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Vollzug I: Persönlichkeitsrecht von Gefangegen, oder: Entkleidung unter Aufsicht von Bediensteten

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Ich beginne die neue Woche mit zwei Entscheidungen aus Bayern aus dem Bereich des Strafvollzugs.

Im BayObLG, Beschl. v. 09.04.2026 – 203 StObWs 222/26 e – nimmt das BayObLG zum Persönlichkeitsrecht von Gefangenen Stellung.

Die Antragstellerin befindet sich im Strafvollzug. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sie sich gegen eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des LG. In dem Beschluss ist die Strafvollstreckungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die von der Strafgefangenen mit ihrem Antrag nach § 109 StVollzG zur gerichtlichen Überprüfung gestellte Anordnung von Bediensteten der Vollzugsanstalt am 16.10.2025, dass sich die Antragstellerin in Vorbereitung eines Gefangenentransports in der Kammer unter visueller Aufsicht zweier männlicher Bediensteter vollständig umzukleiden hätte, rechtmäßig gewesen sei. Nach der Darstellung der Justizvollzugsanstalt hätte keine Durchsuchung des Körpers stattgefunden. Zudem wäre die Strafgefangene frei gewesen zu entscheiden, in welcher Reihenfolge sie die Kleidung wechsle.

Die Rechtsbeschwerde hatte beim BayObLG Erfolg:

„Die Rechtsbeschwerde ist auf die Sachrüge hin begründet. Die angefochtene Anordnung der Vollzugsanstalt erweist sich als rechtswidrig. Der Antragstellerin kann mit Blick auf den mit der beanstandeten Maßnahme verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff ein Feststellungsinteresse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht versagt werden.

1. Das Persönlichkeitsrecht der Gefangenen ist nicht nur bei der Aufnahme in die Vollzugsanstalt (vgl. etwa Art. 7 BayStVollzG), sondern während des gesamten Strafvollzugs zu wahren. Auch Strafgefangene haben grundsätzlich ein Recht auf Schutz ihrer Intimsphäre. Die Anordnung, dass ein Strafgefangener sich unter den Blicken einer anderen Person vollständig zu entkleiden hat, bedarf auch als allgemeine Überwachungsmaßnahme stets einer besonderen Eingriffsgrundlage. Die gegenläufige Ansicht würde dazu führen, dass die spezielle Vorschrift von Art. 91 BayStVollzG umgangen werden könnte.

2. Die Strafvollstreckungskammer hat nicht erkannt, dass die von der Justizvollzugsanstalt geschilderte Vorgehensweise, von der Antragstellerin zur Vorbereitung eines Gefangenentransports die vollständige, mit der Entblößung von Genitalien verbundene Entkleidung unter visueller Aufsicht von Bediensteten zu verlangen, unter den Begriff der Entkleidungsdurchsuchung nach Art. 91 Abs. 2 S. 1 BayStVollzG zu fassen ist (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 3 St 1/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2006 – 2 BvR 249/06, BeckRS 2007, 20014). Nachdem die Vollzugsanstalt vorgetragen hat, dass der Maßnahme keine Einzelfallanordnung der Anstaltsleitung und keine Gefahr in Verzug zugrunde lag und eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung am 16. Oktober 2025 überhaupt nicht angeordnet worden wäre, erweist sich die Maßnahme aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 91 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 BayStVollzG als rechtswidrig. Ein Feststellungsinteresse liegt zum einen wegen der Schwere des Eingriffs, zum anderen wegen einer nahe liegenden Wiederholungsgefahr ebenfalls vor.“