Autorenarchiv: Detlef Burhoff

Über Detlef Burhoff

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D. ist Autor und Herausgeber mehrerer Werke zum Straf- und Owiverfahrensrecht sowie Herausgeber der Zeitschriften StrafRechtsReport (StRR) und VerkehrsRechtsReport (VRR).

OWi I: Beim Fahren Tippen auf der E-Zigaretten-Display, oder: Das wird teuer ……

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Heute gibt es dann OWi-Entscheidungen, Ja, richtig gelesen. Den OWi-Bereich gibt es auch noch. Und da habe ich dann tatsächlich drei Entscheidungen.

Den Opener mache ich mit dem OLG OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025 – 1 ORbs 139/25 -, der ja auch bereits durch die Presse gegangen ist. Das ist der „E-Zigaretten-Beschluss, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

Das AG hat den Betroffenen wegen „verbotswidriger Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“ gem. § 23 Abs. 1a S. 2 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Nach den Feststellungen des AG befuhr der Betroffene mit seinem Kraftfahrzeug eine BAB. Hierbei habe er bewusst eine E-Zigarette mit einem Display benutzt, indem er dieses mit der rechten Hand halbhoch in Brusthöhe hielt und Tippbewegungen durchführte, um die Stärke der E-Zigarette einzustellen, wobei er seinen Blick vom Verkehrsgeschehen abwendete. Das AG hat in der Hauptverhandlung ein Lichtbild in Augenschein genommen, ausweislich dessen die E-Zigarette über ein Display verfügt, mit welchem verschiedene Dampf-Stärken und Einstellungen verändert werden können.

Das OLG hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Fortbildung des materiellen Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. OWiG). Die Frage, ob eine E-Zigarette mit Display und Einstellungsmöglichkeiten ein elektronisches Gerät darstelle, das im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO der Kommunikation, Information oder Organisation diene, sei – soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden. Die zugelassene Rechtsbeschwerde hatte dann aber keinen Erfolg:

„2. Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde des Betroffenen bleibt in der Sache selbst ohne Erfolg.

Ohne Rechtsfehler ist das Tatgericht davon ausgegangen, dass der Betroffene zur Einstellung der Dampfstärke auf das Display der E-Zigarette getippt habe. Seine Entscheidung ist daher bereits deswegen richtig, weil das von dem Betroffenen benutzte – elektronische – Gerät einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO („Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch“) ausdrücklich genannten „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) darstellt und dessen Funktionalität in Anspruch genommen wurde (vgl. zur Ladestandsanzeige einer Powerbank OLG Koblenz DAR 2021, 221). Darauf, ob der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut oder beweglich ist, kommt es nicht an (Hentschel/König-König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 23 StVO Rz. 31; Juris-PK-Straßenverkehrsrecht-Helle, Stand 21.08.2025, § 23 StVO Rz. 24).

Wollte man dies anders sehen, handelte es sich bei dem von dem Betroffenen benutzen Gerät – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Amtsgerichts und der Generalstaatsanwaltschaft – um ein solches, das (jedenfalls) Informationen bereithält, indem es die gewählte Dampfstärke der E-Zigarette ausweist, nach deren Veränderung die Information über den nunmehr gewählten Zustand ebenfalls ausgewiesen wird.

Das Gerät „dient“ auch im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO der Information. Zwar besteht die Zweckbestimmung der E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Jedoch kann von einem „Dienen“ zwanglos auch gesprochen werden, wenn – wie hier – die Hauptfunktion eines Geräts durch Hilfsfunktionen unterstützt wird. So ermöglicht etwa ein elektronischer Fahrzeugschlüssel (sog. Smartkey), der in erster Linie dem Öffnen und Verschließen des Fahrzeugs dient, das Ablesen von Informationen – etwa – über den Servicebedarf des Fahrzeugs und die Steuerung von Fahrzeugfunktionen (OLG Hamm DAR 2021, 700).

Es kann auch keinem Zweifel unterliegen, dass die eingesetzte Funktionalität des hier in Rede stehenden Geräts dasjenige Ablenkungspotential in sich birgt, das den Verordnungsgeber zum Verbot der Nutzung entsprechender Geräte bewogen hat: Anerkannt ist, dass ein verbotswidriges „Benutzen“ im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 StVO bei allen im Zusammenhang mit der fraglichen Funktion vorgenommenen Handhabungen zwischen Aufnahme und Ablegen des Geräts vorliegt (zusf. Hentschel/König-König a.a.O., § 23 StVO Rz. 32 m. N.). Das hier in Rede stehende Tippen auf das Display zur Veränderung des Stärkegrads der E-Zigarette stellt danach ein „Benutzen“ dar; es unterscheidet sich nicht wesentlich – etwa – von der sicher erfassten Veränderung der Lautstärke eines Mobiltelefons.

