Monatsarchiv: Februar 2025

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Ist für die TOA-Gespräche die Terminsgebühr entstanden?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Ist für die TOA-Gespräche die Terminsgebühr entstanden?

Und geantwortet habe ich dem Kollegen:

„Moin,

ich würde Ihnen nie widersprechen 🙂 .

Ernsthaft: Wenn Sie die Rn. 36 ff. im Gesamtzusammenhang sehen, ist m.E. die Gebühr entstanden. Also festhalten und ggf. ins Rechtsmittel gehen. Dann mag der Rechtspfleger die Absetzung begründen.“

Ich bin auf die Entscheidung gespannt.

Beleidigung II: Beleidigung von Angela Merkel ?, oder: „…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt…“

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Und dann der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 30.09.2024 – 1 ORs 1 SRs 8/24 – zur Beurteilung der Frage, ob eine (beleidigende) Äußerung geeignet war, das öffentliche Wirken der betroffenen Personen des politischen Lebens erheblich zu erschweren.

Es geht um folgende Feststellungen:

„1. Der Angeklagte postete am 04.09.2021 um 11:56 Uhr auf seinem öffentlich und somit für eine unbestimmte Vielzahl von Personen einsehbaren Facebook-Profil, das er unter dem Account-Namen „pp.“ betreibt, den Kommentar: „Merkel im Ahrtal…daß sich die dumme Schlampe nicht schämt….“ Der Text war dabei in weißer Schriftfarbe auf braunem Untergrund geschrieben, auf dem zudem insgesamt sieben sogenannte Emoticons in Form von lächelnden Kothaufen zu sehen waren. Dieser Hintergrund war von dem Betreiber der Plattform Facebook erstellt worden und konnte von den Nutzern wie dem angeklagten verwendet werden. Der Post wurde zweimal als „gefällt mir“ bestätigt. Das Profil des Angeklagten führt 417 Freunde auf.

Der Angeklagte handelte, um hierdurch die frühere Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel in ihrer Ehre herabzusetzen. Anlass war ein Besuch der damaligen Bundeskanzlerin in dem von der Flutkatastrophe im Sommer 2021 betroffenen Ahrtal. Der Angeklagte hatte sich über das Auftreten von Politikern dort geärgert, weil er dies als Verhöhnung der. Betroffenen empfand. Er hatte sich zudem über das – aus seiner Sicht – gegebene Scheitern der Verantwortlichen geärgert und infolgedessen den oben zitierten Post abgesetzt.

Die damalige Bundeskanzlerin Dr. Merkel trat in der am 26.09.2021 stattgefundenen Wahl zum Deutschen Bundestag weder als Abgeordnete noch als Bundeskanzlerin erneut an.

Mit Schreiben vom 30.06.2022 ließ die frühere Bundeskanzlerin mitteilen, dass sie keinen Strafantrag in dieser Angelegenheit stellt. Auf entsprechende Nachfrage der Polizei erklärte sie mit weiterem Schreiben vom 11.07.2022, dass sie einer Strafverfolgung von Amts wegen nicht widerspricht.“

Das LG hat das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, weil er den Straftatbestand der Beleidigung einer Person des politischen Lebens nicht erfüllt habe und bezüglich der-begangenen Beleidigung die Betroffene ausdrücklich keinen Strafantrag nach § 194 Abs. 1 S. 1 StGB gestellt hat.

Das OLG hat das Einstellungsurteil aufgehoben:

„1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei Frau Dr. Angela Merkel um eine im politischen Leben des Volkes stehende Person handelt, die durch den Post des Angeklagten auf der öffentlichen Plattform „Facebook“ beleidigt wurde.

Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verlangt bei der Anwendung des ‚§ 185 StGB grundsätzlich eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Äußernden. Die Meinungsfreiheit tritt allerdings regelmäßig dann hinter den Ehrschutz zurück, wenn und soweit es sich um herabsetzende Äußerungen handelt, die eine bloße Schmähung der angegriffenen Person darstellen. Einer Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ist eine als bloße Schmähung zu wertende Äußerung regelmäßig nicht-zugänglich (KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2005 (4) 1 S§ 93/04, NJW 2005, 2872, 2873 m.w.N.). Zur Schmähung wird eine Meinungsäußerung allerdings nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähkritik. Von einer bloßen Schmähkritik ist namentlich auszugehen, wenn ein sachlicher Anlass nur vorgegeben oder als Vorwand genutzt wird und eine Äußerung eine allein persönlich diffamierende und herabsetzende Zielrichtung hat (Fischer § 193 Rn. 18). Gleiches gilt, wenn es sich um eine Äußerung handelt, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönliche diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie es insbesondere bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall ist (Sog. Formalbeleidigung, vgl.: Senat, Beschluss vom 27.09.2018–1 OLG 2 Ss 31/18; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.10.2009 – 2 Ss 130/09, juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014 – 1 Ss 599/13, juris Rn. 18 mwN.).

Die Bezeichnung der damaligen Bundeskanzlerin als „dumme Schlampe“ erfüllt somit die vorbezeichneten Voraussetzungen einer Schmähkritik,

2. Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht demgegenüber angenommen, dass die Tat im Sinne des § 188 StGB nicht geeignet war, das öffentliche Wirken der Betroffenen erheblich zu erschweren.

a) Teilweise wird zwar vertreten, dass bei der Beurteilung der entsprechenden Geeignetheit nicht alleine auf den Inhalt der Äußerung abgestellt werden könne, sondern auch die Umstände der Tat in den Blick genommen werden müssten (Schönke/Schröder StGB § 188 Rn. 6; NK-StGB/Kargl, 6.Aufl. 2023, § 188 Rn. 14; AG Schwetzingen, Urteil vom 26.06.2023 — 2 Cs 806 Js 336/23).

Zur Begründung wird auf den Wortlaut und die Systematik Bezug genommen und damit argumentiert, dass in § 188 StGB von ,,Tat“ und nicht Wie in § 186 StGB und § 187 StGB von, „Tatsachen“ die Rede ist. Zudem würde ein fehlendes Außerachtlassen der Begleitumstände die Gefahr bergen, dass das Verhältnis zwischen Grundtatbestand aus §§ 185 bis.187 StGB zur Qualifikation in § 188 StGB in Ungleichgewicht geraten würde, denn es seien dann kaum Fälle der §§ 186 und 1,87 StGB denkbar, die nicht zu einer Erfüllung des Qualifikationstatbestandes führen würden, wenn die Tatsache in Bezug auf eine Person des politischen Lebens geäußert würde.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist demgegenüber zur Beurteilung der Geeignetheit ausschließlich auf den Inhalt der Äußerung abzustellen. Sonstige Umstände, wie beispielsweise die gewählte Verbreitungsart und die Größe des Adressatenkreises bleiben dagegen unberücksichtigt. Der Inhalt der Äußerung muss somit lediglich zur Herbeiführung von erheblichen Nachteilen für den Angegriffenen abstrakt geeignet sein; die Folge selbst braucht demgegenüber nicht eingetreten sein (BGH, Urteil vom 08.01.1954 – StR 611/53; BGH, Urteil vom 06.02.1980 2 StR 480179; BGH, Urteil vom 04.03.1981 — 2 StR 641/80).

c) Die letztgenannte Auffassung ist überzeugend. Grund der Straferhöhung in § 188 StGB gegenüber den §§ 185 bis 187 StGB ist, der Vergiftung des politischen Lebens durch herabsetzende Äußerungen entgegenzuwirken. Geschützt wird jedoch nicht das politische Amt, sondern der Amtsinhaber als. Person (BGHSt 6, 159.<160 f.>; Schönke/Schröder StGB § 188 Rn. 1; Fischer § 188-Rn. 2; MüKoStGB/Regge/Pegel § 188 Rn. 1).

Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers auch, soweit als Grunddelikt eine Beleidigung in Rede steht.

Durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität vom 30.03.2021 (BGBl. 2021, 441) wurde der Anwendungsbereich der Norm nicht unerheblich erweitert, indem die Voraussetzungen des Abs. 1 S. 1 seitdem auch für Beleidigungen gern. § 185 StGB straferhöhende Merkmale darstellen; zuvor waren als Grunddelikte lediglich § 186 StGB und § 187 StGB erfasst. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt (BT-Drs. 19)20163, 43):

„§ 188 StGB bezweckt einen verstärkten Ehrenschutz für Personen des politischen. Lebens, da diese in besonderem Maß ehrverletzenden Angriffen ausgesetzt sind (vergleiche Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 188, Rn. 1). Der Vergiftung des politischen-Klimas durch Diffamierungen und Verunglimpfungen soll entgegengewirkt werden (Regge/Pegel, MüKo-StGB, 3. Aufl. • 2017, § 188, Rn. 1). Der Schutzzweck der Vorschrift spricht indes dafür,-ihren Anwendungsbereich nicht auf die Behauptung falscher Tatsachen zu beschränken, sondern auf Beleidigungen zu erstrecken. Auch diese sind geeignet, das öffentliche Wirken von Personen des politischen Lebens erheblich zu erschweren, wie gerade die in jüngster Zeit zunehmenden verbalen Angriffe auf Kommunalpolitiker belegen, die deren Bereitschaft zum politischen Engagement grundlegend in Frage. stellen.“

Die Gegenmeinung schränkt – durch das Abstellen auf die Umstände der Tat – den Anwendungsbereich der Norm demgegenüber ein und widersetzt sich somit dem Willen des Gesetzgebers.

Diese Meinung führt für den Tatrichter auch zu kaum handhabbaren Abgrenzungsschwierigkeiten. Dieser wird regelmäßig nicht in der Lage sein, die Folgen der Äußerung für das politische Wirken der betroffenen Person verlässlich zu ermitteln, zumal das Ausmaß der Verbreitung der Äußerung im Internet kaum einzuschätzen ist, da die Verbreitungsmöglichkeiten über die sozialen Netzwerke vielfältig sind (so z.B. durch das Teilen von Beiträgen oder Erstellen oder Versen-. den von sog. Sticker o.Ä.).“

Beleidigung I: Politiker auf einem Fahndungsplakat, oder: Bezeichnung u.a. als „Terroristen“, Staatsfeinde“

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Heute dann zum Wochenauftakt zwei Entscheidungen zur Beleidigung.

Zunächst kommt hier der BayObLG, Beschl. v. 12.12.2024 – 203 StRR 599/24 – zur Frage der Beleidigung von Politikern durch Darstellung auf einem Fahndungsplakat, verbunden mit ihrer Bezeichnung als „Terroristen“, Staatsfeinde“, „gesucht“ wegen „organisiertem Verbrechen, Hochverrat, Genozid, Kindesmissbrauch, Volksverhetzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, Erpressung, Nötigung, arglistige Täuschung und andere, schwerwiegenden Straftaten …“ und „Gewalttäter“.

Das BayObLG hat die Verurteilung wegen Beleidigung nach § 185 StGB „gehalten“:

„1. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung setzt voraus, dass im Einzelfall nach den hierzu vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Angeklagten hinter den Schutz des Persönlichkeitsrechts der jeweils Betroffenen zurücktreten muss.

2. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die private Gestaltung eines Fahndungsaufrufs, verbunden mit der gegen die darin Abgebildeten gerichteten Beschuldigung, schwere Straftaten begangen zu haben, jedenfalls auch eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung darstellen kann (zur Abgrenzung Regge/Pegel in MüKoStGB, 4. Aufl. 2021, StGB § 186 Rn. 5 ff.; Hilgendorf in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 185 StGB, Rn. 4 ff.). Die Qualifizierung des Tatrichters, der Fahndungsaufruf stelle sich nach dem Gesamtkontext als Meinungsäußerung dar, trägt der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung Rechnung (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 17) und stellt hier sicher, dass die verfahrensgegenständliche Verlautbarung insgesamt am Schutz des Grundrechts von Art. 5 Abs. 1 GG teilnimmt.

a) Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext dieser Äußerung an. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte. Denn anders als bei Meinungen, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in deren Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie den §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zugunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (st. Rspr., vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 17 m.w.N.).

b) Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt zunächst ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht dem Schutzbereich des Grundrechts. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung. Davon unberührt bleibt, dass der Gesichtspunkt der Machtkritik im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit in die Abwägung eingebunden und nicht jede ins Persönliche gehende Beschimpfung von Amtsträgern erlaubt ist (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 12 m.w.N.).

