Monatsarchiv: Februar 2026

StPO I: Rechtzeitigkeit des Ablehnungsantrags?, oder: Auswahl gemeinschaftlicher Nebenklägervertreter

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In die heute beginnende 8. KW. starte ich mit zwei StPO-Entscheidungen, beide betreffen Ablehnungsfragen (§§ 24 ff. StPO).

Den Opener mache ich mit dem BGH Beschl. v. 09.12.2025 – 6 StR 331/25. Das LG hat die Angeklagten wegen Beteiligung an einer Schlägerei verurteilt. Die dagegen gerichteten Revision eines Nebenklägers hatte keinen Erfolg.

Der Nebenkläger hatte eine Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO i.V.m. mit § 397 Abs. 1, § 24 Abs. 2 StPO gerügt. Im Kern geht es um die Frage, ob der „richtige“ gemeinschaftliche Nebenkläger gem. § 397b StPO beigeordnet worden ist. Die Nebenkläger hatten sich auf einen Rechtsanwalt „geeinigt“, die Vorsitzende hat dann einen anderen Rechtsanwalt bestellt, das dieser am Gerichtsort ansässig sei und nicht – wie der vorgschlagene Rechtsanwalt – eine Anreise von 150 Kilometern und damit mindestens 90 Minuten An- und Abreise für jeden Sitzungstag zu bewältigen habe, was Kosten verursache und zeitliche Unwägbarkeiten mit sich bringe.

Hiergegen hatte der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte „sofortige Beschwerde“ eingelegt und geltend gemacht, dass er der „Anwalt des Vertrauens“ der Nebenkläger sei. Auf die Beschwerde hat das OLG den angefochtenen Beschluss aufgehoben und den anderen Rechtsanwalt als gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter bestellt. Die Auswahlentscheidung der Vorsitzenden sei ermessensfehlerhaft. In der gegebenen Konstellation sei deren Ermessen „auf Null reduziert“ gewesen. Hieran anknüpfend lehnten die Nebenkläger die Vorsitzende wegen der Besorgnis der Befangenheit ab und bezogen sich zur Begründung auf den Beschluss des OLG. Das LG hat das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen. Insbesondere begründe die „unrichtige Gewichtung des Kriteriums der Ortsnähe“ keinen das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Grund.

Der BGH hat das in der Revision „gehalten“. „Ergänzend“ (?) hat er zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt:

Zunächst hat er die Rüge als unzulässig angesehen, insoweit bitte selbst lesen. Dazu reicht „mein“ Leitsatz:

Die Verfahrensrüge einer Verletzung von § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 24 StPO setzt insbesondere die Mitteilung der Tatsachen voraus, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Befangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt wurde.

Zur Sache führt der BGH dann aus:

„Die Rüge wäre auch unbegründet.

aa) Misstrauen im Hinblick auf die Unparteilichkeit eines Richters ist dann gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, der Richter nehme ihm gegenüber eine Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. März 2004 – 1 StR 574/03, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 14; vom 17. Juni 2015 – 2 StR 228/14, NJW 2015, 2986, jeweils mwN; Beschluss vom 8. Mai 2014 – 1 StR 726/13, NJW 2014, 2372, 2373). Diese Besorgnis lässt sich grundsätzlich nicht schon allein mit einer fehlerhaften Sachbehandlung begründen. Verfahrensverstöße, die auf einem Irrtum oder auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhen, stellen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar, sondern nur dann, wenn die Entscheidungen unvertretbar sind oder den Anschein der Willkür erwecken. (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 – 2 StR 84/07, BGHR StPO § 24 Abs. 2 Befangenheit 19 mwN).

bb) Das Revisionsvorbringen zeigt eine unvertretbare oder gar willkürliche Auswahlentscheidung nicht auf.

