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Ablehnung der Wiedereinsetzung in Extra-Beschluss, oder: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

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Im Samstagsnachmittagsbeitrag stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 12.05.2026 – VI ZB 13/25 – vor. Es geht um ein Wiedereinsetzungsverfahren.

Das LG hat eine Schadensersatzklage abgewiesen. Gegen das ihr am 19.11.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 1701.2025 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 26.03.2025, der Klägerin zugestellt am 27.03.2025, zurückgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung verspätet erfolgt sei. Auf diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04. 2025 reagiert und ausgeführt, es liege kein in gesetzlicher Weise ergangenes Urteil vor, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht postulationsfähig und auch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Aus diesem Grund sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das landgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Das OLG hat die Berufung im Anschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der Klägerin sei insbesondere keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie die Berufungsfrist unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt habe. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insofern auf den Beschluss vom 26. März 2025 Bezug genommen. Auch die „Gegendarstellung“ der Klägerin vom 22. April 2025 enthalte keine Ausführungen dazu, weshalb ihr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat in dem von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung schon deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist und das Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 16. Januar 2025 an seinen – nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtskräftigen – Beschluss vom 26. März 2025 gebunden war.

a) Hat das Berufungsgericht – wie im Streitfall – einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel, hier gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO also mit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150, juris Rn. 5 mwN), angegriffen werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2002 – VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14 mwN). Zwar ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft – soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt – nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14). Die Klägerin hat jedoch vor dem Berufungsgericht nach Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Sie macht selbst nicht geltend, ihr Schriftsatz vom 22. April 2025 sei als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung unter Berufung auf einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund zu verstehen.

b) Soweit die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde darauf abhebt, ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen, weshalb ihr die Fristversäumung nicht zugerechnet werden könne, vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Fürsorgepflicht, die Klägerin auf die fehlgeschlagene Übermittlung der Berufungsschrift hinzuweisen, kann dahinstehen, ob damit ein weiterer, vom Berufungsgericht noch nicht verbeschiedener Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht oder lediglich die Beurteilung des Berufungsgerichts in seinem bereits rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. März 2025 angegriffen wird, die Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Es kann auch offenbleiben, ob das Berufungsgericht ihm gegenüber der Klägerin obliegende Hinweispflichten verletzt hat und ob die versäumte Prozesshandlung, also die Berufungseinlegung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt worden ist, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 18). Denn jedenfalls hätte die Klägerin den mit ihrer Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkt bereits gegenüber dem Berufungsgericht in Reaktion auf dessen Beschluss vom 26. März 2025 geltend machen müssen, um sich nunmehr mit Erfolg auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihre Verfahrensgrundrechte berufen zu können (Grundsatz der Subsidiarität, vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2025 – VI ZB 31/24, VersR 2025, 1282 Rn. 14; vom 30. Juli 2024 – VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 12; vom 14. September 2021 – VI ZB 30/19, VersR 2022, 1125 Rn. 12; jeweils mwN).“