3. Dass der Tatrichter hier keine sorgfältige Auslegung der Verlautbarung vorgenommen hat, gefährdet den Bestand des Urteils nicht.

a) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Meinungsäußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst wird (st. Rspr., vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 13; BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 206 StRR 343/24 –, juris Rn. 8). Maßgebend ist dabei weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 15 m.w.N. BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 206 StRR 343/24 –, juris Rn 8). Bei mehrdeutigen Äußerungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor man die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde legt (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. April 2024 – 1 BvR 820/24 –, juris Rn. 15 m.w.N.; BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 206 StRR 343/24 –, juris Rn. 8).

b) Die Auslegung einer Äußerung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann diese bei vollständigen Feststellungen jedoch auch selbst vornehmen (BayObLG, Beschluss vom 14. Oktober 2024 – 206 StRR 343/24 –, juris Rn. 8; im Erg. auch BayObLG, Beschluss vom 15. August 2023 – 204 StRR 292/23 –, juris Rn. 27).

c) Danach ist die vom Angeklagten verantwortete Abbildung der Geschädigten mit Portraitaufnahmen und Wiedergabe von persönlichen Daten, gestaltet als Fahndungsplakat, verbunden mit ihrer Bezeichnung als „Terroristen“, Staatsfeinde“, „gesucht“ wegen „organisiertem Verbrechen, Hochverrat, Genozid, Kindesmissbrauch, Volksverhetzung, Freiheitsberaubung, Amtsmissbrauch, Erpressung, Nötigung, arglistige Täuschung und andere, schwerwiegenden Straftaten …“ und „Gewalttäter“ von einem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum bei Facebook nur dahingehend zu verstehen, dass der Angeklagte die Betroffenen mit der Zuschreibung der aufgeführten Straftaten öffentlich verächtlich machen wollte.

4. Der Senat holt die vom Landgericht unterlassene Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Angeklagten und dem Ehrschutz der Geschädigten nach (zur Nachholbarkeit vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2023 – 203 StRR 204/23 –, juris Rn. 15).

Auf der einen Seite steht das Interesse des Angeklagten, auf öffentlichen Plattformen seine Meinung über die Geschädigten frei und uneingeschränkt kundtun zu dürfen und als Mittel der Teilnahme an der politischen Willensbildung auch das Mittel der Herabsetzung von gesellschaftlichen Entscheidungsträgern und Personen des öffentlichen Lebens einzusetzen. Die freie Meinungsäußerung ist ein unverzichtbares Element eines demokratischen Rechtsstaats. Der Schutz der Meinungsfreiheit ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung. Teil dieser Freiheit ist, dass Bürger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtsträger in anklagender und personalisierter Weise für deren Art und Weise der Machtausübung angreifen können, ohne befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher Äußerungen aus diesem Kontext herausgelöst werden und die Grundlage für einschneidende gerichtliche Sanktionen bilden. Die Grenzen zulässiger Kritik sind bei Politikern weiter zu ziehen als bei Privatpersonen. Insofern Politiker bewusst in die Öffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation auch von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Aufgabe mit Bürgerkontakt übertragen wurde (vgl. BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 204 StRR 574/21 –, juris Rn. 61 unter Verweis auf BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 30 f. m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Absatz 2 EMRK).