(1) Ordnet der Vorsitzende eine Bündelung der Nebenklagevertretung gemäß § 397b StPO an, hat die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere etwaig widerstreitender Interessen, zu erfolgen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 39; Endler, Die Doppelstellung des Opferzeugen, 2019, S. 130 ff.). Die Ermessensentscheidung hat insbesondere den Gesetzeszweck, eine zügigere und effektivere Durchführung der Hauptverhandlung bei Beteiligung mehrerer Nebenkläger zu ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 1), umzusetzen. Sachliche Auswahlkriterien können Verhinderungen infolge von Terminkollisionen des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters sein (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 40), der Zeitpunkt des Bestellungs- und Beiordnungsantrags, die Ortsnähe des Kanzleisitzes zum Gerichtsort, der Wille der (Mehrheit der) Nebenkläger oder der Aspekt der Kostenersparnis, um die Chancen einer Resozialisierung des Angeklagten zu wahren, die mit der Auferlegung der Kosten zahlreicher, zum Gerichtsort anreisender Nebenklägervertreter gemindert sein kann (vgl. BT-Drucks 19/14747, S. 38; MüKo-StPO/Valerius, 2. Aufl., § 397b Rn. 14).

(2) Gemessen hieran liegt eine willkürliche Rechtsanwendung durch die Vorsitzende fern. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäß unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen ausgeübt. Dabei hat sie ausdrücklich auch das geltend gemachte Vertrauensverhältnis der Nebenkläger zu Rechtsanwalt L. bedacht. Diesem musste sie – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – kein bestimmendes, widerstreitende Interessen stets zurückdrängendes Gewicht beimessen (vgl. OLG Stuttgart, NStZ-RR 2024, 290, 291; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2020 – 2 Ws 94/20; HK-GS/Rössner, 5. Aufl., StPO § 397b Rn. 8; KK-StPO/Allgayer, 9. Aufl., § 397b Rn. 13; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 397b Rn. 8; MüKo-StPO/Valerius, aaO., Rn. 15; Schork, NJW 2020, 1, 5). Weder der Gesetzeswortlaut noch das Ergebnis einer systematischen Betrachtung zeigen auf, dass ein bestehendes Vertrauensverhältnis in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat (aA vgl. OLG Celle, StraFo 2020, 471, 472; BeckOK-StPO/Weiner, 57. Edition StPO § 397b Rn. 22; Stadtbäumer, Die Gruppenvertretung der Nebenklage im Strafrecht, 2023, S. 124; wohl auch NK-StPO/Putzke, § 397b Rn. 24).

Hieran ändert auch der Verweis nach § 397a Abs. 3 Satz 2 StPO auf § 142 Abs. 5 Satz 1 und 3 StPO nichts. Danach ist ein von dem Beschuldigten benannter Rechtsanwalt als Verteidiger zu bestellen, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht. Dementgegen enthält § 397b StPO – anders als etwa § 144 Abs. 2 Satz 2 und § 406g Abs. 3 Satz 4 StPO – einen solchen Verweis aber gerade nicht; hieraus kann eine mit dem Recht der notwendigen Verteidigung gleichrangige Bedeutung der Anwaltswahl für den Nebenkläger mithin nicht hergeleitet werden.

Dieser Entkoppelung vom Recht der notwendigen Verteidigung und von den Maßgaben des § 397a Abs. 1 StPO liegt eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde. Während dem Nebenkläger grundsätzlich sämtliche sonstigen prozessualen Teilhaberechte (vgl. § 397 StPO) auch bei der Bündelung der Nebenklagevertretung im Erkenntnisverfahren zur Verfügung stehen, wurde „schonend“ allein in seine prozessuale Befugnis eingegriffen, einen Rechtsanwalt zum Zwecke der Nebenklagevertretung frei zu wählen (vgl. BT-Drucks. 19/14747, S. 38 f.). Dies belegt auch die in § 397b Abs. 2 Satz 2 StPO enthaltene Regelung. Diese ermöglicht die Aufhebung zuvor erfolgter Beiordnungen nach § 397a Abs. 1 StPO und damit zugleich einen Eingriff in bereits entstandene Vertrauensbeziehungen. Bei der Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann dem ansonsten regelmäßig rechtlich geschützten Interesse des Nebenklägers an der Auswahl des anwaltlichen Beistands seines Vertrauens keine bestimmende Bedeutung mehr zukommen. Ansonsten würden diese Regelungszwecke, insbesondere die zeit- und ressourcenschonende Durchführung der Hauptverhandlung regelmäßig nicht verwirklicht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. Mai 2000 – 2 Ws 94/20; MüKo-StPO/Valerius, aaO, Rn. 14).“

So weit ersichtlich die erste Entscheidung des BGH zum relativ neuen § 397b StPO. Die Entscheidung liegt auf der Linie der OLG-Rechtsprechung zur Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters, wonach ein bestehendes Vertrauensverhältnis nicht in jedem Einzelfall stets besonderes Gewicht oder gar Vorrang hat für die Auswahl des gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters.