3. Soweit der Betroffene – in der Sache zutreffend – rügt, das Tatgericht habe im Hauptverhandlungstermin eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet, von der es in den schriftlichen Urteilsgründen wieder abgerückt sei, fehlt es jedenfalls an einer Beschwer, da die Rechtsbeschwerde durch den Senat zugelassen worden ist.“

Man mag die Entscheidung als „zu weitgehend“ empfinden, sie ist jedoch auf der Grundlage der Neuregelung des § 23 Abs. 1a StVO zutreffend. Die Vorschrift wird weit ausgelegt. Also: Finger weg, will man – wie hier – das Rauchen nicht teuer mit einer Geldbuße bezahlen.

Nachdenklich macht der Hinweis des OLG darauf, dass der „Betroffene – in der Sache zutreffend – rügt, das Tatgericht habe im Hauptverhandlungstermin eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet, von der es in den schriftlichen Urteilsgründen wieder abgerückt sei“. Mir erschließt sich nicht, nach welcher Vorschrift des OWiG das AG (!) „die Zulassung der Rechtsbeschwerde verkündet“ hat. Das OLG hat dazu nicht Stellung genommen, sondern eben nur darauf hingewiesen, es fehle „jedenfalls an einer Beschwer, da die Rechtsbeschwerde durch den Senat zugelassen worden ist“.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für den Neben- und Adhäsionsklägervertreter?

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Am Freitag hatte ich hier die Frage aus dem Rechtspflegerforum: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren für den Neben- und Adhäsionsklägervertreter? eingestellt.

Ich hatte darauf wie folgt geantwortet:

„Moin, sorry, ich verstehe den Sachverhalt nicht so ganz, daher meine Rückfrage:

Nebenkläger und Adhäsionskläger waren eine Person? Und der Kollege will seine Gebühren von wem? Vom verurteilten Angeklagten? Auch der Satz: „Ist es notwendig für die Entstehung der Gebühr, dass der Verteidiger in diesem Verfahrensstadium schon sagt, dass er Nebenklage erheben wird?“ verwirrt mich 🙂 . Ich gehe davon aus, dass es heißen muss/soll: „….. dass der Rechtsanwalt in diesem Verfahrensstadium….“, oder?

Im Übrigen habe ich gegen die Nr. 4104 VV keine Bedenken. Denn abgesehen davon, dass die Nebenklage ja offenbar zugelassen worden ist, der Rechtsanwalt also „Vertreter eines Nebenklägers“ i.S. der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG war, muss er in dem Verfahrensstadium nicht darlegen, dass Nebenklage erhoben werden wird. Er ist „Vertreter eines Nebenklägers“, auch wenn der Nebenklageantrag erst später gestellt wird.

Im Übrigen erledigt sich m.E. die Frage aber auch dadurch, dass, wenn man dem nicht folgt, der Rechtsanwalt ja wohl (zumindest) als „Vertreter des Verletzten“ i.S. der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG tätig gewesen wäre und dann deshalb die Nr. 4104 VV RVG entstanden wäre.

Und bei der Nr. 4100 VV RVG bin ich der Auffassung, dass der Umstand, dass ein Adhäsionsverfahren anhängig ist/war, keinen Einfluss auf die Höhe der übrigen Gebühren hat. Denn die Nr. 4143 VV RVG ist eine reine Wertgebühr, also vom Umfang der erbrachten Tätigkeiten unabhängig. Zudem handelt es sich bei dem Adhäsionsverfahren um ein Verfahren, bei dem letztlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen entschieden wird und daher auch ganz andere Dinge zu berücksichtigen sind. Ich kann dazu auf zwei Entscheidungen hinweisen, die man ggf. heranziehen kann. Es geht zwar nicht um die Nr. 4143 VV RVG, sondern um die Nr. 4142 VV RVG. Dazu haben das OLG Karlsruhe, RVGreport 2015, 215 = NStZ-RR 2015, 96 und das LG Rostock, RVGreport 2010, 417 = AGS 2011, 24 entschieden, dass, da die Gebühr Nr. 4142 VV RVG als Wertgebühr gem. § 51 Abs. 1 S. 2 RVG nicht durch eine Pauschvergütung erhöht werden kann, sodass die Pauschvergütung nicht an ihre Stelle tritt, insoweit erstattete Beträge auch nicht auf die Pauschvergütung anzurechnen sind. Der Rechtsgedanke dürfte bei der Nr. 4143 VV RVG entsprechend gelten.“

Widerspruch hat es nicht gegeben, vielmehr Zuspruch. Glück gehabt 🙂 .

