Archiv des Monats: August 2025

Sonntagswitz, zum meteorologischen Herbstanfang Witze zu/um/mit dem Herbst

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Und dann der Sonntagswitz, heute mit Herbstwitzen. Ja, ich weiß, der meteorologische Herbstanfang ist erst morgen am 1. September, aber man kann ja mal vorausschauen 🙂 . Das habe und tue ich und daher schon heute Witze zu/um/mit dem Herbst. Und da sind:

Zwei Bären sitzen in ihrer Höhle und schauen zu, wie im Herbst das Laub von den Bäumen fällt.

Meint der eine Bär:

„Eines kann ich Dir sagen, irgendwann lasse ich den Winterschlaf doch mal ausfallen und sehe mir den Typen an, der im Frühling immer die Blätter wieder an die Bäume klebt!“


Häschen kommt im Herbst zum Gärtner.

Häschen: „Haddu lose Blätter?“

Gärtner: „Massenhaft.“

Häschen: „Muddu Buch binden lassen.“


Hängen zwei reife Äpfel im Herbst am Baum.

Sagt der eine: „Mir geht’s heut richtig gut.“

Sagt der andere: „Geht so. Bei mir ist heute der Wurm drin.“


Warum schaut Häschen im Herbst in alle Lampen rein?

Es will sehen, ob die Birnen schon reif sind!

Wochenspiegel für die 35. KW., das war KI, Krypto-Tool, sexuelle Belästigung und kopierte Briefe in der JVA

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Am letzten Sonntag im August dann hier der Wochenspiegel für die letzte Augustwoche 2025, die 35. KW./2025 mit folgenden Beiträgen bzw. Hinweisen:

  1. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Rechte, Prävention und Maßnahmen für Unternehmen

  2. Scheinwohnsitz hilft bei EU-Führerscheintourismus nicht!

  3. Maklerprovision Immobilie: Ohne aktive Vermittlung keine Zahlung

  4. Das Adhäsionsverfahren aus Unternehmenssicht

  5. E-Rechnung: IDW fordert mehr Rechtssicherheit

  6. Fehlender Inklusionsbeauftragter kann Indiz für Diskriminierung sein

  7. Fanpages im Fokus: Neue Handreichung der BfDI bringt (vorläufige) Orientierung

  8. Unterstützung bei Krypto-Betrug: So finden Sie Ihre verlorenen Kryptowährungen zurück

  9. und dann aus meinem Blog – ziemlich unerwartet 🙂 :  Vollzug II: Kopien von Gefangenenpost in der JVA, oder: Verhinderung des Einschleusens von Suchtmitteln?

Entziehung der Fahrerlaubnis II: Einmaliger Konsum, oder: Unbewusste Betäubungsmittelaufnahme

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Und dann gibt es hier am Samstagnachmittag noch zwei Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums.

Ich verweise als erstes auf den BayVGH, Beschl. v. 11.08.2025 – 11 CS 25.906 -, der sich noch einmal zum Entziehungsgrund und zur Einlassung: unbewusste Drogenaufnahme, äußert. Dazu gibt es von mir folgende Leitsätze;

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sog. harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. 

2. Die plausible und glaubhafte Schilderung einer unbewussten Betäubungsmittelaufnahme obliegt im Verfahren betreffend die Entziehung der Fahrerlaubnis dem betroffenen Fahrerlaubnisinhaber, der mit dem Vortrag dieses seltenen, atypischen und ausschließlich in seinem Einflussbereich angesiedelten Sachverhalts das in seinem eigensten Interesse liegende Absehen von einer gesetzlich vorgesehenen Maßnahme verfolgt. Ihn trifft insoweit eine Darlegungs- bzw. Behauptungslast.

3. Die Behörde darf relevanten Vortrag der Beteiligten nicht unbesehen übernehmen, sondern muss jedenfalls prüfen, ob er glaubhaft ist. Unsubstantiiertes Vorbringen eines Beteiligten zwingt sie aber nicht zu weiteren Ermittlungen.

Und als zweite Entscheidung dann noch etwas aus der Instanz zum Entziehungsgrund, nämlich den VG Bremen, Beschl. v. 07.08.2025 – 5 V 1428/25 – mit folgendem Leitsatz:

Bereits der einmalige Konsum von Kokain berechtigt zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Entziehung der Fahrerlaubnis I: Acht Punkte im FAER, oder: Keine Ausnahme beim Berufskraftfahrer

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Und dann gibt es zum Wochenausklang heute im „Kessel Buntes“ ein paar Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem StVG.

