Monatsarchiv: Juni 2026

Vollzug I: Persönlichkeitsrecht von Gefangegen, oder: Entkleidung unter Aufsicht von Bediensteten

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Ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen aus Bayern aus dem Bereich des Strafvollzugs.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.04.2026 – 203 StObWs 222/26 e – nimmt das BayObLG zum Persönlichkeitsrecht von Gefangenen Stellung.

Die Antragstellerin befindet sich im Strafvollzug. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sie sich gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des LG. In dem Beschluss ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Strafgefangenen mit ihrem Antrag nach § 109 StVollzG zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Anordnung von Bediensteten der Vollzugsanstalt am 16.10.2025, dass sich die Antragstellerin in Vorbereitung eines Gefangenentransports in der Kammer unter visueller Aufsicht zweier männlicher Bediensteter vollständig umzukleiden hätte, rechtmäßig gewesen sei. Nach der Darstellung der Justizvollzugsanstalt hätte keine Durchsuchung des Körpers stattgefunden. Zudem wäre die Strafgefangene frei gewesen zu entscheiden, in welcher Reihenfolge sie die Kleidung wechsle.

Die Rechtsbeschwerde hatte beim BayObLG Erfolg:

„Die Rechtsbeschwerde ist auf die Sachrüge hin begründet. Die angefochtene Anordnung der Vollzugsanstalt erweist sich als rechtswidrig. Der Antragstellerin kann mit Blick auf den mit der beanstandeten Maßnahme verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht versagt werden.

1. Das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen ist nicht nur bei der Aufnahme in die Vollzugsanstalt (vgl. etwa Art. 7 BayStVollzG), sondern während des gesamten Strafvollzugs zu wahren. Auch Strafgefangene haben grundsätzlich ein Recht auf Schutz ihrer Intimsphäre. Die Anordnung, dass ein Strafgefangener sich unter den Blicken einer anderen Person vollständig zu entkleiden hat, bedarf auch als allgemeine Überwachungsmaßnahme stets einer besonderen Eingriffsgrundlage. Die gegenläufige Ansicht würde dazu führen, dass die spezielle Vorschrift von Art. 91 BayStVollzG umgangen werden könnte.

2. Die Strafvollstreckungskammer hat nicht erkannt, dass die von der Justizvollzugsanstalt geschilderte Vorgehensweise, von der Antragstellerin zur Vorbereitung eines Gefangenentransports die vollständige, mit der Entblößung von Genitalien verbundene Entkleidung unter visueller Aufsicht von Bediensteten zu verlangen, unter den Begriff der Entkleidungsdurchsuchung nach Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG zu fassen ist (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 3 St 1/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 2 BvR 249/06, BeckRS 2007, 20014). Nachdem die Vollzugsanstalt vorgetragen hat, dass der Maßnahme keine Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung und keine Gefahr in Verzug zugrunde lag und eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung am 16. Oktober 2025 überhaupt nicht angeordnet worden wäre, erweist sich die Maßnahme aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 91 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BayStVollzG als rechtswidrig. Ein Feststellungsinteresse liegt zum einen wegen der Schwere des Eingriffs, zum anderen wegen einer nahe liegenden Wiederholungsgefahr ebenfalls vor.“

Sonntagswitz, heute natürlich zum Sommer

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Der Kalender sagt: Es ist Sommer. Und es ist wirklich Sommer = richtig warm. Daher bringe ich hier heute Witze zum Sommer – und nicht zum Fußball:

Was ist die gefährlichste Jahreszeit?

Der Sommer, denn:

Die Sonne sticht, die Salatköpfe schießen, die Bäume schlagen aus und der Rasen wird gesprengt.


Ein Ostfriese wird gefragt: „Was machst du, wenn du in einer lauen Sommernacht durch den Wald fährst und auf einem Baum eine nackte Frau siehst?“

Der Ostfriese: „Die Scheinwerfer neu einstellen!“


Oma und Opa liegen im Sommer am Strand.