Ob das Verhalten/die Entscheidung der Vorsitzenden nun besonders geschickt war, steht auf einem anderen Blatt. Denn warum bestellt man nicht den Rechtsanwalt zum gemeinschaftlichen Nebenklägervertreter, auf den sich die Nebenkläger geeinigt haben? Das von der Vorsitzenden u.a. verwendete Kostenargument – mal wieder – darf da keine Rolle spielen. Und: Der Rechtsanwalt, auf den man sich geeinigt hatte, war bereit, die (weiten) Anfahrten auf sich zu nehmen. Wo ist/war also das Problem? Aber das reicht eben nicht nicht, um von einer willkürlichen Entscheidung der Vorsitzenden auszugehen.

Sonntagswitz, das Thema heute: Karneval

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Heute hatte ich ein Probem, das richtige Thema auszusuchen: Es standen Valentinstag, Karneval und Olympiade zur Auswahl. Ich habe mich dann für „Karneval“ entschieden, obwohl das ja an sich eine toternste Sache ist. Hier kommen dann aber trotzdem:

Zwei Freunde unterhalten sich.

Fragt der eine: „Als was gehst Du zum Karneval?“

Antwortet der andere: „Ich glaube ich gehe als Badewanne und lass mich volllaufen!“


Wie nennt man eine Blondine, die in die Steckdose greift?

Funkenmariechen!


und immer wieder schön:

Der Kölner Kardinal stirbt. Er vermacht seinen Papagei dem Papst.

Dieser Papagei hatte die Angewohnheit, jeden Tag in der Früh, wenn der Kardinal ins Zimmer kam, zu sagen: „Guten Morgen, Eminenz.“

Als sein Käfig nun im Arbeitszimmer des Papstes steht, macht er genau das gleiche. Jeden Morgen: „Guten Morgen, Eminenz.“

Der ganze Vatikan ist entrüstet, dass der Papagei nicht „Guten Morgen, Eure Heiligkeit“ sagt.

Sie probieren alles Mögliche, um dem Papagei den neuen Spruch beizubringen – vergebens.

Schließlich meint ein Berater des Papstes: „Weißt Du was, morgen in der Früh gehst du in vollem Ornat mit Mitra, Hirtenstab, prunkvollem Messgewand usw. ins Arbeitszimmer, dann ist der Papagei sicher so voller Ehrfurcht, dass ihm gar nichts anderes übrigbleibt, als „Heiligkeit“ zu sagen.

Gesagt, getan, am nächsten Morgen schleppt sich der Papst im vollem Ornat ins Arbeitszimmer.

Der Papagei scheint zuerst etwas verwirrt zu sein. Dann ruft er: „Kölle Alaaf, Kölle Alaaf!


und dann noch – hatte ich – glaube ich – auch schon mal:

Eine Nonne bestellt sich eine Taxe nach Köln und bemerkt unterwegs, dass der attraktive Fahrer sie ständig beobachtet.

Sie fragt ihn also, warum er sie ständig so bemustere.

Er antwortet: „Ich muss Ihnen etwas gestehen, möchte Sie jedoch nicht in Verlegenheit bringen.“

Sie beruhigt ihn: „Mein Sohn, du kannst mich nicht in Verlegenheit bringen. Wenn du Nonne wärst und so alt wie ich, hättest du schon so ziemlich alles gesehen oder gehört. Ich bin mir daher sicher, dass du mich mit deinen Fragen nicht mehr verletzen oder beleidigen kannst.“

Darauf er: „Also, ich träume immer davon, es mal so richtig mit einer Nonne zu treiben.“

Die Nonne: „Nun denn, dann versuche ich mal, zu helfen. An erster Stelle musst du Junggeselle sein und dazu natürlich Katholik.“

Der Taxifahrer, schon sehr erregt, antwortet: „Ich bin Junggeselle und Katholik.“

„Ok,“ sagt die Nonne, „dann biege bitte gleich in den nächsten Feldweg ab.“

Dort erfüllt sie dann seine Sehnsüchte mit einer Überzeugung und einem Geschick, das die meisten Bordsteinschwalben vor Neid erblassen ließe. Als beide ihre Taxifahrt fortsetzen, kommen dem Taxifahrer die Tränen.