 

Haft II: Haft gegen den ausgebliebenen Angeklagten?, oder: War der Ladung ggf. eine Übersetzung beigefügt?

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Im zweiten Haft habe ich dann mal wieder einen Beschluss zur Ungehorsamshaft bzw. zum Sicherungshaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO. Es handelt sich um den LG Essen, Beschl. v. 02.10.2025 – 64 Qs 23/25.

Das LG hat mit dem Beschluss den gegen den ausländischen Angeklagten, der zur Hauptverhandlung nicht erschienenen war, erlassenen Haftbefehl aufgehoben:

„Dabei kann die Frage, ob der Angeklagte unter der Anschrift pp. tatsächlich wohnhaft war und dort am 19.10.2024 ordnungsgemäß geladen werden konnte, offenbleiben. Ebenfalls dahinstehen kann, ob die strengen Anforderungen, die für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls ohne vorherigen Versuch der Vorführung gelten sowie die sonstigen Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit des Haftbefehlserlasses vorliegen.

Denn der Haftbefehl unterliegt, worauf die Verteidigung zutreffend hingewiesen hat, schon aus einem anderen Grund der Aufhebung.

In der richterlichen Ladungsverfügung zur Hauptverhandlung war keine Übersetzung der nach § 216 Abs. 1 StPO vorgesehenen Warnung, dass im Falle des unentschuldigten Ausbleibens die Verhaftung oder Vorführung erfolgen werde, vorgesehen. Entsprechend wurde die Warnung nicht übersetzt. Eine solche Übersetzung ist wegen des mit einer Verhaftung oder einer Vorführung verbundenen erheblichen Eingriffs erforderlich. Das Fehlen der erforderlichen Übersetzung macht zwar die Ladung nicht unwirksam, führt aber dazu, dass von den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO kein Gebrauch gemacht werden darf (vgl. OLG Bremen NStZ 2005, 527; OLG Dresden StV 2009, 348; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2010, 49; KG aaO.; Gmel in KK-StPO 8. Aufl., § 216 Rn. 5, § 230 Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 63. Aufl., § 216 Rn. 4; § 184 GVG Rn. 3; Wickern in LR-StPO 26. Aufl., § 184 GVG Rn. 9; Becker in LR-StPO 27. Aufl., § 230 Rn. 15; s. auch [zu § 412 StPO] LG Heilbronn, Urteil vom 17. Juni 2010 – 5 Ns 44 Js 7003/09 – [juris = StV 2010, 406 Ls.]). Dass der Angeklagte der deutschen Schriftsprache nicht hinreichend mächtig ist, ist nach Aktenlage offenkundig. Der Umstand, dass er bei verschiedenen Kontrollsituationen niederschwellige Angaben gegenüber Polizeibeamten im Frage-Antwort Modus machen konnte, stehen dem nicht entgegen. Vielmehr belegt der Umstand, dass die Anklageschrift übersetzt worden ist und bei der einzigen förmlichen Vernehmung des Beschuldigten ein Dolmetscher hinzugezogen worden war sowie ihm bei vorläufigen Festnahmen übersetzte Belehrungen ausgehändigt wurden, dass er der deutschen Schriftsprache gerade nicht hinreichend mächtig ist.“

Haft I: Verhältnismäßigkeit der weiteren U-Haft, oder: Vier Jahre U-Haft und Beschleunigungsgebot

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In die neue Woche starte ich dann mit zwei Haftentscheidungen.

Ich beginne mit dem OLG Köln, Beschl. v. 23.09.2025 – 2 Ws 489/24 -, der noch einmal zum Beschleunigungsgebot und zur Fortdauer der U-Haft Stelluneg nimmt.

Das AG hat gegen den verurteilten Angeklagten am 06.08.2020 einen Haftbefehl wegen Totschlags erlassen. Der Verurteilte hat sich aufgrund dieses Haftbefehls seitdem bis zum 20.12.2022 in Untersuchungshaft befunden.

Die Hauptverhandlung hat ab dem 03.03.2021 stattgefunden. Das Urteil vom 19.03.2021, durch das der Angeklagte wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden ist, hat der BGH auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 08.06.2022 insgesamt aufgehoben. Nach der Schlussverfügung des BGH vom 22.09.2022 ist das Verfahren am 10.11.2022 wieder beim LG eingegangen. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeklagten vom 28.11.2022 hat das LG den Haftbefehl mit Beschluss vom 20.12.2022 außer Vollzug gesetzt.