Oma: „Ach, ich hab solchen Hunger!“

Opa: „Ja, dann geh doch zum Kiosk, kauf dir was und bring mir bitte ein Eis mit!“

Oma: „Ok.“

Opa: „Aber schreib es dir bitte vorher auf! Du vergisst doch immer alles! Ich wollte ein Eis, ja!“

Oma: „Nein nein, das vergesse ich schon nicht, keine Sorge.“

Oma kommt nach 10 Minuten zurück: „Hier dein Wasser!“

Opa (opfschüttelnd: Jetzt hast du mir statt meinen Würstchen ein Wasser mitgebracht!“


Und immer wieder schön:

Kommt der Ehemann nach Hause: “

Frau, wir haben im Lotto gewonnen! Pack die Koffer!“

Darauf seine Frau: „Sommer oder Winterkleidung“?

Darauf er: „Ist mir scheißegal, Hauptsache du bist in 10 Minuten verschwunden!“

 

Wochenspiegel für die 26. KW., das war Ki in der Justiz, Dashcam, digitaler €, Nachsorge-Handbuch erschienen

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Und dann am Ende einer heißen Woche – temperaturmäßig 🙂 – hier dann noch der Wochenspiegel mit folgenden Hinweisen:

  1. Verbandsgeldbußen vor der Vervierfachung – Verschärfung des § 30 OWiG und die neuen Zumessungskriterien

  2. Unfallwagen als „unfallfrei“ verkauft: Wann der Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag möglich ist

  3. Dashcam erlaubt? Helmkamera und Dashcam als Beweismittel nach einem Unfall

  4. Rentenreform 2026: Erste arbeitsrechtliche Beobachtungen zu den Empfehlungen der „Rentenkommission“

  5. Datenverarbeitung durch die Justiz

  6. Wo liegen die Grenzen von KI in der Justiz?

  7. EuGH zu rechtswidrigen Beweismitteln

  8. Der Digitale Euro: Datenschutzrechtliche Anforderungen an digitales Bargeld

  9. und dann aus meinem Blog: StPO I: Unterbliebene Belehrung über Verteidiger, oder: Beweisverwertungsverbot bleibt offen

  10. und als letztes dann auch noch einmal aus meinem Blog, nämlich: Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2. Aufl., gerade erschienen – endlich

Ablehnung der Wiedereinsetzung in Extra-Beschluss, oder: Gesonderte Anfechtung der Zurückweisung

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Im Samstagsnachmittagsbeitrag stelle ich heute dann den BGH, Beschl. v. 12.05.2026 – VI ZB 13/25 – vor. Es geht um ein Wiedereinsetzungsverfahren.

Das LG hat eine Schadensersatzklage abgewiesen. Gegen das ihr am 19.11.2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 1701.2025 beim OLG eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt. Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss vom 26.03.2025, der Klägerin zugestellt am 27.03.2025, zurückgewiesen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungseinlegung verspätet erfolgt sei. Auf diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.04. 2025 reagiert und ausgeführt, es liege kein in gesetzlicher Weise ergangenes Urteil vor, da die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht postulationsfähig und auch nicht ordnungsgemäß bevollmächtigt sei. Aus diesem Grund sei auch das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Das landgerichtliche Urteil sei aufzuheben und die Sache an das LG zurückzuverweisen. Das OLG hat die Berufung im Anschluss als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

Die hatte keinen Erfolg:

„1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung des von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschlusses ausgeführt, die Berufung sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da sie außerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden sei. Der Klägerin sei insbesondere keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie nicht schlüssig vorgetragen habe, dass sie die Berufungsfrist unverschuldet im Sinne des § 233 ZPO versäumt habe. Ein Wiedereinsetzungsgrund liege nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde insofern auf den Beschluss vom 26. März 2025 Bezug genommen. Auch die „Gegendarstellung“ der Klägerin vom 22. April 2025 enthalte keine Ausführungen dazu, weshalb ihr entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müsse.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat in dem von der Rechtsbeschwerde angegriffenen Beschluss die Berufung schon deshalb zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der Frist des § 517 ZPO eingelegt worden ist und das Berufungsgericht hinsichtlich der Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags der Klägerin vom 16. Januar 2025 an seinen – nach Ablauf der einmonatigen Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) rechtskräftigen – Beschluss vom 26. März 2025 gebunden war.

