angeklagte sich entschloss, mit dem Fahrzeuggespann und den aufgeladenen Gerüstteilen das Weite zu suchen.

Bei den Gerüstteilen aus der Metallgitterbox, die der Angeklagte und der Zeuge S. gemeinsam auf den Anhänger luden, um diese abtransportieren zu können, handelt es sich nicht um leicht bewegliche Teile, die einfach eingesteckt oder ergriffen und mitgenommen werden konnten. Der Angeklagte befand sich noch nicht im Auto, dessen Motor abgestellt war. Der Geschädigte stand in seinem Fahrtweg zur Straße. Da zudem der Anhänger mit den Gerüstteilen noch auf dem umzäunten Lagerplatz und damit im Herrschaftsbereich des Geschädigten stand, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte bereits Sachherrschaft erlangt hat, die er ohne wesentliche Hindernisse und ohne Behinderung durch den Geschädigten ausüben konnte. Auch ein Angeklagter, der mit seinem Mittäter auf einem teilweise eingezäunten fremden Betriebsgelände beim Beladen des mitgeführten Transporters mit dort in einem Container gelagerten Metallschrott vom Firmeninhaber überrascht wird, hat mit dem bloßen Verladen des Metalls in den Transporter auf dem Betriebsgelände und damit noch innerhalb der Gewahrsamssphäre des Geschädigten den Gewahrsam des Eigentümers lediglich gelockert und selbst noch keinen eigenen Gewahrsam an dem Diebesgut begründet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 StR 191/14).

c) Jedoch liegen nach den Urteilsgründen die Voraussetzungen eines besonders schweren Raubes vor.

Indem der Angeklagte, der die Gerüstteile behalten und die uneingeschränkte Sachherrschaft über sie erlangen wollte, um sie seinem Plan gemäß gewinnbringend verkaufen zu können, sein Fahrzeug einsetzte, um sich die Durchfahrt mit seinem Auto mitsamt Anhänger und Gerüstteilen zu erzwingen, wobei er den Geschädigten am rechten Knie erfasste, hat er den Tatbestand des Raubes nach § 249 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt und dabei ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet.“

Strafe bleibt natürlich „unberührt“. 😀

StGB I: Betrug zu Lasten einer Prostituierten, oder: Geplante Wegnahme nach dem Geschlechtsverkehr

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Und dann geht es heute weiter mit StGB-Entscheidungen.

Ich eröffne mit dem BGH, Beschl. v. 17.03.2026 – 3 StR 35/26 -. Gegenstand des Beschlusses: Betrug zu Lasten einer Prostituierten.

Das LG hat den Angeklagten u.a. wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub und mit Betrug verurteil. Die Revision des Angeklagten hatte insoweit Erfolg:

„2. Während der Schuldspruch im Fall II. 2. der Urteilsgründe und die Einziehungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lassen, deckt die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils hinsichtlich des Schuldspruchs im Fall II. 1. der Urteilsgründe einen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Angeklagte hat sich insofern wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit schwerem Raub, nicht aber auch in weiterer Tateinheit wegen Betruges strafbar gemacht. Dies führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Im Einzelnen:

a) Nach den vom Landgericht zum Fall II. 1. der Urteilsgründe rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen suchte der Angeklagte am 30. Januar 2025 in einem Bordell eine Prostituierte in der Absicht auf, sie nach gegen Bezahlung einvernehmlich vollzogenem Geschlechtsverkehr unter Vorhalt einer Pistole in seine Gewalt zu bringen und zu fesseln. Er wollte sodann entweder die Geschädigte zur Herausgabe des von ihr besessenen Bargeldes bewegen oder ihr dieses wegnehmen. Hierfür bewaffnete er sich mit einer nicht ausschließbar ungeladenen Softairpistole als Drohmittel, die einer Pistole Walther P 99 zum Verwechseln ähnlich sah. Zudem führte er Kabelbinder mit sich, um das Tatopfer mit diesen an den Extremitäten zu fesseln.

Der Angeklagte einigte sich mit der Prostituierten auf den Vollzug von Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung von 120 € und übergab ihr Bargeld in dieser Höhe. In der irrigen Annahme, der Angeklagte wolle ihr das Geld als Entlohnung für den Sexualkontakt dauerhaft überlassen, führte die Geschädigte mit ihm anschließend einvernehmlich vaginalen Geschlechtsverkehr durch.