Zunächst stelle ich den OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 23.07.2025 – 16 B 425/25 – vor. Gestritten wird um die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG – Stichwort: acht oder mehr Punkte. Dazu führt das OVG im Hinblich auf die berufliche Existenz des Betroffenen aus:

„Soweit der Antragsteller im Übrigen beanstandet, dass die Fahrerlaubnisentziehung zu einer Existenzgefährdung führe, da er als Berufskraftfahrer tätig sei, die Entziehung de facto ein Berufsverbot in seinem bislang ausgeübten Beruf bedeute und er aufgrund der bestehenden Verständigungsschwierigkeiten ohne realistische Chance auf Umschulung oder sonstige Erwerbsalternativen sei, dringt er nicht durch. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundenen Auswirkungen auf seine Möglichkeiten der Berufsausübung muss er im Interesse der Verkehrssicherheit und zum Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum Dritter hinnehmen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2020 – 16 B 1323/20 -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 15 f., m. w. N.

Die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten im Fahreignungsregister stellt keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Bei diesem Punktestand geht der Gesetzgeber davon aus, dass Kraftfahrer eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen, und knüpft daran eine Ungeeignetheitsvermutung, die grundsätzlich nicht widerlegt werden kann. Diese Konzeption begegnet auch mit Blick auf das Übermaßgebot keinen Bedenken. Das abgestufte und transparente System mit Ermahnung und Verwarnung, mit Hilfestellungen durch Fahreignungsseminare mit und ohne Punktabzug, mit der Ankündigung der Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen von acht Punkten, mit der Regelung des § 4 Abs. 6 StVG, die sicherstellt, dass alle Maßnahmenstufen durchlaufen werden, bevor nach Erreichen von acht Punkten unwiderlegbar von Ungeeignetheit auszugehen ist, und mit den Tilgungsregelungen rechtfertigt die Annahme, dass Personen als ungeeignet zum Führen von Kfz anzusehen sind, die acht oder mehr Punkte erreicht haben.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 13, m. w. N.

Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, im vorliegenden Fall ausnahmsweise die vom Gesetzgeber angeordnete sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, Abs. 9 StVG auszusetzen. Die vom Antragsteller für sich reklamierte atypische Härte ist schon nicht festzustellen. Zwar ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zu einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis (vgl. § 4 Abs. 10 StVG) daran gehindert sein wird, seinem bisher ausgeübten Beruf des Berufskraftfahrers nachzugehen. Diese Konsequenzen hat er jedoch nach dem Vorstehenden in Folge des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister hinzunehmen. Auch der vom Antragsteller des Weiteren befürchtete Bezug von Sozialleistungen im Falle einer Arbeitslosigkeit führte nicht bereits dazu, dass der Schutz von Leib und Leben sowie Eigentum anderer vorliegend zurückzustehen hätte.

Soweit der Antragsteller „Korrekturmöglichkeiten“ insbesondere für Berufskraftfahrer sieht, kann der von ihm hierzu allein zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Entsprechendes nicht entnommen werden. Hierin wird vielmehr ausgeführt, dass es auch mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten sei, zwischen Viel- und Wenigfahrern zu differenzieren.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – 11 CS 24.1933 -, juris, Rn. 14, m. w. N.

Die Auffassung, dass bei „Vielfahrern“ „gleichwohl eine Interessenabwägung stattzufinden“ habe, erschließt sich angesichts des generellen Prüfungsmaßstabs im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO nicht.

Die vom Antragsteller zusätzlich zu den beruflichen Auswirkungen der Fahrerlaubnisentziehung angeführte familiäre Notlage führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung. Eine lebenswichtige Versorgung seiner Ehefrau durch allein von ihm vorzunehmende Fahrten zu Fachärzten und Therapeuten wird schon nicht aufgezeigt. Das pauschale Vorbringen, seine Ehefrau könne keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen und andere Familienangehörige stünden nicht zur Verfügung, ist nicht ausreichend. Die in diesem Zusammenhang erstinstanzlich noch geltend gemachten, im Beschwerdeverfahren aber nicht erneut angeführten depressiven Zustände und Panikattacken seiner Ehefrau sind nicht ansatzweise belegt. Vielmehr ergeben sich aus den vorgelegten Arztberichten keine dahingehenden Diagnosen. Noch am 26. März 2024 lagen ausweislich des Entlassungsberichts aus stationärer Behandlung der V. gGmbH keine Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen der Ehefrau des Antragstellers vor. Dass sich ihr psychischer Zustand in der Folge derart verschlechtert haben könnte, dass sie allein von ihrem Ehemann zu Arztterminen gefahren werden kann und auch eine gemeinsame Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ausscheidet, ist ohne die Vorlage entsprechender Nachweise nicht dargelegt.

….“

Ich habe da mal eine Frage: Gibt es eine Möglichkeit des Verteidigerwechsels?

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Zu den RVG-Fragen habe ich heute Folgendes:

„Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren:

Dem Inhaftierten wurde mitgeteilt, wenn eine Beiordnung erfolge, solle er einen Anwalt wählen. Die Anstalt hat ihm einen Anwalt vorgeschlagen, den solle er nehmen. Das machte er auch, Ende letzten Jahres.

Dieser Anwalt wird nun beigeordnet. Der Inhaftierte will ihn aber nicht mehr. Gibt es eine Möglichkeit des Wechsels ?“