Monatsarchiv: Februar 2025

Sonntagswitz, am Wahlsonntag 2025 natürlich zur Wahl/zu Wahlen/zum Wählen

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Heute ist Wahlsonntag. Da lag es natürlich nahe, dass ich mal nach Witzen zur Wahl/zu Wahlen/zum Wählen geschaut habe. Und ich bin fündig geworden, und zwar:

Vor dem Kanzleramt ist ein Rentner gestürzt.

Der Bundeskanzler hilft ihm auf und sagt: „Dafür müssen Sie mich das nächste Mal wählen.“

Antwortet der Rentner: „Ich bin auf den Rücken gefallen – nicht auf den Kopf!“


Früher: In der Telefonzelle – ja, so etwas hat es mal gegeben, das waren so gelbe Kabinen, in denen man telefonieren konnte 🙂 – musste man erst zahlen und durfte dann wählen.

In der Politik ist das anders: Da darf man erst wählen und muss dann zahlen.


Am Stammtisch:

„Ich liebe Politiker auf Wahlplakaten. Sie sind tragbar, reden kein dummes Zeug und sind leicht zu entfernen!“


Und dann – immer wieder schön:

Sagt der Richter zum Angeklagten:

„Sie können wählen zwischen 10 Tagen Gefängnis und 1000 Euro.“

„Dann nehme ich natürlich das Geld!“

Wochenspiegel für die 8. KW, das war BKat 2024/2025, Fristen beim BAG, Elternzeit, Verteidigerbesuch

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Und heute am Wahlsonntag 2025 gibt es natürlich auch einen Wochenspiegel, und zwar mit folgenden Hinweisen/Links:

  1. Versuchter Mord durch Schüsse auf Polizisten – staatsfeindliche Tatmotivation als sonst niedriger Beweggrund

  2. Auch ein an der Reparatur beteiligter Azubi zum Mechatroniker kann sich auf das Werkstattrisiko berufen, Anmerkung zu Urteil des LG Ansbach vom 25.10.2024 (3 O 606/23) und Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 28.01.2025 (4 U 2183/24)

  3. Bußgeldkatalog 2024 und 2025 im Vergleich: Das ist neu

  4. Erhöhung einer Indexmiete

  5. Vorgetäuschter Eigenbedarf bei Eigenbedarfskündigung
  6. BGH erneut zur Actio pro Socio in der GmbH
  7. 8/25 – Kontrollpflichten eines Rechtsanwalts bei Fristsachen – Änderung der Rechtsprechung
  8. Elternzeit beantragen: Anspruch, Fristen, Schritte und wichtige Tipps

  9. Cyberangriffe in der Schifffahrtsbranche

  10. und dann aus meinem Blog: Haft III: Modalitäten des Verteidigerbesuchs in der JVA, oder: Zulässige Organisation und mögliche Ausnahmen

Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG), oder: Bindungswirkung eines Straferkenntnisses

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Und dann als zweite Entscheidung der VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2025 – 9 K 7272/24 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Problematik hier: Bindungswirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses. Es geht um eine Fahrerlaubnis auf Probe, also § 2a StVG.

Auch hier nur die Leitsätze, nämlich:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte auch bei einer Maßnahme nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit tatbestandlich gebunden sein. Der Ausschluss von § 2a Abs. 2 StVG in § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass (lediglich) der gestufte Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 nicht zur Anwendung kommen soll.

2. Im Anwendungsbereich von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG dürfte eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung der Beibringung eines Gutachtens allenfalls unter ganz besonderen (atypischen) Umständen (hier verneint) in Betracht kommen.

Entziehung der Fahrerlaubnis nach neuem KCanG, oder: Täglicher Cannabis-Konsum

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Heute steht dann mal wieder – es ist Samstag – der „Kessel Buntes“ an. Und in dem „köcheln“ heute zwei VG-Entscheidungen zur Entziehung der Fahrerlaubnis, also mal wieder Verkehrsverwaltungsrecht.

Ich beginne mit dem VG Ansbach, Beschl. v. 20.01.2025 – AN 10 S 24.2731. Der würde an sich auch an einem KCanG-Tag passen, aber zum KCanG habe ich im Moment keine berichtenswerten Entscheidungen. Daher dann heute. In der Entscheidun geht es noch einmal um die Entziehung der Fahrerlaubnis und/bei Cannabismissbrauch nach neuem Recht.

Folgender Sachverhalt: Gestritten wird um einstweiligen Rechtsschutz gegen den Entzug einer Fahrerlaubnis sowie die damit verbundene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins.

Die Antragstellerin war Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, A (unb.), B, M, L und S. Die Antragsgegnerin erhielt Kenntnis von der vorschriftswidrigen Einnahme psychoaktiv wirkender Arzneimittel im Rahmen eines Suizidversuchs der Antragstellerin im Jahr 2022. Dem Arztbrief des behandelnden Klinikums vom 10.02.2022 war eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, Differentialdiagnose Schizophrenie Spektrum Störung zu entnehmen. Am 26.04.2022 wurde bei der Antragstellerin eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtiger schwerer Episode und psychotischen Symptomen diagnostiziert.