Während der ab dem 26.09.2023 terminierten Hauptverhandlung ist der Angeklagte an dem Fortsetzungstermin am 05.12.2023 nicht erschienen. Aus diesem Grund hat die Kammer den Haftbefehl mit Beschluss vom selben Tag wieder in Vollzug gesetzt. Seit seiner Festnahme am 08.12.2023 befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft. In der Zwischenzeit hat das LG den Angeklagten mit Urteil vom 19.12.2023 erneut wegen u.a. versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das LG hat den Haftbefehl vom 06.08.2020 aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu belassen.

Nach dem Eingang der Revisionen beider Angeklagten und der Übersendung der Akten hat der Generalbundesanwalt am 26.06.2024 die Rücksendung der Akten nach deren Eingang am 21.06.2024 veranlasst, da auf einem Protokoll vom 12.12.2023 die Unterschrift des Protokollführers fehlte. Nach der Rücksendung der Akten hat das Verfahren dem Bundesgerichtshof im Dezember 2024 vorgelegen. Mit Beschluss vom 29.01.2025 hat der Bundesgerichtshof den Schuldspruch des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass dieser wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit Todesfolge schuldig ist. Zudem ist mit der Entscheidung der Strafausspruch der beiden Angeklagten und die Nichtanordnung der Unterbringung nach § 64 StGB aufgehoben worden.

Hiernach sind die Akten am 30.06.2025 erneut beim LG eingegangen. In einem Haftprüfungstermin vom 30.07.2025 hat das LG den Haftbefehl aufrecht erhalten. Dagegen die Haftbeschwerde, die keinen Erfolg hatte.

Das OLG hat seine Entscheidung umfassend begründet. Ob überzeugend, mag jeder für sich nach dem Selbststudium entscheiden. Das OLG sieht jedenfalls die Verhältnismäßigkeit nocht nicht verletzt. Wegen des Umfangs der Begründung stelle ich hier nur die Leitsätze ein, die wie folgt lauten:

1. Das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren, wie dem Revisionsverfahren, bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist.

2 Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist grundsätzlich auch bei einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl zu beachten, da der Angeklagte durch diesen aufgrund von ggf. der flankierenden Maßnahmen belastet ist. Es gilt jedoch aufgrund der Tatsache, dass der Angeklagte keinen Freiheitsentzug im engeren Sinne erleidet, sondern – mit den auflagebedingten Einschränkungen – seinen Alltag selbstbestimmt gestalten kann, nur in eingeschränktem Maße.

3. Zu zu berücksichtigenden Verfahrensverzögerungen im Revisionsverfahren.

4. Die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ergibt sich nur dann aus dem Umstand, dass der Angeklagte bereits 2/3 der maximal noch drohenden Freiheitsstrafe verbüßt hat, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung aus der Haft bereits sicher vorliegen würden.

5. Der Umstand, dass der Bundesgerichtshof ein Urteil des Tatgerichts einmal in Gänze und einmal in Bezug auf den Strafausspruch aufgehoben hat, begründet bei einer komplexen Beweislage keine Verfahrensverzögerung.

6. Ob eine partnerschaftliche Beziehung den Fluchtreiz erhöht oder eher eine regulierende Wirkung entfaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Sonntagswitz, zum „Jugendworttag“ Witze um Jugend

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Und dann noch der Sonntagswitz. Und da gestern das Jugendwort des Jahres 2025 gekürt worden ist – „das crazy“ hatte ich noch nie gehört, na ja, ist ja auch ein Jugendwort – gibt es hier heute Witze zu und um „Jugend“. Das sind dann:

Ein Mann wurde gefragt, in welchem Augenblick ihm klargeworden sei, dass seine Jugend schwände.

„An dem Tag,“ erwiderte er, „als ich einer hübschen Frau zublinzelte und sie mich fragte, ob mir etwas ins Auge gekommen sei.“


Finanzminister: „Stellen Sie sich vor in meiner Jugend wollte ich Räuber werden!“

Zuhörer: „Sie Glücklicher! Wer kann sich schon seinen Jugendtraum erfüllen?“


Der Richter fragt den Angeklagten, ob er mildernde Umstände für seine Tat anführen könne.

„Das gerade nicht, aber dafür bitte ich das Hohe Gericht, die Jugend und die Unerfahrenheit meines Verteidigers zu berücksichtigen.“


„Papilein gibst du deinem Gabilein ein paar Märkerchen?“

„Wenn du Geld willst, rede bitte vernünftig mit mir.“

„Gut Alter. Rück mal ’nen Fünziger raus. Aber dalli!