„Mein Sohn,“ fragt die Nonne, „warum heulst du denn jetzt?“

„Schwester, vergeben Sie mir bitte, dass ich gesündigt habe. Ich muss gestehen, dass ich gelogen habe. Ich bin verheiratet und außerdem noch Jude.“

Darauf die Nonne: „Nimms nicht so schwer. Ich heiße Theo, bin schwul und auf dem Weg zum Karneval nach Köln!“

 

Wochenspiegel für die 7. KW, das war Covid-Impfung, Hotelbaustelle, Vorratsdaten und Polizistenbeleidigung

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Auch am Karnevalssonntag 2026 ein Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Hinweisen:

  1. § 283b StGB: Wann ist die Verletzung der Buchführungspflicht strafbar?

  2. Verjährung nach einem Verkehrsunfall: Wann Ansprüche trotz Klage verloren gehen

  3. Steuerpolitischer Ausblick 2026 – Teil 1

  4. Reisepreisminderung: 35 Prozent Erstattung bei Baustelle im neuen Hotel

  5. Arzt haftet nicht wegen Impfschäden nach Covid19-Impfung: Bundesgerichtshof 15-01-2026

  6. Keine Verdienstausfall-Entschädigung bei Corona-Quarantäne ohne Schutzimpfung

  7. Cybersicherheit in Behörden: Risiko für Deutschland und Europa

  8. Gesetzentwurf für den Versorgungsausgleich Scheidung soll gerechter werden

  9. StGB I: Formalbeleidigung eines Polizeibeamten, oder: Äußerung „Scheiß Fotze“ ist Formalbeleidigung

Zivilrecht II: Wirksamer Verhinderungsvermerk?, oder: Nur kurzfristige Verhinderung/Abwesenheit

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Im zweiten „Kessel Buntes-Posting“ kommt dann hier das BGH, Urt. v. 14.01.2026 – XII ZR 23/23, in dem der BGH zur Wirksamkeit eines sog. Verhinderungsvermekrs Stellung genommen hat

Gestritten wird in dem Verfahren über die Wirksamkeit eines (Miet)Vertrages und wechselseitige Zahlungsansprüche. Das LG ist von der Wirksamkeit des Mietverhältnisses ausgegangen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Das im Verkündungstermin vom 02.02.2023 verkündete Urteil des OLG ist von der Vorsitzenden des Senats und einem Beisitzer unterschrieben worden. Die Unterschrift des zweiten Beisitzers ist vor der Verkündung durch die Vorsitzende mit dem Vermerk ersetzt worden:

„Dr. […] ist nach Beratung an der Unterschriftsleistung gehindert„.

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg:

„Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Das Berufungsurteil ist gemäß §§ 562 Abs. 1, 545 Abs. 1, 547 Nr. 6 ZPO aufzuheben, weil es – wie die Revision zutreffend rügt – mangels Unterschrift aller mitwirkenden Richter keine Gründe aufweist.

1. Ein Urteil muss neben den in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ZPO aufgeführten Bestandteilen eine Begründung enthalten. Daneben muss es gemäß § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO von allen mitwirkenden Richtern unterschrieben werden. Das Fehlen der Unterschriften unter der Entscheidung stellt einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO dar, weil eine nach Ablauf von fünf Monaten nicht mit den Unterschriften aller mitwirkenden Richter vollständig zur Geschäftsstelle gelangte Entscheidung als „nicht mit Gründen versehen“ gilt (Senatsurteile vom 11. Juli 2007 – XII ZR 164/03 – NJW-RR 2007, 1567 Rn. 14 mwN und vom 19. November 2025 – XII ZR 106/23 – juris Rn. 11 mwN).

