Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a StVG), oder: Bindungswirkung eines Straferkenntnisses

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Und dann als zweite Entscheidung der VG Karlsruhe, Beschl. v. 23.01.2025 – 9 K 7272/24 – auch zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Problematik hier: Bindungswirkung eines rechtskräftigen Straferkenntnisses. Es geht um eine Fahrerlaubnis auf Probe, also § 2a StVG.

Auch hier nur die Leitsätze, nämlich:

1. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfte auch bei einer Maßnahme nach § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG an eine rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit tatbestandlich gebunden sein. Der Ausschluss von § 2a Abs. 2 StVG in § 2a Abs. 5 Satz 4 StVG dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass (lediglich) der gestufte Maßnahmenkatalog nach § 2a Abs. 2 Satz 1 nicht zur Anwendung kommen soll.

2. Im Anwendungsbereich von § 2a Abs. 5 Satz 5 StVG dürfte eine unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis ohne vorherige Anordnung der Beibringung eines Gutachtens allenfalls unter ganz besonderen (atypischen) Umständen (hier verneint) in Betracht kommen.

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