Auf der anderen Seite haben die Geschädigten dem Angeklagten ungeachtet der von ihnen getroffenen, vom Angeklagten möglicherweise nicht gebilligten Entscheidungen persönlich keinen Anlass gegeben, sie der Begehung schwerer Straftaten zu bezichtigen und Dritte aufzufordern, sie festzunehmen. Der Angeklagte hat zudem mit der Wahl des Veröffentlichungsmediums bewusst seine Einflussmöglichkeit bezüglich der Weiterverbreitung des Fahndungsaufrufs aus der Hand gegeben. Die im Fahndungsaufruf inkludierte, von ihm nicht als frei erfunden gekennzeichnete Beschuldigung, schwere Straftaten wie etwa Kindesmissbrauch begangen zu haben, könnte zudem von einzelnen rechtlich unbedarften Lesern dahin gehend verstanden werden, dass sie auf Tatsachen basiert. Der Senat stellt in die Abwägung auch ein, dass ein wirksamer Schutz der Persönlichkeitsrechte von Amtsträgern und Politikern im öffentlichen Interesse liegt, was das Gewicht dieser Rechte in der Abwägung verstärken kann. Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn für diejenigen, die sich engagieren und öffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte gewährleistet ist (BayObLG, Beschluss vom 31. Januar 2022 – 204 StRR 574/21 –, juris Rn. 62 unter Verweis auf BVerfG NJW 2020, 2622, juris Rn. 32). Der Aufruf zur Festnahme ist schließlich geeignet, die Betroffenen in die Gefahr einer Handgreiflichkeit zu bringen.

5. Der Senat ist hier zu der Entscheidung gelangt, dass dem Schutz der personalen Würde der drei Betroffenen der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt und dass der Schuldspruch wegen Beleidigung in drei Fällen im Ergebnis zu Recht erfolgt ist.“

Sonntagswitz, zum „Dicken-Pulli-Tag“ Witze zum Strom

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Und dann der Sonntagswitz. Bei meiner Suche für das heutige Thema bin ich dann darauf gestoßen, das am vergangenen Freitag, also am 07.02.2025 – der „Dicker-Pulli-Tag in Deutschland – Aktionstag zum Energiesparen“ begangen worden ist. Was es nicht alles gibt. 🙂

Jedenfalls hatte ich das Thema noch nicht 🙂 und daher gibt es heute Witze zu Strom und Energie. Hier sind dann:

In der Grundschule fragt die Lehrerin ihre Schüler:

„Wer weiß, woher der Strom kommt?“

Fritzchen meldet sich und sagt: „Aus dem Dschungel.“

Die Lehrerin fragt erstaunt: „Wie kommst du denn auf so etwas?“

Fritzchen antwortet: „Na, ich habe doch gestern genau gehört wie mein Onkel sagte. „`Jetzt haben die Affen mir den Strom abgestellt!“


Treffen sich zwei Planeten.

Sagt der eine: „Du siehst aber gar nicht gut aus!“

Der andere: „Ja, ich weiß. Ich hab homo sapiens.“

„Das kenn ich, das geht vorbei!“


„Und was tun Sie für den Umweltschutz?“

„Ich werfe niemals meine Fahrkarte weg, ich benutze sie mehrmals.“


Facebook: „Ich kenne jeden!“

Wikipedia: „Ich weiß alles!“

Google: „Ich finde alles!“

Internet: „Ohne mich geht gar nichts!“

Strom: „ACH WIRKLICH?“

Wochenspiegel für die 7. KW., das war 63. VGT, Corona, Dienstwagen, KI-Kompetenz und „schlechter Anwalt“,

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Und dann der allsonntägliche Wochenspiegel, heute mit folgenden Hinweisen:

  1. Verkehrsrecht im Fokus: Die entscheidenden Ergebnisse des 63. Deutschen Verkehrsgerichtstags
  2. KI-Kompetenz wird Pflicht

  3. Entfernung aus Beamtenverhältnis wegen Fahren eines Dienstwagens ohne Fahrerlaubnis

  4. Neue Entscheidungen des BFH zur Erbschaftsteuer

  5. Reiserecht: Reiserücktritt aufgrund der Corona-Pandemie

  6. Immer mehr Fluggesellschaften lassen sich verklagen – was steckt dahinter?

  7. Erkennbarer Tabakrauch am Arbeitsplatz löst Nichtraucherschutz aus

  8. Kündigungsfristen für GmbH-Geschäftsführer: BGH widerspricht BAG
  9. Datenschutz von Gesundheitsdaten

  10. und aus meinem Blog – ein wenig überraschend, das der Beitrag erst gestern online gegangen ist: „Diese Kanzlei kann ich „NICHT“ weiterempfehlen, oder: Vermengung von Tatsachen und Meinungen