Nach § 315 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Urteil grundsätzlich von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Allerdings kann nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO die Unterschrift eines verhinderten Richters ersetzt werden. Die Wirksamkeit der Ersetzung erfordert, dass derjenige, dessen Unterschrift ersetzt wird, tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert ist. Deshalb hat der Vorsitzende den Grund der Verhinderung nach § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO im Ersetzungsvermerk anzugeben. Der Vermerk des Vorsitzenden braucht den Verhinderungsgrund nur allgemein mitzuteilen. Einer Darlegung der konkreten Einzeltatsachen bedarf es nicht. Ist ein Verhinderungsgrund abstrakt umschrieben und damit die Annahme einer Verhinderung gerechtfertigt, prüft das Revisionsgericht grundsätzlich nicht, ob tatsächlich ein Fall der Verhinderung vorliegt. Wenn aber kein Verhinderungsgrund genannt ist, klärt das Revisionsgericht auf entsprechende Rüge ausnahmsweise im Freibeweis, ob tatsächlich eine Verhinderung vorgelegen hat. Nur wenn ein solcher Grund vorlag, entfaltet der Verhinderungsvermerk die Wirkungen des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 2016 – I ZR 90/14 – GRUR 2016, 860 Rn. 10 f.).

2. Gemessen hieran ist das Berufungsurteil nicht ordnungsgemäß unterschrieben worden. Die Ermittlungen des Senats haben ergeben, dass eine Verhinderung des beisitzenden Richters im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht vorlag.

Ausweislich der dienstlichen Stellungnahme der Senatsvorsitzenden des Berufungsgerichts ist die Unterschrift ersetzt worden, weil der Beisitzer das Urteil versehentlich nicht unterschrieben hatte und sich am Tag des Verkündungstermins nicht an der Gerichtsstelle befand. Darin liegt jedoch offensichtlich kein Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO, weil eine lediglich kurzfristige Ortsabwesenheit hierfür nicht ausreicht (vgl. BAGE 133, 285 = NJW 2010, 2300 Rn. 7).

Mangels wirksamer Ersetzung der Unterschrift ist das Berufungsurteil bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst gewesen. Die fehlende Unterschrift des beisitzenden Richters ist nach der Verkündung nicht nachgeholt worden. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden, weil seit der Verkündung des Berufungsurteils mehr als fünf Monate verstrichen sind (vgl. BGH Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 243/04 – NJW 2006, 1881 Rn. 15). Der Mangel ist zudem nicht dadurch geheilt, dass das Berufungsgericht über einen Tatbestandsberichtigungsantrag mit Beschluss vom 15. März 2023 entschieden hat, welcher unter anderem die Unterschrift des Richters trägt, dessen Unterschrift unter das am 2. Februar 2023 verkündete Urteil ersetzt worden war.

Wie oben erwähnt: Die Entscheidung ist zwar nach einem zivilrechtlichen Verfahren ergangen. Die Ausführungen des BGH haben aber auch in Strafverfahren Geltung, wenn es um Urteile der OLG/Strafkammern geht. Auch hier ist nach § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO ggf. ein Verhinderungsvermerk zulässig und möglich. Auch hier wird aber ggf. im Revisionsverfahren auf entsprechende Revisionsrüge – es handelt sich um einer Verfahrensrüge, für die § 344 Abs. 2 StPO gilt, – der Grund der bescheinigten Verhinderung geprüft. Und auch hier kann die Unterschrift, wenn die Urteilsabsetzungsfristen des § 275 Abs. 1 StPO abgelaufen sind, die fehlende Unterschrift nicht nachgeholt werden. Für den Angeklagten/Verteidiger sind die damit zusammenhängenden Fragen deshalb von besonderer Bedeutung, weil ein Verstoß gegen § 275 StPO nach § 338 Nr. 7 zu den absoluten Revisionsgründen zählt.

Zivilrecht I: Genügende Rechtsbehelfsbelehrung?, oder: Drucktechnische Hervorhebung des Anwaltszwangs

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Und dann im ersten Posting aus dem Kessel Buntes etwas Verfahrensrechtliches aus dem Zivilverfahren, und zwar der LG Görlitz, Beschl. v. 08.12.2025 – 2 S 104/25 – zur Frage, wie eine Rechtsbehelfsbelehrung gestaltet sein muss. Ergangen ist die Entscheidung zwar in einem Zivilverfahren, aber die Ausführungen des LG haben ggf. auch für Strafverfahren Geltung.

Es geht um die Frage der ordnungsgemäßen Einlegung einer Berufung. Der Kläger hatte die eigenhändig eingelegt. Zugestellt worden war das angefochtene Urteil des AG vom 21.08.2025 am 25.08.2025 Mit von ihm eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz vom 17.09.2025, eingegangen beim Landgericht am 18.09.2025, hatte der Kläger Berufung eingelegt.