a) Hat das Berufungsgericht – wie im Streitfall – einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel, hier gemäß § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO also mit der Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150, juris Rn. 5 mwN), angegriffen werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2002 – VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14 mwN). Zwar ist die betroffene Partei unter dem Aspekt der Rechtskraft – soweit die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO gewahrt ist, die bei Geltendmachung mehrerer Hinderungsgründe erst mit der Beseitigung des letzten Hinderungsgrunds zu laufen beginnt – nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 14). Die Klägerin hat jedoch vor dem Berufungsgericht nach Ablehnung ihres Wiedereinsetzungsantrags keine weiteren Wiedereinsetzungsgründe vorgebracht. Sie macht selbst nicht geltend, ihr Schriftsatz vom 22. April 2025 sei als erneuter Antrag auf Wiedereinsetzung unter Berufung auf einen weiteren Wiedereinsetzungsgrund zu verstehen.

b) Soweit die Klägerin nunmehr zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde darauf abhebt, ein etwaiges Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist gewesen, weshalb ihr die Fristversäumung nicht zugerechnet werden könne, vielmehr beruhe die Fristversäumung auf einer Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Fürsorgepflicht, die Klägerin auf die fehlgeschlagene Übermittlung der Berufungsschrift hinzuweisen, kann dahinstehen, ob damit ein weiterer, vom Berufungsgericht noch nicht verbeschiedener Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht oder lediglich die Beurteilung des Berufungsgerichts in seinem bereits rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 26. März 2025 angegriffen wird, die Pflichtverletzung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin sei für die Versäumung der Berufungsfrist ursächlich gewesen. Es kann auch offenbleiben, ob das Berufungsgericht ihm gegenüber der Klägerin obliegende Hinweispflichten verletzt hat und ob die versäumte Prozesshandlung, also die Berufungseinlegung, innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 ZPO) nachgeholt worden ist, so dass eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO in Betracht kommen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2016 – I ZB 41/15, WM 2016, 1187 Rn. 18). Denn jedenfalls hätte die Klägerin den mit ihrer Rechtsbeschwerde vorgebrachten Gesichtspunkt bereits gegenüber dem Berufungsgericht in Reaktion auf dessen Beschluss vom 26. März 2025 geltend machen müssen, um sich nunmehr mit Erfolg auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihre Verfahrensgrundrechte berufen zu können (Grundsatz der Subsidiarität, vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. Juli 2025 – VI ZB 31/24, VersR 2025, 1282 Rn. 14; vom 30. Juli 2024 – VI ZB 30/22, NJW 2024, 3655 Rn. 12; vom 14. September 2021 – VI ZB 30/19, VersR 2022, 1125 Rn. 12; jeweils mwN).“

Regress des Haftpflichtversicherers wegen SV-Kosten, oder: Obliegenheiten des Geschädigten

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Heute dann mal wieder ein wenig Zivilrecht.

Ich beginne mit zwei Entscheidungen des AG Köln, und zwar mit dem AG Köln, Urt. v. 07.05.2026 – 269 C 158/25 – bzw. dem AG Köln, Urt. v. 11.03.2026 – 149 C 538/25. In beiden Entscheidungen geht es um den Regress des Haftpflichtversicherers wegen Sachverständigenkosten.

Folgende Sachverhalte. Die Klägerin regressiert als Kfz-Haftpflichtversicherer Aufwendungen aus Verkehrsunfällen. Sie nimmt die Beklagten als Kfz-Sachverständigen aus einer Abrechnung vermeintlich überhöhter Honorarforderungen aus eigenem und abgetretenem Recht in Anspruch.

Die Geschädigten hatten die Beklagten mit der Erstellung eines Schadengutachtens für die fiktive Abrechnung von Schadensersatzleistungen beauftragt. Hierbei unterzeichneten sie eine Honorarvereinbarung, welche neben einer Grundhonorartabelle. Die Klägerin trat jeweils in die Schadenregulierung ein und beglich sämtliche Kosten für das Sachverständigengutachten. Die Geschädigten haben dann ihre Ansprüche gegenüber dem Beklagten „hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überhöhung der Sachverständigenrechnung“ an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin forderte dann teilweise (Rück)Zahlung der Sachverständigenkosten. Das AG hat die Klagen  abgewiesen.

Das hat das AG jeweils recht umfangreich begründet. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den verlinkten Volltext und stelle hier nur den Leitsatz ein. Der lautet:

Den Geschädigten trifft eine

der von einem (Kfz-)Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (nur) dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind. Nur über dieses Risiko eines Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden muss der Sachverständige den Geschädigten aufklären.