Danach richtete der Angeklagte seinem Tatplan entsprechend seine Softairpistole auf die Prostituierte, die diese für eine scharfe Schusswaffe hielt, und fesselte sie mit den hierfür mitgeführten Kabelbindern an den Händen. Nun forderte er sie zur Herausgabe ihres Bargeldes auf. Angesichts der Bedrohung mit der Waffe und ihrer Fesselung leistete die verängstigte Geschädigte keinen Widerstand, rief nicht um Hilfe und versuchte auch nicht, aus ihrem Zimmer zu fliehen, sondern zeigte dem Angeklagten in einem angrenzenden Nebenraum ihre Handtasche. Dieser entnahm der Angeklagte das von ihm zuvor gezahlte Bargeld in Höhe von 120 €, um es für sich zu behalten. Sodann drängte er das Tatopfer auf dessen Bett und fesselte es dort überdies an den Füßen, so dass die Geschädigte das Bett nicht verlassen konnte. Danach durchsuchte er den Nebenraum nach weiterem Bargeld, wurde jedoch nicht fündig. Anschließend verließ er das Bordell mit den (wieder-)erlangten 120 €. Erst jetzt rief die Geschädigte um Hilfe, woraufhin sie von einer anderen Prostituierten befreit wurde.

b) Dieser Sachverhalt begründet zwar eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit schwerem Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB (s. zur Rechtswidrigkeit der Zueignung des vom Angeklagten aus der Handtasche des Opfers entnommenen Bargelds wegen des nach § 1 Satz 1 ProstG wirksamen Anspruchs der Prostituierten auf das Entgelt nach vereinbarungsgemäß vorgenommener sexueller Handlung BGH, Beschlüsse vom 21. Juli 2015 – 3 StR 104/15, BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 13 Rn. 5; vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.), nicht aber auch wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB. Zwar erbrachte die Geschädigte ihre sexuelle Dienstleistung in der vom Angeklagten bewirkten irrigen Annahme, das an sie hierfür im Voraus gezahlte Geld dauerhaft behalten zu können. Dadurch erlitt sie jedoch keinen Vermögensschaden. Denn das für ihre sexuellen Dienste vereinbarte Entgelt hatte sie bereits zuvor vereinnahmt, so dass ihr Zahlungsanspruch – ein, wie sich aus § 1 Satz 1 ProstG ergibt, strafrechtlich geschützter Vermögenswert im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2016 – 1 StR 435/15, BGHSt 61, 149 Rn. 23; vom 18. Januar 2011 – 3 StR 467/10, NStZ 2011, 278 f.) – vom Angeklagten erfüllt wurde. Eine Vermögensschädigung bewirkte der Angeklagte erst und ausschließlich durch die spätere Wegnahme des von der Prostituierten in ihrer Handtasche abgelegten Bargeldes, das zuvor bereits in ihr Eigentum übergegangen war, also durch seine Raubtat.“

VR III: Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, oder: Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung

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Und zum Schluss dann noch der BGH, Beschl. v. 21.04.2026 – 5 StR 661/25. Es geht um die Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin.

Auch hier hatte die Rüge keinen Erfolg:

„Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Rüge einer Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes (§ 250 Satz 1 StPO) wegen willkürlicher Anordnung der audiovisuellen Vernehmung der Nebenklägerin gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO ist jedenfalls deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer den Inhalt einer zuvor in der Hauptverhandlung abgegebenen Einschätzung der psychiatrischen Sachverständigen zum Zustand der Nebenklägerin nicht mitgeteilt hat.

Auf der Grundlage des Revisionsvortrags wäre die Rüge aber auch unbegründet. Gemäß § 247a Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Anordnung der audiovisuellen Vernehmung eines Zeugen unanfechtbar und deshalb nach § 336 Satz 2 StPO grundsätzlich der revisionsgerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2016 – 3 StR 84/16, NJW 2017, 181, 182). Der Ausschluss der Anfechtbarkeit erfasst auch den hier allein aus der behaupteten Verletzung des § 247a Abs. 1 Satz 1 StPO abgeleiteten Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (vgl. BeckOK-StPO/Berg, 58. Ed., § 247a Rn. 22; NK-StPO/Eisele, § 247a Rn. 45). Anhaltspunkte für Willkür sind nicht ersichtlich.“