Gestritten wird um die Ordnungsgemäßheit der Berufungseinlegung,  da die nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden war. Der Kläger hat über den nunmehrigen Klägervertreter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wurde vorgetragen, dem Kläger sei keine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, insbesondere sei er nicht deutlich genug auf den Anwaltszwang hingewiesen worden.

Das LG hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen:

„1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist war zurückzuweisen.

Nach §§ 233 ff. ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter anderem zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den seitens der Partei glaubhaft gemachten Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) zumindest die Möglichkeit offenbleibt, dass das Fristversäumnis von der Partei verschuldet war (BGH, Beschlüsse vom 6. April 2011 – XII ZB 701/10, VersR 2011, 1417Rn. 8; vom 8. April 2014 – VI ZB 1/13, NJW 2014, 2047Rn. 7; vom 14. September 2017 – IX ZB 81/16, FamRZ 2017, 1946Rn. 6 und vom 20. August 2019 aaO Rn. 15).

Ein Fristversäumnis einer Naturalpartei ist in der Regel dann unverschuldet, wenn der angefochtenen Entscheidung keine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Gem. § 232 ZPO muss jede anfechtbare gerichtliche Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, soweit es sich nicht um einen Anwaltsprozess handelt. Die zwingend vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung hat dabei neben der Bezeichnung des statthaften Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs das für die Entgegennahme zuständige Gericht und dessen vollständige Anschrift sowie die bei der Einlegung einzuhaltende Form und Frist angeben (vgl. Für die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 39 FamFG: BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 – XII ZB 82/10 –, zitiert nach JURIS, dort insbesondere Rn.14). Dazu gehört auch die Information über einen bestehenden Anwaltszwang (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsbehelfsbelehrung muss mit diesem zwingenden Inhalt aus sich heraus verständlich sein. Eine nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei muss also in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts die notwendige Form und Frist zu verstehen (BGH, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

Vorliegend enthielt die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung alle die oben genannten notwendigen Angaben einschließlich des Hinweises auf den Anwaltszwang. Sie war insofern auch aus sich heraus verständlich und nicht irreführend. Eine drucktechnische Hervorhebung sämtlicher relevanter Informationen kann nicht verlangt werden. Dadurch, dass der Anwaltszwang – anders als die Berufungsfrist und die Bezeichnung des Berufungsgerichtes – nicht drucktechnisch hervorgehoben wurde, wurde es dem Kläger nicht unmöglich gemacht, die Rechtsbehelfsbelehrung vollständig zu lesen und zu erfassen. Unabhängig davon, dass der Kläger es durch seinen Schriftsätze und seine eigenständige Prozessführung in erster Instanz unter Beweis gestellt hat, dass er zur vollständigen Erfassung längerer Texte in der Lage ist, kann auch allgemein von Parteien, die sich vor Gericht selbst vertreten, erwartet werden, dass sie gerichtliche Schreiben vollumfänglich zu Kenntnis nehmen und nicht nur selektiv drucktechnisch hervorgehobene Informationen intellektuell verarbeiten.

Die Versäumung der Berufungsfrist ist damit ausschließlich als Verschulden des Klägers anzusehen.

Dass der Kläger den Hinweis der Kammer auf die Unzulässigkeit der von ihm eingereichten Berufung aufgrund seiner längeren Ortsabwesenheit nicht zur Kenntnis zu nehmen vermochte, vermag das ihm zuzuschreibende Verschulden an der Versäumung der Berufungsfrist, dass sich aus dem Nichtzuendelesen der Rechtsbehelfsbelehrung ergibt, nicht zu heilen. Schon der Hinweis als solcher ist lediglich ein nobile officium der Kammer. Aus der Erfüllung eines solchen kann der Kläger für sich keine Vorteile ableiten. Hätte er die Rechtsbehelfsbelehrung so, wie es seiner Verpflichtung als Prozesspartei entspricht, ordentlich gelesen, wäre der Hinweis vom 19.09.2025 schon gar nicht notwendig gewesen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Kläger ohne sein Verschulden daran gehindert war, fristgerecht auf den Hinweis der Kammer vom 19.09.2025 zu reagieren.“