Im daraufhin eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Fahreignung forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin am 17. Mai 2023 zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung auf, da sich aufgrund der oben genannten Diagnosen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 7 der Anlage 4 zur FeV Zweifel an der Fahreignung ergeben hätten. Laut dem beigebrachten ärztlichen Gutachten der pp. vom 4. September 2023 lag bei der Antragstellerin eine rezidivierende depressive Störung und damit eine Erkrankung nach Nr. 7 der Anlage 4 FeV vor. Die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 bestehe, sofern die Auflage der sechsmonatigen fachärztlichen Kontrollen eingehalten werde. Eine am 28.07.2023 durchgeführte leistungspsychologische Untersuchung ergab keine Hinweise auf fahreignungsrelevante Beeinträchtigungen der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit. Im Rahmen des Begutachtungsprozesses gab die Antragstellerin an, in der Vergangenheit über einen Zeitraum von eineinhalb bis zwei Jahren täglich Cannabis konsumiert zu haben. Die zwei während der medizinischen Untersuchung forensisch gesicherten, entsprechend den Beurteilungskriterien unter Sicht abgegebenen Urinproben ergaben keinen Hinweis auf aktuellen Drogenkonsum.

Mit Schreiben vom 25.09.2023 teilte die Antragsgegnerin dann mit, dass ausweislich des Gutachtens der pp. bei der Antragstellerin ein missbräuchlicher Drogen- und Arzneimittelkonsum in der Vergangenheit vorgelegen habe, jedoch mutmaßlich seit Anfang 2022 eine Betäubungsmittelabstinenz vorliege. Ein damit verbundener Einstellungswandel müsse im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung auf Stabilität hin überprüft werden. Sie wurde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (ohne Reaktions- und Leistungstests) einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung folgender Fragen aufgefordert.

Nach negativer Begutachtung wurde wurde der Antragstellerin der beabsichtigte Entzug der Fahrerlaubnis angekündigt und ihr die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Die Antragstellerin gab dann an, dass sie von der Antragsgegnerin zuvor die Auskunft erhalten habe, dass keine Abstinenznachweise zu erbringen seien und legte ein ärztliches Attest ihres behandelnden Psychiaters vor, welches einen positiven Krankheitsverlauf und eine glaubhaft berichtete vollständige Cannabisabstinenz auswies.

Mit Bescheid vom 08.03.2024 wurde der Antragstellerin die Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, A (unb.), B, M, L und S entzogen. Zugleich verpflichtete die Antragsgegnerin sie, ihren Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides wurden angeordnet. Zudem wurde der Antragstellerin unmittelbarer Zwang angedroht.

Die Antragstellerin gab dann ihren Führerschein bei der Antragsgegnerin ab. Sie hat dann Klage erhoben und begehrt einstweiligen Rechtsschutz.

Und sie hatte Erfolg.

Ich stelle nicht die gesamte – wie immer bei einem VG umfangreiche – Begründung ein, sondern beschränke mich auf die Leitsätze. Die lauten:

1. Auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, rechtmäßig gewesen ist, kann viel dafür sprechen, dass sowohl der Entzug der Fahrerlaubnis wie auch die Ablieferungsverpflichtung des Führerscheins gegen Treu und Glauben als allgemeiner auch im Verwaltungsrecht geltender Rechtsgrundsatz verstoßen. Das kann der Fall sein, wenn sich die Entziehung der Fahrerlaubnis vor dem Hintergrund der zum 1. April 2024 geänderten Rechtslage als widersprüchlich darstellt, das ggf. unter Anwendung des § 13a Nr. 2 FeV überwiegend wahrscheinlich sein kann, dass der Betroffene eines Antrags auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis diese ohne Weiteres wieder erteilt werden müsste.

2. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (Alkoholmissbrauch) und um den Begriff des fahrerlaubnisrechtlich relevanten Cannabismissbrauchs nicht zu überdehnen, ist im Rahmen des § 13a Nr. 2 a) Alt. 2 FeV ein zumindest mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr zu fordern. Hat der Betroffene keinem Zeitpunkt unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug geführt, darf ein mittelbarer Zusammenhang gerade nicht daraus gezogen werden, dass der in der Vergangenheit täglich Cannabis konsumierte, denn es ist unter Heranziehung der neuen Fassung der Nr. 9.2.1. der Anlage 4 zur FeV ohne Hinzutreten weiterer Umstände gerade nicht mehr auf einen Kontrollverlust oder eine fehlende Trennfähigkeit zu schließen.

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich die Tätigkeit für den Eigentümer ab?

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Und dann noch die Gebührenfrage. Bei der Gelegenheit: Questions are welcome. 🙂 . Denn mein „Fragenordner“ ist ziemlich leer und ich brauche ja jede Woche ein Frage. Wenn ich natürlich aus den wenigen Fragen schließen soll/kann, dass sich alle Probleme mit unserem Kommentar lösen lassen, bin ich sehr zufrieden 🙂 .

Hier kommt dann die heutige Frage, und zwar:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

ich erlaube mir mal wieder, Sie mit einer Frage aus dem Gebührenrecht zu behelligen, zu der ich keine eindeutige Antwort finden konnte:

Ich vertrete den Eigentümer eines PKW, der in einen Unfallflucht-Sachverhalt verwickelt worden ist. Das Fahrzeug wurde an der Unfallstelle von der Polizei zu Beweissicherungszwecken beschlagnahmt (§§ 94,98 StPO). Da der Fahrer derzeit nicht bekannt ist, wird derzeit noch niemendem (auch nicht dem Mandanten) ein Tatvorwurf gemacht.

Mandatiert bin ich derzeit lediglich damit, den PKW von der Polizei zurückzuerlangen.

Die Frage: Wie rechne ich das ab?

Ein Fall des 4242 VV RVG ist das ja offenbar nicht (Burhoff, RVGreport 2019, 82). 🙂

Läuft das am Ende einfach über 4100 und 4104 (obwohl dem Mandanten gar nichts vorgeworfen wird)?“